Entscheidungsdatum
27.03.2020Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter
HR Dr. Pichler über vorliegende Maßnahmenbeschwerde des A,
geb. ***, ohne aufrechte Meldeadresse, nach eigenen Angaben erreichbar über Arbeitsmarktservice *** in ***, ***, postalische Zustelladresse in ***, ***, gegen das verhängte Betretungsverbot durch Beamte der Polizeiinspektion *** des Stadtpolizeikommandos *** vom 05.12.2019, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25.02.2020 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich – Außenstelle Wiener Neustadt – entschieden gemäß § 28 VwGVG idgF und somit zu Recht erkannt:
1. Vorliegender Maßnahmenbeschwerde des A, die sich ausschließlich gegen den Ausspruch des Betretungsverbots – rechtswirksam am 05.12.2019, um 18:50 Uhr – durch Polizeibeamte richtet, wird keine Folge gegeben und diese Beschwerde als
u n b e g r ü n d e t
abgewiesen.
Das am 05.12.2019 um 00:05 Uhr in ***, in der ***, nach Gewalt in der Privatsphäre (§ 38a SPG) verhängte Betretungsverbot erweist sich somit als
r e c h t s k o n f o r m.
2. Der Beschwerdeführer A als unterlegene Partei hat der obsiegenden Partei – der Landespolizeidirektion Niederösterreich – gemäß § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung nach Ziffer 3 leg. cit. den Betrag von 75,40 Euro als Ersatz des Vorlageaufwandes, nach Ziffer 4 obzitierter Bestimmung den Betrag von 368,80 Euro als Ersatz des Schriftsatzaufwandes sowie den Ersatz des Verhandlungsaufwandes von 461 Euro, binnen der angemessenen Frist von acht Wochen zu bezahlen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der nunmehrige Beschwerdeführer A hat wegen einer durchgeführten freiheitsbeschränkenden Maßnahme der örtlich zuständigen Polizei in *** – Polizeiinspektion *** – vom 05.12.2019 gegen 00:05 Uhr in *** – in Vollziehung eines Betretungsverbotes nach Gewalt in der Privatsphäre (§ 38a SPG) – vorliegende Beschwerde erhoben, diese fristgerecht datierend vom 08.12.2019, wo inhaltlich ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer A vermeine, wie ein Verbrecher behandelt zu werden und seine Wohnung nicht betreten zu dürfen, obwohl er Miete und Strom zahlen müsse.
Ursprünglich wendete sich ein zusätzliches Rechtsmittel gegen den Ausspruch des vorläufigen Waffenverbotes, welches Vorbringen – respektive Begehr – auf Feststellung einer allfälligen Rechtswidrigkeit, nach Manuduktion, seitens des Beschwerdeführers dezidiert in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25.02.2020 zurückgezogen wurde, sohin sich vorliegende Maßnahmenbeschwerde dem Umfang nach bloß und ausschließlich gegen den Ausspruch des Betretungsverbotes richtet.
In Hinblick auf vorliegende Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, dies am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich – Außenstelle Wiener Neustadt – in der Beweis aufgenommen wurde durch Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, der ergänzenden Stellungnahme der belangten Behörde, der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, der persönlich in der Verhandlung anwesend war, dem replizierenden Vorbringen des Vertreters der Landespolizeidirektion Niederösterreich und insbesondere der eingeholten, unter Wahrheitspflicht getätigten Angaben der einvernommenen Polizeibeamten B und C, sowie der geschiedenen Gattin des Beschwerdeführers, D, und wird folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt mit der für das Verwaltungsverfahren notwendigen Sicherheit als erwiesen und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer A war mit D rund 15 Jahre bis August 2015 verheiratet, erfolgte zu diesem Zeitpunkt die einvernehmliche Scheidung, dies auch in Hinblick auf die Kontaktmöglichkeit zu den im Haushalt der D lebenden gemeinsamen beiden Kinder des Ehepaares.
Obwohl die Ehe geschieden ist, erscheint A mit einer gewissen Regelmäßigkeit an der Wohnadresse seiner Ex-Gattin und hält sich während dieser Zeit in den von ihm benutzten Kellerräumlichkeiten auf, hat A einen Haustorschlüssel, verfügt aber nicht über den Schlüssel zur Wohnung seiner Ex-Gattin.
Am 04.12.2019 befanden sich A, D, ein gemeinsamer Bekannter, F, gemeinsam mit den beiden Kindern des Ehepaares A und D gegen 17:30 Uhr in der Wohnung der D um gemeinsam – nach der Arbeit – zu Abend zu essen.
Während des Essens wurden von den drei Erwachsenen zwei Bouteillen Rotwein ausgetrunken, eine dritte Flasche Rotwein geöffnet, jedoch im Laufe des Abends nicht zur Gänze geleert.
An diesem Abend – D befand sich in heiterer Stimmung – konsumierte sie entgegen ihrer sonstigen Art doch eine solche Menge an Rotwein, dass sie sich dahingehend selbst „leicht beschwipst“ fühlte.
Sie war jedoch mit Sicherheit nicht so alkoholisiert, dass man vom Vorliegen allfälliger Diskretions- oder Dispositionsunfähigkeit sprechen kann, war sie auch nicht Auslöser des folgenden Streits zwischen ihr und ihrem Ehegatten, im Verlauf dieser verbalen Auseinandersetzung später der gemeinsame Bekannte F die Wohnung der D verließ, um nicht in den Familienstreit hineingezogen zu werden.
Während sich D in ihren Wohnräumlichkeiten befand, aufgrund der baulichen Anordnung und nicht geschlossener Türe sie Wortfetzen eines Gespräches zwischen ihrem Ex-Gatten und dem zu diesem Zeitpunkt noch anwesenden F mitbekam, fühlte sie sich durch die vernommenen Bruchstücke des Gespräches persönlich verletzt, gekränkt und reagierte sie dahingehend – allenfalls enthemmt durch den von ihr konsumierten Alkohol derart „über“ – dass sie in die Kellerräumlichkeit ging, ihren Ex-Gatten beschimpfte, und sie ihn im Zuge des Gespräches auch angespuckt hat, Letzteres, weil sie sich durch die verneinende Reaktion des A auf ihrerseits gemachte Vorhalte provoziert fühlte.
Zu diesem Zeitpunkt war A deutlich alkoholisiert, dies aufgrund eines Übergenusses von Bier, A nicht regelmäßig Wein, jedoch Bier im Übermaße konsumiert, griff dieser zu einem in der Nähe des Ofens stehenden Handbesen und schlug ihn ohne Vorwarnung seiner Ex-Gattin an die Stirn.
Diese hatte aufgrund der Unvorhersehbarkeit dieser Aggression nicht die Möglichkeit, Abwehrbewegungen zu machen, konnte sie dem Schlag nicht entweichen, verspürte plötzlich Schmerz im Stirnbereich links und griff im Reflex an diese Stelle, die schmerzte.
Durch diesen Schlag des A erlitt sie eine deutlich sichtbare, blutende Platzwunde und hat die verletzte D dies mittels „Handy Screenshot“ zeitnah dokumentiert.
Wegen ihres nunmehr anzunehmenden psychischen Ausnahmezustandes, aufgrund des erlittenen Schlages, nahm die Verletzte in der räumlichen Nähe liegende Sachen ihres Ex-Gatten und warf diese in seine Richtung, Richtung Kellerabteil, die Wohnmöglichkeit des A darstellend.
Zeitnah griff D zu ihrem Handy und teilte dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit, dass sie die Polizei über den Vorfall verständige, zu diesem Zeitpunkt der gemeinsame Bekannte, Freund F, wohl noch anwesend war, aber dann umgehend sich entfernte, um nicht in diese Auseinandersetzung hineingezogen zu werden, er in Hinblick des Umstandes, dass er während dieser Zeit das WC aufgesucht hatte, keine unmittelbaren Wahrnehmungen hinsichtlich der Aggressionshandlung und der darauf basierenden eingetretenen Verletzung der D machen konnte.
Nachdem A mitbekommen hat, dass seine verletzte Ex-Gattin die Polizei verständigt hat, meinte er, dass er nicht auf die Beamten warte, verließ er das Haus und ist mit einem PKW weggefahren mit dem Hinweis, Kontakt zu seinem Freund F aufzunehmen, wobei es sich bei dem von A offensichtlich benutzten BMW um den PKW, im Zulassungsbesitz der verletzten D stehend, handelt.
Aufgrund der telefonischen Verständigung der verletzten D sind dann zeitnah – gegen Mitternacht des Tages vom 04.12.2019 auf den 05.12.2019 – die verständigten Polizeibeamten an der Wohnadresse der Aufforderin eingetroffen, haben die Amtshandlung geführt, dies mit Unterstützung der Streife der Polizeiinspektion *** in ***.
Als D den Beamten öffnete, machte sie einen verängstigten, weinerlichen und eingeschüchterten Eindruck auf die Beamten und war schon bei der ersten Kontaktaufnahme aufgrund der durchaus als ausreichend anzusehenden Lichtverhältnisse für die Beamten deutlich die Verletzung in Form einer Platzwunde im Stirnbereich der D wahrnehmbar, davon, von der leicht blutenden Verletzung seitens der amtsführenden Polizeibeamtin B zu Beweissicherungszwecken ein Foto per Diensthandy angefertigt wurde.
Während die verletzte D den Vorfall logisch, schlüssig, sachlich, in einer verständlichen Art und Weise schilderte, sie auf die Beamten einen kooperativen Eindruck hinterließ, keinesfalls irgendwelche Alkoholisierungssymptome erkennbar waren, gab sie auf die zielgerichteten Fragen der Beamten vernünftige, klare Antworten, bot sie auch kein Bild einer allfälligen Gangunsicherheit, war auch keinerlei Geruch der Atemluft nach Alkohol feststellbar.
Zwischenzeitig haben Polizeibeamte der Polizeiinspektion *** nach Kontaktaufnahme mit dem gemeinsamen Freund der D Kontakt mit A aufgenommen, der sich jedoch weigerte, seinen Aufenthaltsort gegenüber den anfragenden Beamten anzugeben und nur sinngemäß darauf verwies, dass er von sich aus in der nächsten Zeit auf der Polizeiinspektion *** vorsprechen werde.
Gegenüber A konnte seitens der Beamten der Polizeiinspektion *** erst im Zuge seiner persönlichen Intervention am Abend des 05.12.2019 das verhängte Betretungsverbot – alleinig verfahrensrelevant – ausgesprochen werden.
Zu diesen Feststellungen gelangt das erkennende Gericht aufgrund der Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, der logischen, schlüssigen, in sich geschlossenen Schilderung der Ex-Gattin des Beschwerdeführers D, welche auch hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit auf das erkennende Gericht einen durchaus positiven Eindruck hinterließ, ihre Angaben auch in den wesentlichen verfahrensrelevanten Bereichen deckungsgleich mit ihren zeitnah im Zuge der Amtshandlung erstatteten Angaben stehen.
Gut damit in Einklang zu bringen sind die ebenfalls unter Wahrheitspflicht, unter Erinnerung an den Diensteid, getätigten Angaben der amtshandelnden Polizeibeamtin B sowie des Aspiranten C, die im Wesentlichen übereinstimmend, nicht formelhaft vorgebracht, nicht abgesprochen klingend, sachlich und emotionsfrei den Ablauf der Amtshandlung lückenlos schilderten, diese Schilderung auch völlig im Einklang mit den schriftlichen Stellungnahmen im Akt erscheinen und auch hinsichtlich der Fachkompetenz und des persönlichen Erscheinungsbildes beide Polizeibeamten auf das Gericht das Bild erhöhter Glaubwürdigkeit vermittelten, keinerlei verfahrensrelevanten Widersprüche vorliegen, und solche auch im Zuge der Wahrnehmung des Fragerechts durch den Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht werden konnten, das Gericht sohin in höchstem Maße von der Richtigkeit der zeugenschaftlichen Angaben der vor Ort intervenierenden Polizeibeamten überzeugt ist, insbesondere im Lichte der damit gut in Einklang zu bringenden, ebenfalls glaubhaften Angaben der Zeugin D.
Demgegenüber kommt der Rechtfertigung des Beschwerdeführers keinerlei Glaubheitswert zu, hat er auch persönlich auf das Gericht einen äußerst unglaubwürdigen, negativen, Eindruck hinterlassen, er nur mühsam sich verbaler Aggressionen, insbesondere gegenüber der anwesenden Ex-Gattin enthalten konnte, diese Person des Beschwerdeführers – erwiesenermaßen – und im Zuge der Unmittelbarkeit eindrucksvoll bestätigt – der österreichischen Rechtsordnung als Ganzes nicht nur nicht gleichgültig, sondern ausgesprochen ablehnend gegenübersteht, wie er dies auch durch ein dem Gericht – nach Schluss der mündlichen Verhandlung übermitteltes beleidigendes Schreiben – nachdrücklichst beweist.
A konnte trotz gebotener Gelegenheit durch sein Vorbringen oder den ihm eingeräumten Fragerecht keinerlei Zweifel des Gerichtes an der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen D und der einvernommenen Polizeibeamten erwecken, ist seine bloße unglaubwürdige Schutzbehauptung, seine Ex-Gattin hätte sich aufgrund ihrer exorbitanten Alkoholisierung selbst verletzt, durch die Zeugenaussagen gänzlich widerlegt.
Alleine auch die Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich der Einhaltung österreichischer Rechtsvorschriften, der Weigerung, einschlägigen Meldevorschriften zu entsprechen und die im Schriftsatz der belangten Behörde getätigten Angaben, lassen nur den einen zwingenden Schluss zu, dass der Beschwerdeführer lediglich die österreichische Rechtsordnung nur insoweit akzeptiert, als er dadurch – Bezug von AMS-Leistungen – persönliche finanzielle Vorteile erzielt.
Sohin ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der Unrichtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des zur Verletzung der D führenden Vorfälle überzeugt, hat er völlig unglaubwürdig von seinem zuständigen Recht der freien Verantwortung in exzessiven Ausmaß Gebrauch gemacht.
Da sich das Gericht sohin ein klares Bild über die wesentlichen Sachverhaltselemente machen konnte, war von allfällig weiteren – auch amtswegigen – Beweisaufnahmen Abstand zu nehmen, da diese – auch ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – zu keiner in der Person des Beschwerdeführers liegenden günstigen Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage führen könnten und das Gericht gänzlich von der Richtigkeit der unter Wahrheitspflicht im Rahmen der Unmittelbarkeit abgegebenen Aussagen der intervenierenden Polizeibeamten und der Ex-Gattin des Beschwerdeführers überzeugt ist.
Rechtlich folgt daher:
I. Zur Zulässigkeit gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde:
Nach ständiger Judikatur erweisen sich insbesondere behördlich ausgesprochene Wegweisungen und die Verhängung von Betretungsverboten nach § 38a SPG als Akte unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. bspw. UVS Vorarlberg vom 02.12.1997, 3-51-03/97 u.a.).
Da gegenständlich Polizeibeamte das Betretungsverbot ausgesprochen und verhängt haben, sohin ein Akt durch ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung gegen individuell bestimmte Adressaten – gegenständlich den Beschwerdeführer – gerichtet war, eindeutig ein Befehl erteilt wurde, ist von einem Handeln im Rahmen der Hoheitsverwaltung auszugehen und das Vorliegen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu bejahen (vgl. bspw. VwGH vom 26.04.2010, 2009/10/0240 u.v.a.).
II. Ausgehend von dem diesen vorliegenden Rechtsmittel zuzurechnenden Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist in materiell-rechtlicher Hinsicht auszuführen wie folgt:
Vorliegende Maßnahmenbeschwerde erweist sich inhaltlich als verfehlt:
Nach neuester und die bisherige Rechtsprechung bestätigender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. bspw. VwGH vom 19.04.2016, Ra 2016/01/0059 u.a.). ist ein Betretungsverbot genauso wie eine Wegweisung an die Voraussetzung geknüpft, dass aufgrund bestimmter Tatsachen oder Vorfälle anzunehmen ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevor steht oder zumindest bevorstehen kann.
Wohl sagt das Gesetz nicht ausdrücklich normativ, welche Tatsachen iSd § 38a SPG in Frage kommen, diese Tatsachen müssen aufgrund der gegenständlich als erhobenen, amtswegig bekannten Vorfälle die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden.
Somit muss aufgrund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorsteht oder bevorstehen kann.
Dabei ist bei dieser Prognose vom Wissensstand der Beamten im Zeitpunkt ihres Einschreitens auszugehen (vgl. VwGH vom 13.10.2015, Ra 2015/01/0193 u.a.).
Aus obiger, als ständiger und gesichert anzusehender höchstgerichtlicher Judikatur, erhellt aufgrund des festgestellten Sachverhaltes in gegenständlichem Verfahren, dass im Lichte der ständigen Rechtsprechung von den einschreitenden, letztendlich auch das Betretungsverbot aussprechenden Beamten in Hinblick auf den ihnen schon vor Ort glaubhaft übermittelten, nicht nur behaupteten, sondern als bewiesen anzusehenden Sachverhalt unmittelbar gesetzter körperlicher Aggression, verbunden mit Gewaltanwendung und eintretender, deutlich erkennbarer Verletzungsfolge, dieser diesbezügliche Akt zeitnah auch schon glaubhaft von der Verletzten aus gegenüber den Beamten geschildert wurde, aufgrund des eindeutig erkennbaren psychischen Erscheinungsbildes der auffordernden Person, der objektiviert festgestellten Verletzung, eine weitere Aggression in der Person des nunmehrigen Beschwerdeführers A nicht nur nicht ausgeschlossen erscheinen ließ, sondern auch ganz deutliche Indizien einer weiteren neuerlichen körperlichen Aggression des A gegenüber seiner Ex-Gattin erwartbar war.
Es war somit diese Annahme durch die vor Ort situationsbezogen amtshandelnden Beamten einer neuerlichen Gefährdung der D zum Zeitpunkt des Einschreitens weder lebensfremd, noch nicht nachvollziehbar, dass aufgrund obig angeführter Umstände der glaubhaften Schilderung der Gewaltanwendung, im Einklang stehend mit den unmittelbaren Feststellungen der Polizeibeamten, ein weiterer gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder auf Freiheit der gefährdeten Person D durch ihren Ex-Gatten, A, nicht ausgeschlossen werden konnte.
Sohin erhellt aus obigen Ausführungen zweifelsfrei, dass aufgrund des sich den einschreitenden Polizeibeamten vor Ort bietenden Gesamtbildes doch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ein gefährlicher weiterer Angriff durch den mit Betretungsverbot belegten A nicht ausgeschlossen werden konnte und war der Ausspruch dieser bekämpften Maßnahme im Lichte der festgestellten Umstände und in Hinblick auf die als sensibel einzustufende unmittelbare zwischenmenschliche Beziehung zwischen D und A seitens der Beamten gegenüber dem Beschwerdeführer jedenfalls
g e r e c h t f e r t i g t.
Es war somit aus obig aufgezeigten rechtlichen Erwägungen gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde jeglicher Erfolg zu versagen, basiert der Kostenausspruch auf der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II 2013/517 idgF.
Zum Ausschluss der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu dieser Rechtsproblematik eine gesicherte, als einheitlich anzusehende Judikatur des Höchstgerichtes vorliegt und gegenständliches Erkenntnis nicht von Letztgenannter abweicht.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Betretungsverbot; Prognose;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.36.001.2019Zuletzt aktualisiert am
05.05.2020