TE Vwgh Beschluss 2020/2/13 Ro 2020/05/0001

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Veröffentlicht am 13.02.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §34 Abs1a

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2020/05/0002Ra 2020/05/0003Ra 2020/05/0004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision 1. der M K "A" KG,

2. der M K "D" KG, 3. der M K "H" KG und 4. der M K "O" KG, alle in W, alle vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in 1060 Wien, Linke Wienzeile 4, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25. Februar 2019, VGW- 211/005/15307/2018/VOR-2, VGW-211/005/15308/2018/VOR, VGW- 211/005/15309/2018/VOR und VGW-211/005/15310/2018/VOR, betreffend baupolizeiliche Aufträge (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei:

Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Da im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses nicht über die Zulässigkeit einer Revision abgesprochen wird (nach der Begründung wird eine solche für unzulässig erachtet), ist die Revision als ordentliche anzusehen. Ihre Zulässigkeit ist (mangels Begründung der Zulässigkeit durch das Verwaltungsgericht ausschließlich) anhand der Zulässigkeitsbegründung der Revision zu prüfen (vgl. VwGH 24.3.2015, Ro 2014/05/0089).

5 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

6 Wenn in den Revisionszulässigkeitsgründen ausgeführt wird, dass ein baubehördliches Einschreiten nach § 129 der Bauordnung für Wien (BO) nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erst dann zulässig sei, wenn Interessen der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit gefährdet seien, fehlt eine Auseinandersetzung mit der die gegenteilige Rechtsansicht zum Ausdruck bringenden, vom Verwaltungsgericht zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (S 19 des angefochtenen Erkenntnisses) und wird insbesondere nicht dargelegt, weshalb diese Judikatur im gegenständlichen Fall nicht heranziehbar sein sollte (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0247).

7 Soweit in den Revisionszulässigkeitsgründen gerügt wird, dass das Verwaltungsgericht die Offizialmaxime nicht beachtet habe, wird eine Rechtsfrage des Verfahrensrechts aufgeworfen. Eine solche hätte nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stünden bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargelegt werden muss (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/05/0002, mwN).

8 In den Revisionszulässigkeitsgründen wird nicht aufgezeigt, dass durch die geltend gemachten Verfahrensmängel tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stünden oder die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre. Auch die Relevanz der Verfahrensmängel wird nicht dargelegt: Denn das Verwaltungsgericht hat sich beweiswürdigend auf Fotos (S 20 und 21 des angefochtenen Erkenntnisses), auf "Memos" des Architekten S und Prüföffnungen (S 24 des angefochtenen Erkenntnisses) gestützt, wobei nicht ersichtlich ist, dass das Verwaltungsgericht diese Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. wiederum VwGH 23.1.2018, Ra 2018/05/0002, mwN).

9 In Bezug auf den Estrich in der Wohnung Nr. 8 erfolgte eine Aufhebung und Zurückverweisung an den Magistrat der Stadt Wien. Es könne nach dem derzeitigen Ermittlungsstand nicht davon ausgegangen werden, dass die Estrichhöhen in der gesamten Wohnung nicht konsensgemäß ausgeführt worden seien.

10 Die Revisionszulässigkeitsgründe gehen zutreffend davon aus, dass damit bejaht wurde, dass eine Abweichung der Estrichhöhe - laut Baubewilligung: 6 cm - baubewilligungspflichtig sei bzw. den Bauvorschriften widerspreche (vgl. auch § 62a Abs. 3 BO). Dies wird in den Revisionszulässigkeitsgründen in Abrede gestellt. Die Revisionszulässigkeitsgründe bestreiten aber nicht, dass nach dem "Memo" des Architekten S vom 7. September 2017 gegenständlich eine Fußbodenheizung vorliege, was aus bautechnischen Gründen eine bestimmte Estrichstärke erfordere (S 8 f des angefochtenen Erkenntnisses). Sie legen daher für den vorliegenden Fall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar.

11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 13. Februar 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020050001.J00

Im RIS seit

24.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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