TE OGH 2020/2/19 7Ob21/20v

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Veröffentlicht am 19.02.2020
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr.

 Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** R*****, vertreten durch die Niedermayr Rechtsanwalt GmbH in Steyr, gegen die beklagte Partei Dr. H***** C*****, vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 585.800 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. November 2019, GZ 1 R 150/19i-18, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Grundsatz des Parteiengehörs fordert, dass der Partei ein Weg eröffnet wird, auf dem sie ihre Argumente für ihren Standpunkt sowie überhaupt alles vorbringen kann, was der Abwehr eines gegen sie erhobenen Anspruchs dienlich ist (RS0006048). Eine allenfalls zu Unrecht unterlassene Einvernahme einer anwaltlich vertretenen Partei könnte allenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründen, aber keine Nichtigkeit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs.

2.1 Abgesehen davon, dass angebliche Verfahrensmängel erster Instanz – hier die Unterlassung der Parteieneinvernahme und der behauptete Verstoß gegen die Erörterungspflicht nach §§ 182, 182a ZPO –, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden können (RS0042963), ist der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens auch nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen einen Verfahrensgrundsatz abstrakt geeignet ist, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049). Die abstrakte Eignung des Verfahrensmangels hat der Rechtsmittelwerber darzutun (RS0043049 [T6]). Der Rechtsmittelwerber muss in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar anführen, welche für ihn günstigen und relevanten Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären.

Der Kläger nennt keine konkreten und für die rechtliche Beurteilung relevanten Beweisergebnisse, die seine Einvernahme hätte erbringen können. Er übergeht die vom Erstgericht sehr wohl vorgenommenen Erörterungen.

3.1 Eine Unterlassung ist für den konkreten Schadenserfolg dann ursächlich, wenn die Vornahme einer bestimmten Handlung den Eintritt des schädigenden Erfolgs verhindert hätte und diese Handlung auch möglich gewesen wäre. Die Kausalität ist demnach zu verneinen, wenn der selbe Nachteil auch bei pflichtgemäßen Tun entstanden wäre (RS0022913 [T1]). Die Beweislast dafür trifft den Geschädigten selbst im Fall der Anwendbarkeit des § 1298 ABGB (RS0022686). Auch im Rahmen der Anwaltshaftung muss die Pflichtverletzung sowie der Kausalzusammenhang zwischen pflichtwidrigem Verhalten und schadensbegründendem Prozessverlust vom Geschädigten dargelegt und bewiesen werden (RS0022686 [T20, T22]).

3.2 Der Kläger verlor den Prozess gegen die beklagte Bank, weil die vom Mitarbeiter der Bank – aufgrund eines mit dem Kläger gesondert (direkt) geschlossenen Vermögensverwaltungsvertrags – für den Kläger vorgenommenen Überweisungen, die sich als Fehlinvestitionen herausstellten, nicht in den Aufgabenkreis fielen, den der Mitarbeiter für die Bank wahrzunehmen hatte, weshalb dessen schädigendes Verhalten nicht der beklagten Bank zugerechnet wurde.

3.3 Der Kläger argumentiert, hätte der Beklagte zeitlich früher eine Strafanzeige gegen den Mitarbeiter und die Bank erstattet, wäre es zur unverzüglichen Sicherstellung sämtlicher Beweise durch die Strafverfolgungsbehörden gekommen, was wiederum für ihn zu einem positiven Ausgang des Verfahrens geführt hätte. Der Kläger ignoriert, dass die – nach Sicherstellung der Unterlagen und Einvernahme der Beteiligten – erfolgte Einstellung des aufgrund der Strafanzeige vom 25. 8. 2016 geführten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft gleichfalls auf der Beurteilung beruhte, dass ein Vermögensverwaltungsvertrag zwischen dem Mitarbeiter und dem Kläger bestanden hatte.

3.4 Dazu, dass die beklagte Bank gegen gesetzliche und vertragliche Überwachungs- und Sorgfaltspflichten in eigener Person verstoßen und sich zudem eines untüchtigen Gehilfen nach § 1315 ABGB bedient habe, erstattete der Beklagte – entgegen der Ansicht des Klägers – ohnedies konkretes Vorbringen.

4. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

Textnummer

E127753

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0070OB00021.20V.0219.000

Im RIS seit

14.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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