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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Krnt 1992 §15 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Christine Mikitz in Klagenfurt, vertreten durch Dr. Ernst Maiditsch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Priesterhausgasse 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 1. März 1995, Zl. 8 BauRl-468/3/1994, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: Bund, Bundesgebäudeverwaltung II, in Klagenfurt, Feldkirchnerstraße 4), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde, der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und des vom Verfassungsgerichtshof angeschlossenen Verwaltungsaktes ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Eingabe vom 4. Juli 1994 ersuchte die mitbeteiligte Partei beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung von zwei Einstellhallen für Panzer und einer KFZ-Prüfhalle auf den Grundstücken Nr. 45 und 850, beide KG Ehrenthal. Anläßlich der mündlichen Bauverhandlung am 23. August 1994 brachte die Beschwerdeführerin vor, es würde durch die geplante KFZ-Prüfstelle zusätzlich zu der bereits bestehenden unerträglichen Umweltbelastung zu einer Lärm- und Geruchsbelästigung kommen. So sei nämlich bereits derzeit durch die im Jahre 1972 ohne besondere Umweltauflagen genehmigte und errichtete Spritzlackiererei eine unzumutbare Lärm- und Geruchsbelästigung gegeben. Die Mitbeteiligte sei bisher nicht bereit gewesen, durch geeignete Maßnahmen für eine Verringerung der Lärm- und Geruchsbelästigung zu sorgen. Weiters werde durch die Betriebsführung der Spritzlackiererei eine Sicherheitsgefährdung bewirkt. Zwischen dem Wohnhaus der Beschwerdeführerin und der Spritzlackiererei in 20 m Entfernung bestehe eine asphaltierte Straße, welche von Bediensteten der Werkstätte für Probefahrten mit Bundesheer-Lastkraftwagen benützt werde. Außerdem würden auf dieser Straße auch Probefahrten mit schweren Kettenpanzern durchgeführt, wodurch es zu Beschädigungen an den benachbarten Gebäuden komme. Durch die Errichtung einer KFZ-Prüfstelle sei sowohl durch den Betrieb als auch durch ein verstärktes Verkehrsaufkommen mit einer noch größeren Lärm- und Geruchsbelastung zu rechnen, sodaß sie ernstlich um ihre Gesundheit besorgt sei. Da sie sich wegen der Lärm- und Geruchsbelästigung tagsüber nur wenig im Freien aufhalte, würde durch eine weitere Betriebsstätte ein Aufenthalt im Freien noch weniger möglich sein. Es finde somit eine weitere einschneidende Einschränkung ihrer Lebensqualität statt.
In der Folge erteilte der Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt mit Bescheid vom 13. Oktober 1994 die beantragte Baubewilligung gemäß den §§ 4, 15 und 16 Kärntner Bauordnung 1992 mit den im Spruch angeführten Auflagen. Die durch die Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen wurden, soweit damit "öffentlich-rechtliche Interessen" (gemeint offensichtlich: öffentliche Interessen) geltend gemacht wurden, als unzulässig zurückgewiesen. Die privatrechtlichen Einwendungen wurden gemäß § 21 Abs. 7 Kärnter Bauordnung 1992 niederschriftlich festgehalten.
Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß im Hinblick auf die beschränkte Parteistellung des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid im Falle der Berufung eines Nachbarn nicht schlechthin auf seine Übereinstimmung mit der Rechtslage, sondern ausschließlich zu prüfen habe, ob der Berufungswerber in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden sei. Der Nachbar besitze ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes nur dann, wenn die bestehende Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleiste. Entscheidend für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens in einer bestimmten Widmungskategorie sei ausschließlich die Widmung des zu verbauenden Grundstückes und nicht die Widmung der benachbarten Grundflächen. Gemäß § 6 Z. 1 Gemeindeplanungsgesetz 1982 in der Fassung LGBl. Nr. 30/1990 und 59/1992 seien Flächen, die durch überörtliche Maßnahmen oder Planungen für eine besondere Nutzung gewidmet seien (wie Eisenbahnen, Flugplätze etc.) im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Laut dem zur Anwendung kommenden Flächenwidmungsplan seien die Grundstücke Nr. 45 und 850, beide KG Ehrental, auf denen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben errichtet werden solle, als Fläche, die durch überörtliche Raumplanungsakte für die besondere Nutzung als "Kaserne" gewidmet sei, ersichtlich gemacht. Mit § 6 Z. 1 Gemeindeplanungsgesetz 1982 sei jedenfalls kein Immissionsschutz für Nachbarn verbunden, sondern dienten derartige Widmungen durch überörtliche Planungen ausschließlich dem öffentlichen Interesse. Die Beschwerdeführerin habe daher auch kein Recht darauf, daß dem Mitbeteiligten Auflagen zur Verringerung von Immissionen vorgeschrieben würden. Auch bestehe kein Nachbarrecht darauf, daß sich durch ein Bauvorhaben die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen und die daraus resultierende Lärm- und Geruchsbelästigung nicht verändere. In bezug auf das umfangreiche Berufungsvorbringen betreffend eine im Jahre 1972 errichtete Spritzlackiererei sei festzuhalten, daß dieses Bauwerk nicht Gegenstand des vorliegenden Bauverfahrens sei, weshalb sich eine weitere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin erübrige.
Dagegen wurde von der Beschwerdeführerin zunächst gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 1997, B 1148/97-11, wurde die Beschwerde abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten. In der nach Aufforderung ergänzten Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 21 Abs. 2 Kärntner Bauordnung 1992 sind Anrainer die Eigentümer der im Einflußbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke. Gemäß § 21 Abs. 4 BO können Parteien im Sinne des Abs. 1 und 2 gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind. Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Parteien (Abs. 4) sind gemäß § 21 Abs. 5 leg. cit. im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf die Bestimmungen des Baurechtes oder der Bebauungspläne stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken, die Gebäudehöhe sowie jene Bestimmungen, die dem Schutz der Nachbarschaft in gesundheitlichen Belangen, im Interesse der Brandsicherheit oder gegen Immissionen dienen.
Gemäß § 6 Z. 1 des im vorliegenden Fall anzuwendenden Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1982, LGBl. Nr. 51, sind im Flächenwidmungsplan u.a. ersichtlich zu machen:
"1. Flächen, die durch überörtliche Maßnahmen oder Planungen für eine besondere Nutzung gewidmet sind (wie Eisenbahnen, Flugplätze, Bundesstraßen, Landesstraßen, Versorgungsanlagen von überörtlicher Bedeutung)".
Die Beschwerdeführerin macht geltend, daß die Ersichtlichmachung im Flächenwidmungsplan "gemäß § 6 Abs. 2 Gemeindeplanungsgesetz 1982 in der geltenden Fassung" (gemeint offensichtlich § 6 Z. 1 GPlG) nicht die Festlegung einer Widmung begründe, sondern die Berücksichtigung von Gegebenheiten aufgrund realisierter oder beabsichtigter Planungen anderer Hoheitsträger. Die Ersichtlichmachung dieser Flächen bedeute an sich noch nicht schlechthin den Vorrang dieser überörtlichen Maßnahmen und Planungen. Diese Bestimmung schließe einen Immissionsschutz für Nachbarn nicht ausdrücklich aus. § 21 Abs. 5 BO räume den Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte prinzipiell begrenzt ein und könnten diese neben den in § 21 Abs. 5 BO angeführten Bestimmungen des Baurechtes oder der Bebauungspläne lediglich verbindlichen Flächenwidmungen entnommen werden. Die Bestimmungen des Baurechts oder der Bebauungspläne begründeten dann berücksichtigungswürdige subjektiv-öffentliche Rechte, wenn sie auch dem Interesse der Nachbarschaft dienten. Hiezu gehörten insbesondere Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft vor Immissionen dienten. Im gegebenen Fall sei mit den beabsichtigten Baumaßnahmen, nämlich der Errichtung einer KFZ-Prüfstelle, jener Sachverhalt verwirklicht, welcher gesundheitliche Belange berühre und den Schutz der Nachbarschaft vor Immissionen erforderlich mache, da mit einem verstärkten Verkehrsaufkommen sowie einer Lärm- und Geruchsbelästigung zu rechnen sei. Im übrigen ziehe die beabsichtigte Prüfstelle ein erhöhtes Aufkommen von Schmutzwässern und Müll nach sich, welche das ortsübliche Maß einer zu duldenden Immission überschreite. Zu Unrecht habe die belangte Behörde angenommen, daß subjektiv-öffentliche Rechte lediglich verbindlichen Flächenwidmungen zu entnehmen seien, und übersehe, daß daneben § 21 Abs. 5 BO anzuwenden sei. Im gegenständlichen Fall würden daher die Regelungen des § 25 Abs. 6 und 10 Kärnter Bauvorschriften (Schutz vor Einwirkungen von Rauchfängen), § 42 Abs. 2 und 3 Kärnter Bauvorschriften (Schutz der Nachbarn vor Belästigungen im Zusammenhang mit Schmutzwasser), § 43 Abs. 2, 4 und 5 Kärnter Bauvorschriften (Schutz der Nachbarn vor Belästigungen durch Müllbehälter im Freien) sowie § 124 Kärntner Bauvorschriften (Schalldämmung bei Betriebsbauten) subjektiv-öffentliche Rechte begründen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A).
Nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde wurde in der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin gegen die KFZ-Prüfstelle eingewendet, daß durch diese Baumaßnahmen mit einem verstärkten Verkehrsaufkommen und einer noch größeren Lärm- und Geruchsbelästigung zu rechnen sei, was in weiterer Folge wiederum zu Gesundheitsschäden führe, da sie das ortsübliche Maß einer zu duldenden Immission überschreiten würden. Eine weitere einschneidende Einschränkung der Lebensqualität sei dadurch vorhersehbar.
Gemäß § 21 Abs. 5 BO sind Bestimmungen des Baurechtes oder der Bebauungspläne, die dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen, Bestimmungen, aus denen sich für den Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte ergeben. Die im vorliegenden Fall anzuwendende Kärntner Bauordnung 1992 kennt keine allgemeine Immissionsschutzregelung, wie etwa § 62 Abs. 2 Nö Bauordnung 1976 oder § 23 Abs. 2 Oö Bauordnung aus dem Jahre 1976 (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 21. Mai 1996, Zl. 93/05/0252, und vom 19. September 1995, Zl. 95/05/0117). Besondere Immissionsschutzregelungen, aus denen subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn abgeleitet werden können, sind die von der Beschwerdeführerin nunmehr in der Beschwerde angeführten § 25 Abs. 6 und 10 Kärntner Bauvorschriften betreffend den Schutz vor Einwirkungen von Rauchfängen, §§ 42 Abs. 2, 3 und 5 Kärnter Bauvorschriften betreffend den Schutz der Nachbarn vor Belästigungen im Zusammenhang mit u.a. Schmutzwässern, und § 124 Kärntner Bauvorschriften betreffend die Schalldämmung bei Betriebsbauten.
Abgesehen davon besitzt der Nachbar nach der BO einen Rechtsanspruch darauf, daß für ein im Hinblick auf die damit verbundenen Immissionen in einer bestimmten Widmungskategorie unzulässiges Bauvorhaben eine Baubewilligung nicht erteilt wird (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Februar 1979, Slg. Nr. 9775/A, und vom 14. April 1987, Zl. 87/05/0049, BauSlg. Nr. 908). Die belangte Behörde hat zutreffend festgestellt, daß für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke keine Widmung gemäß dem GPlG 1982 vorgesehen ist, die einen Immissionsschutz für Nachbarn vorsieht, auf dessen Einhaltung der Nachbar - wie dargelegt - einen Rechtsanspruch hätte. Die ganz allgemein gehaltene Einwendung der Lärm- und Geruchsbelästigung durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben kann aber auch nicht dahin gedeutet werden, daß damit Einwendungen im Sinne der nunmehr von der Beschwerdeführerin angeführten Bestimmungen der Kärnter Bauvorschriften vorgetragen worden seien.
Weiters meint die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde hätte gemäß § 21 Abs. 5 BO i.V.m. § 16 Abs. 6 und 7 BO von der Beschwerdeführerin näher angeführte Auflagen vorschreiben müssen (so etwa, daß Arbeiten an Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen oder Geräten sonstiger Art im Freien nicht durchgeführt werden dürfen, daß Fahrzeuge, Fahrzeugteile oder Geräte sonstiger Art im Freien nicht getestet, repariert, geprüft oder aus anderen Gründen am Stand betrieben werden dürfen). In diesem Zusammenhang stellt sich zunächst die Frage, ob § 16 Abs. 6 und 7 BO überhaupt Bestimmungen sind, aus denen im Sinne des § 21 Abs. 5 BO subjektiv-öffentliche Rechte für den Nachbarn ableitbar sind, sodaß die Beschwerdeführerin daraus zutreffend ein Recht auf Auflagenerteilung ableiten könnte. § 16 Abs. 1 nimmt auf die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BO bezug, nach dem öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes dem Bauvorhaben nicht entgegenstehen dürfen. § 16 Abs. 6 BO, der eine Auflagenerteilung in bezug auf die Überprüfung von Anlagen oder Anlageteilen im Rahmen der Ausführung vorsieht, spricht zwar nur von Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit. Im Zusammenhalt mit der Regelung des § 16 Abs. 1 leg. cit. und des § 15 Abs. 1 BO können im § 16 Abs. 6 BO aber auch nur die öffentlichen Interessen der Sicherheit und der Gesundheit gemeint sein. § 16 Abs. 7 BO spricht wiederum ausdrücklich u.a. vom öffentlichen Interesse der Gesundheit. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen muß also abgeleitet werden, daß sie nur dem öffentlichen Interesse dienen und nicht auch dem Schutz der Nachbarschaft in gesundheitlichen Belangen im Sinne des § 21 Abs. 5 BO. Kann aus § 16 Abs. 6 und 7 BO kein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn abgeleitet werden, so steht dem Nachbarn kein Rechtsanspruch zu, die Erteilung von Auflagen zu verlangen.
Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, sie habe sich gegen das Bauprojekt im Hinblick auf massive gesundheitliche Schäden und im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen gewendet. Zu beiden Fragen sei kein Sachverständiger beigezogen worden. Es sei somit auch das Ermittlungsverfahren mangelhaft.
Dem ist entgegenzuhalten, daß von Nachbarn im Bauverfahren nur insoweit die Verletzung in Verfahrensrechten geltend gemacht werden kann, soweit ihm durch die maßgeblichen baurechtlichen Bestimmungen subjektiv-öffentliche Nachbarrechte eingeräumt werden und soweit er derartige subjektiv-öffentliche Rechte rechtzeitig im Verfahren geltend gemacht hat. Eine Regelung, die dem Nachbarn einen allgemeinen Immissionsschutz gegenüber Bauvorhaben einräumt, enthält - wie bereits dargelegt - die BO nicht. Die Beschwerdeführerin kann daher in diesem Zusammenhang auch nicht in einem Verfahrensrecht verletzt sein. Die Beschwerdeführerin führt selbst auch keine Bestimmung der BO ins Treffen, die dem Schutz der Nachbarschaft in gesundheitlichen Belangen dient und in deren Vollziehung ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wäre. § 15 Abs. 1 BO, nach dem öffentliche Interessen, wie insbesondere jenes der Gesundheit, dem Bauvorhaben nicht entgegenstehen dürfen, stellt - wie der Wortlaut dieser Bestimmung schon ergibt - eine Bestimmung dar, die im Sinne des § 21 Abs. 5 leg. cit. nur dem öffentlichen Interesse dient. Bestimmungen, die gesundheitliche Belange betreffen, sind dann als dem Schutz der Nachbarschaft dienend anzusehen, wenn sie einen Einfluß auf die Umgebung besitzen (vgl. Hauer, Der Nachbar im Baurecht4, 1995, 269). Dies trifft für § 15 Abs. 1 BO nicht zu. Mangels Vorliegens eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Nachbarn auch in dieser Hinsicht kann auch diesbezüglich eine Verfahrensverletzung der Beschwerdeführerin nicht gegeben sein.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998050031.X00Im RIS seit
03.05.2001