Entscheidungsdatum
13.02.2020Norm
ASVG §410Spruch
W156 2205874-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde vom 29.08.2018 der B XXXX H XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX als Masseverwalter, dieser vertreten durch die fh-wirtschaftstreuhand Steuerberatungsgesellschaft in 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich (nunmehr Sozialversicherung der Selbständigen) vom 13.08.2018, beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
eingestellt.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt:
1. Mit angefochtenem Bescheid vom 13.08.2018 wurde die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I. verpflichtet, zum 31.08.2018 rückständige Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Pensionsversicherung und Beiträge zur Selbständigenvorsorge), Nebengebühren (ohne Exekutionskosten), Verzugszinsen und Kostenanteile in Höhe von insgesamt
€ 3.537,64 zu bezahlen.
In Spruchpunkt II. wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, ab 21.07.2018 Verzugszinsen in Höhe von 3,38% aus € 2.753,90 zu entrichten.
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
3. Am 14.05.2019 wurde über das Vermögen der Beschwerdeführerin unter Fortführung des Unternehmens der Konkurs eröffnet. Als Masseverwalter wurde Dr. XXXX eingesetzt. Die fh-Wirtschaftstreuhand Steuerberatungsgesellschaft wurde mit Schreiben vom 14.05.2019 vom Masseverwalter zur Vertretung der Beschwerdeführerin in sämtlichen steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten bevollmächtigt.
4. Mit Schreiben vom 12.02.2020 wurde die Vollmacht an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt und in einem im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung die Beschwerde zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Zu A) Einstellung wegen Zurückziehung der Beschwerde:
Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde am 12.02.2020 im Wege der rechtlichen Vertretung eindeutig zurückgezogen (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).
Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 und 7 AVG sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Der Bescheid vom 13.08.2018 ist durch die Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist keine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zulässig, welches daher das Beschwerdeverfahren durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen hat (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm 5).
Daher ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.
1.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist klar und die relevante Judikatur wurde unter 1.1. wiedergegeben.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W156.2205874.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020