TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/20 W255 2221214-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.02.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.02.2020

Norm

AlVG §17
AlVG §44
AlVG §46
AVG §71
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W255 2221214-1/13E

Schriftliche Ausfertigung des am 03.12.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Sandra CEJPEK, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 11.03.2019, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2019, GZ: RAG/2019-0566-3-000543, betreffend die Zuerkennung von Arbeitslosengeld ab 28.11.2018, gemäß §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2019, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Am 28.11.2018 beantragte die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) Arbeitslosengeld.

1.2. Mit Schreiben vom 05.03.2019 führte die BF aus, dass sie sich nach dem tragischen Verlust ihres Sohnes gezwungen gesehen habe, am 01.08.2018 nach langjähriger Selbständigkeit ihr Geschäft zu schließen. Sie habe in Folge mehrere Male bei der Service Line des AMS angerufen, um festzustellen, ob sie aufgrund ihrer früheren unselbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld und Sozialversicherung über das AMS habe, was stets nach Nennung ihres Namens und ihrer Sozialversicherungsnummer von ihren GesprächspartnerInnen der AMS Service Line verneint worden sei, da sie seit mehr als 2,5 Jahren selbständig erwerbstätig gewesen wäre. Ihre Betreuerin bei " XXXX ", Frau XXXX , habe auf Bitte der BF ebenfalls bei der AMS Service Line angerufen, um dieselbe - wie die BF heute wisse - falsche Information zu bekommen, wie die BF. Ende November sei die BF dann zufällig in einem Gespräch mit einem Juristen der SVA zu dem Schluss gekommen, dass sie im Gegensatz zu den Informationen der AMS Service Line, die der BF und Frau XXXX erteilt worden wären, aufgrund von § 15 AlVG sehr wohl einen Anspruch auf Arbeitslosengeld und Pensionsversicherung hätte. Dieser Anspruch sei der BF in einem weiteren Telefonat mit der AMS Service Line (erst) nach Nennung des § 15 AlVG auch tatsächlich bestätigt worden. Die BF erhalte seitdem vom AMS Arbeitslosengeld und sei sozialversichert. Sie ersuche um nachträgliche Überweisung des ihr zu Unrecht vorenthaltenen Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.08.2018 bis 27.11.2018 sowie um nachträgliche Sozialversicherung.

Dem Schreiben legte die BF ein Dokument mit dem Titel "Entwicklungsplan" von " XXXX " bei. Auf diesem Dokument befinden sich folgende (auszugsweise wiedergegebene) von XXXX verfasste Gesprächsnotizen:

"[...] Im Aug. habe die K. telefonisch die Auskunft der AMS RGS erhalten, dass sie keinerlei Anspruch habe. [...] Kontaktaufnahme mit AMS RGS. Seitens AMS wurde der K. erneut gesagt, dass kein Anspruch bestehe. CM wird nun auch mit AMS Kontakt aufnehmen, um Anspruch zu klären. 17.10.18, tel. ZWISCHENGESPRÄCH: AMS RGS hat CM mitgeteilt, dass wahrscheinlich kein Anspruch bestehe, die K. aber selbst Kontakt aufnehmen soll. / 29.11.18, pers.: Die K. nahm nach Telefonat mit CM am 17.10.18 mit AMS RGS Kontakt auf und ihr wurde mitgeteilt, dass sie keinen Anspruch habe. Die K. hatte am 27.11.18 einen Termin bei der SVA bzgl. Information zur Wiederaufnahme des Gewerbes. Dort wurde ihr gesagt, dass sie Anspruch auf AMS-Geld habe, da § 15 gelte. Sie war erneut am AMS und ihr wurde nun Anspruch zugesagt. [...]".

[...]

"17.10.2018 / telefonische / 0h 10 min: "Kontaktaufnahme mit AMS RGS XXXX bzgl. Anspruchsberechtigung der K. Info, dass wahrscheinlich kein AMS Anspruch bestehe, die K. solle aber an die RGS kommen und ihren Anspruch dort klären. TN: CM und AMS RGS XXXX ."

[...]

"17.10.2018 / telefonisch / 0h 10 Min: "Telefonat mit K. bzgl Gespräch mit AMS RGS. Info seitens AMS, dass wahrscheinlich kein AMS-Anspruch bestehe, die K. solle aber an die RGS kommen und ihren Anspruch dort klären. TN: K. und CM."

1.3. Mit Bescheid des AMS vom 11.03.2019, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF gemäß § 17 Abs. 2 iVm. §§ 44 und 46 AlVG ab dem 28.11.2018 Arbeitslosengeld gebühre.

1.4. Mit Schreiben vom 08.04.2019 erhob die BF gegen den unter Punkt

1.3. genannten Bescheid des AMS Beschwerde. Darin wiederholte sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus ihrem Schreiben vom 05.03.2019. Weiters brachte sie vor, dass ihr Schreiben vom 05.03.2019, das im Hinblick auf die noch offene Frist als Antrag auf Bescheidausstellung über den Leistungsanspruch zu werten sei, zugleich auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstelle. Das AMS habe die diesbezüglichen Angaben der BF im angefochtenen Bescheid in keinster Weise einer Würdigung unterzogen, obwohl aus dem Wortlaut klar erkennbar sei, dass es sich hierbei insbesondere um eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, betreffend eine Antragstellung ab 01.08.2018, handeln müsse.

1.5. Mit Schreiben des AMS vom 05.06.2019 wurde der BF mitgeteilt, dass sich aus der Aktenlage kein Anhaltspunkt ergebe, dass die BF von Mitarbeitern des AMS hinsichtlich einer Antragstellung mehrmals fehlerhaft beraten worden sei, zumal zwischen 24.01.2000 und 27.11.2018 weder ein Zugriff auf ihren elektronischen Datensatz noch eine Abfrage des Versicherungsverlaufs erfolgt sei. Nach dem 24.01.2000 sei der erste Zugriff am 27.11.2018 durch eine Service Line-Mitarbeiterin erfolgt, welche vermerkt habe, dass die BF angerufen habe, um zu fragen, ob sie Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Das Kind der BF sei verstorben und die BF selbständig gewesen. Die Mitarbeiterin des AMS habe die BF darüber informiert, dass sie persönlich vorsprechen und einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen solle. Da würde geprüft, ob ein Anspruch bestehe. Weiters sei die BF allgemein über Anspruchsvoraussetzungen und den Tag der Geltendmachung informiert worden. Am 28.11.2018 habe die BF einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt.

Der BF wurde mitgeteilt, dass sie zu diesem Schreiben eine schriftliche Stellungnahme und etwaige Nachweise für eine Kontaktaufnahme vor dem 27.11.2018 bis spätestens 13.06.2019 übermitteln könne.

1.6. Mit Schreiben vom 28.06.2019 übermittelte die BF dem AMS Kopien aus ihrem Terminkalender für das Kalenderjahr 2018 mit - unter anderem - folgenden, handschriftlich verfassten Einträgen:

04.07.2018: "AMS anrufen"

07.08.2018: "AMS anrufen"

14.09.2018: "AMS anrufen"

18.10.2018: "AMS anrufen"

27.11.2018: "SVA XXXX - Paragraf 15 ! nun doch beim AMS bekannt!"

28.11.2018: "AMS"

29.11.2018: "AMS"

Daraus ergebe sich, dass die BF am 04.07.2018 erstmals mit dem AMS telefonisch Kontakt aufgenommen habe. Die weiteren telefonisch erfolgten Kontaktaufnahmen mit dem AMS hätten am 07.08.2018, 14.09.2018 und 18.10.2018 stattgefunden. Am 27.11.2018 habe ein Termin bei der XXXX stattgefunden und sei die BF dort auf § 15 AlVG hingewiesen worden, weshalb bereits am 28.11.2018 sowie am 29.11.2018 die persönlichen Vorsprachen der BF beim AMS gefolgt hätten. Die BF habe sich auch bemüht, beim Mobilfunkbetreiber einen entsprechenden Einzelgesprächsnachweis vorzulegen. Die Daten würden jedoch im Hinblick auf die verschärften Bestimmungen der DSGVO nach sechs Monaten unwiederbringlich gelöscht.

Die BF habe ihren allgemeinen Lebenssachverhalt, in dem sie sich unmittelbar befunden habe, mehrfach unterschiedlichen Mitarbeitern des AMS bekanntgegeben und jeweils dieselbe Information erhalten, nämlich, dass in ihrer Lebenssituation kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe. Bestritten werde, dass die BF wiederholt aufgefordert worden wäre, einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld zu stellen, um die allgemeine Frage, ob ein derartiger Anspruch bestehe, konkret beurteilen zu können.

1.7. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 03.07.2019, GZ: RAG/2019-0566-3-000543, hat das AMS den Bescheid vom 11.03.2019, VN: XXXX vollinhaltlich bestätigt. Begründend führte das AMS aus, dass die BF am 28.11.2018 einen Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS gestellt habe und ihr daher gemäß § 17 Abs. 1 iVm. §§ 44 und 46 AlVG ab diesem Tag Arbeitslosengeld gebühre. Zwischen 24.01.2000 und 27.11.2018 sei beim AMS weder ein Zugriff auf den elektronischen Datensatz noch eine Abfrage des Versicherungsverlaufs erfolgt. Das AMS gehe daher davon aus, dass die BF von Mitarbeitern des AMS hinsichtlich einer Antragstellung nicht fehlerhaft beraten worden sei.

Weiters führte das AMS in der rechtlichen Beurteilung Folgendes aus:

Dem Vorbringen, dass die Eingabe vom 05.03.2019 als Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend eine Antragstellung am 01.08.2018 gewertet werden müsse, könne nicht gefolgt werden. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG sei nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist (bzw. mündlichen Verhandlung) zulässig. Es müsse sich also um eine Frist handeln, durch welche die Möglichkeit, in einem anhängigen Verwaltungsverfahren eine Handlung mit prozessualen Rechtswirkungen zu setzen, zeitlich beschränkt, d.h. nach deren Ablauf die Verfahrenshandlung nicht mehr zulässig sei. Im gegenständlichen Fall sei vor dem 28.11.2018 noch nicht einmal ein Verfahren anhängig gewesen. Es bestehe daher weder eine verfahrensrechtliche Frist, welche verabsäumt worden wäre, noch ein Verfahren, welches in den vorigen Stand wiedereingesetzt werden hätte können.

1.8. Mit Schreiben vom 10.07.2019 beantragte die BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

1.9. Am 12.07.2019 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

1.10. Am 03.12.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein der BF, ihres Rechtsvertreters sowie einer Vertreterin der belangten Behörde durchgeführt. XXXX , Mitarbeiterin des AMS, und Frau XXXX , Betreuerin der BF im Rahmen von " XXXX ", wurden als Zeuginnen einvernommen. Im Zuge der Verhandlung wiederholte die BF im Wesentlichen, dass sie mehrfach beim AMS angerufen und sich erkundigt habe, ob sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe und dies von MitarbeiterInnen der Service Line wiederholt verneint worden sei. Die Zeugin, XXXX , gab ua an, dass sie am 17.10.2018 beim AMS angerufen habe und ihr gesagt worden sei, dass die BF wahrscheinlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, sie aber in das AMS kommen solle.

1.11. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.12.2019 wurde gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG das Erkenntnis verkündet, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

1.12. Mit Schreiben vom 05.12.2019 beantragte die BF fristgerecht gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG die Ausfertigung des Erkenntnisses.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen

2.1.1. Die BF war ua vom 01.12.1999 bis 08.06.2010 unselbständig und von 01.06.2010 bis 31.07.2018 selbständig erwerbstätig.

2.1.2. Am 07.08.2018 und 14.09.2018 nahm die BF jeweils telefonisch mit dem AMS Kontakt auf und erkundigte sich, ob ihr Arbeitslosengeld zusteht. Vom AMS wurde ihr die Auskunft erteilt, dass ihr kein Arbeitslosengeld zusteht.

2.1.3. Am 17.10.2018 nahm Frau XXXX , die damalige Betreuerin der BF bei " XXXX ", telefonisch mit dem AMS Kontakt auf, um sich zu erkundigen, ob der BF Arbeitslosengeld zusteht. Ihr wurde die Auskunft erteilt, dass der BF wahrscheinlich kein Arbeitslosengeld zusteht, sie sich jedoch beim AMS melden soll.

2.1.4. Am 18.10.2018 nahm die BF neuerlich telefonisch mit dem AMS Kontakt auf und erkundigte sich, ob ihr Arbeitslosengeld zusteht. Vom AMS wurde ihr die Auskunft erteilt, dass ihr kein Arbeitslosengeld zusteht.

2.1.5. Am 27.11.2018 wurde der BF im Zuge einer Beratung bei der XXXX mitgeteilt, dass ihr entgegen der Auskunft des AMS Arbeitslosengeld zusteht.

2.1.6. Am 28.11.2018 wurde die BF beim AMS persönlich vorstellig und beantragte Arbeitslosengeld.

2.1.7. Mit Bescheid des AMS vom 11.03.2019, VN: XXXX , wurde der Arbeitslosengeld ab dem Tag der persönlichen Antragstellung (28.11.2018) zuerkannt.

2.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.1. Die Feststellungen zu den unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten der BF (Punkt 2.1.1.) stützen sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie die übereinstimmenden Angaben der BF vor dem AMS und dem Bundesverwaltungsgericht.

2.2.2. Die Feststellungen zu den Kontaktaufnahmen der BF und ihrer Betreuerin bei " XXXX " mit dem AMS vom 07.08.2018, 14.09.2018, 17.10.2018 und 18.10.2018 (Punkte 2.1.2., 2.1.3. und 2.1.4.) stützen sich auf die übereinstimmenden Angaben der BF vor dem AMS und dem Bundesverwaltungsgericht. Die BF hat insbesondere in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen persönlich glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und nachvollziehbar geschildert, wann sie welche konkreten Schritte gesetzt hat und wie das AMS darauf reagiert hat. Sie hat übereinstimmend angegeben, in den Telefonaten jeweils auch ihre Sozialversicherungsnummer genannt zu haben. Die Angaben der BF wurden weiters durch die Vorlage ihres Terminkalenders bekräftigt.

Die Angaben der BF wurden von der Zeugin, XXXX , vollinhaltlich bestätigt. Frau XXXX fungierte als Betreuerin der BF bei " XXXX ". Im Rahmen von " XXXX " werden Menschen, deren Arbeitsplatz aufgrund von gesundheitlichen Problemen gefährdet ist oder die deshalb Schwierigkeiten haben, eine Arbeit zu finden, beratend unterstützt. Es handelt sich um ein freiwilliges Angebot für interessierte Menschen, die teils auch vom AMS darauf aufmerksam gemacht werden. Frau XXXX bestätigte gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht nicht nur, dass ihr von der BF über die wiederholten (falschen) Auskünfte des AMS berichtet worden ist, sondern auch, dass sie selbst am 17.10.2018 beim AMS angerufen hat und ihr mitgeteilt wurde, dass die BF wahrscheinlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Schließlich gab XXXX an, die BF als ehrliche und verlässliche Person kennengelernt zu haben.

Sofern das AMS im angefochtenen Bescheid ausführt, dass zwischen 24.01.2000 und 27.11.2018 weder ein Zugriff auf den elektronischen Datensatz der BF noch eine Abfrage des Versicherungsverlaufs erfolgt sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der erkennende Senat aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der BF und der Zeugin XXXX davon ausgeht, dass die betroffenen (namentlich nicht bekannten) MitarbeiterInnen der Service Line des AMS davon Abstand genommen haben, die tatsächlich geführten Telefonate im System zu vermerken. Dies liegt nicht im Verantwortungsbereich der BF und kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Auch wenn der erkennende Senat davon ausgeht, dass Telefonate zwischen Kunden des AMS mit MitarbeiterInnen der Service Line des AMS grundsätzlich seitens des AMS korrekt im EDV System erfasst werden, insbesondere, wenn Zugriff auf den elektronischen Datensatz der Kunden erfolgen, geht der erkennende Senat davon aus, dass im konkreten Fall der BF Fehler auf Seiten des AMS passiert sind. Es ist für den erkennenden Senat insbesondere kein Grund ersichtlich, warum die Zeugin XXXX , die aufgrund ihrer Arbeit im Projekt " XXXX " regelmäßig mit dem AMS in Verbindung steht, vor Gericht falsche Angaben über den Inhalt ihres Telefonats mit dem AMS betreffend die BF machen sollte.

2.2.3. Die Feststellungen zur Beratung der BF bei der XXXX (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf die übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der BF vor dem AMS und dem Bundesverwaltungsgericht sowie der damit übereinstimmenden schriftlichen Notiz von XXXX im "Entwicklungsplan".

2.2.4. Die Feststellung zur Beantragung von Arbeitslosengeld am 28.11.2018 (Punkt 2.1.6.) stützt sich auf das von der BF ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular, ihre diesbezüglichen Angaben und die damit übereinstimmenden Daten des AMS.

2.2.5. Die Feststellung zur Zuerkennung von Arbeitslosengeld ab 28.11.2018 (Punkt 2.1.7.) stützt sich auf den Bescheid des AMS vom 11.03.2019, VN: XXXX .

2.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A)

2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:

Beginn des Bezuges

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

[...]

2.3.2. Abweisung der Beschwerde:

Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz 791).

§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).

Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. VwGH 23.06.1998, 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragsstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. VwGH 14.01.2013, Zl. 2012/08/0284; 09.10.2013, Zl. 2013/08/0186 mit Verweis auf VwGH 23.02.2005, Zl. 2004/08/0006).

Im gegenständlichen Fall beantragte die BF am 28.11.2018 persönlich beim AMS Arbeitslosengeld. Mit Bescheid des AMS vom 11.03.2019, VN:

XXXX , wurde ihr Arbeitslosengeld ab dem Tag der persönlichen Antragstellung (28.11.2018) zuerkannt. Dies entspricht § 46 AlVG. Auch mehrfache falsche Auskünfte von MitarbeiterInnen der Service Line des AMS gegenüber der BF ändern daran nichts bzw. führen nicht zu einer "früheren" - der Antragstellung vorgelagerten - Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Diesfalls ist die BF auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der BF Arbeitslosengeld erst ab dem 28.11.2018 gebührt.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

2.3.3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.

Die BF vertritt die Ansicht, ihr Schreiben vom 05.03.2019 würde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen. Seitens des AMS wurde bisher nicht über diesen - etwaigen - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgesprochen, sondern in der Beschwerdevorentscheidung in der rechtlichen Beurteilung bloß ausgeführt, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig sei. Im gegenständlichen Fall wäre aber keine verfahrensrechtliche Frist, sondern eine materiell-rechtliche Frist versäumt worden.

Hierzu ist rechtlich darauf hinzuweisen, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die - wie gegenständlich (sofern man von einem wirksamen Wiedereinsetzungsantrag ausgeht, der die Mindestformalkriterien erfüllt) - vor Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht wurde, vom AMS zu entscheiden ist (VwGH vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Mangels bisherigem bescheidmäßigem Abspruch wäre daher das AMS hierfür zuständig. Darüber hinaus wird vollständigkeitshalber darauf hingewiesen, dass es sich beim Anspruch auf Arbeitslosengeld um einen materiell-rechtlichen Leistungsanspruch handelt, für dessen Geltendmachung § 46 AlVG bestimmte Voraussetzungen festlegt (vgl. im Hinblick auf die Geltendmachung des Fortbezugs nach § 46 Abs. 5 AlVG das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330).

Durch eine "Nachfrist" für die Abgabe des vollständig ausgefüllten Antragsformulars und der erforderlichen Unterlagen im Sinne des § 46 Abs. 1 AlVG wird dem Arbeitslosen eine Erstreckung der Frist für die Geltendmachung seines Anspruchs mit Wirkung zum Tag der Ausgabe des Antragsformulars eingeräumt; dies ändert aber nichts daran, dass es sich um eine materiell-rechtliche Frist zur Geltendmachung eines Anspruchs handelt, die einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nicht zugänglich ist. Von diesem Verständnis geht auch der Gesetzgeber aus, der in § 46 Abs. 1 AlVG eine ausdrückliche Regelung für den Fall der Fristversäumnis aus triftigem Grund getroffen hat; stünde gegen die Versäumung der Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu, wäre diese Regelung nicht erforderlich gewesen (VwGH vom 22.12.2009, 2009/08/0088).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Antragsprinzip, Arbeitslosengeld, Geltendmachung, materielle Frist,
Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W255.2221214.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten