TE Dok 2020/2/17 40058-DK/2019

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Veröffentlicht am 17.02.2020
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2

Schlagworte

lenken eines KFZ in SG beeinträchtigtem Zustand, SG Konsum,

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 17.02.2020 nach der am 17.02.2020 in Anwesenheit der Beamtin, des Beamtenvertreters, der Disziplinaranwältin und der Schriftführerin durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Beamtin ist schuldig, sie hat

1.)  am N.N. gegen N.N. Uhr außer Dienst und in Zivil, ihren PKW, mit dem Kennzeichen N.N., auf der N.N. von N.N. in Fahrtrichtung N.N. in offenbar suchtgiftbeeinträchtigtem Zustand gelenkt und war an einem Verkehrsunfall mit Personenschaden beteiligt, wobei bei der im Zuge der Unfallaufnahme sichergestellten Blutprobe der Beamtin vom Sachverständigen die Substanzen N.N. und N.N. festgestellt wurden,

sie hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

2.) am frühen Abend des N.N. – den eigenen Angaben bei der Beschuldigtenvernehmung zum Verkehrsunfall zufolge- bei sich zu Hause Suchtgift konsumiert, wobei sie bei dieser Einvernahme auch ausgeführt hatte, „nur selten N.N. zu konsumieren“ und der Sachverständige im Zuge einer über Auftrag der Staatsanwaltschaft N.N. durchgeführten Blutuntersuchung des Blutes der Beamtin die Substanzen N.N. und N.N. im Blut der Beamtin nachgewiesen hatte, sodass der Sachverständige in seinem Gutachten davon ausgeht, dass die vorgelegene N.N.-Konzentration zumindest für einen häufigeren Konsum spricht, sohin auch der Verdacht des wiederholten Suchtgiftkonsum besteht,

sie hat eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. F. begangen,

über die Beamtin wird gemäß § 92 Abs. 1, Z. 3 BDG 1979 i. d. g. F. die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 3.000,- verhängt.

Der Beamtin werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.

Dem Antrag der Beamtin auf Abstattung der Strafe in Raten wird gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. im Ausmaß von 30 Monatsraten stattgegeben.

Begründung

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Bezirkspolizeiinspektion N.N. vom N.N., GZ:N.N. sowie auf die Disziplinarnachtragsanzeige der Bezirkspolizeiinspektion N.N. vom N.N., GZ:N.N und auf die Schreiben der Landespolizeidirektion N.N. vom N.N., GZ:N.N

Inhalt der Disziplinaranzeige

Die Dienstbehörde erlangte am N.N. durch Vorlage der Disziplinaranzeige Kenntnis von den Dienstpflichtverletzungen.

Danach steht die Beamtin im Verdacht, sie habe

1.) am N.N. gegen N.N. Uhr ihr Fahrzeug, mit dem Kennzeichen N.N. außer Dienst und in Zivil in offenbar suchtgiftbeeinträchtigtem Zustand im N.N. in Richtung N.N. gelenkt, um dort ihren geplanten Tagdienst anzutreten. Circa auf Höhe des Str. Km. N.N. kam es - augenscheinlich ohne ihr Verschulden – zu einem Verkehrsunfall im Gegenverkehr, wodurch einerseits die Unfallgegnerin leicht, und die Beamtin schwer verletzt wurden. Im Zuge der Unfallaufnahme durch die hiesige Dienststelle und im Zuge einer durchgeführten Blutuntersuchung bei der Beamtin wurden vom Sachverständigen die Substanzen:

N.N., N.N. und N.N. im Blut der Beamtin nachgewiesen, sodass der Sachverständige in seinem Gutachten davon ausgeht, dass…..“die Beamtin zum Tatzeitpunkt in beein-trächtigungsrelevantem Ausmaß unter der Wirkung des berauschenden Mittels N.N. stand“.

Die gegenständliche Amtshandlung wird auf der hiesigen Dienststelle unter dem Aktenzeichen N.N. geführt und wurde der Staatsanwaltschaft N.N. zu N.N. und der BH-N.N. zur verwaltungsrechtlichen Beurteilung angezeigt. Das Verfahren N.N. gegen die Beamtin wurde am N.N. gemäß § 190 Z. 2 StPO eingestellt. Der gegenständliche Abschlussbericht sowie aktrelevante Unterlagen liegt der Disziplinaranzeige als Beilage 2 bei.

Das der BH-N.N. angezeigte Verwaltungsverfahren gegen die Beamtin wegen § 5 Abs. 1, § 99 Abs.1b StVO 1960 wurde rechtskräftig mit Straferkenntnis N.N. unter ausdrücklichem Verzicht auf Beschwerde entschieden. Die verhängte Geldstrafe wurde von der Beamtin sofort bezahlt. Das Straferkenntnis liegt in Kopie der Disziplinaranzeige als Beilage 5 bei.

2.) Nach Einlieferung der schwer verletzten Beamtin als Folge des in Punkt 1) beschriebenen Verkehrsunfalles in das Krankenhaus N.N., konnten am N.N. von den Krankenschwestern des Krankenhauses N.N. bei der Erstellung der Depositenliste der Patientin in der Handtasche der Beamtin Suchtgiftutensilien, 1 Packung Zigarettenpapier und 7 Stück Munition

vorgefunden werden. Dieser Umstand wurde von der Krankenschwester den von der PI-N.N. im Krankenhaus wegen versuchter Durchführung des Alkotestes intervenierenden Beamten mitgeteilt und wurde in weiterer Folge vom SPK N.N. die Amtshandlung wegen Verdacht des § 27/1 SMG unter AZ: N.N. gegen die Beamtin geführt und der Akt der STA- N.N. nach Abschluss der dortigen Erhebungen angezeigt. Von der StA N.N. wurde das Verfahren am N.N. gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt. Die Beamtin rechtfertigte sich im dortigen Verfahren, dass ihr die Suchtgiftutensilien von einem Freund als „Fund“ übergeben wurden und sie diese Gegenstände an ihrem nächsten Arbeitstag, der ordentlichen polizeilichen Bearbeitung zuführen wollte.

Durch die in den Punkten 1) und 2) geschilderten Handlungen der Beamtin, die den Verdacht auf straf- und verwaltungsrechtliche Vergehen beinhalten, ist die Beamtin verdächtig, durch ihr Verhalten gegen die Bestimmungen des § 43/2 BDG verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen nach § 91 BDG begangen zu haben.

3.) Die Beamtin führte am N.N. gegen N.N. Uhr 7 Stück Munition ihrer Dienstwaffe in ihrer Privatzeit in ihrer Handtasche bei sich. Auch wenn der Besitz und das Führern der Dienstwaffe und Munition als Exekutivbeamter im Dienst grundsätzlich nicht im Waffengesetz geregelt sind, so ist die Beamtin trotzdem im Besitz eines Waffenpasses und wäre somit zum Besitz von Munition berechtigt. Laut Angaben der Beamtin rührt die dienstliche Munition aus dem letzten Besuch eines Einsatztrainings her, wo es ihr aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, ihre beiden Magazine der Dienstwaffe vollständig zu beladen und sie aus diesem Grund die 7 Stück Munition in ihrer Handtasche verwahrte, um sie in weiterer Folge dann wieder in das dienstliche Magazin ihrer Dienstwaffe nachzuladen. Die Beamtin nahm tatsächlich am N.N. am Einsatztraining in N.N. teil. Bis zur Auffindung der Munition in ihrer Handtasche am N.N. hatte sie mehrmals Dienst und wäre ihr das Aufladen der dienstlichen Magazine schon früher möglich gewesen bzw. wäre sie dazu verpflichtet gewesen, zumal sie ihre jeweiligen Dienste ordnungsgemäß ausgestattet – und somit mit ordnungsgemäß geladenen Magazinen der Dienstwaffe - versehen hätte müssen.

Die Beamtin steht somit im Verdacht durch dieses Verhalten gegen die Bestimmungen des § 43/1 BDG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG begangen zu haben; insbesondere verletzte die Beamtin ihre im Erlass des BMI-OA1300/0333-II/1/b/2018 (Allgemeinde Polizeidienstrichtlinie) unter Punkt 2.5. geregelte Verpflichtung, dienstlich zugewiesene Waffen, Einsatzmittel und Ausrüstungsgegenstände nicht außer Dienst mitzuführen. Die Auffindung von Suchtgiftutensilien sowie der dienstlichen Munition bei der Beamtin wurden den Beamten des SPK N.N. angezeigt und wurden dort die Erhebungen unter N.N. geführt. Der Verdacht auf Lenken eines Fahrzeuges durch die Beamtin in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ergab sich während der Tatbestandsaufnahme zur gegenständlichen Verkehrsunfallanzeige N.N. Die Erhebungen dazu wurden auf der hiesigen Dienststelle durch A.A. geführt. Sämtliche der Beamtin vorgeworfenen Dienstpflichtver-letzungen wurden von dieser am N.N. außerhalb des Dienstes in ihrer Privatzeit und in Zivil begangen. Die Beamtin gibt in ihrer niederschriftlichen Vernehmung vom N.N. die ihr vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen zu. Sie gibt an, dass ihr das Suchtgift und die weiteren Utensilien so, wie in ihrer Vernehmung vom N.N. bereits geschildert, von einem Bekannten als Fund übergeben wurden, um in weiterer Folge die weiteren polizeilichen Maßnahmen einzuleiten. Aus ihr nicht mehr erklärlichen Gründen konsumierte sie schließlich am Abend des N.N. eine geringe Menge dieses Suchtgiftes. Am nächsten Tag, dem N.N. fuhr sie mit ihrem Pkw von ihrem Wohnort in Richtung N.N. um dort ihren Tagdienst anzutreten. Sie spürte keinerlei Beeinträchtigung durch das Suchtgift und trat ihre Fahrt ohne Bedenken an, bei der es schließlich zu dem Verkehrsunfall ohne ihr Verschulden kam. Hinsichtlich der vorgefundenen dienstlichen Munition in ihrer Handtasche gab die Beamtin an, dass es sich um Dienstmunition handelt, die sie nach Absolvierung ihres Einsatztrainings noch nicht in die dienstliche Waffe nachgeladen hatte.

Mit Schreiben vom N.N. ersuchte der Senat, eine Disziplinaranzeige wegen Verdachts des Suchtgiftkonsums zu erstatten.

Mit Bescheid vom N.N., GZ N.N. wurde aufgrund des im Spruch ad Punkt 1 bezeichneten Vorwurfs gegen die Beamtin ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Hingegen wurde bezüglich des Vorwurfs des Besitzes von Suchtgift und des Verstoßes gegen die allgemeinen Polizeidienstrichtlinien kein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Mit Schreiben vom N.N. wurde dem Senat die Disziplinarnachtragsanzeige zugeleitet.

Dem angeführten Schreiben zufolge hat die Dienstbehörde erst mit Einlangen der Disziplinaranzeige Kenntnis vom Sachverhalt erlangt.

Inhalt der Disziplinarnachtragsanzeige vom N.N.

Zur von hier am N.N. übermittelten Disziplinaranzeige gegen die Beamtin, Nat. i. A., die in den dort angeführten Punkten 1.) bis 3.) wegen dem Verdacht von Dienstpflicht-verletzungen zur Anzeige gebracht wurde, wird nunmehr noch eine weiterer Punkt 4.) zur Anzeige gebracht:

4.) Die Beamtin, die am N.N. in N.N. in einem durch Suchtgift beeinträchtigen Zustand an einem Verkehrsunfall mit Personenschaden beteiligt war und bei der in weiterer Folge in ihrer Handtasche N.N. und weitere Suchtgiftutensilien vorgefunden wurden, gab im Zuge der von hier durchgeführten Erhebungen zu, am Vorabend des Unfalles, nämlich am N.N. in den frühen Abendstunden bei ihr zu Hause Suchtgift konsumiert zu haben. Dazu führte sie in ihrer Beschuldigtenvernehmung zum Verkehrsunfall am N.N. aus, dass sie „am N.N. am frühen Abend bei ihr zu Hause (Schreibfehler in der NS-Vernehmung „Jause“) Suchtgift konsumiert“ hätte. Weiters führte sie aus, dass sie „nur selten N.N. konsumiert“.

Des Weiteren gab die Beamtin im Zuge ihrer Vernehmung im Rahmen des Disziplinarverfahrens vom N.N. zu, dass sie am N.N. ohne ihr Zutun in den Besitz von N.N. gekommen sei und aus ihr nicht mehr erklärlichen Gründen auf die Idee gekommen sei, den Konsum auszuprobieren. Im Zuge der vom Stadtpolizeikommando N.N. geführten Erhebungen wegen § 27/1 SMG -wie sie in den Besitz des N.N. gekommen ist-, erklärte die Beamtin in ihrer niederschriftlichen Vernehmung vom N.N., „noch nie Suchtmittel im Sinne des SMG zu sich genommen zu haben“.

Durch diese in Punkt 4.) geschilderten Handlung des vermutlich wiederholten, aber zumindest am Abend des N.N. bestätigten Missbrauchs von Suchtgift durch die Beamtin, die den Verdacht auf strafrechtliche Vergehen beinhaltet, besteht der Verdacht, dass die Beamtin durch ihr Verhalten gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 BDG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung nach § 91 BDG begangen hat.

Beweismittel

1.) SV-Gutachten B.B.: Im Zuge einer vom Sachverständigen B.B. über Auftrag der Staatsanwaltschaft N.N. durchgeführten Blutuntersuchung des Blutes der Beamtin wurden die Substanzen N.N., N.N. und N.N. im Blut nachgewiesen, sodass der Sachverständige in seinem Gutachten davon ausgeht, dass…..“die Beamtin zum Tatzeitpunkt in beeinträchtigungsrelevantem Ausmaß unter der Wirkung des berauschenden Mittels N.N. stand“. Laut Gutachten sprechen die vorgelegenen Konzentrationsverhältnisse für eine in zeitlicher Nähe zum Verkehrsunfall erfolgte Aufnahme N.N.-haltiger Produkte. Die vorgelegene N.N.-Konzentration spricht für einen zumindest häufigeren Konsum N.N.-haltiger Produkte.

2.) Geständnis der Beamtin in ihrer Vernehmung zum Verkehrsunfall mit Personenschaden am N.N. sowie in ihrer Vernehmung im Disziplinarverfahren vom N.N.

Sowohl das Gutachten des Sachverständigen sowie die Niederschriften mit der Beamtin wurden bereits mit der Disziplinaranzeige am N.N. der Landespolizeidirektion übermittelt.

Angaben zur Person

Die Beamtin war in der Zeit vom N.N. bis einschließlich N.N. im Krankenstand. Am N.N. hat sie ihren Dienst wieder voll exekutiv einsatzfähig angetreten.

Die Dienstbehörde wurde mit Schreiben vom N.N. ersucht, vom gerichtlich beeideten Sachverständigen für forensische Toxikologie, B.B., ein Zusatzgutachten einzuholen. Dieser möge in Anbetracht der bei der Blutuntersuchung im Zuge der Verkehrsunfallaufnahme sich ergebenden N.N.-Konzentration bekannt geben, wie lange der Suchtgiftkonsum im Blut nachweisbar ist. Sollte es ihm sogar möglich sein, einen bestimmten Zeitpunkt zu benennen, seit dem die Beamtin -ausgehend von der konstatierten N.N.-Konzentration- offenbar Suchtgift konsumiert, dann möge er alternativ diesen anführen.

Mit Bescheid der Disziplinarkommission vom N.N., GZ N.N. wurde bezüglich des in Punkt 2. beschriebenen Verhaltens ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Mit Schreiben vom N.N. wurde dem Senat das Ergänzungsgutachten des angeführten gerichtlich beeideten Sachverständigen vorgelegt.

In weiterer Folge wurde für den 17.02.2020 eine Verhandlung anberaumt und in Anwesenheit der Beamtin durchgeführt.

Der Senat hat dazu erwogen:

§ 43 Abs. 2 BDG zufolge hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Laut ständiger Rechtsprechung trifft diese Pflicht den Beamten sowohl in seinen dienstlichen wie auch außerdienstlichen (arg „gesamten“) Verhalten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem Verhalten des Beamten und seinen dienstlichen Aufgaben (d.h. seinen funktions-bezogenen Aufgaben bzw. jenen Aufgaben, die jedem Beamten zukommen) eine solche Verbindung besteht, dass von Personen, die mit diesem Beamten in (dienstlichen) Kontakt kommen können, Bedenken zu erwarten sind, er werde seinen (dienstlichen) Aufgaben nicht in sachlicher (rechtmäßiger und korrekter sowie unparteiischer und uneigennütziger) Weise nachkommen. Dies wird insbesondere dann zutreffen, wenn der Beamte gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz zu seinen dienstlichen Aufgaben zählt bzw. deren Schutz die Wahrung der ihm übertragenen Aufgaben dient (besonderer Funktionsbezug). Andererseits gibt es auch Verhaltensweisen, die unabhängig von der Stellung des Beamten eine „unsachliche“ Amtsführung befürchten lassen. Dabei handelt es sich um Verhaltensweisen, die mit der erforderlichen Einstellung eines Beamten zum Dienst keinesfalls vereinbar sind (allgemeiner Funktionsbezug).

Ad 1.) Die Beamtin wurde mit Erkenntnis der Bezirkshauptmannschaft N.N. vom N.N., Zl N.N. wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges im durch Suchtgift beeinträchtigen Zustand zu einer Geldstrafe von € 880,- (inklusive Verfahrenskosten) verurteilt. Gegenständliches Erkenntnis erwuchs aufgrund sofortigen Verzichts der Erhebung einer Beschwerde sofort in Rechtskraft.

Der Disziplinaranzeige zufolge versieht die Beamtin seit N.N. als eingeteilte Beamtin auf der Polizeiinspektion N.N. Dienst. Zu ihrem Aufgabengebiet zählt daher –unter anderem-, dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung eingehalten werden bzw. bei Missachtung derselben einzuschreiten. Mit dem zu prüfenden außerdienstlichen Verhalten hat sie somit gegen jene Bestimmungen verstoßen, deren Einhaltung zu über-prüfen bzw. Übertretung zu ahnden ebenso zu ihrem Aufgabengebiet zählt. Der besondere Funktionsbezug ist damit jedenfalls verwirklicht, wobei der Senat jedoch sogar die Ansicht vertritt, dass es sich hierbei um ein Verhalten handelt, das mit der erforderlichen Einstellung eines Beamten zum Dienst keinesfalls vereinbar ist (allgemeiner Funktionsbezug).

Gemäß § 95 Abs. 1 BDG ist, wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestand, von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichen des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang) ist nach § 93 BDG vorzugehen. Nachdem -der gängigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge-, die gerichtliche Verurteilung -was auch analog auf verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung zutrifft- in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des in § 43 Abs. 2 BDG festgelegten Tatbestandsmerkmales des Vertrauens der Allgemeinheit beinhaltet, nicht den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm aufgrund seiner Beamtenstellung obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, miterfüllt und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den Betroffenen entfaltet (VwGH, 24.11.1982, Zl. 82/09/0094, 8.10.1986, Zl. 85/09/0252, 15.12.1999, Zl. 98/09/0212), ist von einem disziplinären Überhang auszugehen. Der Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet nämlich nichts anderes, als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießen soll (VwGH 16.10.2008, 2006/09/0180, VwGH 18.04.2002 zu 2000/09/0176).

Damit ist auch die Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, beeinträchtigt. Mit der Verhängung der Disziplinarstrafe soll gezeigt werden, dass ein funktionsbeeinträchtigendes Verhalten der Beamten zu missbilligen ist und der Beamte, der dienstbezogenen Verpflichtungen zuwiderhandelt, zur Rechenschaft gezogen wird.

Gemäß § 95 Abs. 2 BDG ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichts oder eines unabhängigen Verwaltungssenates gebunden und darf diese auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat, wobei sich – der gängigen Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes zufolge (VwGH 16.10.2018, 2007/09/0012, 25.5.2005, 2002/09/0006, 28.10.2004, 20003/09/0050) diese Bindungswirkung auch auf die Feststellungen zur inneren Tatseite beziehen.

Die Beamtin zeigte sich geständig, wenngleich sie zum Sachverhalt selbst keine Angaben machen wollte.

Dass die Beamtin sich beim Unfall einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hatte, ist auch aufgrund des vom gerichtlich beeideten forensischen Toxikologen erstellten Gutachten als erwiesen anzunehmen, welcher bei der Beamtin eine N.N.-Konzentration von N.N. im Blut nachwies. Die Beamtin wurde auch rechtskräftig von der BH-N.N. vom N.N. wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in Suchtmittel beeinträchtigen Zustand zu einer Geldstrafe in Höhe von € 880,- (inklusive Verfahrenskosten) verurteilt.

Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang darauf hinwies, dass die Beamtin den Unfall nicht verschuldet hat, vermag dies nicht exkulpierend zu wirken, ebenso wenig die Tatsache, dass ihr daraus bereits Kosten in Höhe von € 2.800,- entstanden sind. Hätte sie sich nicht ein einem durch Suchtmittelkonsum beeinträchtigen Zustand befunden, müsste sie nicht die aus dem Unfall resultierenden Kosten übernehmen. Bereits in der Grund-ausbildung werden die Exekutivbeamten über die möglichen Wirkungen des Suchtgift-konsums informiert und sollte daher die Beamtin wissen, dass der Konsum von N.N. auf die Fahrtüchtigkeit durchaus beeinträchtigende Wirkung entfalten kann, sodass die Inbetriebnahme des Fahrzeuges nach dem Suchtmittelkonsum zumindest als grobfahrlässig erachtet werden muss. In Anbetracht dessen, dass aufgrund des hohen Unfallrisikos als Folge alkoholisierten bzw. suchtgiftbeeinträchtigten Lenkens eines Fahrzeuges die Einhaltung der Bestimmung des § 5 StVO im besonderen Fokus der Exekutive stehen und gerade das Lenken von Fahrzeugen in einem durch Suchtmittel beeinträchtigtem Zustand immer mehr ein Problem darstellt, stellt die Missachtung gegenständlicher Bestimmung kein Kavaliersdelikt dar. Die Bevölkerung kann mit Recht erwarten, dass Exekutivbeamte gerade jene Normen beachten, mit der Überwachung deren Einhaltung bzw. Ahndung oder Aufklärung der Überschreitung derselben diese befasst sind. Diese würde kein Verständnis dafür aufbringen, würde die Übertretung des § 5 StVO durch einen Exekutivbeamten im Gegensatz zum sonstigen Normunterworfenen nur als geringfügiges Vergehen qualifiziert werden. Gegenständliches Verhalten ist als schwere Dienstpflichtverletzung zu werten.

Die Schuld-und Straffrage ist daher als erwiesen anzunehmen.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Hinweis des Verfassers der Disziplinaranzeige, wonach die im Zuge des Unfalls zutage getretenen Tatverdächtigungen der Bevölkerung nicht bekannt wurden und daher keine Gefahr eines Vertrauensverlustes bestünde –wie auch schon von der Disziplinaranwaltschaft aufgezeigt wurde- nicht maßgeblich ist. Ausreichend zur Verwirklichung des Tatbestands des § 43 Abs. 2 BDG ist, dass das Verhalten objektiv geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit zu beeinträchtigen. Hiervon ist zweifelsohne auszugehen.

Die Schuld- und Straffrage war zu bejahen. Der Beamtin wird jedenfalls grobfahrlässiges Verhalten zur Last gelegt.

Ad Punkt 2.) Hat die Beamtin bei ihrer Einvernahme am N.N. noch behauptet, noch nie Suchtgift konsumiert zu haben, gab sie nach Konfrontation mit dem Sachverständigen-gutachten bei ihrer niederschriftlichen Befragung im Zusammenhang mit dem Unfall am N.N. zu Protokoll, nur selten N.N. zu konsumieren. Am N.N. relativierte sie ihre Aussage dahingehend, aus nicht mehr erklärlichen Gründen auf die Idee gekommen zu sein, den Konsum von N.N. auszuprobieren.

Vor der Disziplinarkommission zeigte sie sich geständig, verweigerte jedoch weitere Angaben dazu. Dass die Beamtin nicht nur einmal oder bloß selten sondern sogar häufig N.N. haltige Produkte konsumiert, ist aufgrund des im Unfallverfahren eingeholten Sachverständigen-gutachtens des forensischen Toxikologen, B.B., vom 03.06.2019 (AS 91f) verifiziert. Darin kommt der Sachverständige nämlich zu dem Schluss, dass aufgrund der zum Zeitpunkt der Untersuchung der Blutprobe festgestellte N.N.-Konzentration von einem zumindest (!) häufigeren Konsum N.N. haltiger Produkte auszugehen ist. Die Begehung der Dienstpflichtverletzung ist daher sowohl aufgrund der Angaben der Beamtin als auch aufgrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens als erwiesen anzunehmen.

Wurde zwar das Ermittlungsverfahren wegen § 27 SMG (Besitz, …von Suchtmittel) eingestellt, zumal der Nachweis, dass die in der Handtasche der Beamtin vorgefundenen Suchtmittelutensilien und das Suchtgift ihr gehören, aufgrund der Zeugenaussage nicht erbracht werden konnte, ist aber aufgrund des Sachverständigengutachtens und den eigenen Angaben der Beamtin der –sogar häufige- Konsum von Suchtmittel evident.

Der Hinweis der Verteidigung, dass es sich bei N.N. um ein Suchtmittel handelt, dessen Freigabe geplant ist, vermag der Beamtin nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal derzeit N.N. nicht freigegeben ist. Mit ihrem Verhalten hat die Beamtin ebenso eine Dienstpflicht-verletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG, wonach sie in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, begangen. Von Vorsatz ist auszugehen.

Wie schon ad Punkt 1.) ausgeführt, muss sich die Öffentlichkeit darauf verlassen können, dass sich ein Exekutivbeamter normgerecht verhält. Aufgrund der spezifischen Aufgaben, die einem Exekutivbeamter im Rahmen seines Berufes zukommen, ist die votierte Dienstpflicht-verletzung als eine äußerst schwerwiegende zu werten. Hat doch die Beamtin mit ihrer Handlungsweise gerade jenes Rechtsgut verletzt, das zu schützen sie dienstlich verpflichtet ist. Exekutivbeamte stehen nämlich infolge der von ihnen wahrzunehmenden Agenden im besonderen Blickpunkt der Öffentlichkeit und kommt ihrem Verhalten daher ein besonderer Stellenwert zu. Die Bevölkerung erwartet sich berechtigterweise von Exekutivbeamten, dass sich diese nach moralischen Gesichtspunkten besonders gesetzestreu verhalten. Verhält sich dieser nicht gesetzestreu, wird dessen Glaubwürdigkeit erschüttert und das Vertrauen der Allgemeinheit (und des Dienstgebers) untergraben. Das hat Rückwirkungen auf das Ansehen des Polizeiapparates in Bezug auf dessen Glaubwürdigkeit und Rechtsverbundenheit, das dadurch empfindlich erschüttert wird. Nach § 93 BDG ist Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung, wobei darauf Rücksicht zu nehmen ist, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Weiters sind die Erschwerungsgründe und auch die Milderungsgründe zu berücksichtigen. Wiegt die Dienstpflichtverletzung jedoch besonders schwer, insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Taten, kann nur dann von der Verhängung einer hohen bzw. der höchsten Disziplinarstrafe abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten. Mit der Dienstrechts-Novelle 2008 wurde allerdings im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 die Zielsetzung "der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken", als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Seither kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. In dem Judikat 2011/09/0105 geht der VwGH sogar soweit, dass er meint, dass bei Vorliegen einer besonders schweren Dienstpflichtverletzung eine Entlassung alleine aus generalpräventiven Gründen möglich ist. Aus diesem Grund ist auch nicht mehr zu prüfen, ob der Beamte anderweitig eingesetzt werden kann bzw. es für ihn eine andere Verwendungsmöglichkeit gibt. Nach wie vor gilt aber als "Maß für die Höhe der Strafe" die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der "Strafbemessungsschuld" des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der "Unrechtsgehalt") wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. E 18. September 2008, 2007/09/0320; E 29. April 2011, 2009/09/0132). Bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 fällt als gravierend ins Gewicht, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. E 20. November 2001, 2000/09/0021). Hiervon ist –wie bereits oben näher ausgeführt- im votierten Fall auszugehen.

Der Disziplinaranwaltschaft ist beizupflichten, wenn sie darauf verweist, dass es sich beim Suchtmittelkonsum durch eine Exekutivbeamtin um eine äußerst schwere Dienstpflichtverletzung handelt. Die Verhängung der Strafe ist –mag aufgrund der Einsichtsfähigkeit eine solche aus spezialpräventiven Gründen nicht erforderlich sein- jedenfalls aus generalpräventiven Gründen dringend angebracht.

Im Sinne des § 93 Abs. 2 BDG wertet der Senat das zu Punkt 2. zur Last gelegte Verhalten als die schwerere Dienstpflichtverletzung und wurde danach auch die Strafe bemessen, wobei die Begehung einer weiteren Dienstpflichtverletzung erschwerend gewertet wurde.

Mildernd wurden das reumütige Geständnis und die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit gewertet. Obwohl im Ergebnis mehr Milderungsgründe einem Erschwerungsgrund gegenüberstehen und die Dienstbeschreibung auch das Bild einer Beamtin zeichnet, die –zumindest- auf der Polizeiinspektion N.N. sich engagiert zeigt und die ihr zukommenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt und die eingeholten Gutachten ihr Besserungsfähigkeit konzertieren, sie daher eine positive Zukunftsprognose aufweist, ist der Unrechtsgehalt der Tat doch so hoch, dass nur mit der Verhängung einer empfindlichen Strafe vorzugehen war.

Mit der dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechenden Höhe der Strafe soll nämlich verdeutlicht werden, dass ein derartiges Verhalten in keinster Weise zu tolerieren ist.

Aufgrund des hohen Unrechtsgehalts der Tat ist auch die von der Verteidigung beantragte Ahndung mit Schuldspruch ohne Strafe nicht möglich. Bei der Strafbemessung wurden zwar die finanziellen Verhältnisse der Beamtin berücksichtigt, doch ist darauf hinzuweisen, dass die Höhe der Strafe in erster Linie mit der Schwere der Dienstpflichtverletzung korreliert.

Der Beamtin steht es aber frei, die Abstattung der Strafe in Raten zu begehren und/oder einen Zahlungsaufschub zu erwirken.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2020
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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