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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, in der Beschwerdesache des Dipl.-Ing. LZ in Wien, vertreten durch Dr. Werner Goeritz, Rechtsanwalt in Wien VII, Siebensterngasse 31, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. Jänner 1996, Zl. UVS-07/05/00923/94, wegen § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluß ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens S 10.000,-- verhängt wurde.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer fünf Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz für schuldig erkannt, und über ihn fünf Geldstrafen in der Höhe von je S 10.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 5 Tagen, verhängt.
Die belangte Behörde ist dabei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.
Der Beschwerdeführer erachtet sich im wesentlichen dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, daß die belangte Behörde die von ihm beantragte neuerliche Einvernahme und Gegenüberstellung der Zeugen Szydlowski, Piech und Stabrawa einerseits und Halla andererseits mit dem Hinweis darauf unterlassen habe, der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei bereits ausreichend festgestellt und sich mit seiner Verantwortung, ihn treffe im Sinne des § 5 VStG keine Verantwortung, weil er sich zu den angeblichen Tatzeitpunkten nicht in Österreich aufgehalten habe, mit keinem Wort auseinandergesetzt habe.
Zum ersten der geltend gemachten Beschwerdegründe ist zu bemerken, daß der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in Wahrheit die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung zu bekämpfen versucht, die aber entgegen der von ihm angestellten Überlegungen in sich schlüssig erscheint und auch auf einer Sachverhaltsgrundlage beruht, die Verfahrensmängel nicht wahrscheinlich erscheinen läßt. Die Beweiswürdigung unterliegt aber der überprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes nur insoweit, als diese Erwägungen schlüssig sind und auf dem Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens beruhen; die konkrete Richtigkeit der von der belangten Behörde angestellten - in sich schlüssigen - Beweiswürdigung unterliegt der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht. Die vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht angestellten Überlegungen sind nicht geeignet, Zweifel an der Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde dargelegten Erwägungen aufkommen zu lassen, da sie sich nicht mit Widersprüchen der Beweiswürdigung, sondern mit - im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeräumten - Widersprüchen in den Aussagen der einzelnen Zeugen befaßt.
Dem zweiten der geltend gemachten Beschwerdegründe, der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in seinen die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers betreffenden Ausführungen kommt ebenfalls im Sinne der ständigen Judikatur keine Berechtigung zu, weil die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen ist, daß § 5 Abs. 1 VStG eine Umkehr der Beweislast für ein Verschulden insofern normiert, als der Täter sein mangelndes Verschulden initiativ zu beweisen hat, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes - wie hier - feststeht. Allein die Behauptung, im Tatzeitpunkt nicht ortsanwesend gewesen zu sein, reicht hiefür nicht aus, weil der handelsrechtliche Geschäftsführer einer GesmbH auch im Falle seiner Ortsabwesenheit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Gesellschaft für diese strafrechtlich verantwortlich ist, und der Beschwerdeführer weder seine Abberufung als Geschäftsführer noch die Abwälzung der strafrechtlichen Verantwortung auf eine andere Person im Sinn des § 9 Abs. 2 VStG behauptet hat.
Da die Beschwerde keine weiteren Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinn des § 33a VwGG rechtserhebliche Bedeutung zukäme, hat der erkennende Senat beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.
Für diesen Fall ist eine Regelung über einen Kostenzuspruch im Gesetz nicht vorgesehen, sodaß gemäß § 51 VwGG jeder Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090092.X00Im RIS seit
20.11.2000