Entscheidungsdatum
21.01.2020Norm
WRG 1959 §103Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde der Marktgemeinde ***, vertreten durch Rechtsanwalt A, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 13.11.2019, ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Für die Marktgemeinde *** besteht eine wasserrechtliche Bewilligung vom 08.08.1930, ***, zum Bezug von Trinkwasser aus den drei ***quellen (vormals ***quellen) I, Ia und II für die Gemeinde. Weiters besitzt diese Gemeinde eine wasserrechtliche Bewilligung vom 25.10.1966, ***, zur Versorgung des Gemeindegebietes mit Trinkwasser (Brunnen ***).
Schließlich existiert noch die Bewilligung vom 04.09.1992, ***, betreffend eine Erweiterung des Wasserleitungsnetzes für den Ortsteil ***.
Mit Bescheid vom 18.02.2015, ***, wird die Marktgemeinde *** verpflichtet, entweder um die wasserrechtliche Bewilligung für die ***quellen 3, 4, 5, 6, 7a und 7b bis spätestens 30.06.2015 anzusuchen oder diese konsenslos hergestellten Quellen samt Quellensammelsträngen und Schachtbauwerken sowie Ableitungssträngen innerhalb derselben Frist zu entfernen.
Die konsenslos errichteten Quellen 3, 4, 5, 6, 7a und 7b, welche seit ca. 1940 für den Wasserbezug zur Versorgung der Gemeinde mit Trink- und Nutzwasser herangezogen wurden, wurden am 14.10.2002 vom Lebensmittelaufsichtsorgan aufgrund von bakterieller Verkeimung gesperrt. Im Revisionsbericht des Lebensmittelaufsichtsorganes vom 03.03.2006 wurde festgehalten, dass diese Quellen wegen mikrobiologischer Belastungen nicht in die Trinkwasserversorgungsanlage der Marktgemeinde *** eingespeist werden dürften. Dies gelte, solange keine Dauerdesinfektionsanlage bestehe.
Die Marktgemeinde *** stellte den Antrag vom 03.04.2017 auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die ***quellen 3, 4, 5, 6, 7a und 7b. Im Antrag wurde ausgeführt, dass mit den Grundstückseigentümern der betroffenen Grundstücke *** und ***, beide KG ***, intensive Verhandlungen hinsichtlich einer Benützung dieser Grundstücke geführt worden wären, jedoch eine Einigung letztlich nicht zu Stande gekommen wäre. Die Antragstellerin sei bereits aufgrund des Bescheides vom 08.08.1930 und des Reverses vom 11.07.1930 Berechtigte an allen Wässern, welche aus den Grundstücken *** und *** hervorgehen würden. Da die Grundeigentümer dies aber bestreiten würden, wäre nach § 60 WRG 1959 vorzugehen (Zwangsrecht), wobei jedoch aufgrund bereits erfolgter Abgeltung aller Wassernutzungsrechte laut Revers vom 11.07.1930 und der Quittung vom 24.11.1930 keine Entschädigung mehr zu leisten wäre. Es bestünde ein öffentliches Interesse der Antragstellerin auf Sicherung der örtlichen Versorgung ihres Gemeindegebietes mit Trink- und Nutzwasser und ergäbe sich daraus ein umfassendes Nutzungsbedürfnis an den genannten ***quellen. Dies sei der Zweck der gegenständlich beantragten Wasserbenutzung.
Die Gemeinde *** beantragte dann mit Schreiben vom 01.06.2017 ebenfalls die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Benutzung der genannten ***quellen 3 bis 7b zur Versorgung von Wohnhäusern des Ortsteiles *** der Gemeinde *** mit Trinkwasser. (Im Schreiben vom 03.05.2017 wurde unter Ankündigung der Stellung eines Bewilligungsantrages betreffend diese Quellen ausgeführt, dass bereits eine UV-Entkeimungsanlage mit ausreichender Kapazität in der Gemeinde *** vorhanden sei, diese Quellen auf eigenem Gemeindegebiet lägen, eine Entkeimung bereits gesichert sei und auch kurze Transportwege vorliegen würden.)
Schließlich beantragte die Marktgemeinde *** mit Schreiben vom 30.11.2017 die Einleitung eines Widerstreitverfahrens nach § 109 WRG 1959 aufgrund der vorgenannten beiden dieselben Quellen betreffenden Anträge. Im Schreiben wurde ausgeführt, dass diese Quellen bereits seit der ersten Hälfte des vorigen Jahrhunderts von der Marktgemeinde *** zur Wasserversorgung herangezogen werden würden, dass die Versorgung der Bürger der Gemeinde mit Trinkwasser im Rahmen der Daseinsvorsorge gelegen sei und dass die Versagung der von der Marktgemeinde *** beantragten Bewilligung zu einem Engpass in der Wasserversorgung in der Marktgemeinde führen würde. Es solle daher dem Antrag der Marktgemeinde *** der Vorzug gegeben werden.
Mit Bescheid vom 19.09.2018 wies die Landeshauptfrau von Niederösterreich den Antrag der Marktgemeinde *** auf Einleitung eines Widerstreitverfahrens als unzulässig zurück und den Antrag der Marktgemeinde *** auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die ***quellen 3 bis 7b gemäß § 106 WRG ohne Verhandlung ab.
Eine gegen diesen Bescheid erhobene Revision wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 31.01.2019, LVwG-AV-1170/001-2018, hinsichtlich dessen Spruchpunkt I. (Antrag auf Einleitung eines Widerstreitverfahrens) als unbegründet ab und hinsichtlich Spruchpunkt II. (Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung) hob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Bescheid ersatzlos auf.
Daraufhin führte die belangte Behörde das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren zu Spruchpunkt II. des Bescheides vom 19.09.2018 weiter und erließ im Sinne des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 31.01.2019 einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 15.04.2019, ***. Darin trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin auf, die fehlenden Zustimmungserklärungen der Grundeigentümer der Grundstücke Nr. *** und ***, beide KG ***, bis spätestens 15.05.2019 nachzureichen, wobei auf die Rechtsfolgen nach § 13 Abs. 3 AVG hingewiesen wurde.
Der Rechtsvertreter der nunmehrigen Beschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom 08.05.2019 um Fristerstreckung zur Vorlage dieser Zustimmungserklärungen bis 30.06.2019. Derartige Zustimmungserklärungen legte die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin der Behörde aber nicht vor, sodass diese den zurückweisenden Bescheid vom 13.11.2019, ***, gegenüber der Beschwerdeführerin (Marktgemeinde ***), zu Handen ihres Rechtsvertreters, erließ. Mit diesem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Marktgemeinde *** vom 10.05.2017 auf Bewilligung der Errichtung von 6 Quellfassungen auf Grundstück Nr. ***, KG ***, und Einspeisung des Quellwassers in näher bestimmter Weise sowie Anpassung der bestehenden UV-Anlage auf näher bezeichneten Grundstücken in der KG *** als unzulässig zurück.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, rechtsanwaltlich vertreten, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, ein Gutachten von der B GmbH vom 07.12.2018 und eine ergänzende Stellungnahme dieser Gesellschaft vom 27.09.2019 der Behörde vorgelegt zu haben. Diese Schriftstücke würden als Beweis dafür dienen, dass die Beschwerdeführerin zur Sicherung ihres ansteigenden Wasserbedarfes wegen Bevölkerungszunahme auf die Benützung der ***quellen 3-7b angewiesen wäre. Es bestünde ein übergeordnetes öffentliches Interesse an der Bewilligung und diene das Vorhaben der Beschwerdeführerin dem öffentlichen Interesse besser als jenes der Gemeinde ***. Das öffentliche Interesse hätte sich dadurch gezeigt, dass trotz übermäßiger Regenfälle im Mai 2019 es im Juli und August 2019 an mindestens drei Tagen zu einem massiven Engpass in der Wasserversorgung gekommen wäre, weil
die aktuellen Quellen der Beschwerdeführerin den Verbrauch nicht decken hätten können. Auch werde in dem genannten Gutachten für den erwarteten Bevölkerungsanstieg die Bewilligung der ***quellen 3-7b dringend angeraten. Die belangte Behörde hätte auch gegen die allgemeinen Grundsätze über die Beweisaufnahme verstoßen, da sie sich mit dem ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführerin als Antragstellerin nicht auseinandergesetzt hätte. Sie hätte bei einer entsprechenden Auseinandersetzung zu einem übergeordneten Bedarf der Beschwerdeführerin kommen müssen und dadurch zu einem öffentlichen Interesse, welches eine Enteignung eines Grundeigentümers rechtfertigen würde.
Folgender Sachverhalt wird anhand der klaren Aktenlage als erwiesen festgestellt:
Die Beschwerdeführerin hat durch ihren Projektanten C mit Antrag vom 10.05.2017 um Bewilligung der Errichtung von sechs Quellfassungen und Einspeisung des Quellwassers in eine bestehende Transportleitung ihrer Wasserversorgungsanlage sowie Anpassung der bestehenden UV-Anlage in der KG *** angesucht. Dieser Antrag umfasst den zuvor gestellten Antrag der Beschwerdeführerin vom 03.04.2017, welcher sich auf die Errichtung der sechs Quellfassungen (3 bis 7b) bezieht. Der erste Antrag ist daher vom später gestellten inhaltlich erfasst und gilt mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.11.2019 als miterledigt.
Das wasserrechtliche Einreichprojekt ist unvollständig, es fehlen die Zustimmungserklärungen der Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und ***, beide KG ***. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin nachweislich die Verbesserung des Projektes dahingehend aufgetragen, die fehlenden Zustimmungserklärungen vorzulegen. Die Frist zur Verbesserung des Antrages war bis 30.06.2019 festgelegt. Bis dato liegen keine Zustimmungserklärungen dieser Grundeigentümer vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht
selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die für gegenständlichen Rechtsfall relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise:
„Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung(1) Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen – falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen
-
zu versehen:
a)
Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens und das betroffene Gewässer;
b)
grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers sowie Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten;
Angaben darüber, ob bzw. in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von Vorhaben gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende Vereinbarungen, sowie über Anträge an öffentliche Förderungsstellen nach dem Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz;
c)
die Darstellung der vom Vorhaben zu erwartenden Vorteile oder der im Falle der Unterlassung zu besorgenden Nachteile;
d)
Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (§ 60) unter Namhaftmachung der Betroffenen;
e)
die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers;
f)
bei Wasserbenutzungsanlagen Angaben über die beanspruchte Wassermenge je Sekunde, Tag und Jahr, über die erwarteten Auswirkungen auf Gewässer sowie über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;
g)
bei Wasserkraftanlagen Angaben über Maschinenleistung, Jahresarbeitsvermögen und die vorgesehenen Restwassermengen;
h)
bei Talsperren den Nachweis der Standsicherheit und der sicheren Abfuhr der Hochwässer;
i)
bei Wasserversorgungsanlagen Gutachten über die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck, über allenfalls erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen sowie aus der Projektierung und aus Erkundungsuntersuchungen für die Wasserversorgungsanlage ableitbare Grundlagen für die Abgrenzung des Schutzgebietes und für die erforderlichen Schutzmaßnahmen (§ 34) sowie Angaben über die Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer;
j)
bei Einbringungen in Gewässer Angaben über Menge, Art und Beschaffenheit der Abwässer, insbesondere über Fracht und Konzentration schädlicher Abwasserinhaltsstoffe, und über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;
k)
bei genossenschaftlichen Vorhaben die Namen derjenigen, die der Genossenschaft beitreten sollen, unter Anführung der hiefür maßgeblichen Gesichtspunkte und Bemessungsgrundlagen;
l)
bei Anlagen, bei denen wegen der Lagerung, Verwendung und Produktion von Stoffen, wegen der Betriebsweise der Ausstattung oder sonst die Gefahr von Störfällen besteht, Angaben über die zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen vorgesehenen Maßnahmen;
m)
Angaben darüber, welche Behörden sonst mit dem Vorhaben befaßt sind;
n)
gegebenenfalls vorgesehene Überwachungs- und Betriebsprogramme;
o)
Beschreibung möglicher bundesgrenzenüberschreitender Auswirkungen.
(2) ...“
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Es kommt daher § 13 Abs. 3 AVG zur Anwendung. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
„Anbringen(1) ...
...
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) ...
...“
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob der Antrag vom 10.05.2017 (der Antrag vom 03.04.2017 ist davon mitumfasst) zu Recht wegen Nichterfüllung eines Verbesserungsauftrages mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.11.2019 zurückzuweisen war. Ein Einlassen in die inhaltliche Erörterung ist deshalb nicht möglich.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt das Fehlen der in § 103 WRG genannten Unterlagen ein Formgebrechen (nunmehr: einen Mangel) dar. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die in § 103 WRG nicht ausdrücklich genannt sind, ihrer Natur nach aber in den Rahmen des § 103 WRG fallen und unter dem Aspekt dieser Bestimmung erforderlich sind und dem Antragsteller von der Behörde bekanntgegeben werden (vgl. VwGH vom 26.01.2012, 2010/07/0087 ua). Das Fehlen von nach § 103 erforderlichen Unterlagen oder solchen, die ihrer Natur nach in den Rahmen des § 103 WRG fallen, stellt einen Mangel (§ 13 Abs. 3 AVG) dar. Die Behörde hat mit einem Verbesserungsauftrag vorzugehen.
Sofern der Antragsteller – wie im gegenständlichen Fall – nicht selbst Eigentümer der (oder aller) zur Projektsausführung erforderlichen Liegenschaften ist, wird er im allgemeinen spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung die ausdrückliche Zustimmungserklärung der betroffenen Eigentümer vorzulegen haben, da diese Sachentscheidungsvoraussetzung ist (vgl. VwGH vom 08.04.1986, 85/07/0329).
Das Fehlen des Nachweises der Zustimmung des Grundeigentümers ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 13 Abs. 3 AVG als Formgebrechen behebbar (vgl. z. B. VwGH vom 28.03.1977, Slg. 9284 A).
Aufgrund der länger verstrichenen Zeit seit der Ablehnung der Zustimmung zum Vorhaben war von der Behörde das Ermittlungsverfahren dahingehend weiterzuführen, ob der Sachverhalt sich insoferne geändert hat, als nunmehr eine Zustimmung zum beantragten Projekt erteilt wird. Aus diesem Grund erging auch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 31.01.2019 hinsichtlich Behebung des Spruchpunktes II. des Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 19.09.2018 (Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung), weil dadurch und wegen der Beseitigung von Verkeimungen durch eine UV-Desinfektionsanlage die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 106 WRG nicht vorlagen.
Im Falle der Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ist eine Grundlage dafür gegeben, um neuerlich eine Entscheidung über ein beantragtes Projekt zu treffen. Die belangte Behörde hat im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich einen Verbesserungsauftrag gegenüber der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.04.2019 erlassen. In diesem hat die Behörde auch auf die Rechtsfolgen der Nichterfüllung hingewiesen.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat schließlich mit Schreiben vom 08.05.2019 der Behörde mitgeteilt, eine Fristerstreckung zur Vorlage der Zustimmungserklärungen zu begehren und einen ausgearbeiteten Servitutsvertrag mit den Grundeigentümern angeführt. Damit ist die Beschwerdeführerseite davon ausgegangen, die Zustimmungserklärungen erwirken zu können. Bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides wurden jedoch diese Zustimmungserklärungen der belangten Behörde nicht vorgelegt, das ist bis 19.11.2019 (Datum der Zustellung an die Beschwerdeführerin durch Ersatzempfängerübernahme). Es ist aus heutiger Sicht noch immer offen, ob die Zustimmungserklärungen abgegeben werden oder nicht.
Da dem Verbesserungsauftrag vom 15.04.2019, auch weit über die eingeräumte Frist bis 30.06.2019 hinaus, nicht entsprochen wurde, hat die belangte Behörde zu Recht den angefochtenen Bescheid vom 13.11.2019 erlassen. Die belangte Behörde hat auch eine konkrete Frist zur Erfüllung dieses Auftrages festgelegt.
Durch die gegenständliche Zurückweisung des Antrages vom 10.05.2017 (und vom 03.04.2017) ist dieser Antrag erledigt, es bleibt der Beschwerdeführerin jedoch unbenommen, neuerlich einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die gegenständlichen ***quellen samt Einleitung in die bestehende Wasserversorgungsanlage und Genehmigung der UV-Desinfektionsanlage zu stellen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass seit der nunmehr erledigten Antragstellung mehr als 2,5 Jahre verstrichen sind und daher eine Prüfung der Aktualität der Projektsunterlagen sowie des Sachverhaltes vorzunehmen sein wird. Sollte keine Zustimmungserklärung erwirkt werden können, wäre ein Zwangsrechtsverfahren durchzuführen, soferne die Voraussetzungen dafür als gegeben festgestellt werden können.
Das in der Beschwerde vom 10.12.2019 formulierte Vorbringen ist nicht gegen den angefochtenen Bescheid, sondern in der Sache erstattet und geht daher am Thema des gegenständlich erlassenen Bescheides vom 13.11.2019 vorbei. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nämlich keine inhaltliche Entscheidung getroffen. Das Beschwerdevorbringen aber versucht, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung fachlich zu stützen, indem das Vorliegen eines öffentlichen Interesses erörtert wird. Dies führt in gegenständlichem Beschwerdeverfahren nicht zum Erfolg.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da die Sachlage ausreichend geklärt ist und auch keine Rechtsfragen zu erörtern waren, die im Sinne von Art. 6 EMRK oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten (vgl. VwGH vom 21.12.2012, 2012/03/0038 ua). Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wurde nicht gestellt.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Eine Revision war gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und auch sonst keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 133 Abs. 4 B-VG vorliegen.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Verfahrensrecht; Mangel; Verbesserung;Anmerkung
VwGH 04.03.2021, Ra 2020/07/0039-6, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.27.001.2020Zuletzt aktualisiert am
26.03.2021