TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/28 W153 2216318-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.03.2019
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Entscheidungsdatum

28.03.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §88 Abs1 Z1
FPG §88 Abs2
FPG §93 Abs1 Z1
FPG §93 Abs2

Spruch

W153 2216318-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2019, Zl. 600542905-190246877, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zu lauten haben:

I. Gemäß § 93 Absatz 1 Ziffer 1 i.V.m. § 88 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird Ihnen der Fremdenpass mit der Passnummer XXXX entzogen. Gemäß § 93 Absatz 2 FPG haben Sie den Fremdenpass unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

II. Gemäß § 88 Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF wird Ihr Antrag vom 10.10.2018 auf Ausstellung eines Fremdenpasses abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der staatenlose Beschwerdeführer (BF) stellte am 04.10.2018 und 06.10.2018 per E-Mail eine Anfrage an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) bei welcher österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland sein Fremdenpass verlängert oder erneuert werden könne, ohne nach Österreich einreisen zu müssen. Er gab auch an, dass derzeit ein Einreiseverbot gegen ihn bestehe. Nachdem dem BF am 10.10.2018 mitgeteilt wurde, dass aufgrund des bestehenden Aufenthalts- bzw. Einreiseverbotes vom BFA ein Passentzugsverfahren geprüft werde, teilte er mit, dass er aufgrund eines möglichen Passentzugsverfahrens die sofortige illegale Einreise nach Österreich antreten werde. Weiters beantragte er die Neuausstellung eines Fremdenpasses und teilte der Behörde eine Zustelladresse mit. Er teilte auch mit, dass allfällige Gebühren vom Bund bzw. Land zu tragen seien.

Der BF wurde in Österreich geboren und verlor die österreichische Staatsbürgerschaft durch den Erwerb der XXXX Staatsbürgerschaft. Die XXXX Staatsbürgerschaft wurde am 21.01.2008 annulliert.

Der BF wurde mit Urteil vom XXXX , nachdem er zuvor von XXXX ausgeliefert wurde, vom einem Landesgericht wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs als Bestimmungstäter zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteilen vom XXXX wurde er weiters von einem Landesgericht wegen des überwiegenden vollendeten, teilweise versuchten gewerbsmäßigen schweren Betrugs, teilweise als Bestimmungstäter, wegen des Verbrechens einer kriminellen Organisation, wegen betrügerischer Krida, teilweise als Beitragstäter und wegen Untreue zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von 2 Jahren sowie wegen wiederkehrender Finanzvergehen der überwiegend vollendeten, teilweise versuchten gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und einer Geldstrafe von € XXXX im Nichteinbringungsfall zu einer einjährigen Ersatzfreiheitsstrafe, rechtskräftig verurteilt.

Mit Beschluss eines Landesgerichts vom XXXX wurde auf Antrag des BF, unter Anrechnung der Auslieferungs-, Verwahrungs- und Untersuchungshaft, die insgesamt 9-jährige unbedingte Freiheitsstrafe, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen und der BF mit Beschluss vom XXXX aus der Freiheitsstrafe endgültig entlassen.

Mit Beschluss eines Landesgerichts vom XXXX wurde der BF am 01.02.2012, nach Verbüßung von 6 Monaten der Ersatzfreiheitsstrafe, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, bedingt aus der Strafhaft entlassen und mit Beschluss vom XXXX aus dieser endgültig entlassen.

Am 24.02.2011 stellte der BF bei einer BH den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses, welcher mit Bescheid vom 10.05.2011 abgelehnt wurde. Die dagegen erhobene Berufung wurde von der zuständigen Sicherheitsdirektion am 24.11.2011 abgewiesen.

Mit Bescheid dieser BH vom 17.05.2011 wurde, nach der damaligen Bestimmung des § 60 Abs. 1 FPG, gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches am 21.03.2012 in Rechtskraft erwuchs und bis 21.03.2022 für den Schengenraum gültig ist.

Im Februar 2012 stellte der BF bei einer anderen BH neuerlich ein Ansuchen um Ausstellung eines Fremdenpasses, damit er der Auflage der Zahlung der Geldstrafe nachkommen könne. In weiterer Folge zog der BF diesen Antrag zurück und stellte bei der ersten BH einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses.

Da der BF in Österreich geboren wurde, jedoch nunmehr staatenlos und nicht abschiebbar war, wurde dem BF eine Duldungskarte, gültig vom 23.10.2012 bis 23.10.2013, ausgestellt.

Nachdem sich der BF verpflichtete, die bestehende Steuerschuld beim zuständigen Finanzamt, die Geldstrafe des Gerichts und die Forderungen der Gläubiger zu begleichen (vgl. AS 485f), wurde diesem ein vom 17.01.2013 bis 16.01.2015 gültiger Fremdenpass, gültig für alle Staaten der Welt, ausgestellt.

In der Folge verließ der BF am 01.03.2013 das Bundesgebiet, wobei er bei der Ausreise seine Duldungskarte, gültig bis 22.10.2013, abgab.

Es gibt keine Hinweise, dass der BF seine Zusagen eingehalten hätte.

Nach neuerlicher Einreise in das Bundesgebiet stellte der BF am 07.10.2014 beim BFA einen weiteren Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses, worauf ihm am 07.10.2014, unter irrtümlicher Annahme eines rechtmäßigen Aufenthalts, ein bis zum 06.10.2019 gültiger Fremdenpass ausgestellt wurde.

Der BF war von 06.10.2014 bis 30.07.2015 in Österreich lediglich an einer Adresse in Wien obdachlos gemeldet.

Laut Information der Schweizer Behörden ist der BF am 22.04.2016 mit dem zuletzt ausgestellten Fremdenpass erneut in den Schengenraum eingereist.

Im vorliegenden Verfahren wurde mit Mandatsbescheid vom 15.10.2018 dem BF gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG, der Fremdenpass entzogen und gemäß § 93 Abs. 2 FPG die unverzügliche Vorlage des Dokuments aufgetragen.

Der BF kam dieser Aufforderung nicht nach und übermittelte am 19.10.2018 ein als "Einspruch" tituliertes Schreiben. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er sich seit 14.10.2018 illegal im österreichischen Bundesgebiet befinde und er telefonisch erreichbar sei.

Mit Schreiben vom 25.10.2018 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und diesbezüglich zur Stellungnahme aufgefordert. Es wurde ihm auch mitgeteilt, dass das als "Einspruch" titulierte Schreiben vom 19.10.2018 rechtsrichtig in eine Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 15.10.2018 umgedeutet und das Ermittlungsverfahren gem. § 57 Abs. 3 AVG eingeleitet wurde.

Mit E-Mail vom 04.11.2018 erklärte der BF zur Beweisaufnahme im Wesentlichen, dass es 2013 bei der Erstausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreichs gelegen sei, ihm zwecks Ausreise den Pass auszustellen, insoweit sonst eine Ausweisung nicht möglich gewesen wäre. Die nunmehrige illegale Einreise sei durch die Androhung des Gültigkeitsentzugs des Fremdenpasses erzwungen worden. Weiters sei er durch seinen erzwungenen Aufenthalt in Österreich wegen Gefahr im Verzug gezwungen, dem Zivilschutz in Österreich zu dienen und die enormen Sicherheitsrisiken bei Seilbahnbetreibern aufzuzeigen. Dazu übermittelte er ein Schriftstück.

Im Hinblick auf die in seiner Stellungnahme erhobenen Vorwürfe gegenüber Beamten des BFA erfolge seitens des BFA eine Übermittlung einer Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Wien.

Das BFA hat mit Bescheid vom 11.03.2019 gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 i.V.m.

§ 88 Abs. 1 Z 1 FPG, dem BF den Fremdenpass entzogen. Gemäß § 93 Abs. 2 FPG habe der BF den Fremdenpass unverzüglich dem BFA vorzulegen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 88 Abs. 1 Z 1 FPG wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abgewiesen (Spruchpunkt II.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt III.).

Die Unterfertigung des Bescheids erfolgte nicht durch die vom BF namentlich genannten und des Amtsmissbrauchs beschuldigten Beamten des BFA.

Mit Verfahrensanordnung vom 11.03.2019 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater zur Verfügung gestellt.

Die Beschwerde und Verfahrensanordnung wurde am 14.03.2019 von der Zustellbevollmächtigten übernommen.

Mit E-Mail vom 17.03.2019 wurde vom BF Beschwerde erhoben und im Wesentlichen das bereits Vorgebrachte wiederholt. Durch die Ausstellung eines Reisedokuments sei es dem BF rechtlich überhaupt erst möglich, offene Steuern erstatten zu können, deren Vereinnahmung im Interesse der Republik gelegen sei. Daher beantrage er die Aufhebung des Bescheides und die umgehende Ausstellung eines neuen Fremdenpasses. Zusätzlich fordere er die strafrechtliche Verfolgung der verdächtigen kriminellen Organisation (soll aus BFA-Beamten bestehen; vgl. AS 541) präventiv unter Anwendung der Rechtslage aus dem Jahre 1944 (sic AS 542)

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der staatenlose Beschwerdeführer (BF) begehrte am 10.10.2018 - im Zuge des aufgrund des bestehenden Aufenthalts- bzw. Einreiseverbotes vom BFA eingeleiteten Passentzugsverfahren - die Neuausstellung eines Fremdenpasses.

Der BF wurde in Österreich geboren und verlor die österreichische Staatsbürgerschaft durch den Erwerb der XXXX Staatsbürgerschaft. Die XXXX Staatsbürgerschaft wurde am 21.01.2008 annulliert.

Der BF wurde 2009 aufgrund eines internationalen Haftbefehls von XXXX nach Österreich ausgeliefert und am XXXX von einem Landesgericht wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs als Bestimmungstäter zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren rechtskräftig verurteilt. Weiters wurde er am XXXX wegen weiterer strafrechtlicher Delikte zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von 2 Jahren sowie wegen wiederkehrender Finanzvergehen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und einer Geldstrafe von € XXXX im Nichteinbringungsfall zu einer einjährigen Ersatzfreiheitsstrafe, rechtskräftig verurteilt.

Unter Anrechnung der Auslieferungs-, Verwahrungs- und Untersuchungshaft wurde am XXXX die insgesamt 9-jährige unbedingte Freiheitsstrafe, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen und mit Beschluss eines Landesgerichts am XXXX bzw. am XXXX der BF aus der Freiheitsstrafe endgültig entlassen.

Aufgrund der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde mit Beschluss eines Landesgerichts vom XXXX der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet, aus der der BF am 01.02.2012, nach Verbüßung von 6 Monaten der Ersatzfreiheitsstrafe, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, bedingt aus der Strafhaft entlassen und mit Beschluss vom XXXX aus dieser endgültig entlassen wurde.

Aufgrund der erfolgten Verurteilungen besteht gegen den BF seit 21.03.2012 ein rechtskräftiges und bis zum 21.03.2022 für den gesamten Schengenraum gültiges Aufenthalts- bzw. Einreiseverbot.

Dem BF wurde jedoch eine Duldungskarte, gültig vom 23.10.2012 bis 23.10.2013, ausgestellt.

Nach wiederholten Anträgen auf Ausstellung eines Fremdenpasses wurde dem BF aufgrund seiner Zusage, die bestehende Steuerschuld beim zuständigen Finanzamt, sowie die Geldstrafe des Gerichts und die Forderungen der Gläubiger zu begleichen, ein vom 17.01.2013 bis 16.01.2015 gültiger Fremdenpass, gültig für alle Staaten der Welt, ausgestellt.

In der Folge verließ der BF am 01.03.2013 das Bundesgebiet, wobei er bei der Ausreise seine Duldungskarte abgab.

Es gibt keine Hinweise, dass der BF sein Versprechen die Geldschulden zu begleichen, erfüllt hätte.

Der BF reiste wieder ins Bundesgebiet ein und ihm wurde am 07.10.2014, unter irrtümlicher Annahme eines rechtmäßigen Aufenthalts, ein bis zum 06.10.2019 gültiger Fremdenpass ausgestellt.

Der BF war vom 06.10.2014 bis 30.07.2015 an einer Wiener Adresse obdachlos gemeldet.

Laut Information der Schweizer Behörden reiste der BF am 22.04.2016 mit dem zuletzt ausgestellten Fremdenpass erneut in den Schengenraum ein.

Der BF verfügt über keinen rechtmäßigen Aufenthaltstitel in Österreich und sein derzeitiger Aufenthalt ist unbekannt. Er soll sich seit 14.10.2018 illegal in Österreich befinden.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Staatenlosigkeit ergeben sich aus den Angaben des BF selbst sowie aus der Aktenlage. Aus einem Schreiben der MA 35 vom 01.02.2011 ist ersichtlich, dass der BF durch den Erwerb der XXXX Staatsbürgerschaft die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat und aus einem weiteren Schreiben des UNHCR von 09.03.2011 ergibt sich laut Auskunft des UNHCR-Büros in XXXX , dass die XXXX Staatsbürgerschaft des BF per 21.01.2008 annulliert wurde.

Die Feststellungen zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen und zur endgültigen Entlassung aus der Freiheitsstrafe ergeben sich aus der aktuellen Strafregisterauskunft.

Die Feststellungen, dass der BF über keinen rechtmäßigen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet hat, ergeben sich aus den Angaben des BF selbst sowie aus der Aktenlage. Ebenso ergibt sich aus dem ZMR, dass der BF in Österreich nicht gemeldet ist. Zudem besteht ein rechtskräftiges Aufenthalts- bzw. Einreiseverbot, das bis zum 21.03.2022 für den gesamten Schengenraum gültig ist. Vom 23.10.2012 bis zur Ausreise war der BF lediglich geduldet, wodurch jedoch kein Aufenthaltsrecht begründet wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides an, dass dem BF kein Fremdenpass auszustellen und der derzeit gültige Fremdenpass einzuziehen ist.

Dem BF wurde 2013 aufgrund seiner Zusage, die bestehende Steuerschuld beim zuständigen Finanzamt, sowie die Geldstrafe des Gerichts und die Forderungen der Gläubiger begleichen zu wollen, ein bis 16.01.2015 gültiger Fremdenpass ausgestellt. Er reiste daraufhin am 01.03.2013 aus Österreich aus. Die Ausstellung eines Passes war im Interesse der Republik gelegen, da der BF angab in XXXX Vermögen zu haben, um damit die Geldschulden in Österreich tilgen zu können. Sein bis zum 21.03.2022 Schengen weit gültiges Einreiseverbot blieb jedoch weiterhin aufrecht. Es gibt jedoch keine Hinweise, dass der BF seine Zusage eingelöst hätte. Trotz des bestehenden Einreiseverbots 2014 ist er wieder in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo er am 07.10.2014 beim BFA den Antrag auf Neuausstellung eines weiteren Fremdenpasses stellte. Vom zuständigen Referenten des BFA wurde ihm daraufhin, unter Vorlage seines noch gültigen ersten Fremdenpasses, aufgrund der irrtümlichen Annahme eines bestehenden rechtmäßigen Aufenthalts, ein bis zum 06.10.2019 gültiger neuer Fremdenpass ausgestellt. Der BF hatte jedoch keinen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich. Er hatte lediglich von 06.10.2014 bis 30.07.2015 hierorts eine Obdachlosenmeldeadresse. Auch wenn davon auszugehen ist, dass er sich illegal in Österreich aufhält, ist sein Aufenthalt derzeit unbekannt. Als Zustellbevollmächtigte wurde seine Schwester angegeben.

Die belangte Behörde hat somit zu Recht ein Passentzugsverfahren eingeleitet und festgestellt, dass dem BF 2014 irrtümlich ein neuer Fremdenpass ausgestellt wurde. Der Entziehungsgrund war der fehlende rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet. Eine sofortige Passentziehung wegen Gefahr in Verzug war daher aufgrund der angekündigten illegalen Einreise des BF rechtmäßig.

Aufgrund der fristgerechten Vorstellung - die belangte Behörde hat richtiger Weise den "Einspruch" entsprechend umgedeutet - wurde ordnungsgemäß ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Bezüglich des Entzuges des gültigen Fremdenpasses wurde zu Recht ausgeführt, dass am 07.10.2014 nur unter irrtümlicher Annahme des Bestehens eines rechtmäßigen Aufenthaltstitels durch den Referenten, bedingt durch die Vorlage eines noch gültigen Fremdenpasses, erteilt wurde. Diese Tatsache sei der Behörde erst aufgrund der Anfrage des BF im Oktober 2018 auf Ausstellung eines Fremdenpasses bekannt bzw. ersichtlich geworden. Der Fremdenpass war daher nachträglich zu entziehen. Der BF konnte in seiner Stellungnahme vom 04.11.2018 diesem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht substantiell entgegentreten. Ebenso hat der BF in der Beschwerde keine neuen Gründe für die Ausstellung eines Fremdenpasses dargelegt. Tatsächlich hat sich der BF an die Vereinbarung, die 2013 zum Erhalt des Fremdenpasses geführt hat, offensichtlich nicht gehalten und schließt daher ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF aus.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

Gemäß § 57 Abs. 3 AVG kann gegen einen nach Abs. 1 erlassenen (Mandats)Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung

einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.

Im gegenständlichen Fall erfolgte eine fristgerechte Vorstellung und die belangte Behörde leitete ein entsprechendes Ermittlungsverfahren ein.

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 88 Abs. 1 FPG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

Gemäß § 88 Abs. 2 FPG können Fremdenpässe auf Antrag weiters für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, ausgestellt werden.

Gemäß § 93 Abs. 1 FPG 2005 ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;

2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;

3. eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist;

4. der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.

Im gegenständlichen Fall ist der BF als Staatenloser, nach Ausstellung eines bis 16.01.2015 gültigen Fremdenpasses, verbunden mit der Auflage das Bundesgebiet bis Mitte Februar 2013 zu verlassen, am 01.03.2013 freiwillig aus Österreich ausgereist. Wie oben dargelegt erhielt der BF diesen Fremdenpass aufgrund der Zusicherung offene vom Finanzamt bekannt gegebene Steuerschulden und andere Geldforderungen zu begleichen (vgl. AS 481). Es gibt jedoch keine Hinweise, dass sich der BF an die Vereinbarung gehalten hat. Trotz eines bestehenden bis zum 21.03.2022 Schengen weit gültigen Aufenthalts- bzw. Einreiseverbots, reiste er erneut und somit unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 07.10.2014 beim BFA den Antrag auf Neuausstellung eines weiteren Fremdenpasses stellte. Aufgrund der irrtümlichen Annahme eines bestehenden rechtmäßigen Aufenthalts, wurde ein bis zum 06.10.2019 gültiger neuer Fremdenpass mit der Nr. XXXX ausgestellt.

Der BF verfügte damals, wie auch heute über keinen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich. Er hatte lediglich vom 06.10.2014 bis 30.07.2015 eine Obdachlosenmeldeadresse.

Aufgrund der vorliegenden Informationen der Schweizer Behörden ist der BF zuletzt am 22.04.2016 in den Schengenraum eingereist und soll sich derzeit illegal in Österreich aufhalten. Er ist jedoch unbekannten Aufenthalts.

Die Tatsache, dass der BF zum Zeitpunkt der Ausstellung des Fremdenpasses, wie auch zum jetzigen Zeitpunkt, über keinen rechtmäßigen Aufenthalt verfügte, ist der Behörde erst im Zuge einer weiteren Anfrage des BF im Oktober 2018 bezüglich der Ausstellung eines neuen Fremdenpasses bekannt geworden.

Neben den explizit in § 93 FPG als Entziehungsgründe angeführten Tatbeständen, kann auch eine Änderung oder ein nachträglich bekanntgewordenes Fehlen des rechtlichen Status des Fremden, auf welchem die Ausstellung des Reisedokuments etwa nach § 88 FPG ursprünglich basierte, eine Entziehung rechtfertigen.

Aus den genannten Gründen war dem BF daher sein Reisepass zu entziehen. Er stellt kein gültiges Reisedokument mehr dar und ist vom BF unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen (§ 93 Abs. 2 FPG).

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

Grundvoraussetzung für die Verwirklichung der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses "im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik" gelegen sein muss. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber nämlich die Möglichkeit grenzüberschreitend zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den potentiellen Gastländern. Diese an sich nur gegenüber eigenen Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert daher einen restriktiven Maßstab (zB. VwGH 29.01.2008, 2007/18/0601; 15.09.2010, 2010/18/0279; 19.05.2011, 2009/21/0288; 22.01.2014, 2013/21/0043, jeweils mwN).

Wie bereits in Spruchpunkt I. angeführt, ist der schriftliche Antrag vom 10.10.2018 auf Neuausstellung eines Fremdenpasses aufgrund des fehlenden rechtmäßigen Aufenthalts, wie auch Mangels eines, im Hinblick auf seine Person, auf Ausstellung eines Fremdenpasses gelegenen Interesses der Republik Österreichs gem. § 88 Abs. 1 Z 1 iVm § 88 Abs. 2 FPG abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028).

Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVG K 12).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053) trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht (vgl. auch VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu Recht mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse auf sofortiger Entziehung des Fremdenpasses begründet. Bereits ursprünglich hätte aufgrund des Nichtbestehens eines rechtmäßigen Aufenthalts des BF kein Fremdenpass ausgestellt werden dürfen. Da bei Vorliegen eines Entziehungstatbestandes regelmäßig Gefahr im Verzug vorliegt, wird in solchen Fällen entweder gleich ein Mandatsbescheid zu erlassen sein oder einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sein. Das Ergebnis ist beide Male dasselbe: Der Bescheid ist vollstreckbar, der [Konventions]pass "vollstreckbar entzogen." (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014) § 94 FPG Anm. 1).

Der BF beantragte lediglich allgemein die Aufhebung des ergangenen Bescheides. Selbst wenn dies als Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gewertet wird, fehlt es an der Darlegung konkreter Gründe. Aufgrund der festgestellten Umstände der Behörde sowie eines nicht hinreichend substantiierten Vorbringens des BF zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung andererseits, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen bzw. Gefahr im Verzug ausgegangen ist.

Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung war daher im Rahmen der Entscheidung in der Hauptsache spruchgemäß abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Es findet sich auch in der Beschwerde kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, dies insbesondere deshalb, weil es hier sowohl bei der Prüfung der Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügbar und dem BF zumutbar ist, als auch bei der Frage, ob es ein im Hinblick auf Art. 8 EMRK besonders schützenswertes Privat- und Familienleben gibt, um Einzelfallbeurteilungen handelt, deren Bedeutung nicht über den konkreten Fall hinausgeht.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall, Ausreise, Entziehung,
Entziehungsgrund, Fremdenpass, illegaler Aufenthalt, öffentliches
Interesse, Reisedokument, staatenlos, Vorlagepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W153.2216318.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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