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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §27;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/01/0200Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des M in Karnabrunn,
1.) gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 16. November 1995, Zl. KUVS-1391/1/95, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, 2.) über "Einwendungen" bzw. den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 1997,
Zlen. 96/01/0578, 0579, OZ 6 und 7, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde und sämtliche weiteren "Einwendungen" und Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Beschluß vom 11. November 1997, Zlen. 96/01/0578, 0579, das Verfahren in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 16. November 1995, Zl. KUVS-1391/1/95, ein, weil der Beschwerdeführer der mit dem Mängelbehebungsauftrag vom 12. November 1996 an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Verwaltungsakt eingebrachten Beschwerde zu beheben, nur zum Teil nachgekommen ist. Der Beschwerde fehlt nach wie vor die Unterschrift eines Rechtsanwaltes.
Mit gegenständlicher Eingabe vom 16. April 1998 brachte der Beschwerdeführer folgendes vor:
"B E S C H W E R D E
Gemäß Art 130 B-VG Rechtswidrigkeit: von Bescheiden,
Weisungen, Verletzung der Entscheidungspflicht
Gemäß Art 131 B-VG Rechtswidrigkeiten von Bescheiden Gemäß Art 131a B-VG Rechtsverletzungen und Rechtswidrigkeiten
durch Maßnahmen und die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Gemäß Art 132 B-VG Verletzung der Entscheidungspflicht Gemäß Art 133 B-VG Anrufung für zulässig erklärt Aufschiebende Wirkung
gegen:
KUVS-1391/1/95 Bescheid vom 16.11.1995 des UVS für Kärnten
dessen Aufhebung ich verlange.
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Wiedervorlage zur Fortsetzung des Verfahrens
Der Inhalt meiner Eingaben wird geltend gemacht.
1 fach
Ich erhebe
Einwendungen (Paragr.40(6) VwGG, etc.)
Paragr.12(1) f) und g VwGG, gegen Anordnungen aus einem Erkenntnis bzw Beschluß des VwGH, und der Anspruch auch auf aufhebenden und hemmenden Tatsachen beruht
sowie gegen:
2.4.1998: Zlen. 96/01/0578,0579-6 vom 11.11.1997
Beschluß des VwGH
mit dem die Beschwerde als gegenstandslos erklärt
wird und das Verfahren eingestellt wird
2.4.1998: Zlen. 96/01/0578, 0579-7 vom 11.11.1997
Beschluß des VwGH
mit dem die Verfahrenshilfe für die Beigebung eines
Rechtsanwaltes zurückgewiesen wird
mit dem die Kostenbefreiung angewiesen wird.
Die Beigebung eines Rechtsanwaltes und Vertreters
gilt als zurückgezogen, daher wird auch keine
Verfahrenshilfe benötigt und auch kein
Verfahrenshilfeantrag gestellt. Außerdem führe ich
das Verfahren selbst.
Dieses Schreiben wurde mir am 2.4.1998 zugestellt.
...
Ich beantrage die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil eine Fristversäumnis nicht vorliegt."
Zur Begründung wird ein ungeordnetes und unzusammenhängendes Konzept aus Normtexten, Rechtssätzen, Sachverhalten von Verfahren und unkonkreten Behauptungen vorgetragen.
Der Beschwerdeführer gibt eindeutig zu erkennen, daß er das Verlangen, seine ursprüngliche Beschwerde durch einen Rechtsanwalt unterfertigen zu lassen, als rechtswidrig und/oder verfassungswidrig hält.
Insoweit der Beschwerdeführer neuerlich Beschwerde gegen den Beschluß des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 16. November 1995 erhebt, steht dem unter anderem der Ablauf der Frist des § 26 Abs. 1 VwGG zur Erhebung einer Beschwerde entgegen, zumal dem Beschwerdeführer der erneut angefochtene Bescheid schon vor Erhebung der Beschwerde vom 19. Jänner 1997, welcher mit dem genannten hg. Beschluß vom 11. November 1997 als gegenstandslos geworden erklärt wurde und über die das Verfahren eingestellt wurde, zugestellt erhalten hatte. Die sechswöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde ist daher seit über einem Jahr abgelaufen.
Insoferne der Beschwerdeführer "Einwendungen" gegen die zitierten hg. Beschlüsse vom 11. November 1997 erhebt, ist ihm zu entgegnen, daß gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes eine Beschwerde nicht zulässig ist und solche "Einwendungen", welche als Beschwerde gegen diese Beschlüsse zu deuten sind, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen sind.
Insoferne der Beschwerdeführer eine "Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil eine Fristversäumnis nicht vorliegt" begehrt, so ist ihm zu entgegnen, daß er keinen der Gründe des § 45 Abs. 1 und § 46 Abs. 1 oder 2 VwGG vorbringt und auch nicht bekanntgibt, wann er von welchem Wiederaufnahme- bzw. Wiedereinsetzungstatbestand Kenntnis erlangt habe. Das Fehlen der letztgenannten Angaben ist ein inhaltlicher Mangel, welcher zur Zurückweisung der Anträge führt.
Die völlig ungeordnete Aneinanderreihung von Gesetzestexten, Rechtssätzen, Sachverhalten und Behauptungen ist keineswegs geeignet, Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichsten vom Beschwerdeführer genannten Bestimmungen zu erwecken.
Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, dem Beschwerdeführer die Behebung des Mangels der Genehmigung des Sachwalters, Rechtsanwalt Dr. Richard Schwach, zur Beschwerdeerhebung einzuholen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998010199.X00Im RIS seit
03.04.2001