TE Vwgh Beschluss 1998/6/2 98/01/0199

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.06.1998
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §45 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/01/0200

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des M in Karnabrunn,

1.) gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 16. November 1995, Zl. KUVS-1391/1/95, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, 2.) über "Einwendungen" bzw. den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 1997,

Zlen. 96/01/0578, 0579, OZ 6 und 7, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde und sämtliche weiteren "Einwendungen" und Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Beschluß vom 11. November 1997, Zlen. 96/01/0578, 0579, das Verfahren in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 16. November 1995, Zl. KUVS-1391/1/95, ein, weil der Beschwerdeführer der mit dem Mängelbehebungsauftrag vom 12. November 1996 an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Verwaltungsakt eingebrachten Beschwerde zu beheben, nur zum Teil nachgekommen ist. Der Beschwerde fehlt nach wie vor die Unterschrift eines Rechtsanwaltes.

Mit gegenständlicher Eingabe vom 16. April 1998 brachte der Beschwerdeführer folgendes vor:

"B E S C H W E R D E

Gemäß Art 130 B-VG Rechtswidrigkeit: von Bescheiden,

Weisungen, Verletzung der Entscheidungspflicht

Gemäß Art 131 B-VG Rechtswidrigkeiten von Bescheiden Gemäß Art 131a B-VG Rechtsverletzungen und Rechtswidrigkeiten

durch Maßnahmen und die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Gemäß Art 132 B-VG Verletzung der Entscheidungspflicht Gemäß Art 133 B-VG Anrufung für zulässig erklärt Aufschiebende Wirkung

gegen:

KUVS-1391/1/95 Bescheid vom 16.11.1995 des UVS für Kärnten

dessen Aufhebung ich verlange.

--------------------------------------------------------------

Wiedervorlage zur Fortsetzung des Verfahrens

Der Inhalt meiner Eingaben wird geltend gemacht.

1 fach

Ich erhebe

Einwendungen (Paragr.40(6) VwGG, etc.)

Paragr.12(1) f) und g VwGG, gegen Anordnungen aus einem Erkenntnis bzw Beschluß des VwGH, und der Anspruch auch auf aufhebenden und hemmenden Tatsachen beruht

sowie gegen:

2.4.1998: Zlen. 96/01/0578,0579-6 vom 11.11.1997

          Beschluß des VwGH

          mit dem die Beschwerde als gegenstandslos erklärt

          wird und das Verfahren eingestellt wird

2.4.1998: Zlen. 96/01/0578, 0579-7 vom 11.11.1997

          Beschluß des VwGH

          mit dem die Verfahrenshilfe für die Beigebung eines

          Rechtsanwaltes zurückgewiesen wird

          mit dem die Kostenbefreiung angewiesen wird.

          Die Beigebung eines Rechtsanwaltes und Vertreters

          gilt als zurückgezogen, daher wird auch keine

          Verfahrenshilfe benötigt und auch kein

          Verfahrenshilfeantrag gestellt. Außerdem führe ich

          das Verfahren selbst.

Dieses Schreiben wurde mir am 2.4.1998 zugestellt.

...

Ich beantrage die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil eine Fristversäumnis nicht vorliegt."

Zur Begründung wird ein ungeordnetes und unzusammenhängendes Konzept aus Normtexten, Rechtssätzen, Sachverhalten von Verfahren und unkonkreten Behauptungen vorgetragen.

Der Beschwerdeführer gibt eindeutig zu erkennen, daß er das Verlangen, seine ursprüngliche Beschwerde durch einen Rechtsanwalt unterfertigen zu lassen, als rechtswidrig und/oder verfassungswidrig hält.

Insoweit der Beschwerdeführer neuerlich Beschwerde gegen den Beschluß des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 16. November 1995 erhebt, steht dem unter anderem der Ablauf der Frist des § 26 Abs. 1 VwGG zur Erhebung einer Beschwerde entgegen, zumal dem Beschwerdeführer der erneut angefochtene Bescheid schon vor Erhebung der Beschwerde vom 19. Jänner 1997, welcher mit dem genannten hg. Beschluß vom 11. November 1997 als gegenstandslos geworden erklärt wurde und über die das Verfahren eingestellt wurde, zugestellt erhalten hatte. Die sechswöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde ist daher seit über einem Jahr abgelaufen.

Insoferne der Beschwerdeführer "Einwendungen" gegen die zitierten hg. Beschlüsse vom 11. November 1997 erhebt, ist ihm zu entgegnen, daß gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes eine Beschwerde nicht zulässig ist und solche "Einwendungen", welche als Beschwerde gegen diese Beschlüsse zu deuten sind, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen sind.

Insoferne der Beschwerdeführer eine "Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil eine Fristversäumnis nicht vorliegt" begehrt, so ist ihm zu entgegnen, daß er keinen der Gründe des § 45 Abs. 1 und § 46 Abs. 1 oder 2 VwGG vorbringt und auch nicht bekanntgibt, wann er von welchem Wiederaufnahme- bzw. Wiedereinsetzungstatbestand Kenntnis erlangt habe. Das Fehlen der letztgenannten Angaben ist ein inhaltlicher Mangel, welcher zur Zurückweisung der Anträge führt.

Die völlig ungeordnete Aneinanderreihung von Gesetzestexten, Rechtssätzen, Sachverhalten und Behauptungen ist keineswegs geeignet, Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichsten vom Beschwerdeführer genannten Bestimmungen zu erwecken.

Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, dem Beschwerdeführer die Behebung des Mangels der Genehmigung des Sachwalters, Rechtsanwalt Dr. Richard Schwach, zur Beschwerdeerhebung einzuholen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998010199.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten