Entscheidungsdatum
03.12.2019Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
G305 2225184-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Rumänien, vertreten durch Mag. Constantin-Adrian NITU, Rechtsanwalt, Prinz-Eugen-Straße 70/1/3, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, Zl.:
XXXX, vom 25.10.2019 zu Recht erkannt:
A)
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass in Spruchpunkt I. die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf zwei (2) Jahre herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 10.07.2019 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien (in der Folge: BFA oder kurz: belangte Behörde) XXXX, geb. XXXX, StA. Rumänien (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) davon, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG, in eventu die Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gemäß § 76 FPG beabsichtigt sei und gab ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit, zu Fragen Stellung zu beziehen.
2. Der BF ließ die ihm gesetzte Frist fruchtlos verstreichen.
3. Mit Bescheid vom 25.10.2019, Zl.: XXXX, sprach das BFA aus, dass gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF. ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen werde (Spruchpunkt I.) und dass ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er auf die Beschwerdegründe "Rechtswidrigkeit des Inhalts" sowie "Verletzung von Verfahrensvorschriften" stützte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts zur Gänze aufheben und das Verfahren einstellen, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.
5. Am 27.11.2019 brachte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX in XXXX (Rumänien) geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Rumänien und damit Fremder und EWR-Bürger im Sinne der §§ 2 Abs. 4 Z 1 und 8 FPG.
1.2. Er ist ledig und ist zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2019 ins Bundesgebiet eingereist.
Bei ihm seit dem 21.01.2019 bis laufend eine einzige Hauptwohnsitzmeldung an der Anschrift XXXX, auf.
Weitere Wohnsitzmeldungen scheinen bei ihm nicht auf.
1.3. Einer legalen Erwerbstätigkeit ist er im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Jänner 2019 bis zu seiner Abschiebung nach Rumänien am 27.10.2019 nicht nachgegangen. In diesem Zeitraum scheinen bei ihm keine Versicherungszeiten auf.
Beim BF scheint im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger lediglich von 04.11.2019 bis 05.11.2019 eine Anmeldung als geringfügig Beschäftigter bei er Firma XXXX auf.
1.4. Der BF hat im Bundesgebiet keine eigene Familie; auch ein Privatleben von nennenswerter emotionaler Tiefe besteht hier nicht. Die Freundin des BF lebt in Rumänien.
1.5. Am 06.04.2019 wurde er in Österreich bei der Begehung einer Straftat betreten und am XXXX.2019 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX mit Urteil vom XXXX.2019, zu Zl. XXXX (AS 21 ff), wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei ausgesprochen wurde, dass die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werde.
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht den bisher ordentlichen Lebenswandel des BF als mildernd, als erschwerend dagegen nichts.
Bei der strafgerichtlichen Verurteilung wurde ihm zur Last gelegt, dass er am 06.04.2019 in Wien in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar ein Fahrrad XXXX in nicht mehr feststellbarem Wert einem nicht mehr feststellbaren Gewahrsamsträger durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung weggenommen zu haben, indem der BF das Spiralschloss mit einem Bolzenschneider durchtrennte, während seine Komplizin XXXX neben ihm stand und Aufpasserdienste leistete.
Abgesehen von dieser Straftat ist er im Bundesgebiet strafrechtlich bisher nicht aufgefallen.
1.6. Der BF unterliegt im Herkunftsstaat Rumänien keiner asylrelevanten Verfolgung.
Es ist nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF nach Rumänien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit mit sich bringen würde.
1.7. Am 27.10.2019 wurde der BF mit Flug Nr. XXXX um 17:50 Uhr ab Wien-Schwechat nach XXXX (Rumänien) abgeschoben. Insgesamt zeigte er sich ausreisewillig (AS 105).
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.
Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA, sowie den Ausführungen in der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde.
Aus den Angaben in der Beschwerde ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte in Hinblick auf ein relevantes (eigenes) Familien- bzw. Privatleben des BF im Bundesgebiet. In der Beschwerdeschrift heißt es zwar unsubstantiiert, dass "ein wesentlicher Teil seiner Kernfamilie" bzw. "sämtliche Familienmitglieder samt Mutter" bereits im Bundesgebiet sei(en), doch wurden keine konkreten Behauptungen in Hinblick auf ein eigenes Familien- und Privatleben des volljährigen Beschwerdeführers erhoben bzw. wurde nicht behauptet, dass ein Abhängigkeitsverhältnis bestünde. In der Beschwerdeschrift hat der BF überdies angegeben, dass seine Freundin in Rumänien lebe und er beabsichtige, sie nach Österreich zu holen und diese heiraten wolle. Diese zuletzt gemachte Angabe belegt, dass er weder ein eigenes Familienleben, noch ein eigenes Privatleben im Inland hat. Es waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
Die Feststellung zu seiner Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet geht auf die in der eingeholten ZMR-Abfrage enthaltenen Auskünften zurück, ebenso die Konstatierungen zum Familienstand.
Die Konstatierungen dazu, dass der BF seit seiner Einreise im Jänner 2019 bis zu seiner Abschiebung nach Rumänien am 27.10.2019 keiner legalen Beschäftigung nachging, gründen eingeholten Abfrage des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. In diesem Zeitraum scheinen bei ihm keine Versicherungszeiten auf., gründen auf der eingeholten Abfrage aus dem Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Die Konstatierungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF und die Feststellung der Gründe, die zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung führten, ergibt sich aus dem im Gerichtsakt einliegenden Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien. Auf derselben Quelle gründen die Konstatierungen zu den Strafzumessungsgründen, die wiederum für die Würdigung des Persönlichkeitsbildes durch das erkennende Bundesverwaltungsgericht von Relevanz sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Die belangte Behörde stützt das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (unbefristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 2 FPG und begründet dies im Kern mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu Zl. 55 Hv 60/19 y wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch iSd. §§127, 129 Abs. 1 Z 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde und darauf, dass er durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde und er auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, weil er mit seinem Verhalten gezeigt habe, dass er, nu rum an Geld zu kommen, nicht davor zurückschrecke, Diebstahl durch Einbruch zu begehen und keine Rücksicht auf fremdes Eigentum nehme. Durch sein Verhalten habe er auch gezeigt, dass er kein Interesse habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Bei der Prüfung der Frage, ob das Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingreife, heißt es anlassbezogen, dass er sich seit dem 21.01.2019 im Bundesgebiet befinde und es bis dato unterlassen habe, eine Anmeldebescheinigung zu beantragen. Er habe eine gerichtlich strafbare Handlung in Österreich begangen und sei rechtskräftig verurteilt worden. In Österreich bestehe kein tatsächliches Familienleben und sei das Privatleben nicht schutzwürdig. Er sei in Österreich weder beruflich, noch sprachlich, familiär, sozial noch privat integriert. Eine strafrechtliche Unbescholtenheit könne er nicht vorweisen. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts hätten bis dato nicht stattgefunden.
In der gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobenen Beschwerde heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass sich der BF in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Nichterlassung eines Aufenthaltsverbotes verletzt erachte. Er halte sich seit Jänner 2019 regelmäßig in Österreich auf und verfüge hier über einen amtlich gemeldeten Hauptwohnsitz. Sein privater und beruflicher Lebensmittelpunkt befindet sich derzeit in Österreich und widerspreche es den Tatsachen, dass er zur Ausführung von gerichtlich strafbaren Handlungen nach Österreich gekommen wäre. Bis zu seiner Verhaftung sie er einer regelmäßigen Beschäftigung als Zeitungsverkäufer nachgegangen. Er verfüge über ein ausreichendes Einkommen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren stehe im Vergleich zum konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftat unter Berücksichtigung sämtlicher sonstiger Erwägungen außer Relation. Die Beschwerde moniert auch, dass sich die Behörde im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens der familiären Bindung im Inland bei der konkreten Prüfung des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK überhaupt nicht mit dem entscheidungswesentlichen Umstand auseinandergesetzt hätte. Auch sei die Tatsache, dass der BF im Inland sämtliche Familienangehörige samt Mutter habe, von der belangen Behörde weder festgestellt, noch einer näheren rechtlichen Beurteilung unterzogen worden.
3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Rumänien und gilt, weil dieser Mitgliedsstaat Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
3.1.3. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.1.3.1. Die Bestimmung des § 67 FPG hat nachstehenden Wortlaut:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise."
§ 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).
Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur "aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).
§ 51 Abs. 1 NAG lautet:
"(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen."
Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.
Die Bestimmung des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:
"Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.
(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust."
Die in Art. 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
"[...]
(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."
Nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie werden die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit "von den Mitgliedstaaten festgelegt". Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).
Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Dem gegenüber hat gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Für den gegenständlichen Anlassfall ergibt sich damit Folgendes:
Da beim BF, der aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.
Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig zu treffen hat, von denen die für das Strafgericht für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs maßgeblichen Erwägungen zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH vom 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. VwGH vom 08.07.2004, Zl. 2001/21/0119).
Die BF wurde unbestritten vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit rechtskräftigem Urteil vom 22.05.2019, Zl. 55 Hv 60/19 y, wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 und 129 Abs. 1 Z 3 StGB zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Ihm wurde dabei zur Last gelegt, gemeinsam mit Ana-Maria MOCANU im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 06.04.2019 in Wien eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz angeeignet zu haben, um sich unrechtmäßig zu bereichern, und zwar ein Fahrrad der Marke ARISTON in nicht mehr feststellbarem Wert durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung weggenommen zu haben, indem er das Spiralschloss mit einem Bolzenschneider durchtrennte, während seine Komplizin Aufpasserdienste leistete. Bei beiden Angeklagten wertete das Gericht den bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd, erschwerend nichts.
Allein mit der von hoher krimineller Energie getragenen hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG jedenfalls erfüllt.
Allein diese Verurteilung in Österreich indiziert jedenfalls, dass vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 67 Abs. 1 FPG ausgeht.
Bei den gesetzten Delikten des BF handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF. Er hat damit wesentlichen Interessen des betroffenen Opfers aber auch der Gesellschaft an sich, nämlich die Sicherheit für die einzelne Person, deren Eigentum sowie den sozialen Frieden, zu wahren zuwidergehandelt. Das vom BF über einen sehr langen Zeitraum immer wieder gezeigte Verhalten weist sohin auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Darüber hinaus verlangen die ausgeübten Straftaten - "gewerbsmäßige Einbruchsdiebstähle" (Handtaschendiebstähle) - ein hohes Maß an krimineller Energie.
Es ist auffällig, dass sich der BF im gesamten fremdenrechtlichen Verfahren nicht einmal - auch nur ansatzweise - auf die Tat(en) reflektiert hat, geschweige denn, dass er sich für sein Fehlverhalten entschuldigt bzw. reumütig im Sinne tätiger Reue gezeigt hätte. Auch dieses Verhalten des BF weist auf ein hohes Maß an Gleichgültigkeit gegenüber den von ihm begangenen Taten, hin.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der BF über ein Familienleben mit seinen im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen, darunter seiner Mutter, verfügt, so ist dem entgegen zu halten, dass er ein etwaiges Abhängigkeitsverhältnis weder behauptet noch nachgewiesen hat. Er selbst hatte bis zu seiner Abschiebung nach Rumänien kein eigenes Familienleben im Bundesgebiet, brachte er doch in der Beschwerde vor, dass sich seine Freundin in Rumänien befinde und er vorhabe, sie nach Österreich zu holen. Schon dies zeigt, dass sich - wie die belangte Behörde zutreffend annehmen konnte - das Privatleben des BF in dem zwischen der Einreise ins Bundesgebiet und seiner Ausreise nach Rumänien im Herkunftsstaat des BF zu verorten war.
Er war in Österreich mit Hauptwohnsitz in XXXX, gemeldet, doch ist er seit seiner Einreise ins Bundesgebiet bis zu seiner Ausreise in den Herkunftsstaat am 27.10.2019 keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Das Beschwerdevorbringen, dass er bis zu seiner Verhaftung (am 25.10.2019) einer regelmäßigen Beschäftigung als Zeitungsverkäufer nachgegangen wäre (AS 161 oben), wird durch die Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger widerlegt. Dort scheint eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung bzw. eine geringfügige Beschäftigung, wo auch immer, im Zeitraum Anfang Jänner 2019 bis zu der am 27.10.2019 stattgehabten Ausreise des BF nicht auf. Allerdings weist der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung bei der Firma XXXX für den Zeitraum 04.11.2019 bis 05.11.2019.
Bei Wahrunterstellung der in der Beschwerdeschrift gemachten Angaben des BF, dass dieser bis zu seiner am 25.10.2019 stattgehabten Verhaftung "einer regelmäßigen Beschäftigung als Zeitungsverkäufer" nachgegangen sein soll, müsste in seinem Fall sogar davon ausgegangen werden, dass er sich den Lebensunterhalt im Bundesgebiet durch Schwarzarbeit verdient hat.
Wäre er, was die eingeholte Hauptverbandsabfrage nahelegt, tatsächlich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, würde sich die in der Beschwerde als unrichtig dargestellte Annahme der belangten Behörde, dass der BF schon wegen seiner wirtschaftlichen Situation eine aktuelle, gegenwärtige Gefahr wäre, als zutreffend erweisen.
Die verhängte (unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe lässt die Ausschöpfung der vollen Dauer des verhängten Aufenthaltsverbots iSd § 76 Abs. 2 FPG jedoch nicht gerechtfertigt erscheinen, zumal die Freiheitsstrafe für einen Diebstahl durch Einbruch (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bei einem gemäß § 129 Abs. 1 Z 3 StGB begangenen) Delikt angesiedelt ist. Auch wenn das Landesgericht für Strafsachen Wien bei der Strafbemessung keinen Umstand erschwerend wertete, erscheint dem erkennenden Gericht die Art der Tatausführung nicht nur von hoher Professionalität, sondern auch von einem hohen Maß an krimineller Energie getragen. Das zeigt sich daran, dass sich der BF bei der Tat einer Komplizin bediente, die neben ihm stand und Aufpasserdienste leistete. Um sich des mit einem Spiralschloss abgesperrten Fahrrades zu bemächtigen, bediente er sich eines Bolzenschneiders, mit dem er durch Durchtrennen des Spiralschlosses die offensichtlich bestandene Gewahrsame zugunsten eines Dritten brach (AS 23).
In Anbetracht des Umstandes, dass davon auszugehen ist, dass er seit seiner Einreise ins Bundesgebiet bis zu seiner am 27.10.2019 stattgehabten Ausreise keiner legalen Arbeit nachging, ist von einer hohen Gefahr des Rückfalls auszugehen, sodass von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einem Vollzug des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem privaten Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet auszugehen ist.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Der BF hat in der Beschwerdeschrift angegeben, dass sich seine Freundin in Rumänien befindet, was für ein Privatleben im Herkunftsstaat spricht. Die Absicht, seine Freundin nach Österreich zu holen und sie zu ehelichen, vermag ein Familienleben im Bundesgebiet nicht zu begründen. Selbst wenn Angehörige des BF im Bundesgebiet leben sollten, erfährt dieses Familienleben beim erst sehr kurz hier gelebt habenden, volljährigen BF eine entsprechende Relativierung.
Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum die Gefährdung öffentlicher Interessen auf Grund seines von hoher krimineller Energie getragenen Verhaltens gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung (vgl. VwGH vom 04.09.1992, Zl. 92/18/0350) strafbarer Delikten - insbesondere gewerbsmäßigen Eigentumsdelikten (Vgl. VwGH vom 10.12.2008, Zl. 2008/22/0568 und vom 23.03.1992, Zl. 92/18/0044) und sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist, angesichts der vom BF in Rumänien erfahrenen Sozialisation, dessen dort erfolgten mehrjährigen Schulbesuchs und der dort ausgeübten legalen Beschäftigung - bei bestehender Arbeitsfähigkeit - zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen der BF überwiegen. Für den Vollzug des Aufenthaltsverbots spricht das bereits oben näher dargestellte Persönlichkeitsbild des BF.
Die in der Beschwerde enthaltene (unsubstantiierte) Behauptung, dass er sich schon längst von seinem Verhalten distanziert habe und es bereue, führt nicht zum Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe bzw. hier nach seine strafgerichtlichen Verurteilung - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe z. B. VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Zwischen dem Strafurteil und der Erlassung der in Beschwerde gezogenen Erledigung der belangten Behörde liegt nur ein verhältnismäßig kurzer Zeitraum, in dem sich ein exkulpierendes Wohlverhalten noch nicht feststellen lässt.
Die mit einem Aufenthaltsverbot einhergehenden gegenständlichen Auswirkungen auf die Lebenssituation des BF ist aus höchstgerichtlicher Sicht im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH vom 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083), zumal er im Bundesgebiet nicht einmal ein Familienleben hat und sein Aufenthalt hier ausschließlich dazu diente, durch wiederholte rechtswidrige Angriffe auf fremdes Vermögen, die für ihn schlechte Einkommenssituation zu verbessern.
Allerdings ist die verhängte Dauer des Einreiseverbotes dem sich aus dem strafgerichtlichen Urteil ergebenden Unrechtsgehalt nicht angemessen und war diese entsprechend herabzusetzen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Der BF ist in der Beschwerde der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht substantiiert entgegengetreten.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat und wie sich aus den oben dargelegten Ausführungen ergibt, erweist sich die sofortige Ausreise bzw. die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der BF hat durch sein Gesamtfehlverhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abzuweisen und dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu entsprechen.
3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif.
Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Durchsetzungsaufschub, Gefährdungsprognose,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G305.2225814.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.03.2020