TE Bvwg Beschluss 2020/1/20 W228 2224540-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.01.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.01.2020

Norm

ASVG §410
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §33
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W228 2224540-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über den Antrag vom 14.01.2020 von Mag. Dr. XXXX , MSc, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des durch Bescheid der vormaligen Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (nunmehr:

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau) vom 18.09.2019, Zl: XXXX , abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:

A)

I. Der Antrag wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die vormalige Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (nunmehr:

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, im Folgenden: BVAEB) hat mit Bescheid vom 18.09.2019, Zl:

XXXX , den Antrag von Mag. Dr. XXXX , MSc. (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 21.08.2019 auf Auszahlung von Rehabilitationsgeld ab 01.05.2019 zurückgewiesen und festgestellt, dass eine Weiterleitung an den zuständigen Krankenversicherungsträger nicht stattfindet.

Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 17.10.2019 das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Beschwerde wurde am 18.10.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde am 21.10.2019 zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an die belangte Behörde weitergeleitet.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Parteiengehör vom 23.12.2019 der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin einen Verspätungsvorhalt gemacht.

Am 14.01.2020 übermittelte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde ausgeführt, dass es auf eine Verkettung von unglücklichen Umständen zurückzuführen sei, dass die Beschwerde fälschlicherweise direkt an das Bundesverwaltungsgericht und nicht - wie es richtigerweise erfolgen hätte sollen - an die belangte Behörde gesandt wurde. Die Beschwerde sei von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 17.10.2019 diktiert worden. Anschließend habe die Rechtsvertreterin die Kanzlei wegen eines Auswärtstermins verlassen und sei erst nach Büroschluss in die Kanzlei zurückgekehrt. In ihrer Abwesenheit sei vom Sekretariat die Beschwerde geschrieben und der Web-ERV, d.h. der Übermittlungsfile im elektronischen Rechtsverkehr, erstellt worden. Hier sei irrtümlich der Code des Bundesverwaltungsgerichts und nicht jener der belangten Behörde eingegeben worden. Als die Rechtsvertreterin von ihrem Auswärtstermin zurückgekehrt sei, sei kein persönlicher Kontakt im Sekretariat mehr gegeben gewesen, da die Mitarbeiterin die Kanzlei bereits verlassen gehabt hatte. Die Rechtsvertreterin habe die Beschwerde schließlich korrigiert und mit dem vorbereiteten Web-ERV File gesendet, wobei es ihr aufgrund der unübersichtlichen Maske im Web-ERV nicht aufgefallen sei, dass der falsche ERV-Code eingegeben und damit eine falsche Übermittlung erfolgt sei. Die Übermittlung an die falsche Behörde sei daher auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid der BVAEB vom 18.09.2019 wurde der Beschwerdeführerin am 20.09.2019 rechtswirksam zugestellt.

Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeeinbringung endete daher mit Ablauf des 18.10.2019.

Die Beschwerde wurde direkt an das Bundesverwaltungsgericht und nicht - wie es gemäß § 12 VwGVG und gemäß Rechtsmittelbelehrung richtigerweise erfolgen hätte sollen - an die belangte Behörde gesandt und langte am 18.10.2019 nach Wiederbeginn der Amtsstunden beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Weiterleitung an die belangte Behörde erfolgte am 21.10.2019. Die Beschwerde ist daher verspätet.

Am 14.01.2020 hat die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die BVAEB.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A I.) Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

§ 33 VwGVG lautet:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

"(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt."

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.

Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).

Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136).

Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung jedenfalls dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.

Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).

Ein Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei (Antoniolli/Koja 819 f; Walter/Mayer Rz 618 f). Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen (VwGH 4. 3. 1994, 93/02/0256; vgl auch VwGH 4. 2. 1996, 96/21/0914; ferner auch § 12 Rz 2). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgütig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (vgl VwGH 26. 1. 1995, 94/06/0090).

Allerdings wird von der Judikatur an die Sorgfaltspflichten bei "beruflichen" rechtskundigen Parteienvertretern ein strengerer Maßstab angelegt als bei anderen (rechtsunkundigen) Personen (VwGH 19. 9. 1991, 91/06/0067; 1. 6. 2006, 2005/07/0044; 23. 6. 2008, 2008/05/0529).

Im gegenständlichen Fall wird vorgebracht, dass die Sekretärin der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin den Web-ERV erstellt und dabei irrtümlich den Code des Bundesverwaltungsgerichts und nicht jenen der belangten Behörde eingegeben habe. Die Rechtsvertreterin habe die Beschwerde mit dem vorbereiteten Web-ERV file gesendet, wobei es ihr aufgrund der unübersichtlichen Maske im Web-ERV nicht aufgefallen sei, dass der falsche ERV-Code eingegeben und damit eine falsche Übermittlung erfolgt sei.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die Unübersichtlichkeit einer Web-ERV Maske selbst weder unvorhersehbar noch unabwendbar ist. Abgesehen davon wurde nicht substantiiert vorgebracht, welche Web-ERV Applikation genutzt wurde, sondern wird im Wiederaufnahmeantrag nur von Web-ERV allgemein gesprochen. Darüber hinaus wurde die vorgebrachte Unübersichtlichkeit auch nicht durch Screenshots oder eine konkrete Beschreibung näher dargelegt.

Im gegenständlichen Fall kann daher nicht gesagt werden, dass es sich lediglich um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu A II.) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin - den oben getroffenen Feststellungen folgend - der Bescheid der BVAEB vom 18.09.2019 am 20.09.2019 zugestellt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am 20.09.2019 zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 am 18.10.2019. Da die Beschwerde am 18.10.2019 nach Wiederbeginn der Amtsstunden beim Bundesverwaltungsgericht einlangte und die Weiterleitung an die belangte Behörde erst am 21.10.2019 erfolgte, ist diese verspätet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Erkenntnis hält sich an die zitierte Judikatur des VwGH zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte sich nicht.

Schlagworte

Einbringung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Wiedereinsetzungsantrag,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W228.2224540.2.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten