Entscheidungsdatum
27.01.2020Norm
BSVG §2 Abs1 Z1Spruch
W198 2224228-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien, vom 21.08.2019, Ordnungsbegriff: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. Z 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.08.2019, Ordnungsbegriff:
XXXX , wurde von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien,
(im Folgenden: belangte Behörde) festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 14.07.2014 bis 09.03.2019 in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 14.07.2014 Eigentümer von 1,0876 ha fortwirtschaftlicher Fläche sei. Am 10.04.2019 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Fläche nicht bewirtschaftet werde. Aus § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG ergebe sich die gesetzliche Vermutung, dass Grundstücke, die als fortwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz bewertet sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise bewirtschaftet werden. Durch diese gesetzliche Vermutung werde eine Beweislastumkehr in dem Sinn geschaffen, dass der Waldeigentümer den Beweis zu erbringen habe, dass er keine Bewirtschaftungshandlungen in seinem Wald setze. Widerleglich sei die Vermutung des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG jedoch frühestens für den Zeitraum eines Monats vor der Erstattung der betreffenden Meldung. Aufgrund der Unwiderlegbarkeit der gesetzlichen Vermutung könne im gegenständlichen Fall eine etwaige Nichtbewirtschaftung für den Zeitraum vom 14.07.2014 bis einen Monat vor der Erstmeldung der Nichtbewirtschaftung, welche am 10.04.2019 bei der belangten Behörde eingelangt sei, nicht berücksichtigt werden. Ab 10.03.2019 sei aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass eine Bewirtschaftung des Waldes nicht vorliege, weshalb die Pflichtversicherung wieder zu beenden sei.
2. Gegen diesen Bescheid vom 21.08.2019 brachte der Beschwerdeführer mit Email vom 18.09.2019 fristgerecht Beschwerde ein. Er machte im Wesentlichen geltend, dass sich die Abwicklung dieses Erbschaftsfalls über lange Zeit erstreckt habe. Es sei dem Beschwerdeführer gar nicht möglich gewesen, früher gegen diese angebliche Sozialversicherungspflicht vorzugehen, da er gar nicht gewusst habe, ob er überhaupt sozialversicherungspflichtig sei. Er besitze sonst keine landwirtschaftlichen Flächen und habe mit dieser Behörde vorher nichts zu tun gehabt. Abschließend wies er darauf hin, dass er keinerlei Einkommen von dieser Waldfläche habe.
3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt am 09.10.2019 (einlangend) dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist seit 14.07.2014 Eigentümer von 1,0876 ha forstwirtschaftlicher Fläche mit einem Einheitswert von EUR 200,00 welche vom Finanzamt XXXX im Einheitswertbescheid vom 14.12.2018 mit dem Aktenzeichen XXXX bewertet ist.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.01.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, über die Bewirtschaftungsverhältnisse (Bodennutzung) auf dieser Fläche Auskunft zu geben.
Mit Stellungnahme vom 01.04.2019, einlangend bei der belangten Behörde am 10.04.2019, teilte der Beschwerdeführer mit, dass der Wald nicht bewirtschaftet werde; es würden lediglich Totholz oder kranke Bäume von Bekannten entfernt werden.
Im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme, einlangend bei der belangten Behörde am 04.06.2019, gab der Beschwerdeführer an, dass es sich um einen Mischwald handle, welcher 50 Jahre oder älter sei. Im Jahr 2017 seien drei Bäume im Zuge einer Schadholzbeseitigung entfernt worden. Daraus seien zwei Meter Brennholz gewonnen worden.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seit 14.07.2014 Eigentümer der gegenständlichen forstwirtschaftlichen Fläche ist, ergibt sich aus dem Grundbuchsauszug vom 28.06.2019.
Der Inhalt des angeführten Einheitswertbescheides ergibt sich aus dem den Verwaltungsakten beiliegenden Auszug des Bundesrechenzentrums.
Der Inhalt der vom Beschwerdeführer abgegebenen Stellungnahmen ist aus den im Akt einliegenden Stellungnahmen eindeutig ersichtlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Es handelt sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage und wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch
Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
3.2. Zu A): Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG sind alle natürlichen Personen, die einen land(fort)wirtschacftlien Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landesarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287/198, auf eigene Rechnung und Gefahr führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert, wenn es sich um einen land(fort)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von EUR 150,00 erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.
Der Beschwerdeführer ist seit 14.07.2014 Eigentümer von 1,0876 ha forstwirtschaftlicher Fläche mit einem Einheitswert von EUR 200,00, weswegen gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 1 zweiter Satz BSVG die gesetzliche Vermutung besteht, dass der Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr bewirtschaftet wurde. Zwar ist gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 dritter Satz BSVG ein Gegenbeweis möglich. Ein solcher Gegenbeweis ist jedoch für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.
Mit Stellungnahme vom 01.04.2019, einlangend bei der belangten Behörde am 10.04.2019, teilte der Beschwerdeführer erstmals mit, dass der Wald nicht bewirtschaftet werde. Zumal ein Gegenbeweis für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung des der Vermutung des § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig ist, kann im gegenständlichen Fall eine etwaige Nichtbewirtschaftung für den Zeitraum vom 14.07.2014 (seit diesem Zeitpunkt ist der Beschwerdeführer Eigentümer der forstwirtschaftlichen Fläche) bis einen Monat vor der Erstmeldung der Nichtbewirtschaftung am 10.04.2019 nicht berücksichtigt werden.
Ab 10.03.2019 ist aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass eine Bewirtschaftung des Waldes nicht vorliegt.
Die belangte Behörde hat daher zur Recht die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG vom 14.07.2014 bis 09.03.2019 festgestellt.
Betreffend die in der Beschwerde behauptete fehlende Kenntnis des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass der Meldepflichtige sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss; er hat den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten (vgl. VwGh vom 22.02.2012, Zl. 2010/08/0190).
Wenn der Beschwerdeführer auf das fehlende Einkommen aus der Waldfläche verweist, so ist dem entgegenzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung des VwGH für die Pflichtversicherung nach dem BSVG auf die Möglichkeit der Gewinnerzielung nicht ankommt (vgl. VwGh vom 28.03.2012, Zl. 2009/08/0183).
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bewirtschaftung, Einheitswert, gesetzliche Vermutung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W198.2224228.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.03.2020