Entscheidungsdatum
29.01.2020Norm
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2Spruch
W111 2223268-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2019, Zl. 732008504-190659748:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, behoben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Ukraine, in Stattgabe seiner Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. In der Entscheidungsbegründung wurde festgehalten, dass die Familie des Beschwerdeführers - jeweils aus eigenen asylrelevanten Gründen - insbesondere aufgrund ihrer eigenen Aktivitäten aktuell und intensiv bedroht wäre und die derzeitige Regierung keinen Schutz gegen diese Bedrohung biete.
2. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mit rechtskräftigen Urteilen inländischer Gerichte vom XXXX , vom XXXX , vom XXXX , vom
XXXX , vom XXXX und vom XXXX wegen der Begehung unterschiedlicher Delikte, insbesondere solcher im Rahmen der Suchtgiftkriminalität, verurteilt.
3. Mit Aktenvermerk vom 02.07.2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gegen den Beschwerdeführer ein und gewährte diesem mit Schreiben vom 03.07.2019 Parteiengehör, welches vom Beschwerdeführer am 05.07.2019 in der Justizanstalt übernommen wurde.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchteil I. der ihm mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.11.2007 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchteil II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiters wurde ihm in Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z "0" FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Zur Person des Beschwerdeführers wurde erwogen, dass dieser bis zum Jahr 2003 in einer westukrainischen Stadt gelebt hätte; dieser sei geschieden und Vater eines mündigen Minderjährigen. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig, jedoch nicht arbeitswillig, leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und sei in Österreich wiederholt straffällig geworden. Aufgrund grundlegender Änderungen der objektiven Umstände in der Ukraine bestehe keine Notwendigkeit mehr für internationalen Schutz. Die Ukraine sei in die Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgenommen worden. Dies beinhalte, dass aufgrund der Gegebenheiten in der Ukraine anzunehmen sei, dass z.B. staatliche Einrichtungen zur Strafverfolgung vorhanden und funktionsfähig wären. Es herrsche politische Stabilität, eine funktionierende Polizei und unabhängige Gerichte wären vorhanden und würden Abhilfe bei allfälligen Verletzungen von Menschenrechten schaffen. Die Versorgung der Bürger mit Lebensmitteln, Gesundheitsleistungen und Zugang zu sonstigen öffentlichen Leistungen sei gewährleistet. In der Folge ergebe sich, dass eine Verfahrenspartei aus einem sicheren Herkunftsstaat im besonderen Maße darlegen müsse, weshalb die angenommenen Garantien gerade für ihre Person nicht gelten sollten. Der Beschwerdeführer habe seine Möglichkeit, sich im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern, nicht wahrgenommen. Aus der allgemeinen Lage in der Ukraine sowie den persönlichen Merkmalen des Beschwerdeführers sei nichts abzuleiten, was auf eine Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention hindeuten würde; auch darüber hinaus seien keine Gefahren für Leib und Leben festzustellen. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten. Die allenfalls erforderliche Behandlung einer Drogenabhängigkeit sei in der Ukraine möglich. Zusammenschauend ergebe sich, dass für den Beschwerdeführer in der Ukraine die Möglichkeiten für eine den durchschnittlichen lokalen Verhältnissen entsprechende Lebensführung realistisch wären und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestünden, dass dieser bei einer Rückkehr einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer habe kein erkennbares schützenswertes Privatleben in Österreich aufgebaut. Der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthalts von öffentlichen Sozialleistungen gelebt, er habe Angehörige im Bundesgebiet, zu denen jedoch kein spezifisches Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis vorliegen würde. Mit seinem Sohn lebe er in keinem gemeinsamen Haushalt und er leiste diesem keinen Unterhalt. Eine Rückkehrentscheidung sei daher zulässig. Der Beschwerdeführer habe seinen Aufenthalt großteils zur Begehung von Straftaten genutzt. Die Vielzahl an einschlägigen Straftaten und die mangelnden Anzeichen einer Resozialisierung ließen eine günstige Zukunftsprognose nicht zu, sodass sich eine Rückkehrentscheidung trotz der bereits langjährigen Aufenthaltsdauer als gerechtfertigt erweise.
Aufgrund der vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers stelle ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb gegen diesen ein Einreiseverbot zu verhängen sei.
5. Mit am 02.09.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangtem Schriftsatz wurde durch die nunmehr bevollmächtigte Vertreterin fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im gegenständlichen Aberkennungsverfahren zu keinem Zeitpunkt persönlich einvernommen worden. Stattdessen habe er am 05.07.2019 eine Mitteilung über das eingeleitete Verfahren erhalten. Laut Akteneinsicht sei die Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht bei der Behörde eingelangt, dies allerdings nicht durch dessen Verschulden. Der Beschwerdeführer habe eine eigenhändige Stellungnahme verfasst und diese am 09.07.2019 kuvertiert und frankiert einem Justizwachebeamten übergeben. Weshalb die Stellungnahme in weiterer Folge nicht bei der Behörde eingelangt wäre, sei für den Beschwerdeführer nicht nachzuvollziehen. Unabhängig davon sei angesichts der Oberflächlichkeit der an den Beschwerdeführer gerichteten Fragen zu bezweifeln, dass eine Beantwortung dieser Fragen durch eine rechtsunkundige Person zur Ermittlung der erforderlichen Sachverhalte geeignet gewesen wäre. Die letzte Einvernahme des Beschwerdeführers in einem Asylverfahren liege über zehn Jahre zurück. Dass eine Einvernahme unterlassen worden wäre, stelle eine Verletzung der Ermittlungspflicht dar. Die Asylgewährung sei durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Jahr 2007 im Wesentlichen mit der ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Ruthenen sowie seiner politischen Tätigkeit begründet worden. Zur Begründung der Aberkennung des Status habe die Behörde jedoch bloß Feststellungen zur allgemeinen verbesserten Lage in der Ukraine getroffen und insbesondere auf die Aufnahme der Ukraine in die Liste sicherer Herkunftsstaaten hingewiesen. Feststellungen zu den Gründen, aufgrund derer dem Beschwerdeführer im Jahr 2007 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden wäre, sowie zur Dauerhaftigkeit der konstatierten Veränderungen in der Ukraine würden im angefochtenen Bescheid jedoch völlig fehlen. Der Beschwerdeführer gehöre der Minderheit der Ruthenen an und sei als Angehöriger dieser Minderheit parteipolitisch aktiv gewesen. Hätte sich die Behörde mit der spezifischen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, hätte sie feststellen können, dass es sich bei den Ruthenen um eine Minderheit handle, die von der ukrainischen Regierung als solche nicht anerkannt werde. Verschiedene Berichte würden auf Gewalt gegen ethnische Minderheiten in der Ukraine hindeuten. Hinzu komme die lange Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers, welcher die Ukraine bereits im Jahr 1995 verlassen und den Großteil seines Lebens nicht im Herkunftsstaat verbracht hätte. Der Beschwerdeführer verfüge im Fall einer Rückkehr über kein soziales Netz, das ihn unterstützen könnte. Dieser sei während seiner Haft in medikamentöser Behandlung wegen seiner Suchterkrankung gewesen und befinde sich nunmehr für eine gesundheitsbezogene Maßnahme nach § 39 Abs. 1 SMG in stationärer Betreuung. Eine entsprechende Behandlung würde dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Ukraine nicht zur Verfügung stehen. Die Aufenthaltsdauer von 16 Jahren führe tatsächlich zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich. Das strafrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers sei nicht als massiv zu qualifizieren und nicht geeignet, eine Rückkehrentscheidung angesichts seiner langen Aufenthaltsdauer zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer lebe getrennt von seiner kirchlich angetrauten Ehefrau, mit der er zwei Kinder habe. Infolge einer neuen Lebenspartnerschaft seiner Exfrau und daraus erwachsenen Konflikten sei der Kontakt zu seinen Kindern abgebrochen. Die Behörde habe das Einreiseverbot nicht durch eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose begründet, zumal sie sich nicht mit den den Straftaten zugrunde liegenden Sachverhalten befasst hätte.
6. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 10.09.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung zuständig.
Zu Spruchteil A) Zurückverweisung der Rechtssache:
2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123):
"In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN)."
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013 zu Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).
2.2. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor. Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Verfahren im Vorfeld der Bescheiderlassung weder einvernommen, noch hat sich die Behörde (erkennbar) mit den ursprünglichen individuellen Gründen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auseinandergesetzt.
2.2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG idgF ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (Z 1) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt; (Z 2) einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (Z 3) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfolgte fallgegenständlich, wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, da die Umstände, aufgrund derer dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bestehen und der Beschwerdeführer es daher nicht weiterhin ablehnen könne, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen.
Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention normiert, dass eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, nicht mehr unter dieses Abkommen fällt, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K8.).
Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K9).
Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltenen Wortfolge "nicht mehr ablehnen kann" auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist (vgl. Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146).
Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ["Wegfall der Umstände"-Klauseln], Abs. 6 f).
2.2.2. Im gegenständlichen Fall war dem aus der Ukraine stammenden Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.11.2007, Zahl 245.645/0/5E-VIII/23/04, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Jene Entscheidung verweist im Rahmen der Begründung auf eine aus politischen und ethnischen Gründen resultierende intensive Bedrohung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat.
2.2.3. Das gegenständliche Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, weist insofern einen gravierenden Mangel auf, als die Behörde keine erkennbaren Feststellungen über den individuellen Sachverhalt, welcher für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer ausschlaggebend gewesen ist, getroffen hat. Der Wegfall der Umstände, welche zur Gewährung des Status des Asylberechtigten geführt hatten, wird mit einem pauschalen Verweis auf eine verbesserte allgemeine Lage im Herkunftsstaat aufgrund der zwischenzeitigen Aufnahme der Ukraine in die Liste der sicheren Herkunftsstaaten begründet. Dieser Aspekt wird zwar nicht verkannt; eine völlige Ausklammerung des Umstandes, dass im Falle des Beschwerdeführers in der Vergangenheit die Gefahr einer individuellen Verfolgung aus asylrelevanten Motiven im Herkunftsstaat rechtskräftig festgestellt worden war, wird dadurch - gerade im Falle der Prüfung einer Aberkennung wegen Wegfalls des ursprünglichen Asylgrundes im Sinne von Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK - jedoch keinesfalls ermöglicht.
Die Behörde hat sich im Zuge der Prüfung des vorliegenden Aberkennungsgrundes in keiner Weise mit den ursprünglichen Fluchtgründen des Beschwerdeführers befasst, sondern lediglich allgemeine Ausführungen zum Nichtvorliegen einer relevanten Gefährdung im Herkunftsstaat getroffen, welche in keinen Bezug zu den für die Asylgewährung ausschlaggebenden individuellen Gründen gesetzt worden sind. Auch dem sonstigen Inhalt des Verwaltungsaktes lässt sich nicht entnehmen, welches Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren geltend gemacht hatte, welches letztlich zur Gewährung des Status des Asylberechtigten führte. Weder liegen dem Verwaltungsakt Protokolle über im Rahmen seines Asylverfahrens aufgenommene Niederschriften ein, aus welchen sich seine damaligen Rückkehrbefürchtungen nachvollziehen ließen, noch wurde dieser Aspekt im gegenständlichen Verfahren im Rahmen einer Einvernahme mit dem Beschwerdeführer erörtert.
Es wird nicht verkannt, dass sich der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.11.2007 selbst der konkrete Sachverhalt, welcher zur Annahme einer individuellen Verfolgung des Beschwerdeführers in der Ukraine führte, nicht entnehmen lässt. Umso mehr wäre es jedoch erforderlich gewesen, konkrete Ermittlungsschritte zu setzen, um die ursprünglichen Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers im Zuge des amtswegig eingeleiteten Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten wegen des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK zu eruieren. Durch das Unterlassen der Feststellung der ursprünglich für die Asylgewährung ausschlaggebenden Gründe hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Ermittlungen zu einem zentralen Aspekt des Verfahrens durchgeführt und den Eindruck erweckt, die notwendigen Sachverhaltsermittlungen an das Verwaltungsgericht delegieren zu wollen.
Da sich demnach eine Auseinandersetzung mit dem festgestellten Grund für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten dem angefochtenen Bescheid in keiner Weise entnehmen lässt, erscheint die Beurteilung einer für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten maßgeblichen Besserung der Lage im Herkunftsstaat schon aus diesem Grund nicht sinnvoll möglich. Vor diesem Hintergrund erweist sich der pauschale und in Bezug auf das konkrete Verfahren inhaltlich in keiner Weise konkretisierte Verweis auf eine sich aus dem Länderinformationsblatt ergebende verbesserte Lage im Herkunftsstaat jedenfalls als ungenügend, um einen Wegfall der Verfolgungsgefahr und demnach den Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK bejahen zu können. Die Behörde hat keine Feststellungen dahingehend getroffen, aufgrund welcher konkreter Umstände sie eine relevante Änderung der Lage im Herkunftsstaat gegenüber dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Jahr 2007 annimmt.
2.2.4. Zudem hat die Behörde das Verfahren insofern mit einem gravierenden Ermittlungsmangel belastet, als sie im Vorfeld der Bescheiderlassung keine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt hat. Aufgrund der Tatsache, dass dieser zuletzt anlässlich seines im Jahr 2007 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens einer behördlichen Befragung unterzogen worden ist und sich mittlerweile rund sechzehn Jahre legal im Bundesgebiet aufgehalten hat, wäre eine solche mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers jedenfalls erforderlich gewesen, um dessen aktuelle Situation im Falle seiner Rückkehr in die Ukraine sowie seine derzeitigen privaten und familiären Lebensumstände in Österreich feststellen zu können.
Unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer eine Stellungnahme mit Bezug auf das Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2019 verfasst hat, welche laut Beschwerdevorbringen aus einem nicht nachvollziehbaren Grund nicht bei der Behörde eingelangt wäre, ist dem Beschwerdevorbringen insofern zu folgen, als die im Schreiben der Behörde getroffenen Ausführungen und insbesondere die Fragen, zu deren Beantwortung der Beschwerdeführer binnen einwöchiger Frist aufgefordert worden ist (vgl. AS 13 f), keine taugliche Grundlage zur Ermittlung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes darstellen. Die Behörde hat den Beschwerdeführer mit dem knappen Verweis auf den Umstand, dass die Ukraine zwischenzeitlich als "sicherer Herkunftsstaat" gelte, unzureichend über die Gründe für die intendierte Aberkennung des Schutzstatus informiert und ihm dadurch die Möglichkeit genommen, der beabsichtigten Aberkennung des Status des Asylberechtigten inhaltlich konkret entgegenzutreten. Die Beschwerde hat berechtigt darauf hingewiesen, dass die im Schreiben des Bundesamtes aufgelisteten sehr knappen und teils stichwortartigen Fragestellungen für eine rechtsunkundige und im Verfahren nicht vertretene Person wohl nicht ausreichend Aufschluss darüber geben, zu welchen konkreten Sachverhalten in welchem Umfang Stellung zu beziehen wäre. Da der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt in einer Justizanstalt inhaftiert gewesen ist, erweist sich zudem die ihm eingeräumte Frist von einer Woche zur Einbringung einer Stellungnahme und der im Vorfeld allenfalls erforderlichen Beiziehung eines Rechtsbeistandes als knapp bemessen. Durch das dem Beschwerdeführer am 05.07.2019 in der Justizanstalt zugestellte Schreiben hat die Behörde demnach keine tauglichen Schritte zur Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes gesetzt.
2.2.5. Die Behörde hat im Vorfeld der Bescheiderlassung - mit Ausnahme der Zustellung des dargestellten Schreibens zur Gewährung von Parteiengehör, welches jedoch kein geeignetes Mittel zur Erhebung aller relevanten Sachverhaltsaspekte darstellt - keine erkennbaren Ermittlungsschritte durchgeführt. Wie dargelegt, hat sich die Behörde weder erkennbar mit den konkreten Gründen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer befasst, noch wurde eine mündliche Einvernahme abgehalten, um den Beschwerdeführer zu den verfahrensrelevanten Aspekten seiner Rückkehrsituation sowie seiner aktuellen Lebensumstände in Österreich zu befragen.
Demnach ist keine taugliche Grundlage für die Feststellung zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt keine asylrelevante Gefährdung mehr in der Ukraine drohen würde. Die aufgezeigten gravierenden Ermittlungsmängel im Sinne der fehlenden Auseinandersetzung mit den individuellen Gründen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Unterlassung einer persönlichen Einvernahme erwecken den Eindruck, dass die Behörde die erforderlichen Verfahrenshandlungen bewusst an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren versuchte.
2.3. Angesichts derart gravierender Ermittlungslücken und Begründungsmängel erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde hinsichtlich der ausgesprochenen Aberkennung des Status des Asylberechtigten, der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie der erlassenen Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde als völlig ausgeschlossen, wobei hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass sich das Bundesamt in unzureichender und im Ergebnis untauglicher Weise mit der Frage des Vorliegens eines Aberkennungsgrundes auseinandergesetzt hat. Im gegenständlichen Fall erweist sich daher der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Die entscheidenden Ermittlungshandlungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach nahezu zur Gänze erstmals durch das Verwaltungsgericht zu tätigen.
Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Aberkennungsverfahren ist im Ergebnis daher so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde geboten erscheint, wobei sich im konkreten Fall erst nach einem nachvollziehbaren Ermittlungsverfahren ergeben wird, ob im vom Bundesamt eingeleiteten Aberkennungsverfahren die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 AsylG 2005 tatsächlich vorliegen und die (allfällige) Erlassung eines neuen Bescheides zulassen. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde jedenfalls noch als völlig ungeklärt.
2.4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W111.2223268.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.03.2020