TE Bvwg Beschluss 2019/8/29 W120 2206866-1

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Veröffentlicht am 29.08.2019
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Entscheidungsdatum

29.08.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
B-VG Art. 133 Abs9
TKG 2003 §78 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W120 2206866-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Christian Eisner über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX , gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Steiermark und Kärnten vom 16.04.2018, BMVIT-636.540/0218-III/FBG/2017, den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Straferkenntnis vom 16.04.2018 entschied die belangte Behörde betreffend den Beschwerdeführer wie folgt:

" XXXX , geb. am XXXX , hat am Standort ‚ XXXX' entgegen § 78 Abs 1 Z 2 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, i.d.F. BGBl I 6/2016, eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet, indem er ausgehend von der E-Mail-Adresse XXXX an die E-Mail-Adresse XXXX am 27.8.2017 um 17.01 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚Betrug, Korruption, Amtsmissbrauch - das ist Rechtsanwalt XXXX ', am 23.9.2017 um 23.55 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚ XXXX ', am 10.10.2017 um 11.06 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚Dann klescht's - XXXX gefährliche Drohung an XXXX ' und am 3.11.2017 um 8.37 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff XXXX Euro 1,35 Mio statt für Gehälter für Betrug XXXX ', ua. Informationen im Zusammenhang mit der Liegenschaft XXXX - trotz Aufforderung des XXXX mit E-Mail-Nachricht vom 29.8.2017, weitere Zusendungen zu unterlassen, zugesendet hat. Er hat somit andere Benützer grob belästigt und dadurch eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet."

Diese Entscheidung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers postalisch durch Hinterlegung am 04.05.2018 zugestellt. Auf dem Rückschein ist der Beginn der Abholfrist mit dem 04.05.2018 eingetragen.

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde eingebracht.

3. Am 19.07.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.08.2018 wurde hinsichtlich des Antrags auf Wiedereinsetzung vom 19.07.2018 wie folgt entschieden:

"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19.7.2018 des XXXX , vertreten durch XXXX , betreffend die Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Steiermark und Kärnten zu GZ BMVIT-636.540/0218-III/FBG/2017 vom 16.4.2018 wird gemäß § 71 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl I 51/1991 i. d.g.F. als unbegründet abgewiesen."

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit dem 06.09.2018 datierte Beschwerde.

6. Mit hg. am 02.10.2018 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Verwaltungsakt.

7. Mit Erkenntnis vom 19.08.2019, W120 2206866-1/4E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags mittels Bescheid der belangten Behörde vom 06.08.2018 gerichtete Beschwerde vom 06.09.2018 als unbegründet ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Straferkenntnis vom 16.04.2018 entschied die belangte Behörde betreffend den Beschwerdeführer wie folgt:

" XXXX , geb. am XXXX , hat am Standort ‚ XXXX ' entgegen § 78 Abs 1 Z 2 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, i.d.F. BGBl I 6/2016, eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet, indem er ausgehend von der E-Mail-Adresse XXXX , Herrn XXXX an die E-Mail-Adresse XXXX am 27.8.2017 um 17.01 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚Betrug, Korruption, Amtsmissbrauch - das ist XXXX ', am 23.9.2017 um 23.55 Uhr eine

E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚ XXXX ', am 10.10.2017 um 11.06 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚Dann klescht's - XXXX' und am 3.11.2017 um 8.37 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚ XXXX Euro 1,35 Mio statt für Gehälter für Betrug XXXX ua. Informationen im Zusammenhang mit der Liegenschaft XXXX - trotz Aufforderung des XXXX mit E-Mail-Nachricht vom 29.8.2017, weitere Zusendungen zu unterlassen, zugesendet hat. Er hat somit andere Benützer grob belästigt und dadurch eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet."

Diese Entscheidung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers postalisch durch Hinterlegung am 04.05.2018 zugestellt. Auf dem Rückschein ist der Beginn der Abholfrist mit dem 04.05.2018 eingetragen.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde eingebracht.

Am 19.07.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde.

Mit Erkenntnis vom 19.08.2019, W120 2206866-1/4E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags mittels Bescheid der belangten Behörde vom 06.08.2018 gerichtete Beschwerde vom 06.09.2018 als unbegründet ab.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. § 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]"

§ 31 VwGVG ("Beschlüsse"), BGBl. I Nr. 33/2013, ordnet Folgendes an:

"§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."

3.2. Das Straferkenntnis vom 16.04.2018 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers durch Hinterlegung zugestellt (Beginn der Abholfrist: 04.05.2018); dieser Umstand wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dh die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid endete mit Ablauf des 01.06.2018.

Mit Schreiben vom 19.07.2018 erhob der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Wiedereinsetzungsantrag die hier verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 16.04.2018.

Dass die Beschwerde verspätet ist, ergibt sich daher sogleich aus dem Umstand, dass gleichzeitig mittels Erhebung der vorliegenden Beschwerde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung dieser Beschwerde gestellt wurde (zudem wurde dieser Umstand durch den Beschwerdeführer auch nie bestritten).

Mit Erkenntnis vom 19.08.2019, W120 2206866-1/4E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags mittels Bescheid der belangten Behörde vom 06.08.2018 gerichtete Beschwerde vom 06.09.2018 als unbegründet ab.

Vor dem Hintergrund, dass die vorliegende Beschwerde erst am 19.07.2018 erhoben und unbestrittener Weise verspätet eingebracht wurde sowie das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.08.2019, W120 2206866-1/4E, die gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags mittels Bescheid der belangten Behörde vom 06.08.2018 gerichtete Beschwerde vom 06.09.2018 als unbegründet abwies, war die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 16.04.2018 daher spruchgemäß wegen Verspätung zurückzuweisen.

3.3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

Schlagworte

Belästigung, Beschwerdefrist, E - Mail - Absendung, Fristablauf,
Fristüberschreitung, Fristversäumung, Kognitionsbefugnis,
Missbrauch, Rechtsmittelfrist, Straferkenntnis, Telekommunikation,
Unterlassung, verspätete Beschwerde, Verspätung,
Wiedereinsetzungsantrag, Zurückweisung, Zustellung durch
Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W120.2206866.1.01

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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