TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/29 W250 2225430-1

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Veröffentlicht am 29.11.2019
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Entscheidungsdatum

29.11.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
Dublin III-VO Art. 28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z3
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W250 2225430-1/12E

Schriftliche Ausfertigung des am 19.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemGmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 15.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien, am 21.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland und am 20.03.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Frankreich.

2. Am 19.08.2019 stellte die BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im eingeleiteten Konsultationsverfahren nach der Verordnung EU Nr. 604/2013 - Dublin-III-VO stimmte Italien mit Schreiben vom 03.09.2019 einer Überstellung der BF zu.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.09.2019 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Italien für die Prüfung des Antrages zuständig ist. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF angeordnet und festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.

Dieser Bescheid wurde der BF am 12.09.2019 durch persönliche Übernahme zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob die BF Beschwerde. Dieser Beschwerde wurde bisher vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

4. Am 14.09.2019 wurde die BF wegen unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet. Am 20.09.2019 wurde die BF wieder in die Grundversorgung aufgenommen, musste jedoch noch am 20.09.2019 erneut wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet werden. Die BF verfügte von 14.09.2019 bis 25.10.2019 über keine Meldeadresse im Bundesgebiet. Das Bundesamt teilte Italien mit Schreiben vom 19.09.2019 mit, dass die BF untergetaucht ist.

5. Am 08.11.2019 wurde versucht, die BF auf dem Luftweg nach Italien zu überstellen. Die Überstellung scheiterte, da sich die BF weigerte, den Flughafen zu betreten.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.11.2019 wurde über die BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF eine Rückkehr von Österreich nach Italien im Rahmen ihrer Einvernahme im Asylverfahren kategorisch ausgeschlossen habe. Die BF sei untergetaucht, obwohl ihr eine Unterkunft, die aus öffentlichen Mitteln der Grundversorgung finanziert worden sei, zur Verfügung gestellt worden sei. Die geplante Abschiebung am 08.11.2019 habe die BF vereitelt. Auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 6 und 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG sei daher von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-III-VO auszugehen. Die BF habe keine sozialen oder familiären Bindungen in Österreich und habe keinen gesicherten Wohnsitz. Sie sei mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person nach islamischen Recht verheiratet und gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig. Auf Grund der Vereitelung der Abschiebung, der persönlichen Lebenssituation der BF und auf Grund ihres bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, weshalb mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden könne.

Dieser Bescheid wurde der BF am 08.11.2019 durch persönliche Übergabe zugestellt. Die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme des Bescheides wurde von der BF verweigert.

7. Am 14.11.2019 erhob die BF durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 08.11.2019 und brachte im Wesentlichen vor, dass die Schubhaft rechtswidrig sei, da der Beschwerde der BF in ihrem Asylverfahren weiterhin aufschiebende Wirkung zukomme. Art. 27 Abs. 3 lit. c Dublin-III-VO sehe explizit vor, dass die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, zu begründen sei. § 17 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG sei nicht zu entnehmen, in welcher Form die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes für den Fall zu ergehen habe, dass einer Beschwerde gegen die Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkannt werde. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, ausgesprochen, dass im Fall der bescheidmäßigen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung durch das Bundesamt gemäß Art. 46 Abs. 8 in Zusammenhalt mit Art. 46 Abs. 6 Verfahrensrichtlinie die gesetzlich angeordnete Wartepflicht im Sinne des § 16 Abs. 4 BFA-VG bis zur tatsächlichen Entscheidung des Gerichtes über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verlängert und die Wirkungen der Rückkehrentscheidung jedenfalls bis dahin ausgesetzt seien. Im vorliegenden Fall sei die aufschiebende Wirkung nicht durch das Bundesamt aberkannt worden, sondern komme der Beschwerde ex lege vorerst nicht zu. Auch sei für den gegenständlichen Fall nicht die Verfahrensrichtlinie sondern die Dublin-III-VO maßgeblich. Jedoch müsse in beiden Fallkonstellationen das selbe Maß an grundrechtlichem Schutz gewährleistet sein und sehen auch die europarechtlichen Vorgaben einen solchen vor. In § 16 Abs. 4 BFA-VG werde auch nicht zwischen diesen beiden Fallkonstellationen unterschieden sondern werde sowohl für Fälle einer Außerlandesbringung als auch einer Rückkehrentscheidung dieselbe Vorgangsweise vorgesehen. In jedem Fall müsse die Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ausgesetzt werden, solange noch nicht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgesprochen worden sei. Art. 27 Abs. 3 lit. c Dublin-III-VO schreibe explizit vor, dass die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, zu begründen sei. Damit könne im Sinne eines fairen Verfahrens nur eine Begründung gemeint sein, die auch nach außen und vom jeweiligen Beschwerdeführer wahrnehmbar sei. Dies sei nur dann gegeben, wenn das erkennende Gericht in Beschlussform über die Zuerkennung oder die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung erkenne. Da im vorliegenden Fall die aufschiebende Wirkung der Beschwerde der BF in Ermangelung eines gerichtlichen Beschlusses über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung automatisch als zuerkannt zu werten sei, sei die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht durchsetzbar. Daher sei auch der Zweck der angeordneten Schubhaft nicht erreichbar.

Darüber hinaus sei es der belangten Behörde nicht gelungen, im angefochtenen Bescheid eine erhebliche Fluchtgefahr darzulegen. Auch die Begründung, warum ein gelinderes Mittel nicht zur Anwendung komme, sei nicht in nachvollziehbarer Weise erfolgt, da die BF eine Wohnmöglichkeit bei ihrem Ehemann habe.

Die BF beantragte eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme der BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, festzustellen, dass die Anhaltung der BF in Schubhaft seit 07.10.2019 rechtsgrundlos erfolgt sei, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der BF in Schubhaft nicht vorliegen und die belangte Behörde zum Konstenersatz zu verpflichten.

8. Das Bundesamt legte am 15.11.2019 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass am 13.11.2019 die begleitete Abschiebung der BF für den 22.11.2019 terminlich fixiert worden sei.

Das Bundesamt beantragte die Beschwerde abzuweisen, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der BF in Schubhaft vorliegen und die BF zum Kostenersatz zu verpflichten.

9. Am 19.11.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der die BF sowie ihr Ehemann als Zeuge einvernommen wurden. Die BF gab dabei im Wesentlichen an, dass sie in Italien keinen Asylantrag gestellt habe. Da Österreich ihr Zielland gewesen sei, habe sie in Italien mit einem Schlepper gesprochen, der versprochen habe, sie nach Österreich zu bringen. Sie sei jedoch plötzlich in Deutschland gewesen und sei dort ohne Dokumente im Zug aufgegriffen worden, weshalb sie dort einen Asylantrag habe stellen müssen. Sie habe beabsichtigt von Deutschland über Frankreich nach Italien zurückzureisen. In Frankreich habe sie jedoch keinen Schlafplatz gefunden, weshalb sie auch in Frankreich einen Asylantrag gestellt habe, um untergebracht zu werden. Sie sei dann nach Italien weitergereist und von dort nach Österreich. Sie sei weder aus ihrem Herkunftsstaat mit einem Reisedokument ausgereist noch sei sie nach Österreich mit einem Reisedokument eingereist. In Österreich habe sie keine Familienangehörigen, aber ihr Ehemann lebe in Österreich. Ihren Ehemann habe sie im Jahr 2017 auf "Facebook" kennengelernt, damals habe sie sich in Italien aufgehalten. Zum ersten Mal persönlich getroffen habe sie ihren Ehemann, nachdem sie im August 2019 nach Österreich eingereist sei. Sie sei nach ihrem Asylantrag in Österreich in einem Flüchtlingslager untergebracht worden und habe wiederum per "Facebook" mit ihrem nunmehrigen Ehemann Kontakt aufgenommen. Sie habe ihren Ehemann am XXXX geheiratet. Zwischen 14.09.2019 und 20.09.2019 habe sie sich bei ihrem Ehemann aufgehalten, zwischen 20.09.2019 und 25.10.2019 sei sie in der Grundversorgung in einem Flüchtlingslager und auch bei ihrem Ehemann gewesen. Dies habe sie auch ihrer Rechtsvertreterin mitgeteilt. Aus dem Grundversorgungsquartier sei sie abgemeldet worden, da sie am Wochenende Freunde besucht und am Montag dann den Bus versäumt habe. Danach sei der BF ihre Asylkarte abgenommen worden. Bei ihrem Ehemann habe sie sich nicht anmelden können, da sie über keine Asylkarte verfügt habe. Sie sei am 08.11.2019 nicht nach Italien ausgereist, da sie in Italien vier Monate obdachlos gewesen sei. Sie wolle nicht nach Italien zurück, sondern mit ihrem Ehemann zusammenleben. Auch am 22.11.2019 werde sie nicht ausreisen, da sie bei ihrem Ehemann bleiben wolle.

Der als Zeuge einvernommene Ehemann der BF gab an, dass er die BF vor drei Jahren über "Facebook" kennengelernt habe. Wann er sie das erste Mal persönlich gesehen habe, könne er nicht angeben. Die BF habe ihn angerufen, als sie in Österreich gewesen und untergebracht worden sei. Die BF könne bei ihm wohnen und bei ihm mitversichert werden, er arbeite. Dass die BF nach Italien abgeschoben werde, wolle er nicht. Die BF habe im Zeitraum September bis Oktober 2019 bei ihm gewohnt, er habe sie nicht anmelden können, da ihr die Karte abgenommen worden sei. Die Rechtsvertreterin der BF habe nach einer Lösung gesucht und der BF sei später angerufen worden, dass die BF wieder in die Grundversorgung aufgenommen worden sei.

Die BF brachte in der mündlichen Verhandlung durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin vor, dass der Antrag auf Rechtswidrigerklärung der angefochtenen Schubhaft auf den Zeitraum ab 08.11.2019 eingeschränkt werde. Hingewiesen wurde auch darauf, dass die Behörde im angefochtenen Bescheid lediglich von Fluchtgefahr und nicht von erheblicher Fluchtgefahr spreche, dass für die Anordnung von Schubhaft nach Art. 28 Dublin-III-VO jedoch eine erhebliche Fluchtgefahr erforderlich sei. Weiters legte die BF ein Schreiben des Bundesamtes vom 11.10.2019 vor, aus dem sich ergibt, dass der Antrag der BF auf Aufnahme in die Grundversorgung am 24.09.2019 eingelangt sei und der BF die beantragte Aufnahme in die Grundversorgung gewährt werde.

10. Am 22.11.2019 beantragte die BF die schriftliche Ausfertigung des am 19.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang (I.1. - I.25.)

Der unter Punkt I.1. bis I.10. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Die BF hat keine Unterlagen vorgelegt, die ihre Angaben zu ihrer Identität bescheinigen, sie gibt an eine Staatsangehörige Somalias zu sein. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sie nicht, sie ist volljährig und weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte. Die BF ist in Österreich unbescholten.

2.2. Die BF ist gesund und nimmt keine Medikamente ein. Sie ist haftfähig.

2.3. Die BF wird seit 08.11.2019 in Schubhaft angehalten.

2.4. Italien hat mit Schreiben vom 03.09.2019 der Überstellung der BF zugestimmt. Die Überstellung der BF nach Italien ist für den 22.11.2019 organisiert.

3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

3.1. Die BF hat am 15.06.2017 in Italien, am 21.11.2017 in Deutschland, am 20.03.2019 in Frankreich und am 19.08.2019 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt, entsprechend den Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung ist Italien für das Verfahren der BF zuständig.

3.2. Die BF hat sich durch ihre unrechtmäßige Einreise nach Deutschland ihrem Asylverfahren in Italien entzogen. Ihrem Verfahren in Deutschland entzog sie sich durch unrechtmäßige Einreise nach Frankreich. Ihrem Verfahren in Frankreich entzog sich die BF durch ihre unrechtmäßige Einreise nach Italien. Ihrem Verfahren in Italien entzog sich die BF neuerlich durch ihre Einreise nach Österreich.

3.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.09.2019 wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG die Außerlandesbringung der BF angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde bisher die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, die Beschwerde langte am 30.09.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

3.4. Die BF verließ die ihr im Rahmen der Grundversorgung zugewiesene Betreuungseinrichtung und wurde dort am 14.09.2019 wegen unbekannten Aufenthaltes abgemeldet. Die BF hielt sich daraufhin bei ihrem späteren Ehemann auf. Die BF meldete sich zwar am 20.09.2019 in einer Betreuungseinrichtung, wurde von dort jedoch am selben Tag wieder wegen Abgängigkeit abgemeldet. Ihr Antrag auf Wiederaufnahme in die Grundversorgung langte am 24.09.2019 beim Bundesamt ein. Die BF ist nach Übernahme der Entscheidung im Asylverfahren untergetaucht und hat dadurch ihre Abschiebung behindert.

3.5. Am 08.11.2019 weigerte sich die BF den Flughafen zu betreten und hat damit ihre Abschiebung vereitelt.

4. Familiäre und soziale Komponente

4.1. In Österreich befindet sich der Ehemann der BF, den diese am XXXX nach islamischem Ritus geheiratet hat. Vor ihrer Einreise nach Österreich hatte die BF keinen persönlichen Kontakt zu ihrem Ehemann. Über weitere Familienangehörige verfügt die BF in Österreich nicht. Sie hat eine Freundin, die sie in einer Unterkunft kennengelernt hat.

4.2. Die BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz im Bundesgebiet, sie hat die Möglichkeit bei ihrem Ehemann zu wohnen.

4.3. In Österreich geht die BF keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über kein Vermögen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 12.09.2019 betreffend sowie in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres sowie durch den in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen und den von der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck.

1. Zum Verfahrensgang

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 12.09.2019 betreffend. Diesen Feststellungen wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung entgegengetreten.

2. Zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Weder dem Verwaltungsakt noch dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 12.09.2019 betreffend lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die BF Dokumente zum Nachweis ihrer Identität vorgelegt hat. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab die BF an, dass sie ihren Herkunftsstaat ohne Reisedokument verlassen habe und auch nach Österreich ohne Reisedokument eingereist sei. Sie gab während des bisherigen Verfahrens und insbesondere auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass sie Staatsangehörige Somalias und volljährig sei. Anhaltspunkte dafür, dass sie die österreichische Staatsbürgschaft hat, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom Bundesamt zurückgewiesen wurde, konnte die Feststellung getroffen werden, dass die BF weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte ist. Die Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus dem Strafregister.

2.2. Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beeinträchtigungen der BF ergeben. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab sie nach ihrem Gesundheitszustand befragt an, dass sie an keinen Krankheiten leide und keine Medikamente einnehme.

2.3. Der Zeitpunkt, seit dem die BF in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.

2.4. Dass Italien mit Schreiben vom 03.09.2019 der Überstellung der BF zugestimmt hat ergibt sich aus dem im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.09.2019 betreffend einliegenden Schreiben der italienischen Dublin-Behörde. Dass ein neuerlicher Versuch, die BF nach Italien zu überstellen für den 22.11.2019 organisiert wurde, ergibt sich aus der vom Bundesamt vorgelegten Buchungsbestätigung vom 13.11.2019.

3. Zur erheblichen Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

3.1. Die Feststellungen zu den von der BF in Italien, Deutschland, Frankreich und in Österreich gestellten Anträgen auf internationalen Schutz beruhen auf den im Zentralen Fremdenregister vermerkten Eurodac-Daten, die von der BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigt wurden. Dass Italien für das Asylverfahren der BF zuständig ist, ergibt sich zum einen aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 12.09.2019 sowie daraus, dass die italienische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 03.09.2019 einer Überstellung der BF zugestimmt und sich damit ausdrücklich als für die BF zuständig erklärt hat.

3.2. Die Feststellung, wonach sich die BF durch ihre unrechtmäßigen Einreisen von Italien nach Deutschland, von Deutschland nach Frankreich, von Frankreich nach Italien und von Italien nach Österreich ihren Asylverfahren in Italien, Deutschland und Frankreich entzogen hat, ergibt sich aus der Aussage der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. So gab sie jeweils danach befragt an, dass sei vor ihren Ausreisen keinen Kontakt mit den Fremdenbehörden aufgenommen hat. Auch zum konkreten Verfahrensstand ihrer Asylverfahren in Italien, Deutschland und Frankreich konnte die BF in der mündlichen Verhandlung keinerlei Angaben machen. Da die BF ohne Zustimmung der jeweiligen Fremdenbehörden Italien, Deutschland und Frankreich verlassen hat, hat sich die BF ihren jeweils anhängigen Asylverfahren entzogen.

3.3. Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.09.2019 erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung beruhen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Bescheidausfertigung. Dass die BF gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben hat, dass die Beschwerdevorlage am 30.09.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist und bisher der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die oben genannte Beschwerde betreffend.

3.4. Dass die BF die ihr zugewiesene Betreuungseinrichtung verlassen hat und von dieser am 16.09.2019 rückwirkend mit 14.09.2019 abgemeldet wurde, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem. Dass sich die BF danach bei ihrem späteren Ehemann aufhielt, gaben die BF sowie der einvernommene Zeuge übereinstimmend in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an. Dass sich die BF zwar am 20.09.2019 in der Betreuungseinrichtung meldete, jedoch am selben Tag wieder auf Grund von Abgängigkeit abgemeldet wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem. Dass dem Bundesamt keine Abgabestelle der BF bekannt war, steht insofern fest, als das Bundesamt mit Schreiben vom 19.09.2019 der italienischen Dublin-Behörde mitteilte, dass die BF untergetaucht ist. Aus dem von der BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Schreiben über die Wiederaufnahme der BF in die Grundversorgung ergibt sich, dass der Antrag der BF auf neuerliche Aufnahme in die Grundversorgung am 24.09.2019 beim Bundesamt eingelangt ist. Aus den Zeiten der Abgängigkeit der BF ergibt sich daher, dass sie nach der Übernahme des Bescheides vom 12.09.2019 untergetaucht ist und dadurch ihre Überstellung nach Italien zumindest erschwert hat.

3.5. Die Feststellungen zu dem von der BF vereitelten Versuch, sie nach Italien zu überstellen, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Meldung einer Landespolizeidirektion vom 08.11.2019. Demnach weigerte sich die BF die Schleuse von der Garage zum Bereich des Flughafens zu verlassen.

4. Familiäre und soziale Komponente

Die Feststellungen zu den mangelnden Familienangehörigen der BF in Österreich, ihrer nach islamischem Ritus am XXXX geschlossenen Ehe, ihrer Wohnmöglichkeit, ihrer mangelnden Berufsausübung und ihrer Vermögensverhältnisse beruhen auf den Angaben der BF sowie des einvernommenen Zeugen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 77 Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1

FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.1.3. Die BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sie ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Sie ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Verhängung der Schubhaft über die BF grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Mit der Überstellung der BF nach Italien war insofern zu rechnen, als Italien ihrer Überstellung zugestimmt hat, die Überstellung bereits für den 08.11.2019 vorbereitet und nur auf Grund des Verhaltens der BF nicht möglich war. Darüber hinaus wurde bereits für den 22.11.2019 der nächste Versuch, die BF nach Italien zu überstellen, organisiert.

3.1.5. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 6 und 9 FPG vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die BF hat in Österreich einerseits durch Untertauchen und andererseits durch ihre Weigerung, den Flughafen zu betreten, ihre Abschiebung behindert. Damit hat sie den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.09.2019 wurde die Außerlandesbringung der BF angeordnet. Gegen diesen Bescheid hat die BF fristgerecht Beschwerde erhoben, die Beschwerdevorlage langte am 30.09.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Unter Berücksichtigung der Wartefrist von sieben Tagen gemäß § 16 Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG liegt daher eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Hinsichtlich des diesbezüglichen Vorbringens der BF im Beschwerdeverfahren wird auf Punkt 3.1.10.1. verwiesen.

Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich auch daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen hat (vgl. VwGH vom 28.06.2007, 2006/21/0051). Die BF hat sich durch ihre illegale Einreise nach Österreich ihrem Asylverfahren in Italien entzogen und ist von dort unrechtmäßig ausgereist. Davor hat sie sich bereits durch ihre unrechtmäßigen Einreisen nach Deutschland, Frankreich und Italien ihren jeweiligen Verfahren in Italien, Deutschland und Frankreich entzogen. Es ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 6 lit. a FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat. Für das Asylverfahren der BF ist Italien zuständig. Die BF hat in Italien, in Deutschland, in Frankreich und in Österreich Anträge auf internationalen Schutz im Bereich der Mitgliedstaaten gestellt. Es ist daher auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 6 lit. a FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen der BF, sie geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt weder über finanzielle Mittel noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Die BF hat am XXXX in Österreich die Ehe nach islamischem Ritus mit einem somalischen Staatsangehörigen geschlossen. Die beiden haben sich über Facebook kennengelernt, ihr erstes persönliches Treffen fand erst nach der Einreise der BF im Sommer 2019 statt. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war der BF bekannt, dass sie nach Italien auszureisen hat. Am 08.11.2019 missachtete die BF ihre Ausreiseverpflichtung nach Italien insofern, als sie sich weigerte den Flughafen zu betreten und sie dadurch ihre Überstellung vereitelte. Die BF hat daher trotz der Anwesenheit ihres Ehemannes, den sie nach islamischem Ritus geheiratet hat, ihre fremdenrechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllt und diesen grob zuwidergehandelt. Aus dieser Beziehung der BF in Österreich kann daher keine Verminderung der erheblichen Fluchtgefahr abgeleitet werden, sodass insgesamt auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG genannten Kriterien vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auszugehen ist.

Das Bundesamt ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen.

3.1.6. Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass ein solcher gegeben ist.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten der BF vor Anordnung der Schubhaft sowie ihre familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Die BF reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und entzog sich durch diese Einreise ihrem Asylverfahren in Italien. Davor war die BF bereits unrechtmäßig von Italien nach Deutschland, von Deutschland nach Frankreich und von Frankreich nach Italien weitergereist. In sämtlichen genannten Mitgliedstaaten stellte die BF Anträge auf internationalen Schutz, entzog sich diesen Verfahren jedoch jeweils durch Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat. In Österreich tauchte die BF nach Zustellung der zurückweisenden Entscheidung in ihrem Asylverfahren unter und vereitelte den Versuch, sie am 08.11.2019 nach Italien zu überstellen.

In Österreich lebt zwar der Ehemann der BF, den diese am XXXX nach islamischem Ritus geheiratet hat, doch ermöglichte es der Ehemann der BF, dass sie sich ohne Meldeadresse im Bundesgebiet aufhielt. Eine soziale, familiäre oder berufliche Verankerung der BF im Bundesgebiet liegt nicht vor.

Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen.

Dem Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde, wonach keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege ist entgegenzuhalten, dass im durchgeführten Beschwerdeverfahren ein Verhalten der BF festgestellt wurde, das eine Reihe von Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt. Das diesbezüglich anderslautende Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere.

3.1.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse der Betroffenen an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit abzuwägen.

Die BF hält sich unrechtmäßig in Österreich auf und ist in Österreich weder familiär noch sozial oder beruflich verankert, verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und besitzt keine ausreichenden eigenen Mittel zur Existenzsicherung.

Den persönlichen Interessen der BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen - insbesondere an der Sicherung der Überstellung in jenen Mitgliedstaat, der für das Asylverfahren und gegebenenfalls für die Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat zuständig ist - zumal die BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass sie die Verpflichtungen nach dem Fremdenpolizeigesetz nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie dieses Verhalten in Zukunft ändern werde.

Auch der Gesundheitszustand der BF lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen und ergeben sich aus dem Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nicht nachgekommen wäre.

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

3.1.8. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des von der BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens kann ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung des Überstellungsverfahrens führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens der BF besteht. So hat sich die BF mehrfach ihren Asylverfahren in den Mitgliedstaaten entzogen, ist in Österreich nach Zustellung der zurückweisenden Entscheidung im Asylverfahren untergetaucht und hat dadurch die Abschiebung erschwert. Am 08.11.2019 hat die BF den Versuch, sie nach Italien zu überstellen, vereitelt. Durch ihren Ehemann kann die BF ebenfalls nicht zur rechtskonformem Verhalten angehalten werden, da sie in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, bei ihrem Ehemann bleiben zu wollen. Ihre Ausreiseverpflichtung negierte sie dabei. Auch ihr Ehemann gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er nicht wolle, dass die BF nach Italien ausreise, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er sie bei der Einhaltung ihrer fremdenrechtlichen Verpflichtungen unterstützt.

Zum Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde, das Bundesamt habe den Ausschluss eines gelinderen Mittels in nicht nachvollziehbarer Weise dargelegt, ist festzuhalten, dass die Behörde auf Grund des bisherigen Verhaltens der BF und ihrer Lebenssituation davon ausgegangen ist, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden könne. Das durchgeführte Gerichtsverfahren hat ergeben, dass diese Beurteilung des Bundesamtes nicht zu beanstanden ist.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen.

3.1.9. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung der BF zu gewährleisten.

3.1.10. Zum weiteren Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde wird Folgendes festgehalten:

3.1.10.1. Die BF bringt vor, es liege keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, da das Bundesverwaltungsgericht bisher keine Entscheidung über die Zuerkennung bzw. die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 12.09.2019 erhobenen Beschwerde getroffen habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, ausgesprochen, dass gemäß Art. 46 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie im Zusammenhalt mit Art. 46 Abs. 6 der Verfahrensrichtlinie die Aussetzung der Rechtswirkungen einer Rückkehrentscheidung jedenfalls bis zur Entscheidung des Gerichts, ob der Antragsteller (zumindest) während des Rechtsmittelverfahrens im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verbleiben darf, vorgesehen sein müsse. Dies habe gemäß dem zitierten Erkenntnis zur Folge, dass sich die gesetzlich angeordnete Wartefrist gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG bis zur tatsächlichen Entscheidung des Gerichtes über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verlängere und die Wirkungen der Rückkehrentscheidung jedenfalls bis dahin ausgesetzt seien.

Im Fall der BF sei die aufschiebende Wirkung nicht durch das Bundesamt aberkannt worden, sondern komme der Beschwerde ex lege nicht zu, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese in weiterer Folge nicht zuerkenne. Für den gegenständlichen Fall sei auch nicht die Verfahrensrichtlinie sondern die Dublin-III-Verordnung maßgeblich. Gemäß Art. 27 Abs. 3 lit. c Dublin-III-VO müsse eine Person jedoch die Möglichkeit haben, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist die Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des von ihr angestrebten Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen. Im letzten Satz von Art. 27 Abs. 3 lit. c Dublin-III-VO werde festgelegt, dass die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, zu begründen sei.

In beiden Fallkonstellationen müsse allerdings dasselbe Maß an grundrechtlichem Schutz gewährleistet sein, was von den europarechtlichen Vorgaben auch vorgesehen sei.

Im vorliegenden Fall sei daher die aufschiebende Wirkung der Beschwerde in Ermangelung eines gerichtlichen Beschlusses über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung automatisch als zuerkannt zu werten.

Diesem Vorbringen wird folgendes entgegengehalten:

Art. 27 Abs. 3 der Dublin-III-VO lautet:

(3) Zum Zw

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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