TE Vwgh Erkenntnis 1998/6/26 96/19/0986

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Veröffentlicht am 26.06.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde der 1970 geborenen IK in Wien, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. März 1996, Zl. 100.959/7-III/11/95, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Aufenthaltsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17. März 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 14. März 1994 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes iVm § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes 1992 abgewiesen. Mit dem am 4. April 1995 zur Post gegebenen Schriftsatz vom 4. April 1995 erhob die Beschwerdeführerin Berufung (vgl. OZ 68 und 73 des Verwaltungsaktes). Diese Berufung wurde vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 11. März 1996 gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen. In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres wörtlich aus:

"Berufungen sind gemäß § 63 Abs. 5 AVG binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung einzubringen. Da die Zustellung rechtswirksam am 1.3.1995 erfolgte und Ihre Berufung erst am 4.4.1995 und daher verspätet eingebracht wurde, war spruchgemäß zu entscheiden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17. März 1995 trägt die Geschäftszahl "MA 62 - 9/256107-3E" (vgl. OZ 65 des Verwaltungsaktes). Diese Geschäftszahl scheint auch auf dem im Verwaltungsakt erliegenden Rückschein (vgl. OZ 67 des Verwaltungsaktes) auf. Auf dem Rückschein wurde vermerkt, daß am 23. März 1995 ein Zustellversuch stattgefunden hat und eine Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt wurde. Als Beginn der Abholfrist gemäß § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes wurde der 24. März 1995 angegeben. Die Feststellung der belangten Behörde, die Zustellung sei rechtswirksam am 1. März 1995 erfolgt, erweist sich daher als aktenwidrig. Sie bezieht sich offensichtlich auf einen ebenfalls im Verwaltungsakt (vgl. OZ 64) erliegenden Rückschein, der die Zustellung eines Bescheides des Bundesministers für Inneres vom 2. Februar 1995 betrifft (vgl. OZ 62 des Verwaltungsaktes). Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte der belangten Behörde - worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist - auffallen müssen, daß die Zustellung eines offenbar richtig mit 17. März 1995 datierten Bescheides vor diesem Zeitpunkt unmöglich ist.

Da die Berufung der Beschwerdeführerin aber, wie bereits dargestellt, nach der Aktenlage bereits am 4. April 1995 zur Post gegeben wurde, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren an Stempelgebühren war abzuweisen, weil, zusätzlich zur Vorlage einer Kopie des Originalkuverts, mit dem der Bescheid der Behörde erster Instanz zugestellt worden war, die Einbringung der Beschwerde in zweifacher und die des angefochtenen Bescheides in einfacher Ausfertigung für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung ausreichend war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996190986.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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