TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/17 W197 2224331-1

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Veröffentlicht am 17.10.2019
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Entscheidungsdatum

17.10.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
Dublin III-VO Art. 28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z3
VwGVG §35

Spruch

W197 2224331-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit ungeklärt, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2019, Zahl: 1241491800-190999476 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. II. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist staatenloser Palästinenser mit einem aufrechten Aufenthaltsrecht in Polen. Er reiste unbekannten Datums in Österreich ein und hielt sich hier illegal auf.

1.2. Der BF stellte am 06.08.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Da Polen die Zustimmung zur Übernahme des BF erklärte, wurde der Antrag auf internationalen Schutz wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Polen erlassen. Dieses Verfahren erwuchs mit 17.09.2019 in Rechtskraft. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare und rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung.

1.3. Der BF wollte mit Hilfe des VMÖ am 01.10.2019 nach Polen zurückkehren. Der BF stellte daher ein Ansuchen zur freiwilligen Rückkehr nach Polen, die mit Hilfe des VMÖ am 01.10.2019 per Flug erfolgen sollte. Der BF entschied sich jedoch am Flughafen unterzutauchen, um sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung zu entziehen.

1.4. Der BF wurde am 01.10.2019 um 12.50 Uhr auf der A4 als Fußgänger in Richtung Wien gehend von Beamten der Verkehrsabteilung angetroffen. Auf Grund eine Personenkontrolle wurde der nicht rechtmäßige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet festgestellt. Da der BF nicht nach Polen zurückkehren will, ist offenkundig, dass der BF in einen dritten Mitgliedsstaat weiterreisen wird. Der BF wurde in der Folge nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert.

1.5. Am 02.10.2019 wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er keinesfalls nach Polen sondern nach Gaza zurückkehren wolle, dass er mittellos und im Bundesgebiet nicht integriert sei.

1.6. Unmittelbar nach seiner Einvernahme wurde über den BF mit Mandatsbescheid vom 02.10.2019 die Schubhaft verhängt. Der BF verweigerte die Übernahme des Bescheides zu bestätigen. Die Behörde hat im nunmehr angefochtenen Bescheid Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Sicherungsbedarf sowie die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet. Fluchtgefahr wurde gemäß § 76 Abs. 3 Z, 1, 6c und 9 FPG angenommen.

1.7. Dem BF wurde der angefochtene Schubhaftbescheid persönlich zugestellt. Zugleich wurde ihm eine Verfahrensanordnung über die amtswegige Beigabe eines Rechtsvertreters samt Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie e-mail Anschrift übergeben, wobei er die Bestätigung der Übernahme ebenfalls verweigerte. Der BF wurde bereits am 04.10. und dann am 07.10.2019 von der Schubhaftbetreuung besucht, am 10.10. und am 11.10.2019 erhielt er Besuch von der Rechtsberatung.

1.8. Die Behörde leitete unverzüglich ein Verfahren zu Außerlandesbringung des BF ein, diese ist für den 22.10.2019 in Begleitung organisiert.

1.9. Gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass die zuständige Rechtsberatungsorganisation und nunmehrige Rechtsvertretung nicht mittels Verfahrensanordnung von der Schubhaftverhängung informiert wurde und die Anhaltung des BF in Schubhaft sohin rechtswidrig sei. Zudem bestehe keine Fluchtgefahr und die Behörde hätte mit einem gelinderen Mittel das Auslangen finden können. Der BF wollte sich seiner Flugabschiebung nicht entziehen, sondern habe den Flug einfach nur versäumt. Beantragt wurde den Mandatsbescheid, die Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, sowie der Ersatz der Verfahrenskosten.

1.10. Die Behörde legte die Akten vor und beantragte im Sinne des Akteninhalts die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgebenden Voraussetzungen vorliegen. Die Behörde ist dem Vorbringen des BF in der Beschwerde nicht entgegengetreten, dass die zuständige Rechtsberatungsorganisation und nunmehrige Rechtsvertretung nicht mittels Verfahrensanordnung von der Schubhaftverhängung informiert wurde. Sie wies allerdings darauf hin, dass im PAZ eine Schubhaftbetreuung zur Verfügung stehe, wo Fremde Ihre Anliegen vorbringen können. Die Mitarbeiter der Schubhaftbetreuung seien mehrsprachig und es sei auch die arabische Sprache abgedeckt. In der Regel erhielten angehaltene Fremden ein Informationsblatt (in einer verständlichen Sprache), wo über die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Schubhaftbetreuung informiert wird.

1.11. Die Behörde legte in der Folge ein ergänzende Stellungnahme zur Anhaltung und Festnahme des BF vor, welche dem Rechtsvertreter des BF zur Stellungnahme zugemittelt wurde, der auf das bisherige Vorbringen verwies.

1.12. Der BF ist haftfähig.

1.13. Von der Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte wegen geklärten Sachverhalts aus dem vorliegenden Akteninhalt und der Beschwerde abgesehen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Die im Verfahrensgang als Feststellungen formulierten Punkte werden der vorliegenden Entscheidung zu Grunde gelegt.

1.2. Der BF hat sich seiner Abschiebung nach Polen durch Untertauchen entzogen, die Behörde konnte seiner nur auf Grund einer Zufallskontrolle habhaft werden. Da der BF nicht nach Polen zurückkehren will, ist offenkundig, dass der BF in einen dritten Mitgliedsstaat weiterreisen wird. Der BF ist auf Grund seines Verhaltens nicht vertrauenswürdig, es besteht Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf.

1.3. Der BF will nicht nach Polen zurückkehren. Er ist im Bundesgebiet nicht integriert, ist mittellos, ihm steht auch keine gesicherte Unterkunft zur Verfügung.

1.4. Dem BF wurde der angefochtene Schubhaftbescheid persönlich zugestellt. Zugleich wurde ihm eine Verfahrensanordnung über die amtswegige Beigabe eines Rechtsvertreters samt Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie e-mail Anschrift übergeben, wobei er die Bestätigung der Übernahme ebenfalls verweigerte. Nicht festgestellt werden kann, dass die Rechtsberatungsorganisation mit Verfahrensanordnung von der Verhängung der Schubhaft verständigt wurde.

1.5. Der BF wurde am 04.10. und dann am 07.10.2019 von der Schubhaftbetreuung besucht, am 10.10. und am 11.10.2019 erhielt er Besuch von der Rechtsberatung, die in der Folge auch die Schubhaftbeschwerde verfasste und den BF auch weiter vertritt.

1.6. Die Behörde hat das Verfahren zur Außerlandesbringung rasch eingeleitet und zielführend fortgesetzt.

2. Beweiswürdigung

2.1. Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auch der erhobenen Beschwerde.

2.2. Der BF ist im Bundesgebiet nicht integriert, er ist mittellos und ohne Unterkunft und will nicht nach Polen zurückkehren. Er hat seinen Willen zur freiwilligen Ausreise nur vorgetäuscht und hat sich am Flughafen seiner Außerlandesbringung durch Untertauchen entzogen, die Behörde konnte in der Folge nur zufällig seiner habhaft werden.

2.3. Aus den vorliegenden Umständen und dem Verhalten des BF kann eindeutig geschlossen werden, dass er sich im Falle einer Freilassung der Abschiebung nach Polen sofort durch Untertauchen entziehen und er sich auch im Falle der Vorschreibung gelinderer Mittel nicht den Behörden im Abschiebeverfahren zur Verfügung halten würde. Aus dem Vorbringen und Verhalten des BF ist zwingend von akuter Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf auszugehen. Da der BF nicht nach Polen zurückkehren will, ist offenkundig, dass der BF in einen dritten Mitgliedsstaat weiterreisen wird.

2.4. Dem BF sind bereits im Verfahren vor der Behörde grundsätzlich Möglichkeiten zu seiner Rechtsberatung und entsprechenden Rechtsverfolgung zur Verfügung gestanden, von denen er jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.

2.5. Der BF hat keine Umstände vorgebracht, die bei Abwägung seines Interesses an der Schonung seiner persönlichen Freiheit das bestehende öffentliche Interesse übersteigen würde. Die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft ist sohin auch verhältnismäßig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A. I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

3.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

3.1.5. Gemäß Art. 16 Abs, 2 und 5 der Rückführungsrichtline wird in Haft genommenen Drittstaatsangehörigen auf Wunsch gestattet, zur gegebenen Zeit mit Rechtsvertretern (...) Kontakt aufzunehmen. Dem BF ist der Spruch des Schubhaftbescheides samt Rechtsmittelbelehrung in einer ihm verständlichen Sprache zugegangen. Ihm wurde auch eine Verfahrensanordnung über die amtswegige Beigabe eines Rechtsvertreters samt Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie e-mail Anschrift übergeben. Nicht festgestellt werden kann, dass der Rechtsberatungsorganisation mit Verfahrensanordnung von der Verhängung der Schubhaft gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG verständigt wurde. Diese hat spätesten am 10.10.2019 durch Vorsprache beim BF in der Schubhaft Kenntnis davon.

Es besteht kein Zweifel, dass an den Rechtschutz von Festgenommenen und angehaltenen Drittstaatsangehörigen in Schubhaft ein hoher Maßstab anzulegen ist. Dadurch muss sichergestellt werden, dass Schubhaft nur aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen verhängt und auch die Verhältismäßigkeit der Haft gegeben ist. Im vorliegenden Fall ist offenbar, dass die Behörde der Bestimmung des § 52 Abs. 1 BFA-VG nicht entsprochen hat. Der BF wurde allerdings bereits am 04.10. und dann am 07.10.2019 von der Schubhaftbetreuung besucht, am 10.10. und am 11.10.2019 erhielt er Besuch von der Rechtsberatung, die in der Folge auch die Schubhaftbeschwerde verfasste und den BF auch weiter vertritt. Zudem wurde dem BF Spruch und Rechtsmittelbelehrung in einer ihm verständlichen Sprache ersetzt. Der BF hatte sohin grundsätzlich bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Möglichkeit, rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Durch die Nichtverständigung des Rechtsberaters hat die Behörde jedenfalls zu verantworten, dass eine allfällige Schubhafterhebung nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt und im Erfolgsfall die Anhaltung rechtswidrigerweise erfolgte. Im anhängigen Fall hat die Schubhaftbeschwerde des BF jedoch keinen Erfolg, Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft war rechtens, sodass dem BF aus der Nichtverständigung kein Nachteil erwachsen ist. Der Rechtswidrigkeit der Behörde kommt daher im vorliegenden Fall keine Relevanz zu. Der Mangel ist zudem seit 10.10.2019 für das weitere Verfahren geheilt.

3.1.6. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 1, 6c und 9 FPG angeordnet, da aus dem vergangenes Verhalten der BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung nach Polen zu umgehen oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Der BF kann nach Polen zurückgeschoben werden, die Behörde hat auch sichergestellt, die Abschiebung zeitnah durchzuführen. Der Schubhaft liegt ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde, sie ist unter Berücksichtigung der Umstände auch verhältnismäßig. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde.

3.2. Zu Spruchpunkt A.II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.3. Zu Spruchpunkt A.III. und A.IV. - Kostenbegehren

3.3.1. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr der Ersatz ihrer begehrten Aufwendungen zu.

3.3.2. Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung im Sinne des Antrages auf Ersatz der Verfahrenskosten zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Rechts des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden.

Zu Spruchpunkt B - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.

Schlagworte

Außerlandesbringung, Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Schubhaft,
Sicherungsbedarf, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W197.2224331.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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