Entscheidungsdatum
24.06.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
I401 2218241-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN, vertreten durch Mag. Anne KESSLER, Rechtsanwältin, Kalchberggasse 6, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ägypten, wurde ab dem 06.03.2013, zuletzt bis zum 12.11.2016 eine Aufenthaltsbewilligung "Studierender" erteilt.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 06.09.2017 wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27.03.2017, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.10.2016 auf erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, bestätigt. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0182, zurückgewiesen.
2.1. Am 25.01.2019 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen, auf § 55 Abs. 2 AsylG gestützten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.
2.2. Am 26.03.2019 wurde er von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
2.2. Mit Bescheid vom 27.03.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 10 Abs. 3 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gewährte gemäß § 56 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.).
2.3. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.
Er begründete sie zusammengefasst damit, dass die belangte Behörde den Umstand, dass ein Großteil der Familie des Beschwerdeführers in Österreich wohnhaft sei und die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, unbeachtet gelassen habe. Er habe zu seinem in Graz wohnhaften Onkel und dessen Familie ein ebenso nahes Verhältnis wie ein Österreicher nach österreichischen Verhältnissen zu seinen Eltern und/oder Geschwistern. Zu seinen in Ägypten lebenden Familienmitgliedern habe er seit sechs Jahren keinen Kontakt mehr. Außerdem sei er bereits im Alter von 20 Jahren nach Österreich gekommen und habe sohin sein gesamtes bisheriges Erwachsenenleben in Österreich verbracht. Auch der Grad der Integration des Beschwerdeführers sei überdurchschnittlich hoch. Er habe fast ausschließlich österreichische Freunde, seine Familienangehörigen seien österreichische Staatsbürger, er gehe seit Jahren in Österreich einer Beschäftigung nach und engagiere sich beim Roten Kreuz und bei der Caritas. Derzeit besuche er den Deutsch-Vorbereitungskurs B1 und werde in Kürze die diesbezügliche Prüfung ablegen. Er sei bestrebt, sobald wie möglich ein Deutschniveau zu erreichen, welches es ihm ermögliche, sein bereits begonnenes Studium der Rechtswissenschaften in Österreich abzuschließen. Er lebe zudem nach den Werten der westlichen Kultur und achte auch die österreichische Rechtsordnung, was sich darin zeige, dass er während seines sechsjährigen Aufenthaltes in Österreich niemals negativ in Erscheinung getreten sei. Er sei nicht nur straf- und verwaltungsrechtlich unbescholten, sondern habe auch von Beginn an sein Leben in Österreich selbst finanziert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist ledig, gesund und arbeitsfähig; er hat keine Kinder.
Er studierte in seinem Heimatland Rechtswissenschaften, ohne das Studium abzuschließen.
Die Eltern und die zwei Brüder des Beschwerdeführers, mit denen er und einer Tante in einem Haus zusammengewohnt hat, leben in Ägypten.
In Österreich wohnt ein Onkel des Beschwerdeführers, der österreichischer Staatsbürger ist und eine Ehefrau und fünf Kinder hat. Mit dieser Familie steht er in regelmäßigem Kontakt.
Ihm wurde bis zuletzt 12.11.2016 eine Aufenthaltsbewilligung als Student erteilt. Der von ihm am 24.10.2016 gestellte weitere Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27.03.2017 keine Folge gegeben. Die von ihm gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 06.09.2017 abgewiesen. Er legte keine Prüfungen ab und absolvierte auch nicht die vorgeschriebene Ergänzungsprüfung Deutsch C1 im Rahmen des ab dem Sommersemester 2013 inskribierten Vorstudienlehrgangs. Er erbrachte keinen Studienerfolgsnachweis. Seit dem 01.03.2017 war er nicht mehr an einer österreichischen Universität inskribiert und schloss daher ein ordentliches Studium an einer Universität in Österreich nicht ab. Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.03.2018 zurückgewiesen. Er hält sich seitdem unrechtmäßig in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer war vom 02.09. bis 30.11.2013 und vom 01.07.2014 bis 24.06.2017 als geringfügig beschäftigter Arbeiter für zwei verschiedene Dienstgeber tätig. Er erhielt in der Zeit vom 01.07.2013 bis 31.07.2015, vom 01.12.2015 bis 31.05.2016 sowie vom 01.06. bis 31.08.2016 von der M GmbH & Co KG ein zwischen dem Betrag von € 593,47 (im August 2016) und € 1.262,61 (Mai 2015) liegendes Honorar ausbezahlt. In den Monaten Februar, März und Mai 2018 sowie von Juli 2018 bis Jänner 2019 arbeitete er für die H GmbH auf Werksvertragsbasis als Zeitungs- und Werbemittelverteiler. Für diese Tätigkeit erhielt er von der H GmbH in den angeführten Monaten ein Honorar, welches zwischen € 1.172,50 (im Juli 2018) und € 1.360,-- (im November 2018) lag.
Als neuer Selbständiger unterlag bzw. unterliegt er bis zum gegebenen Zeitpunkt nicht der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG).
Ihm wurde ein Aufenthaltstitel zur Niederlassung oder eine Aufenthaltsbewilligung für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht erteilt.
In der Zeit vom 29.06.2013 bis 30.06.2014 war er gemäß § 16 Abs. 2 ASVG in der Krankenversicherung, vom 01.07.2014 bis 24.06.2017 gemäß § 19a ASVG in der Kranken- und Pensionsversicherung und ist vom 01.02.2019 (ein Anspruch auf Leistungen besteht ab 01.08.2019) gemäß § 16 Abs. 1 ASVG in der Krankenversicherung selbstversichert.
Er legte zwei Arbeitsvorverträge, datiert mit 21.01. und 24.01.2019, jeweils für eine Stelle als Reinigungskraft vor.
Er bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Am 24.11.2018 hat er die Integrationsprüfung B1 nicht bestanden. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2, legte jedoch darüber kein Sprachzertifikat vor.
Der Beschwerdeführer hat einen Freundeskreis in Österreich und spielt mit diesem Fußball. Er ist nicht Mitglied in einem Verein.
Das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten bildete einen integrierenden Bestandteil des bekämpften Bescheides. Hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungswesentlichen Änderungen eingetreten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers blieben von ihm unbestritten. Aufgrund der Vorlage seines ägyptischen Reisepasses steht seine Identität fest.
Dass er gesund und ledig ist, in seinem Heimatland Rechtwissenschaften studiert, dieses Studium aber nicht abgeschlossen hat, und bei seinen Eltern und Brüdern lebte, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde und den von ihm vorgelegten Unterlagen, ebenso wie die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen in Österreich.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.03.2017 an einer österreichischen Universität nicht mehr studiert, er zuvor keine Prüfungen abgelegt, einen Studienerfolgsnachweis nicht erbracht und die vorgeschriebene Ergänzungsprüfung Deutsch C1 nicht absolviert hat, beruht auf den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 06.09.2017 dargelegten Feststellungen, von denen auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 22.03.2018 ausging. Dem vorliegenden "Prüfungsergebnis" des Österreichischen Integrationsfonds vom 03.12.2018 ist zu entnehmen, dass er die Integrationsprüfung B1, an der am 24.11.2018 teilnahm, nicht bestanden hat. Laut dem Detailergebnis weist der Beschwerdeführer (mit Ausnahme des Moduls "Schreiben") Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 auf.
Die Feststellungen hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeiten, seines bezogenen Honorars, seiner Selbstversicherung nach dem ASVG sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auf Grund der von ihm ausgeübten selbständigen Tätigkeit (noch) nicht der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlag bzw. unterliegt, ergeben sich aus den von ihm vorgelegten Beweismitteln sowie aus dem Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 24.06.2019. Nachweise über die Ausstellung eines Aufenthaltstitels oder einer Aufenthaltsbewilligung für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit legte er bis zum gegebenen Zeitpunkt nicht vor.
Dass er keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, geht auf seine Angaben sowie auf eine Abfrage im Betreuungsinformationssystem vom 24.06.2019 zurück. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem Strafregisterauszug vom selben Tag.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Ägypten samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Der Beschwerdeführer trat - auch nicht in der Beschwerde - diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
3.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides):
Wenn gemäß § 10 Abs. 3 AsylG der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen wird, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art. 8 EMRK" überschriebene § 55 AsylG (in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018) lautet:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Es ist primär zu prüfen, ob der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten wäre.
Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt weiters die Rechtsansicht, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen ist. Nur dann, wenn der Fremde die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).
Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. zu einem ungefähr neuneinhalbjährigen Aufenthalt VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169).
Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise im März 2013 nunmehr ca. sechs Jahre im Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt in Österreich war infolge des seine Revision zurückweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.03.2018 betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als Studierender somit für fünf Jahre rechtmäßig. Es ist daher, auch wenn sein Aufenthalt im Inland überwiegend rechtmäßig war, noch nicht von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen, was nach der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einem ca. zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthalt regelmäßig der Fall wäre.
Bei der Einzelfallprüfung bedarf es zudem der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer in der Zeit seines Aufenthalts wesentliche Integrationsschritte gesetzt hat:
Während seines Studiums, für welches er ab dem Sommersemester 2013 bis zum Wintersemester 2016 inskribiert war, konnte er keinen Studienerfolg nachweisen. Im Rahmen des Vorstudienlehrgangs erbrachte er keine Prüfungsleistungen und legte insbesondere die vorgeschriebene Ergänzungsprüfung Deutsch C1 nicht ab. In diesem Verhalten manifestiert sich sein nicht ausgeprägtes Interesse an der Absolvierung eines Studiums sowie an der Verbesserung seiner Deutschkenntnisse. Für den Beschwerdeführer ist dabei jedoch ins Treffen zu führen, dass er, obwohl aus dem von ihm vorgelegten "Prüfungsergebnis" des Österreichischen Integrationsfonds vom 03.12.2018 die am 24.11.2018 nicht bestandene Integrationsprüfung B1 zu entnehmen ist, (mit Ausnahme des Schreibens) über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 verfügt.
Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen an der Ausweisung und den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich ist auch dem Umstand Gewicht beizumessen, dass - eine bloß vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit nach § 2 Abs. 1 Z 7 NAG lag gegenständlich nicht vor - ihm zu keinem Zeitpunkt, jedenfalls auch bezogen auf die Zeit nach dem zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.03.2018 betreffend Nichtgewährung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung als Studierender, für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit (als Zeitungs- und Werbemittelverteiler) ein Aufenthaltstitel mit entsprechendem Zweckumfang im Sinn des § 32 NAG erteilt wurde. Damit übte er aus fremdenrechtlicher Sicht in der Zeit vom 01.07.2013 bis 31.08.2016 und vom Februar 2018 bis Jänner 2019 (jeweils mit Unterbrechungen) unrechtmäßig eine selbständige Erwerbstätigkeit aus. Dass er keine Beiträge zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft nach dem GSVG (und keine steuerlichen Abgaben) abführte, sondern nach § 16 Abs. 2 ASVG, § 19a ASVG sowie (zuletzt bei einer Wartezeit) nach § 16 Abs. 1 ASVG selbstversichert war bzw. ist, ist als gröbliche Missachtung der österreichischen Rechtsordnung zu werten.
Auch die von ihm vorgelegten Arbeitsvorverträge vom 21.01. und 24.2019 vermochten seine persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich nicht in einem besonderen Maß zu stärken. Die Arbeitsvorverträge knüpften sich nämlich an die Bedingung der Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zugang zum Arbeitsmarkt. Ungeachtet dessen, lässt sich allgemein aus einer Einstellungszusage bzw. einem Arbeitsvorvertrag keine Garantie auf (Weiter-) Beschäftigung ableiten (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. auch VwGH 13.10.2011, 2011/22/0065, mwN).
Der beruflichen Integration des Beschwerdeführers kommt somit nur gemindertes Gewicht zu.
In der erhobenen Beschwerde monierte der Beschwerdeführer auch, dass die belangte Behörde das zu seinem Onkel, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitze und - so wie er - ebenfalls in Graz wohnhaft sei, und dessen Familie bestehende, dem eines Österreichers zu seinen Eltern und/oder Geschwistern gleichkommende nahe Verhältnis unbeachtet gelassen habe.
Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos und führt nach eigenen Angaben keine Beziehung in Österreich. Zu seinem Onkel und dessen Familie pflegt er nach seinen Angaben ein familiäres Verhältnis.
Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. (VwGH vom 17.11.2009, 2007/20/0955).
Auch wenn zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel und dessen Familie eine verwandtschaftliche Beziehung bestehen sollte, so kann doch auf eine erhebliche Beziehungsintensität nicht geschlossen werden. Der Beschwerdeführer, der im Erwachsenenalter nach Österreich gekommen ist, hat weder ein Zusammenleben (er ist nicht an derselben Adresse wie sein Onkel in Graz gemeldet) noch das Bestehen einer besonderen gegenseitigen Abhängigkeit vorgebracht.
In Bezug auf die Familie seines Onkels führt der Beschwerdeführer daher kein Familienleben in Österreich; die Beziehung ist aber unter dem Aspekt des Privatlebens des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
Aus seinem rund sechsjährigen, seit März 2018 unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich begründet sich zweifelsfrei ein Privatleben. In diesem Zusammenhang gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).
Das zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel und dessen Familie bestehende Naheverhältnis kann nicht als maßgebliches oder außerordentliches Privatleben gewertet werden. Dies insbesondere deswegen, da der Beschwerdeführer weder in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde noch im Rahmen seiner Beschwerde konkrete Ausführungen hinsichtlich der Nahebeziehung zu seinem Onkel tätigte. Abgesehen von dem Vorbringen, dass er mit seinem Onkel und dessen Familie eine familiäre Beziehung pflege, führte der Beschwerdeführer keinerlei Details hinsichtlich der Ausgestaltung einer intensiven Beziehung zwischen ihm und seinem Onkel sowie dessen Familie an.
Dass der Beschwerdeführer über freundschaftliche Kontakte verfügt, Fußball spielt und er sich - ohne jedoch für diese Tätigkeiten Beweismittel vorzulegen - beim Roten Kreuz und bei der Caritas engagiert, sind diese Umstände für sich alleine noch nicht dazu geeignet, eine Integration von maßgeblicher Intensität zu begründen.
Insgesamt fehlt es den Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers an einer maßgeblichen Intensität, ein besonders tiefgreifendes und berücksichtigungswürdiges Privatleben im Bundesgebiet liegt nicht vor.
Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte, zumal seine Eltern und seine Geschwister nach wie vor in Ägypten leben. Auch wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vorbringt, dass er zu seinen in Ägypten lebenden Familienangehörigen seit sechs Jahren keinen Kontakt mehr habe, so steht es ihm frei, im Falle einer Rückkehr erneut Kontakt zu seiner Familie aufzunehmen, dies zumal der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Haus seiner Familie lebte. Von einer vollkommenen Entfremdung und Entwurzelung kann somit nicht ausgegangen werden. Ungeachtet dessen, können freundschaftliche Kontakte sowie das Bestehen eines familiären Verhältnisses zu seinem Onkel und dessen Familie in Österreich bei gleichzeitigem Fehlen nennenswerter aufrechter Sozialkontakte im Herkunftsstaat keine ausreichende Verstärkung der maßgebenden Interessen des Beschwerdeführers bewirken (vgl. VwGH 27.02.2007, 2005/21/0371).
Weitere besondere integrationsbegründende Umstände hat er nicht vorgebracht.
Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind, auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.
Insgesamt kommt somit den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet - trotz der ca. sechsjährigen Dauer seines inländischen Aufenthaltes (davon ca. fünf Jahre rechtmäßig), des Umstandes, dass er strafgerichtlich unbescholten ist, sowie der Berücksichtigung seiner Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2, kein maßgebliches Gewicht zu. In seinem Heimatland hat der Beschwerdeführer familiäre Bindungen. Gegenständlich überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausweisung die entgegenstehenden persönlichen Interessen des Beschwerdeführers.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 gemäß § 55 Abs. 2 AsylG zu erteilen.
Es war sohin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz (FPG) festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten zulässig ist.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
§ 50 FPG lautet:
"(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht."
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Ägypten nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3).
Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Des Weiteren kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein junger und gesunder Mann sich im Fall einer Rückkehr nach Ägypten dort nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Ägypten zu einer Verletzung der Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Wie bereits ausgeführt, war eine in der Person des Beschwerdeführers bzw. in der Situation in Ägypten gelegene maßgebliche Änderung seit der Zustellung des Bescheides der belangten Behörde nicht eingetreten.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I401.2218241.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020