TE Bvwg Beschluss 2019/9/5 W129 2219663-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.09.2019
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Entscheidungsdatum

05.09.2019

Norm

AVG §13 Abs7
BDG 1979 §14
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

W129 2219663-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gerhard SIEBER und Ing. Mag. Eva WEIß-NEUBAUER, MBA, als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch: Mag. Jasmin BENESCH, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, vom 28.04.2019, GZ BMVRDJ-3002646/0003-II 4/b/2019, betreffend Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird infolge Beschwerderückziehung eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch genannten angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres eingeschränkten Gesundheitszustandes die konkreten Tätigkeiten einer Justizwachebeamtin nicht mehr erfüllen könne und dass bei ihr auch keine Umstellbarkeit zu anderen verantwortungsvollen Verwendungen bestehe. Der Befund und das Gutachten der BVA seien als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen. Zu prüfen sei, ob ihr im Wirkungsbereich der Dienstbehörde ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne, dessen Aufgaben sie nach ihrer gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande sei und der ihr mit Rücksicht auf ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden könne. Diese Prüfung habe ergeben, dass die Anforderungen aller anderen in Frage kommenden Arbeitsplätze zumindest den Anforderungen seines bisherigen Arbeitsplatzes entsprechen würden und dass sie wegen der Art und Schwere der bei ihr vorliegenden Leiden auch nicht mehr imstande sei, die mit diesen Arbeitsplätzen verbundenen dienstlichen Aufgaben zu erfüllen (Dauerzustand). Jeder Justizwachebeamte habe im Dienst jederzeit - nicht nur beim Nachtdienst - mit einem Einsatzfall (zB spontane Aus- und Vorführungen, Alarm- und Krisensituation in der Anstalt oder andere Ausnahmesituation) zu rechnen und habe daher die dafür vorgesehene Bewaffnung und persönliche Ausrüstung zu tragen bzw. zu verwenden. Nach Zitierung eines Auszuges aus der Vollzugsordnung wurde ausgeführt, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen den Anforderungen des Justizwachedienstes nicht mehr entspreche, sei sie von Amts wegen gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 3 des BDG 1979 mit Ablauf des Monats, mit dem dieser Bescheid rechtskräftig werde, in den Ruhestand zu versetzen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die gesundheitlichen Einschränkungen nicht so massiv seien, dass eine Dienstunfähigkeit im Sinne des BDG vorliege.

3. Mit Schreiben vom 03.06.2019 (eingelangt am 04.06.2019) legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4. Das Bundesverwaltungsgericht holte eine ergänzende Stellungnahme des fachärztlichen Gutachters ein und beraumte für den 01.07.2019 eine mündliche Beschwerdeverhandlung an.

5. Mit Schreiben vom 01.07.2019 zog die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung kurz vor Beginn der Verhandlung ihre Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG 1979 durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zur insofern auf das VwGVG übertragbaren Rechtsprechung zum AVG siehe zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm).

Die vorliegende Zurückziehungserklärung ist unmissverständlich und erfolgte im Wege der gewerkschaftlichen Vertretung der beschwerdeführenden Partei.

Aufgrund der Zurückziehung war daher das Beschwerdeverfahren beschlussmäßig einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdezurückziehung, Ruhestandsversetzung, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W129.2219663.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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