TE Bvwg Beschluss 2019/10/9 I405 2208888-1

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Veröffentlicht am 09.10.2019
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Entscheidungsdatum

09.10.2019

Norm

AsylG 2005 §56 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AVG §13 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

I405 1408083-2/6E

I405 2208888-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von

1) XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX,

2) XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vomXXXX, beschlossen:

A) Das gegenständliche Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG

eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) ist Mutter des Zweitbeschwerdeführers (im Folgenden: BF2), beide sind Staatsangehörige von Nigeria.

2. Am 09.10.2015 stellte die BF1 für sich und als gesetzliche Vertreterin für den BF2 schriftlich die verfahrensgegenständlichen Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG.

3. Mit angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs. 1 Asylgesetz gemäß § 58 Absatz 11 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

4. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig bei der belangten Behörde Beschwerde eingebracht.

5. Mit Schriftsatz vom 04.10.2019 wurden die Beschwerden zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG.

Gemäß § 13 Absatz 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Die BF haben mit Schriftsatz vom 04.10.2019 ihre Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes vom XXXX zurückgezogen, weshalb das Verfahren einzustellen war.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besonderer
Schutz, Aufenthaltstitel, berücksichtigungswürdige Gründe,
Beschwerdeverzicht, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,
Rückkehrentscheidung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung,
Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I405.2208888.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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