TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/12 W202 1411601-4

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Veröffentlicht am 12.12.2019
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Entscheidungsdatum

12.12.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §57
VwGVG §22 Abs3
VwGVG §8a

Spruch

W202 1411601-4/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2019, Zl. 510 692 108 + Verfahrenszahl: 180 614 933, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

III. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 8a VwGVG die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr bewilligt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.01.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2010, Zl. 10 00.617-BAT, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 11.11.2010, Zl. C8 411601-1/2010, als unbegründet abgewiesen.

Am 11.01.2011 wurde anhand der vom Beschwerdeführer angegebenen Personendaten um Ausstellung eines Passersatzdokuments bei der zuständigen Vertretungsbehörde angesucht.

Die Botschaft der Republik Indien teilte am 13.06.2012 mit, dass die Identität des Beschwerdeführers mit den angefragten Daten nicht bestätigt werden könne.

Der Beschwerdeführer wurde mehrmals durch die Landespolizeidirektion Wien wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet bzw. Verletzung der Meldeverpflichtung angezeigt.

Folgende Meldezeiten scheinen zur Person des Beschwerdeführers auf:

* Gemeldet von 04.02.2010 - 12.12.2010, XXXX

* Gemeldet von 12.12.2010 - 15.12.2010, XXXX

* Gemeldet von 09.05.2011 - 29.05.2012, XXXX

* Gemeldet von 12.08.2012 - 14.08.2012, XXXX

* Gemeldet von 26.01.2015 - 15.01.2018, XXXX

* Gemeldet seit 15.01.2018, XXXX

Am 02.07.2018 stellte der Beschwerdeführer gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte. Der Antrag wurde damit begründet, dass bis dato kein Heimreisezertifikat von der indischen Botschaft ausgestellt wurde und davon auszugehen sei, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Der Beschwerdeführer habe am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates jederzeit mitgewirkt und die Ausstellung in keiner Weise vereitelt. Dass die indische Botschaft bisher kein Heimreisezertifikat ausgestellt hat, könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich, identitätsbezeugende Urkunden vorzulegen.

Dem Antrag angehängt wurden ein Untermietvertrag des Flüchtlingsprojekts Ute Bock von 15.04.2018 bis 31.03.2019; eine Wohnbestätigung vom 11.04.2018; ein Krankenversicherungsbeleg für grundversorgte Personen vom 23.08.2017.

Am 19.07.2018 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Vertretung und eines Punjabi sprechenden Dolmetschers durch eine Organwalterin des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei im Wesentlichen der bisherige Verfahrensverlauf erläutert wurde und die Gründe zur Antragstellung auf eine Duldungskarte wiederholt wurden. Vorgehalten wurde dem Beschwerdeführer, dass er sich der Schubhaftanhaltung im Dezember 2010 durch Haftunfähigkeit, herbeigeführt durch Hungerstreik, entzogen habe. Amtsbekannt sei, dass die Botschaft der Republik Indien nach Überprüfung der angegebenen Personendaten, Reisedokumente für indische Staatsbürger ausstelle. Der Beschwerdeführer gab an, dass er sich aus Eigenem heraus bis dato nicht um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht habe. Vorgehalten wurde weiters, dass aus der Aktenlage hervorgehe, dass der Beschwerdeführer eine Organisation zwecks Unterstützung bei der Beschaffung eines Reisedokuments und Organisation seiner Ausreise nicht in Anspruch genommen habe. Begründet wurde jenes Unterlassen durch den Beschwerdeführer damit, dass sein Leben in Indien gefährdet sei und er nicht zurückreisen könne. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, einmal einen Reisepass besessen zu haben, allerdings sei dieser vom Schlepper abgenommen worden. Dem Beschwerdeführer wurde in der Einvernahme aufgetragen, mit der zuständigen Botschaft Kontakt aufzunehmen und allenfalls beim Verein Menschenrechte Österreich um Unterstützung anzusuchen. Die Adresse wurde in der Einvernahme ausgefolgt.

Während der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Formblätter für die Botschaft der Republik Indien zum Ausfüllen vorgelegt. Dazu gab er an, dass er nicht bereit sei, die Formblätter auszufüllen.

Befragt zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er in Wien, in der XXXX gemeldet und wohnhaft sei und ihm ein Einzelzimmer mit einer kleinen Küche zur Verfügung stehe. Den Lebensunterhalt bestreite er durch die finanzielle Unterstützung der Caritas und der Grundversorgung. Einer Beschäftigung gehe er nicht nach. Der Beschwerdeführer sei ledig und spreche die deutsche Sprache nicht, sei aber dabei diese zu lernen. Er habe weder Angehörige in Österreich noch im EU-Raum. Seine Eltern und ein jüngerer Bruder würden in Indien leben. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu ihnen. Vor der Ausreise habe der Beschwerdeführer in seinem Textil-Geschäft gemeinsam mit dem Vater gearbeitet. Er habe fünf Jahre Schulbildung genossen und spreche Hindi und Punjabi. Zur Integration in Österreich legte der Beschwerdeführer ein Unterstützungsschreiben der Deutschkursleiterin vom 18.07.2018 hinsichtlich der Teilnahme an einem Alphabetisierungskurs (Kursdauer von 30.05.2017 - 31.12.2018) vor, sowie eine Besuchsbestätigung des Alpha 3 Kurses vom 17.07.2018.

Im Zuge der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abzuweisen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme gewährt.

Am 02.08.2018 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesbezüglich eine Stellungnahme ein. Darin wurde u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der indischen Botschaft in Wien vorstellig gewesen sei und seine Situation geschildert habe. Die Botschaft habe zugesagt, sich so rasch wie möglich bei den hinterlassenen Kontaktdaten der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung zu melden, wie und ob die Ausstellung eines Identitätsdokuments möglich sei. Der Stellungnahme beigelegt wurde ein Foto mit dem Beschwerdeführer und einem deutsch- und fremdsprachigen Türschild "Indische Botschaft Annexe, Indian Embassy Annexe". Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer bei der Rückkehrhilfe der Caritas Wien gewesen um sich über die Möglichkeiten einer freiwilligen Ausreise und Unterstützung bei der Beschaffung eines Reisedokuments zu erkundigen. Eine Zeitbestätigung der Beratung am 27.07.2018 wurde vorgelegt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.09.2019, Zl. W222 1411601-3/4E, gemäß § 46a FPG als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines (Ersatz-) Reisedokumentes nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit mitgewirkt habe. Das Asylverfahren sei bereits im Jahr 2010 rechtskräftig abgeschlossen worden und der Beschwerdeführer sei seit diesem Zeitpunkt verpflichtet gewesen, sich um seine Ausreise zu bemühen. Dass der Beschwerdeführer beispielsweise durch eine mögliche Kontaktaufnahme zu Verwandten, Bekannten, Freunden in der Heimat versucht hätte, an ein Dokument zu gelangen, sei nicht vorgebracht worden. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme am 19.07.2018 ausgeführt, dass er bisher keine Schritte unternommen habe, weil sein Leben in Indien gefährdet sei und er nicht zurückkehren könne. Dem Beschwerdeführer werde angelastet, dass er nicht am Ausfüllen an den von der Behörde vorgelegten Formblättern für die Botschaft der Republik Indien mitgewirkt habe. Da der Beschwerdeführer nicht seiner Pflicht nachgekommen sei, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen bzw. an der Erlangung mitzuwirken und die Erfüllung dieser Pflicht dem Bundesamt gegenüber entsprechend nachzuweisen, sei die Beschwerde abzuweisen gewesen.

Mit Mandatsbescheid vom 22.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der folgenden Betreuungseinrichtung zu nehmen, dieser Verpflichtung habe er binnen drei Tagen nachzukommen: Betreuungsstelle XXXX .

Dem Mandatsbescheid wurden unter anderem ein Informationsblatt Wohnsitzauflage § 57 FPG und ein Informationsblatt Versorgung in BBS jeweils auf Punjabi beigeschlossen.

In der dagegen gerichteten Vorstellung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er der Behörde im Verfahren zur Verfügung stehe. Er verfüge über eine aufrechte Meldeadresse und könne an dieser auch angetroffen werden. Bei den bisherigen Verfahren sei der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. In der Folge hegte der Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich des § 57 FPG. Weiters führte er aus, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Wohnsitzauflage nicht vorlägen, da der Beschwerdeführer keine Handlungen gesetzt habe, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen würde. Entgegen der Ansicht der Behörde habe sich der Beschwerdeführer aktiv darum bemüht, am Verfahren zur Erlassung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken. Er sei bei der indischen Botschaft vorstellig geworden, er habe von dieser jedoch keine Bestätigung erhalten. Weiters habe er auch eine Bestätigung vorgelegt, dass er die Hilfe der Caritas-Rückkehrberatung in Anspruch genommen habe. Die belangte Behörde vermeine hiezu, dass dieser Bestätigung nicht entnommen werden könne, dass er Hilfestellung bei der Erlangung eines Reisepasses bzw. Unterstützung und Organisation seiner Ausreise beantragt habe. Dass der BF aktiv an der Beschaffung eines Identitätsdokumentes bemüht sei, sei bereits zuvor dargelegt worden. Zudem spreche § 57 Abs. 2 Z. 1 FPG nicht von der Weigerung der Aufnahme in ein Rückkehrprogramm, sondern von der Weigerung der Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgespräches. Im gegenständlichen Fall lägen daher keine derart gelagerten Tatsachen nach § 57 Abs. 2 Z. 1 FPG vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen werde. Zudem stelle sich die Wohnsitzauflage aufgrund der aufrechten Meldeadresse und der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers auch als unverhältnismäßig dar. Weiters finde sich im angefochtenen Bescheid bzw. in den mit dem Bescheid übermittelten Unterlagen keine Hinweise darauf, wie der Beschwerdeführer von Wien zu der entlegenen Betreuungsstelle in XXXX gelangen sollte.

Das BFA versuchte in der Zwischenzeit trotz Weigerung des Beschwerdeführers die entsprechenden Formblätter auszufüllen, bei der indischen Botschaft für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat zu erlangen, doch wurde der Beschwerdeführer seitens der indischen Botschaft als "not-found" eingestuft.

Am 23.07.2019 erfolgte seitens des BFA eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, hinsichtlich der Anordnung einer Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG mit ordentlichem Bescheid.

Eine Stellungnahme erfolgte seitens des Beschwerdeführers nicht.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2019 wurde gemäß § 57 Abs. 1 FPG dem Beschwerdeführer aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der folgenden Betreuungseinrichtung zu nehmen. Dieser Verpflichtung habe er unverzüglich nachzukommen: BS XXXX . Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Begründend führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer bis dato keinen Nachweis erbracht habe, dass er sich um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht habe. Seine behauptete Identität habe er nie nachgewiesen. Er habe die Kopie einer Zeitbestätigung vorgelegt, nach welcher er am 27.07.2018 bei der Caritas-Rückkehrhilfe gewesen sei. Dieser Bestätigung könne jedoch nicht entnommen werden, dass er Hilfestellung bei der Erlangung eines Reisepasses bzw. Unterstützung und Organisation seiner Ausreise beantragt habe. Es werde nur eine Beratung bestätigt, aber keine Aufnahme in das Rückkehrprogramm. Es sei seinem Verhalten zuzurechnen, dass seine Identität ungeklärt sei und dass seine Außerlandesbringung bisher nicht habe durchgeführt werden können. Gegen ihn bestehe seit dem 30.11.2010 eine in Rechtskraft erwachsene und durchsetzbare Ausreiseentscheidung. Der Beschwerdeführer sei nicht fristgerecht ausgereist und könne angenommen werden, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde, weil er bis dato verhindert habe, dass seine wahre Identität festgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer habe an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a FPG nicht mitgewirkt.

Der Beschwerdeführer habe keine wesentliche integrative Bindung zu Österreich. Er weigere sich, die ihm auferlegte Ausreiseverpflichtung zu erfüllen und zeige so seine Einstellung gegenüber den Gesetzen und Vorschriften in Österreich. Die Wohnsitzverpflichtung stelle einen wesentlich geringen Eingriff dar, als die bereits rechtkräftig für zulässig erklärte Abschiebung. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens überwiege jedenfalls, zumal sich der Beschwerdeführer vehement weigere, die ihm rechtskräftig auferlegte Ausreiseverpflichtung zu erfüllen. Der Eingriff in sein Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 sei somit verhältnismäßig.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er keine Handlungen gesetzt habe, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen würde. Entgegen der Ansicht der Behörde habe sich der Beschwerdeführer sehr wohl aktiv darum bemüht, am Verfahren zur Erlassung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken. Er sei bei der indischen Botschaft vorstellig gewesen, um sich um ein Identitätsdokument bzw. um einen Reisepass zu bemühen. Der Beschwerdeführer habe keine Bestätigung von der indischen Botschaft erhalten. Im Zuge des Verfahrens habe der Beschwerdeführer auch eine Bestätigung beigelegt, dass er die Hilfe der Caritas-Rückkehrberatung in Anspruch genommen habe. Die Behörde vermeine hiezu, dass dieser Bestätigung nicht entnommen werden könne, dass er Hilfestellung bei der Erlangung eines Reisepasses bzw. Unterstützung und Organisation seiner Ausreise beantragt habe. Dass der Beschwerdeführer aktiv um die Beschaffung eines Identitätsdokumentes bemüht sei, sei bereits zuvor dargelegt worden. Zudem spreche § 57 Abs. 2 Z. 1 FPG nicht von der Weigerung der Aufnahme in ein Rückkehrprogramm, sondern von der Weigerung der Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgespräches. Der Beschwerdeführer sei aufrecht im Bundesgebiet gemeldet, habe an den bisherigen Verfahren mitgewirkt und sei auch für die Behörden an seiner Meldeadresse greifbar. Aufgrund der Meldeadresse und der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers stelle sich die Wohnsitzauflage als unverhältnismäßig dar. Aus den mit dem Bescheid übermittelten Unterlagen gäbe es keine Hinweise darauf, wie der Beschwerdeführer von Wien zu der entlegenen Betreuungsstelle in XXXX gelangen sollte. Der Beschwerdeführer leide an gesundheitlichen Problemen und werde aktuell in Wien behandelt. Eine derartige Behandlungsmöglichkeit wäre in XXXX nicht gewährleistet. Auch aus diesem Grund sei die Verhängung einer Wohnsitzauflage unverhältnismäßig.

In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer zudem einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und legte ein Vermögensbekenntnis vor, wonach er einkommenslos und nahezu völlig vermögenslos sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird der oben dargestellte Verfahrensgang.

Seit Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 11.11.2010, Zl. C8 411601-1/2010, mit dem der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen wurde, hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, seiner Ausreiseverpflichtung nach Indien ist er bislang nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer ist nicht ausreisewillig. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach wegen illegalen Aufenthalts angezeigt. Seit seiner Einreise ins Bundesgebiet ist der Beschwerdeführer nicht durchgehend aufrecht gemeldet. Er verweigerte vor dem BFA, die Formblätter für die Botschaft der Republik Indien betreffend die Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er wirkte an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines (Ersatz-) Reisedokumentes nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit mit.

Der Beschwerdeführer verfügt in Indien über Familienangehörige. Im Bundesgebiet hat er keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig, er hat an Deutschkursen betreffend die Vorbereitung zur Absolvierung der Deutschprüfung auf Niveau A1 teilgenommen, fortgeschrittene Deutschkenntnisse bestehen nicht. Der Beschwerdeführer ist in Wien gemeldet und unbescholten. Er ist im erwerbsfähigen Alter. Er leidet an einer Depression und wird diesbezüglich medikamentös behandelt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den Inhalt der Akten des Bundesamtes sowie die des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, zum Ausgang des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz sowie des Verfahrens betreffend seine Ausweisung, zum Bestehen einer Ausweisung, zum Verbleib in Österreich trotz rechtskräftiger Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung, sowie zu seiner Integration ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt, die Erkrankung aus dem vorgelegten fachärztlichen Befundbericht.

Die Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seiner Aussage am 19.07.2018 vor dem BFA, wo der Beschwerdeführer befragt, welche Schritte er aus eigenem Antrieb bisher unternommen habe, um die Ausstellung eines Reisepasses zu erwirken und um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, angab, dass er bisher keine Schritte unternommen habe, weil sein Leben in Indien gefährdet sei und er nicht zurückkönne. In weiterer Folge wurden dem Beschwerdeführer Formblätter für seine Botschaft vorgelegt, welche der Beschwerdeführer auszufüllen habe, wobei er abschließend angab, dass er nicht bereit sei, die Formblätter für die Botschaft der Republik Indien auszufüllen, woraus sich in eindeutiger Weise die Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers ergibt. Der Beschwerdeführer gab zwar in der Folge bekannt, dass er bei der indischen Botschaft gewesen sei, doch lässt sich dem nicht entnehmen, ob, und wenn ja, welches Anliegen der Beschwerdeführer bei seiner Botschaft vortrug. Zutreffend wies auch schon das BFA darauf hin, dass der Beschwerdeführer zwar eine Zeitbestätigung der Caritas Wien-Rückkehrberatung vom 27.07.2018 vorlegte, der Beschwerdeführer aber nicht darzulegen vermochte, dass er sich dort um die Möglichkeit einer Ausreise nach Indien bemühte. Dem tritt die Beschwerde auch nicht konkret entgegen, sondern wies bloß darauf hin, dass § 57 Abs. 2 Z. 1 FPG nicht von der Weigerung der Aufnahme in ein Rückkehrprogramm, sondern von der Weigerung der Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgespräches spreche, zeigte also nicht auf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Termines bei der Caritas-Rückkehrberatung ernsthaft daran interessiert war, Möglichkeiten zu finden, in sein Heimatland zurückkehren zu können. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass ein tatsächliches ernsthaftes Bemühen, Rückkehrmöglichkeiten zu finden, nicht vorliegt, tatsächlich Ausreiseunwilligkeit besteht. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer bekannt ist, dass bereits im Jahre 2012 die Botschaft der Republik Indien mitteilte, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht bestätigt werden könne, im Übrigen wurde das im Rahmen des von der Behörde geführten Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nochmals im April 2019 bestätigt, sodass der Beschwerdeführer seitens der indischen Botschaft als "not-found" eingestuft worden ist. Dass sich der Beschwerdeführer jemals um Identitätsdokumente bemüht hat, obwohl er über soziale Anknüpfungspunkte in Indien verfügt, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen, obwohl dies dem Beschwerdeführer auch schon im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung einer Duldung vorgehalten wurde, woran sich ebenfalls erweist, dass der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der Klärung seiner Identität und der Beschaffung von Reisedokumenten nicht kooperationswillig ist, sich letztlich auch daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.:

§ 57 FPG lautet auszugsweise:

"Wohnsitzauflage

§ 57. (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn

1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder

2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige

1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;

2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;

3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;

4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;

5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.

(3) [...]

(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange

1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,

2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder

3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 60 Abs. 3 gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 4 außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.

(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen."

§ 46 FPG lautet auszugsweise:

"[...]

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

[...]"

Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend § 57 FPG ergibt sich auszugsweise Folgendes:

"[...] Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.

[...]

Zu Abs. 1:

[...]

Die zweite Konstellation soll auch jene Fälle umfassen, in denen zwar eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, der Drittstaatsangehörige aber nicht innerhalb der Frist ausgereist ist und anzunehmen ist, dass er seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen wird.

[...]

Zu Abs. 2:

In Abs. 2 werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Abs. 1 Z 2 die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

Ein Hinweis auf die mangelnde Bereitschaft zur Ausreise ist naturgemäß dann gegeben, wenn der Drittstaatsangehörige selbst angibt, dass er nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Es kann des Weiteren davon ausgegangen werden, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, wenn er ein ihm angebotenes oder angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch zum Zweck der freiwilligen Ausreise nicht wahrnimmt. Ebenso wird davon auszugehen sein, dass der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist auszureisen, wenn er während einer gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist ist und anschließend seinen Wohnsitz bzw. den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ändert, ohne das Bundesamt hiervon in Kenntnis zu setzen. Ferner kann von mangelhafter Bereitschaft zur Ausreise ausgegangen werden, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige es unterlässt, an der Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten mitzuwirken oder ein vorhandenes Reisedokument vernichtet oder sich dessen auf sonstige Weise entledigt. Hat der Drittstaatsangehörige bereits im Verfahren über seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht und damit die Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten erschwert bzw. verhindert, wird ebenfalls von einer mangelnden Bereitschaft zur Ausreise auszugehen sein.

Da es sich bei Abs. 2 um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch weitere Umstände in Betracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Weitere denkbare Gründe in diesem Sinne sind etwa falsche oder widersprüchliche Angaben zum Vorliegen einer Voll- oder Minderjährigkeit bzw. voneinander abweichende Altersangaben in Verfahren vor verschiedenen Behörden (dazu VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045) sowie die Verschweigung von vorhandenen Identitätsdokumenten. Hievon sollen beispielsweise jene Fälle erfasst sein, in denen Drittstaatsangehörige im Verfahren vor dem Bundesamt angeben, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, während sie im Verfahren vor anderen Behörden (bspw. dem Standesamt im Zuge einer Eheschließung) oder Gerichten solche vorlegen.

[...]

Zu Abs. 6:

Die Auferlegung der Wohnsitzauflage gemäß § 57 erfolgt mittels Mandatsbescheid gemäß §57 AVG. Ein solcher kann erlassen werden, wenn es sich um die Vorschreibung einer Geldleistung oder wegen Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Für den vorgeschlagenen § 57 ist der Tatbestand "Gefahr in Verzug" maßgeblich: In der Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 1 ist der Ausschluss einer Frist zur freiwilligen Ausreise an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rückkehrentscheidung (§ 18 Abs. 2 BFA-VG) geknüpft. Somit wurde bereits im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der Nichtgewährung einer Frist gemäß § 55 festgestellt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Dadurch ist die Erlassung der Wohnsitzauflage in dieser Konstellation mittels Mandatsbescheid aufgrund der bereits zuvor anlässlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig. Hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist."

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird, da er seine Ausreiseunwilligkeit wie dargestellt im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 19.07.2018 dargetan hat, er jedoch, wie die Beweiswürdigung ergeben hat, auch mit dem Aufsuchen der indischen Botschaft sowie der Caritas-Rückkehrberatung nicht glaubhaft darzulegen vermochte, dass nunmehr eine Ausreisewilligkeit bestünde. Er hat, wie ausgeführt, nie dargelegt, dass er sich um Identitätsdokumente bei seinen Familienangehörigen in Indien bemüht habe. Von einer ernsthaften Mitwirkung an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a FPG kann daher nicht ausgegangen werden, weswegen der Tatbestand des § 57 Abs. 2 Z. 3 FPG als erfüllt anzusehen ist. Insgesamt betrachtet ergibt sich aus dem aufgezeigten Verhalten des Beschwerdeführers, dass er weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Es liegen daher bestimmte Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben, Wohnung und Briefverkehr nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Ebenso kommt Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192). Nichts anderes kann bezüglich der Ausreise nicht aufenthaltsberechtigter Fremder gelten.

Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Wohnsitzauflage nach § 57 FPG ergibt sich, dass hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist.

Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensmittelpunkt in Wien, sodass durch die Wohnsitzauflage in das (in Wien) bestehende Privatleben und Wohnung des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Der Eingriff ist aber trotz Bestehens von sozialen Kontakten, wogegen der BF über Familienangehörige im Bundesgebiet nicht verfügt, im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen gerechtfertigt.

So ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer beruflich nicht integriert ist, er erst Vorbereitungskurse der Absolvierung der Deutschprüfung auf dem Niveau A1 besuchte, als auch fortgeschrittene Deutschkenntnisse nicht vorliegen, eine besondere Integration des Beschwerdeführers in Wien daher nicht erkannt werden kann. In der Beschwerde wird zwar darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung steht, jedoch umfasst die in Rede stehende Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes auch die medizinische Versorgung, was sich auch aus dem schon dem Mandatsbescheid beiliegendem Infoblatt "Versorgung in BBS (§ 57 FPG)" ergibt, wogegen er in Wien nach seinen Angaben völlig mittellos ist, sodass daraus für den Beschwerdeführer, der derzeit medikamentös behandelt wird, nichts zu gewinnen ist.

Zudem wiegt die beharrliche Weigerung des Beschwerdeführers, der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung auch nachzukommen, insbesondere im Lichte des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens schwer zu seinen Lasten. Weiters muss sich der Beschwerdeführer aufgrund der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung dessen bewusst sein, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Wien nicht aufrechterhalten wird können.

Unter diesen Gesichtspunkten und im Hinblick darauf, dass damit ein dringendes öffentliches Interesse erfüllt wird, ist der mit der Wohnsitzauflage verbundene Eingriff in das Privatleben und die Wohnung des Beschwerdeführers verhältnismäßig und aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auch dringend geboten (vgl. BVwG 05.10.2018, W222 1435650-3/3E).

Wenn in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass sich im angefochtenen Bescheid bzw. in den mit dem Bescheid übermittelten Unterlagen keine Hinweise darauf ergeben, wie der BF von Wien zu der entlegenen Betreuungsstelle in XXXX gelangen sollte, eine Anbindung durch öffentliche Verkehrsmittel sei nicht gegeben, ist darauf hinzuweisen, dass schon mit dem Mandatsbescheid die Information zur Wohnsitzauflage (AS 199) übermittelt wurde, der sich entnehmen lässt, dass dem BF die Anreise in die Betreuungseinrichtung kostenlos ermöglicht werden kann, hierzu wurde auch eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme angegeben.

Die schon in der Vorstellung geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken werden aber nicht geteilt, da nicht erkannt werden kann, dass die gegenständliche Regelung unsachlich wäre.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

§ 13 VwGVG lautet:

"§ 13

Aufschiebende Wirkung

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(4) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."

§ 22 VwGVG lautet:

"§ 22

Aufschiebende Wirkung

§ 22. (1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben."

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen und dies mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides begründet. Das öffentliche Interesse sei bereits durch die Regelung der Wohnsitzauflage mittels sofort durchsetzbaren Mandatsbescheides indiziert, zudem würden diese Interessen in Hinblick auf die Ausreise in Erfüllung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegen.

Gemäß § 22 Abs. 3 1. Fall VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 VwGVG - ein solcher liegt in Hinblick auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vor - auf Antrag einer Partei - ein solcher wurde in der Beschwerde gestellt - aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Letzteres ist nicht der Fall, da nicht zu erkennen ist, dass sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, entscheidungsrelevant geändert haben. Insbesondere wurde in diesem Zusammenhang kein substantiiertes Beschwerdevorbringen erstattet.

Das erkennende Gericht folgt aber auch der Begründung der belangten Behörde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Bereits das Behördenhandeln nach § 57 FPG hat schon inhaltlich das Vorliegen einer "Gefahr in Verzug" zur Voraussetzung - beide Konstellationen, in denen es überhaupt zu einer Wohnsitzauflage kommen kann (vgl. § 57 Abs. 1 Z 1 und Z 2 FPG), begründen nach den Materialen (vgl. oben zu Abs. 6 leg.cit.) eine "Gefahr in Verzug". Damit wird auch der gesetzlich vorgesehene Erlass eines Mandatsbescheids begründet, sodass im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Erlass eines (gefahrenpolizeilichen) Mandatsbescheids der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch im Vorstellungsbescheid nicht zu beanstanden ist. Der oben ersichtlichen Interessenabwägung folgend überwiegen zudem die öffentlichen Interessen am vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides.

Hinzu kommt, dass sich aufgrund der unter einem ergehenden Entscheidung in der Sache selbst eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung faktisch erübrigt.

Der Antrag auf Zuerkennung der (ausgeschlossenen) aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist daher abzuweisen.

Zum Verfahrenshilfeantrag:

§ 8a VwGVG lautet:

"Verfahrenshilfe

§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.

(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.

(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt."

§ 52 BFA-VG lautet:

"Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremd

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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