TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/19 I422 2197247-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.04.2019
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Entscheidungsdatum

19.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I422 2197247-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2019, Zl. 1108343309/190184537-EAST-Ost, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Verfahrensgegenstand ist die fristgerechte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) vom 25.03.2019, Zl. 1108343309/190184537-EAST-Ost. Mit diesem wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurück. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Des Weiteren gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine Frist für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und verhängte über ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Festgestellt wird, dass hinsichtlich der Feststellungen zu seiner Person im Erstverfahren keine Änderungen eingetreten sind. Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, gesund und Staatsangehöriger Nigerias. Er gehört der Volksgruppe der Igbo an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er besuchte in Nigeria zwölf Jahre die Schule und war dort zuletzt als Verkäufer in einem Supermarkt beschäftigt.

Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seiner Mutter und seiner Schwester, lebt in Nigeria. Mit seiner Schwester hat der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt.

Nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin verheiratet ist und dass aus dieser Beziehung ein gemeinsamer Sohn entstammt.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer außer seiner Lebensgefährtin über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen.

Der Beschwerdeführer ist Mitglied einer Freien Christgemeinde, besucht dort regelmäßig den Gottesdienst und hilft in der Kirche. Er ist auch Mitglied eines Vereines namens "Indigenous People of Biafra". Derzeit besucht der Beschwerdeführer keinen Deutschkurs. Darüber hinaus konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, er ist nicht erwerbstätig und nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerde ist strafrechtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer reiste am 14.03.2016 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er mit seiner Unterstützung für die IPOB und einer daraus resultierenden staatlichen Verfolgung begründete. Mit Bescheid des Bundesamtes für und Asyl vom 27.04.2018 wurde der Erstantrag auf internationalen Schutz negativ beschieden. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 09.11.2018 mit Erkenntnis vom 19.11.2018, GZ: I414 2197247-1/11E als unbegründet ab.

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und er stellte am 21.02.2019 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer begründete den Folgeantrag mit dem aufrechten Bestehen seiner "alten" Gründe und nannte als neuen Fluchtgrund die Pflegebedürftigkeit seiner erkrankten Lebensgefährtin.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass seine behauptete Verfolgung aufgrund seiner Unterstützung der IPOB als auch seine Begründung des Folgeverfahrens, wonach seine Lebensgefährtin psychisch erkrankt sei und er sie unterstützen wolle, bereits im Erstverfahren mitberücksichtigt wurden und bildet dieses Vorbringen keinen neuen Fluchtgrund.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Gerichtsakt zum Erstverfahren I414 2197247-1 sowie den vorgelegten gegenständlichen Verwaltungsakt, insbesondere in das Protokoll zur Erstbefragung, das Einvernahmeprotokoll der belangten Behörde und den angefochtenen Bescheid. Des Weiteren in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Nigeria. Ferner wurde in das Zentrale Melderegister und in das Strafregister der Republik Österreich sowie in das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich Einsicht genommen.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattet in der Beschwerde auch kein auf den konkreten Sachverhalt bezogenes Vorbringen, sodass das Bundesveraltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt und somit als entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Dass hinsichtlich der Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers im Erstverfahren keine Änderungen eingetreten sind, basiert auf einen Abgleich mit den Unterlagen des Erstverfahrens.

Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Familien- und seinem Gesundheitszustand, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus seinen Aussagen der im Erstverfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.11.2018. In Ermangelung der Vorlage identitätsbezeugender Dokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

Ebenso basieren aus dieser mündlichen Verhandlung die Feststellungen zu seiner Schulausbildung, dem bisherigen Verdienst seines Lebensunterhaltes sowie die Feststellung zu seiner Arbeitsfähigkeit.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 09.11.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie, bestehend aus seiner Mutter und seiner Schwester, nach wie vor in Nigeria lebt. Wenn der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch die belangte Behörde vom 28.02.2019 vermeint, dass er keinen Kontakt mehr zu ihnen habe, da er nicht wisse wo sie sich aufhalten würden, wird diese Aussage als nicht glaubhaft erachtet. Diese ergibt sich aus der Überlegung, dass der Beschwerdeführer rund drei Monate zuvor in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht noch bestätigte, dass er mit zumindest manchmal mit seiner Schwester telefoniere.

Die Negativfeststellung zu seiner behaupteten Ehe mit seiner Lebensgefährtin und dem behaupteten gemeinsamen Sohn, ergibt sich ebenfalls aus seinen Angaben aus der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2018. Diesbezüglich wurden im gegenständlichen Verfahren auch keinerlei Beweismittel in Vorlage gebracht, die eine andere Feststellung zulässig machen würden.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich außer seiner Lebensgefährtin über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen verfügt, bestätigte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme durch die belangte Behörde vom 28.02.2019.

Aus den zuletzt auch im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen und Angaben vor der belangten Behörde, basieren die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer Mitglied einer Freien Christgemeinde ist, er regelmäßig den Gottesdienst besucht und er zudem auch in der Kirche hilft. Glaubhaft wird auch seine Angabe im gegenständlichen Verfahren gewertet, wonach er ab und zu zum Verein "Indigenous People of Biafra" geht. Die Frage nach dem aktuellen Besuch eines Deutschkurses verneinte der Beschwerdeführer. Darüber hinaus konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Dass der Beschwerdeführer derzeit keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, er nicht erwerbstätig und nicht selbsterhaltungsfähig ist, ist durch eine Einsichtnahme in den aktuellen Grundversorgungsauszug sowie seiner Angabe vor der belangten Behörde vom 28.02.2019, dass er freiwillig in der Kirche arbeite.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit resultiert aus einer Abfrage des Strafregisterauszuges.

Die Feststellungen zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz begründen sich aus dem Gerichtsakt I414 2197247-1.

Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, bestätigte er zuletzt in der Einvernahme vom 28.02.2019. Die Feststellungen zum gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz sind durch den vorliegenden Verwaltungsakt belegt.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Folgeantrag keine neuen Fluchtgründe vorgebracht hat, ergibt sich aus nachfolgenden Erwägungen:

Die behauptete Verfolgung aufgrund seiner IPOB-Mitgliedschaft wurde bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2018, GZ: I414 2197247-1/11E abgehandelt.

In der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2018 wurde die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen. Dabei bestätigte sie, dass sie sich in psychotherapeutischer Behandlung befindet. In seiner abschließenden Bemerkung zur Verhandlung bat der Beschwerdeführer bei seiner kranken Lebensgefährtin bleiben zu dürfen. Dieser Umstand wurde ebenfalls bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2018, GZ: I414 2197247-1/11E unter Punkt II.3.4.2 mitberücksichtigt.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Nigeria, samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Diese Erkenntnisquellen stellen eine ausgewogene und aktuelle Auswahl verschiedenster publizierter Quellen und Nachweise dar. Sie fußen auf staatlichen, wie auch nicht-staatlichen Erkenntnissen, welche es ermöglichen, ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Den Auskünften liegen in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde, welche aufgrund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides):

Da die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 21.02.2019 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst.

Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen, die außer in den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Eine entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, ua). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd I, 2. Aufl 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76).

Von einer verschiedenen "Sache" iSd § 68 Abs 1 AVG ist auszugehen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl VwGH 19.09.2013, 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097).

Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 24.08.2004; 2003/01/0431; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 24.02.2000, 99/20/0173; VwGH 21.10.1999, 98/20/0467).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache eine entschiedene Sache vorliegt. Der Beschwerdeführer hat lediglich auf ein bereits mit Erkenntnis vom 19.11.2018 abgehandelte Motiv verwiesen. Die Beschwerde vermag keinerlei Gründe aufzuzeigen, weshalb die Beurteilung der belangten Behörde unzutreffend wäre. Eine Änderung der rechtskräftigen Entscheidung in den Vorverfahren ist sohin nicht zu erkennen, sodass eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides war gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG).

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.

3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Zu prüfen ist daher im vorliegenden Fall, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Der Beschwerdeführer ist gerechnet vom Tag der Erstantragstellung am 14.03.2016 bis zum Datum der nun angefochtenen Entscheidung vom 25.03.2019 rund drei Jahre in Österreich aufhältig. Allerdings beruht sein Aufenthalt in Österreich ausschließlich auf zwei nicht begründeten Asylanträgen und war sich der Beschwerdeführer spätestens mit dem ersten negativen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2016, Zl. 1108343309 - 160382302/BMI-BFA_NOE_RD seines unsicheren Aufenthaltes bewusst. Den gegenständlichen Folgeantrag ist dahingehend zu werten, dass der Beschwerdeführer diesen Antrag nur stellte, um seiner Abschiebung nach Nigeria zu entgehen. Asyl bezweckt nicht die Verhinderung der Abschiebung eines nicht aufenthaltsberechtigten Fremden aus dem Bundesgebiet, sondern soll im Sinne der GFK verfolgten Personen Schutz vor der asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat bieten.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte daher auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.

Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSIg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Hiervon ist insbesondere aufgrund seines letzten Asylantrags auszugehen, da er diesen nur stellte, um weiter in Österreich verbleiben zu können und nicht nach Nigeria abgeschoben zu werden.

Das Familienleben des Beschwerdeführers - das nach wie vor keine besondere Intensität aufweist - und auch das Privatleben des Beschwerdeführers als auch seine Integrationsbemühungen wurden bereits im Erstantrag berücksichtigt. Und haben sich in Anbetracht des verstrichenen Zeitraumes von lediglich rund drei Monaten dahingehend keinerlei entscheidungsrelevanten Veränderungen ergeben. Im Hinblick auf die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers legte er nach wie vor - mit Ausnahme einer Mitgliedsbestätigung des Vienna Christian Centers vom 27.02.2019 - nach wie vor keinerlei Integrationsbescheinigungen wie z.B. ein Zeugnis über den Abschluss einer Deutschprüfung vor. Der Beschwerdeführer spricht nur rudimentär Deutsch. Mit Ausnahme der freiwilligen Mithilfe in seiner Kirchengemeinde liegen keine sonstigen Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde.

Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Mutter und Schwester.

Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welche sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass sie die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.

Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Auch wenn der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, kommt in seinem Fall hinzu, dass er bislang seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und wodurch er seine Missachtung der verwaltungs- abgaben- und steuerrechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG abzuweisen war.

3.4. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.

3.5. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 55 Abs 1a FPG besteht ua eine Frist für die freiwillige Ausreise ua nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG. Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, ergibt sich aufgrund der vorliegenden zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG unmittelbar aus § 55 Abs 1a FPG.

Zu Recht hat daher die belangte Behörde § 55 Abs 1a FPG zur Anwendung gebracht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.

3.6. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß Abs 2 Z 6 leg. cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1, vorbehaltlich des Abs 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.

§ 52 Abs 2 FPG enthält keine taxative Aufzählung der Gründe, aus denen ein Einreiseverbot verhängt werden kann. Dies geht aus dem Gesetzeswortlaut, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben ist, wenn die demonstrativ aufgezählten Tatbestände des § 53 Abs 2 FPG vorliegt.

Nach Art 11 der Rückführungsrichtlinie gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde.

Die belangte Behörde erließ über den Beschwerdeführer aus zwei Gründen ein befristetes Einreiseverbot:

Zum einen stützt die belangte Behörde dieses Einreiseverbot auf Art 11 der Rückführungsrichtlinie iVm § 53 Abs 2 FPG. Dies erfolgte zu Recht. Mit der vorliegenden - berechtigten - Rückkehrentscheidung geht - wie oben dargelegt - zu Recht gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise einher. Zudem widersetzte sich der Beschwerdeführer seit Jahren aufgrund des Bescheides vom 03.08.2011 verfügten rechtskräftigen Ausweisung aus dem Bundesgebiet.

Zum anderen stützt die belangte Behörde dieses Einreiseverbot auf § 53 Abs 1 und 2 Z 6 FPG wegen seiner Mittellosigkeit (vgl. dazu VwGFI 20.09.2018, Ra 2018/2070349 und die ausführliche Zusammenstellung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Gesetzesbestimmung in BVwG 25.04.2016, W230 2007105-1/18E). Infolge des Bezuges von Grundversorgung ist der Beschwerdeführer mittellos.

Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall sind beide Tatbestände, sowohl § 53 Abs 2 FPG iVm Art 11 Rückführungsrichtlinie, als auch § 53 Abs 2 Z 6 FPG erfüllt.

Der Beschwerdeführer vermochte den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen. Schließlich verneinte er bei seiner Erstbefragung vom 21.02.2019 den Besitz Barmitteln oder anderen Unterstützungen und auch bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.02.2019 gab er an, dass er seinen Lebensunterhalt aus der Unterstützung seiner Kirche finanziere. Der Beschwerdeführer ist de facto einkommens- und vermögenslos.

Aufgrund der aufgezeigten Umstände ist die Annahme der belangten Behörde gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, weil er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.

Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs 1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch die Voraussetzung des § 53 Abs 2 Z 6 FPG für die Erlassung eines Einreiseverbotes - das Unvermögen, den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen - eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art 130 Abs 2 B-VG) liegen würde.

Zur Befristung des Einreiseverbotes ist auf die zuvor stehenden Erwägungen zu verweisen. Ausgehend von diesen Überlegungen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde ohnehin nur mit zwei Jahren festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes weiter zu reduzieren.

Zusammenfassend ist sohin das Einreiseverbot von der belangten Behörde zu Recht erlassen und die gewählte Dauer von zwei Jahren als angemessen angesetzt worden. Sohin war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht knapp drei Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf und richtet sich ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung. Er ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besonderer
Schutz, Aufenthaltstitel, berücksichtigungswürdige Gründe,
Bindungswirkung, Einreiseverbot, entschiedene Sache, Folgeantrag,
freiwillige Ausreise, Frist, Gefährdung der Sicherheit,
Grundversorgung, Identität der Sache, Interessenabwägung,
Mittellosigkeit, öffentliche Interessen, öffentliche Ordnung,
öffentliche Sicherheit, Privat- und Familienleben, private
Interessen, real risk, reale Gefahr, Rechtskraft der Entscheidung,
Rechtskraftwirkung, res iudicata, Rückkehrentscheidung, subsidiärer
Schutz, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I422.2197247.2.00

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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