TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/25 I422 2217805-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.04.2019
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Entscheidungsdatum

25.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I422 2217805-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2019, Zl. 1216340205-190019544/BMI-BFA_WIEN_RD, zu Recht:

A)

1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. bis III. wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf 7 Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgegenstand:

Verfahrensgegenstand ist die fristgerechte Beschwerde des XXXX (Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) vom 22.03.2019, Zl. 1216340205-190019544/BMI-BFA_WIEN_RD, in dem ihm die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilte und über ihn eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkt I.). Zugleich stellte die belangte Behörde fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht ein und erkannte sie einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Des Weiteren erließ die belangte Behörde im Bescheid über den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren (Spruchpunkt IV.).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig.

Er besuchte in Nigeria sieben Jahre lang die Grundschule und arbeitet anschließend als Elektriker, ehe er 2015 seinen Herkunftsstaat verließ. Der Beschwerdeführer hat eine Chance im Falle seiner Rückkehr im nigerianischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und sich in seinem Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt zu sichern.

In Nigeria lebt nach wie vor die Schwester des Beschwerdeführers, zu der er jedoch keinen Kontakt mehr hat.

In Österreich hat der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz. Er verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer besitzt keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte in Österreich und weist keinerlei sprachliche, soziale oder integrative Verfestigungen in Österreich auf. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über keine finanziellen Mittel, die seinen Auf- und Lebensunterhaltes in Österreich sichern würden.

Ein Asylantrag des Beschwerdeführers in Italien Asyl wurde bereits rechtskräftig negativ entschieden. Er verfügt über eine italienische Aufenthaltsberechtigung "Permesso die Soggiorno - Motivi Umanitari". Er lebt in Neapel und verdient sich seinen Unterhalt in Italien als Erntehelfer. Derzeit geht er in Italien keiner Erwerbstätigkeit nach. Familiäre Anknüpfungspunkte in Italien konnten nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer reiste am 16.10.2018 nach Österreich ein und wurde er erstmalig am 03.01.2019 im Bundesgebiet betreten. Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich wurde der Beschwerdeführer am 07.01.2019 über seine Ausreiseverpflichtung belehrt und reiste er am selben Tag aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien aus, wo er am 08.01.2019 ankam.

Der Beschwerdeführer reiste unbekannten Datums erneut in das Bundesgebiet ein. Am 24.01.2019 wurde der Beschwerdeführer auf frischer Tat von Organen der Landespolizeidirektion Wien bei der Begehung eines Vergehens gegen das Suchtmittelgesetz betreten und festgenommen. In weiterer Folge verhängte das Landesgericht für Strafsachen Wien über den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 26.01.2019 die Untersuchungshaft.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.02.2019, XXXX, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde am 23.03.2019 über den Luftweg von Österreich nach Nigeria abgeschoben und konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 12.02.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vom 22.03.2019 vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz und in das aktuellste "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria, dem Melderegister sowie in das Strafregister der Republik Österreich.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Gesundheitszustand gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Durch eine sich im Verwaltungsakt befindliche Kopie seines nigerianischen Reisepasses und eines italienischen Aufenthaltstitels steht die Identität des Beschwerdeführers fest.

Die Feststellungen zu seiner Schulausbildung, dem bisherigen Verdienst seines Lebensunterhaltes in Nigeria sowie dem Zeitpunkt seiner Ausreise ergeben sich ebenso wie die Feststellung zu seiner in Nigeria wohnhaften Schwester aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Aufgrund seiner Schulausbildung und seiner bisherigen Berufserfahrung leitet sich die Feststellung zur Sicherung seines Lebensunterhaltes ab.

Mittels Einsichtnahme in das zentrale Melderegister ist belegt, dass der Beschwerdeführer außer im Zeitraum vom 24.01.2019 bis zum 22.03.2019 in einer österreichischen Justizanstalt keinen gemeldeten Wohnsitz in Österreich hatte.

Die Feststellung zu seinen familiären und privaten Anknüpfungspunkten in Österreich basieren ebenso wie die Feststellungen zu seiner Lebenssituation in Italien, seinem dort bereits rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Die Frage nach einem Familienleben verneinte der Beschwerdeführer und gab an, dass er sowohl in Italien als auch in Österreich "nur" Freunde habe. Zudem liegt eine Kopie seines "Permesso di Soggiorno" im Verwaltungsakt ein.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich keinerlei sprachliche, soziale oder integrative Verfestigung aufweist, ergibt sich aus dem Umstand seines kurzen Aufenthaltes in Österreich sowie des Umstandes, dass er sich während seines Aufenthaltes zum größten Teil in Haft befunden hat. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Bestreitung eines Lebensunterhaltes verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde. So gibt er an, dass er zwar € 350 Euro bei sich gehabt habe. Dieses Geld sei ihm jedoch in Österreich gestohlen worden und habe er betteln müssen. Zudem habe er während seines Aufenthaltes bei Freunden oder auf der Straße genächtigt. Zudem gab er an, sich durch den Verkauf von Suchtgiften seine Rückreise nach Italien finanzieren zu wollen.

Aus dem Verwaltungsakt und den sich darin befindlichen Dokumenten der belangten Behörde, der Landespolizeidirektion Wien und des Landesgerichtes für Strafsachen ergeben sich die Feststellungen rund um seine beiden Einreisen, seine beiden Festnahmen und die Verhängung der Untersuchungshaft.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie dem sich im Verwaltungsakt befindlichen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien belegt.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Daran vermag auch seine Ausführungen in der Beschwerde zur allgemeinen Haftsituation in Nigeria nichts zu ändern. Sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellsten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Nigeria, samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Diese Erkenntnisquellen stellen eine ausgewogene und aktuelle Auswahl verschiedenster publizierter Quellen und Nachweise dar. Sie fußen auf staatlichen, wie auch nicht-staatlichen Erkenntnissen, welche es ermöglichen, ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Den Auskünften liegen in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde, welche aufgrund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I., erster Satz des angefochtenen Bescheides):

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I., erster Satz des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.

3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I., zweiter Satz des angefochtenen Bescheides):

Die belangte Behörde hat sich bei ihrer Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Nach § 31 Abs. 1 Z 3 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.

Zu diesen Einreisevoraussetzungen gehören, neben dem Besitz allenfalls nötiger weiterer Dokumente, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für den Aufenthalt als auch die Rück- oder die Durchreise in einen Drittstaat, in dem die Zulassung gewährleistet ist, oder die Fähigkeit, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Die Person darf außerdem keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder internationalen Beziehungen einer Vertragspartei sein.

Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich zum einen aufgrund der fehlenden Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes sowie aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich straffällig worden ist, weshalb die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegeben waren.

Zu prüfen ist im Weiteren, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Zunächst im Lichte des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner zweiten Einreise in das Bundesgebiet spätestens am 24.01.2019 und seiner danach erfolgten Festnahme und Verbringung in Untersuchungs- und Strafhaft bis zur Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides und seiner am 23.03.2019 durchgeführten Abschiebung nach Nigeria gerade einmal zwei Monate gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).

Daher führt er in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben und wurde dies von ihm auch nicht behauptet. Auch ein allfälliges Familienleben des Beschwerdeführers in Italien wurde vom Beschwerdeführer verneint und ein dort bestehendes Privatleben weder in der Einvernahme noch in der Beschwerde substantiiert geltend gemacht dargestellt.

Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, was sich bereits aus seiner kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und dem Umstand, dass er diese Zeit lediglich in Haft verbracht hat, ergibt.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftsstaates vertraut ist und er selbst angab, dass seine Schwester nach wie vor in Nigeria aufhält. Somit kann im gegenständlichen Fall von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers im Heimatstaat nicht ausgegangen werden.

Zu Lasten des Beschwerdeführers ist vor allem das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, dem seine strafgerichtliche Verurteilung wegen des Vergehens gegen das SMG zugrunde liegt. Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, 98/18/0260, vom 18.01.2005, 2004/18/0365, vom 03.05.2005, 2005/18/0076, vom 17.01.2006, 2006/18/0001, 09.09.2014, 2013/22/0246 und vom 31.03.2000, 99/18/0343).).

Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführer und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Dafür, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikels 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sollte er durch die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung zum Verdienst seines Lebensunterhaltes und dem Aufbau einer Lebensgrundlage imstande und liegt auch keine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers vor.

Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich bzw. Italien wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.4. Zum Ausspruch, dass eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid dann von der Behörde anzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wiezuvor bereits mehrfach ausgeführt, hat der Beschwerdeführer durch seine Verurteilung wegen Verstoßes gegen das SMG bewiesen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Die belangte Behörde hat sich daher zu Recht in ihrer Entscheidung auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG gestützt.

Rechtsrichtig ist auch die Entscheidung der belangten Behörde, wenn sie gemäß § 55 Abs. 4 FPG ausspricht, dass dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird. Die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist zwingend, nachdem auch festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.5. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

Der Beschwerdeführer, ein Drittstaatsangehöriger, wurde - wie bereits unter Punkt II.1.1. festgestellt - mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.02.2019, XXXX, rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Diese Straftaten des BF sind noch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG 2005).

Die belangte Behörde hat das verhängte Einreiseverbot somit - unter richtiger Subsumierung des vorliegenden Sachverhaltes - auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 gestützt.

Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 leg. cit. kann - bei Vorausliegen der entsprechenden Tatbestandselemente - grundsätzlich ein für die Dauer von höchstens zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werden. Insofern zeigt sich prima vista bereits keine grundsätzliche Unzulässigkeit und Unverhältnismäßigkeit der Dauer des verhängten Einreiseverbotes.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG 2005 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Als erschwerend ist der Umstand anzusehen, dass sich der Beschwerdeführer trotz seiner ersten Anhaltung zur Ausreise am 07.01.2019 kaum zwei Wochen später erneut ins Bundesgebiet einreiste und dabei straffällig wurde. Dieser Sachverhalt legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer mit der alleinigen Absicht in das österreichische Bundesgebiet einreiste, sich den Lebensunterhalt durch den Verkauf von Suchtmitteln zu erwirtschaften. Ebenso zeigt sich bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde die Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber seiner strafrechtlichen Verurteilung. Konfrontiert mit der Frage wie es zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung gekommen sei, vermeint der Beschwerdeführer trotz rechtkräftiger Verurteilung zunächst lapidar:

"Ich bin unschuldig." Damit zeigt sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Fehlverhaltens absolut nicht einsichtig. Für das bestehende negative Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers spricht auch die Tatsache, dass er die Begehung von Suchtgiftdelikte zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes bewusst in Kauf nimmt. Dies leitet sich aus seiner Aussage ab, wonach er "nur" diese eine Kugel verkauft habe, da er Geld für seine Rückreise nach Italien verdienen habe wollen. Das festgestellte negative Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, die fehlende Reue und insbesondere seine gleichgültige Einstellung gegenüber den in Österreich geschützten Werten sprechen somit für die Verhängung eines Einreiseverbotes.

Hervorzuheben ist in diesem Kontext die besondere Gefährlichkeit bei der Suchtgiftkriminalität, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden (vgl. VwGH 14.01.1993, 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof verwendete die Diktion "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" (vgl. OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben (vgl. EGMR 23.6.2008, 1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]) und schließlich streicht der VwGH die der Suchmittelkriminalität inhärenten, besonders ausgeprägten Wiederholungsgefahr hervor (vgl. VwGH 29.09.1994, 94/18/0370; VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" brachte auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für das restriktive Vorgehen der Mitgliedstaaten gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer seinen Unwillen, sich an wichtige österreichische Rechtsnormen zu halten, wiederholt und nachdrücklich unter Beweis gestellt und lässt dies somit darauf schließen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Vor dem Hintergrund des dargestellten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, seiner kaum vorhandenen Reue und seiner gleichgültigen Einstellung, kann nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Auch ist die Zeit seit seiner Haftentlassung noch zu wenig weit fortgeschritten ist, um ihm einen allenfalls gegebenen - im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten - positiven Gesinnungswandel zu attestieren ist (vgl VwGH 21.01.2010, 2009/18/0485). Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer weder über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet noch über eine sonstige, tiefergehende Integration in Österreich bzw. in Italien verfügt, die gegen die Erlassung eines Einreiseverbotes sprechen könnte.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Hinsichtlich der Dauer des verhängten Einreiseverbotes ist - ohne die vom Beschwerdeführer begangene Tat verharmlosen zu wollen - aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht eine derartige Schwere und Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu erkennen, die automatisch eine Erlassung des Einreiseverbotes in der Maximaldauer verhältnismäßig erscheinen lässt. Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zwar zuwidergelaufen. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Höchstausmaß zehn Jahren steht im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten allerdings außer Relation. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass von § 53 Abs 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind und würde die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von zehn Jahren im gegenständlichen Fall somit in jenen Fällen nicht genug Spielraum lassen, in denen eine Person eine noch größere Anzahl von Delikten begeht, es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt oder in Fällen organisierter Kriminalität. Auch wenn im gegenständlichen Fall ein Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz vorliegt, ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer teilweise geständig zeigt und das Suchtgift sichergestellt wurde. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens, der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, seiner getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf sieben Jahre herabzusetzen.

Im Übrigen gilt es in diesem Kontext in den Blick zu nehmen, dass das erlassene Einreiseverbot jedenfalls das Hoheitsgebiet aller Mitgliedsstaaten, ausgenommen Irland und Vereinigtes Königreich sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein umfasst (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüler/Raschhofer, Asyl-und Fremdenrecht, Kommentar [Stand 15.01.2016], § 53 FPG, E7; vgl. dazu VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021), und es gemäß Art. 11 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) dem jeweiligen Mitgliedsstaat zusteht, einen Aufenthaltstitel oder eines sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreisverbot eines anderes Mitgliedsstaates besteht (vgl. dazu VwGH 13.09.2012, 2011/23/0413). Daher bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, sich nach seiner Rückverbringung nach N von dort aus um den weiteren Erhalt bzw. der Nigeria seines italienischen Aufenthaltstitels zu kümmern und gegebenenfalls auch wieder nach Italien zurückzureisen.

Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich dem Grunde nach zulässig. Die Dauer des Einreiseverbotes wird jedoch als unverhältnismäßig erachtet und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.6. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besonderer
Schutz, Aufenthaltstitel, aufschiebende Wirkung - Entfall,
berücksichtigungswürdige Gründe, Einreiseverbot, freiwillige
Ausreise, Frist, Gefährdung der Sicherheit, Gefährdungsprognose,
Haft, Haftstrafe, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,
öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, Privat- und
Familienleben, private Interessen, Rückkehrentscheidung,
Straffälligkeit, Strafhaft, strafrechtliche Verurteilung,
Suchtgifthandel, Suchtmitteldelikt, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I422.2217805.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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