Entscheidungsdatum
27.08.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W224 2216690-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre und Studierende als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten der Wirtschaftsuniversität Wien vom 17.12.2018, Zl. B/2254/02/18:
A) Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Nichtanerkennung
der Prüfung FP "Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren" gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Vizerektorin für Lehre und Studierende als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten der Wirtschaftsuniversität Wien zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre und Studierende als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten der Wirtschaftsuniversität Wien vom 17.12.2018, Zl. B/2254/02/18, zu Recht:
A) Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm
§ 78 Abs. 1 Universitätsgesetz, BGBl. Nr. 120, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2019 (UG), als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht 2016 an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU Wien) zugelassen.
2. Am 05.09.2018 stellte die Beschwerdeführerin, unter anderem, einen Antrag auf Anerkennung von an der Leopold Franzens Universität Innsbruck im Studium "Rechtswissenschaften" im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen und im Folgenden angeführten abgelegten Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 UG für das Bachelorstudium "Wirtschaftsrecht" an der WU Wien:
-
In Privatrecht:
* Prüfungsimmanente Lehrveranstaltung (im Folgenden: PI) "Zivilrecht für Fortgeschrittene" (3 SST, 6 ECTS)
* PI "Unternehmens- und Gesellschaftsrecht" (2 SST, 4 ECTS)
* PI "Wettbewerbs-, Kartell- und Immaterialgüterrecht" (2 SST, 4 ECTS)
* FP "Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren" (6 SSt, 18 ECTS)
-
Im Öffentlichen Recht:
* PI "Integrierte Fallstudien zum Verfassungsrecht und Allgemeinen Verwaltungsrecht" (2 SSt, 4 ECTS)
* PI "Integrierte Fallstudien zum Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz" (2 SSt, 4 ECTS)
* PI "Öffentliches Wirtschaftsrecht" (2 SSt, 4 ECTS)
* Fachprüfung (im Folgenden: FP) "Öffentliches Recht" (6 SSt, 12 ECTS)
-
In Europarecht:
* PI "Grundlagen des Europarechts" (2 SSt, 4 ECTS)
Dazu brachte die Beschwerdeführerin vor, folgende Lehrveranstaltungen/Prüfungen im Rahmen ihres Diplom- bzw. Doktoratsstudiums der Rechtswissenschaften bereits absolviert zu haben:
-
Bürgerliches Recht einschließlich des internationalen Privatrechts (19 SSt, 02.02.1990)
-
Handels- und Wertpapierrecht und Grundzüge des Immaterialgüterrechtes (8 SSt, 14.10.1991)
-
Seminar aus Wettbewerbsrecht und Immaterialgüterrecht (27.01.1994)
-
Zivilgerichtliches Verfahrensrecht (9 SSt, 17.01.1992)
-
Verfassungsrecht (9 SSt, 22.10.1990)
-
Verwaltungsrecht (12 SSt, 12.12.1990)
-
Diplomprüfung Verwaltungsrecht (12 SSt, 12.12.1990)
-
Übung aus Europarecht (2 SSt, 24.06.1994)
-
Diplomprüfung Verfassungsrecht (9 SSt, 22.10.1990)
Vorgelegt wurden diverse Zeugnisse sowie ein "Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck" für das Studienjahr 1980/81.
3. In weiterer Folge wurden seitens der WU Wien Gutachten von verschiedenen Sachverständigen eingeholt.
4. Am 11.12.2018 wurde laut Verfügung die Beschwerdeführerin telefonisch vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin auf eine schriftliche Stellungnahme verzichtet habe und "gleich einen negativen Bescheid haben wolle".
5. Mit Bescheid vom 17.12.2018, Zl. B/2254/02/18 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wies die Vizerektorin für Lehre und Studierende als Organ für studienrechtliche Angelegenheit der WU Wien (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 78 Abs. 1 UG ab.
Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen des mündlichen Parteiengehörs am 11.12.2018 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe auf eine schriftliche Übermittlung des vollständigen Ergebnisses der Beweisaufnahme verzichtet und sie habe mitgeteilt, dass sie keine schriftliche Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs erstatten wolle. Sie habe auf der sofortigen Erlassung eines abweisenden Bescheides bestanden.
Beweise seien erhoben worden durch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente sowie durch Einsichtnahme in deren Prüfungserfolge. Darüber hinaus sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin bei der Antragstellung gewürdigt und die maßgeblichen Lehrinhalte eruiert worden. Es wurde Einsicht in das öffentliche Vorlesungsverzeichnis der WU Wien genommen und in die Lernplattform learn@wu. Es seien des Weiteren Informationen zu den Lehrinhalten an der WU Wien bei den zuständigen Instituten eingeholt und der Umfang der Prüfungen verglichen worden. Überdies sei Einsicht in die Akten der bereits abgeschlossenen Anerkennungsverfahren der Beschwerdeführerin genommen worden.
Zur Klärung der Frage der inhaltlichen Gleichwertigkeit seien dem Verfahren Sachverständige beigezogen worden. Die Sachverständigen hätten in ihren Gutachten die inhaltliche Ungleichwertigkeit fachlich unzweifelhaft, überzeugend, glaubwürdig und widerspruchsfrei dargelegt.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass allgemein anzumerken sei, dass soweit die Beschwerdeführerin im mündlichen Parteiengehör auf ihre Berufspraxis verwiesen habe, dieser entgegenzuhalten sei, dass § 78 Abs. 1 UG 2002 explizit regle, dass nur eine positiv beurteilte Prüfung anerkannt werden könne, die an einer in dieser Bestimmung aufgelisteten Bildungseinrichtung abgelegt worden sei. Die unbestritten lange Berufspraxis sei im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen.
In weiterer Folge wurden zu den einzelnen im Antrag aufgeführten Prüfungen jeweils der Inhalt dieser, die Art der Wissensüberprüfung sowie die dazu ergangenen oben bereits angeführten gutachterlichen Stellungnahmen der Sachverständigen Ausführungen getroffen. Ausgeführt wurde auch, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung davon ausgehe, dass bei einer die gesamte Materie durchdringenden Änderung der Rechtslage nur aufgrund der Übereinstimmung des Rechtsgebietes alleine nicht auf die inhaltliche Gleichwertigkeit von Lehrveranstaltungen geschlossen werden könne. Wesentliche Änderungen der Rechtslage seit dem Zeitpunkt der Absolvierung der Prüfungen seien bei der Prüfung der Gleichwertigkeit durchaus zu berücksichtigen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte wie folgt aus:
Nicht angefochten würden der Bescheid hinsichtlich der Versagung der Anerkennung folgender Prüfungen:
-
"Seminar aus Wettbewerbsrecht und Immaterialgüterrecht" für 197280 2 PI (4 ECTS) "Wettbewerbs-, Kartell- und Immaterialgüterrecht"
-
"Übung aus Europarecht" für 197677 2 PI (4 ECTS) "Grundlagen des Europarechts"
-
Diplomprüfung aus "Verwaltungsrecht" und Übung aus "Europarecht" für 197683 2 PI (4 ECTS) "Öffentliches Wirtschaftsrecht"
Der angefochtene Bescheid verletze die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht auf "Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 UG 2002, auf Einhaltung von Verfahrensvorschriften, dass die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens zu beurteilen habe, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, auf Begründung des Bescheides und darauf, dass in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens samt allfälliger Sachverständigengutachten, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen seien".
Die Beschwerdeführerin habe von Oktober 1986 bis Jänner 1991 das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck absolviert. Im Herbst 1996 - also beinahe zwei Jahre nach dem EG/EU Beitritt - habe sie ihr Doktoratsstudium an der genannten Universität abgeschlossen, wobei die Thematik ihrer Doktorarbeit eine europarechtliche gewesen sei. Anschließend habe sie die Rechtsanwaltsprüfung abgeschlossen und sei dann als Rechtsanwältin und nachfolgend in der Rechtsabteilung eines internationalen Handelskonzerns tätig gewesen.
Es seien der Beschwerdeführerin andere Prüfungen anerkannt worden (beispielsweise das Strafprozessrecht), welches auch einer grundlegenden Änderung unterzogen gewesen sei, dies sei einer Anerkennung nicht hinderlich gewesen. Sie wolle sich nicht gegen diese Anerkennung beschweren, jedoch wolle sie aufzeigen, dass hier "mit zweierlei Maß" gemessen werde und somit keine objektive Beurteilung durch die belangte Behörde vorliege.
Zum mündlichen Parteiengehör führte die Beschwerdeführerin aus, dass es richtig sei, dass sie am 11.12.2018 telefonisch kontaktiert worden sei, als sie gerade mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs gewesen sei und sie sei weder darauf hingewiesen worden, dass dieses Telefonat ein mündliches Parteiengehör darstelle noch sei ihr angeboten worden, das vollständige Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich an sie zu übermitteln. Es sei richtig, dass ihr angeboten worden sei, eine schriftliche Stellungnahme einzubringen, auf die Frage, ob "dies etwas nützen würde", sei dies verneint worden. Sie habe dann erklärt, dass sie die Erlassung des abweisenden Bescheides abwarten würde. Ein von der Beschwerdeführerin angebotenes persönliches Gespräch sei abgelehnt worden. Deswegen sehe sie ihr "rechtliches Gehör" verletzt.
In weiterer Folge ging die Beschwerdeführerin auf die von ihr vorgebrachte Gleichwertigkeit der von ihr abgelegten Prüfungen mit den Prüfungen im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht ein.
Betreffend die Prüfung PI "Zivilrecht für Fortgeschrittene" führte sie aus, dass es zwar richtig sei, dass einzelne Rechtsgebiete seit der Absolvierung ihrer Prüfung im Jahre 1990 Veränderungen erfahren bzw. sich die Rechtsprechung dazu weiterentwickelt habe, jedoch seien in kaum einem anderen rechtswissenschaftlichen Fach die zu lehrenden Grundlagen so unverändert geblieben wie im Zivilrecht. Es habe keine die gesamte Materie durchdringende Änderung der Rechtslage stattgefunden. Ein weiteres Argument für die Gleichstellung der beiden Prüfungen stelle auch die Gegenüberstellung der zu absolvierenden Stunden (3 SSt für "Zivilrecht für Fortgeschrittene" vs. 19 SSt für die absolvierte Diplomprüfung "Bürgerliches Recht einschließlich des Internationalen Privatrechts") dar. Schon daraus ergebe sich, dass im Rahmen des Diplomstudiums umfassendere Kenntnisse des Zivilrechtes vermittelt worden seien, sodass jedenfalls eine Gleichwertigkeit vorliegen müsse. Der Inhalt und die Anforderungen der beiden Lehrveranstaltungen sei als gleichwertig zu betrachten, auch die Art und Weise der Kenntniskontrolle sei zumindest gleichwertig, da im Fall der abgelegten Dilpomprüfung "Bürgerliches Recht" eine mehrstündige schriftliche Prüfungsarbeit und sodann eine mündliche Prüfung über den gesamten Stoff zu absolvieren sei. Im Gegensatz dazu verlange die PI "Zivilrecht für Fortgeschrittene" eine Einstiegsklausur, Mitarbeit und eine Endklausur. Diese sei also grundsätzlich mit einer Pflichtübung aus Bürgerlichem Recht zu vergleichen, die die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der von ihr abgelegten Diplomprüfung abgelegt habe. Vorgelegt wurde als Beweis ein Zeugnis über die Absolvierung einer Übung aus Bürgerlichem Recht vom 30.06.1989.
Betreffend die FP "Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren" brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie auf die bereits getroffenen Ausführungen zur PI "Zivilrecht für Fortgeschrittene" verweise. Ergänzend gab sie an, dass für die FP "Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren" die Absolvierung der Lehrveranstaltung "Wettbewerbs, Kartell- und Immaterialgüterrecht" notwendig sei, weswegen sie diese PI abschließen werde und sodann die Behörde um Anerkennung der Fachprüfung bitte.
Die Prüfung "Unternehmens- und Gesellschaftsrecht" betreffend sei es zwar richtig - wie die belangte Behörde ausführe -, dass das Gesellschaftsrecht im Gefloge des EU-Beitrittes Österreichs einige Veränderungen erfahren habe, dennoch seien die damals und heute gelehrten Grundlagen des Handels-/Unternehmerrechts (gemeint wohl: Unternehmensrecht) durchaus immer noch miteinander vergleichbar, sodass eine Gleichwertigkeit der beiden Prüfungen vorliege. Ein weiteres Argument für eine Gleichwertigkeit der Prüfungen stelle auch die Gegenüberstellung der zu absolvierenden Stunden dar: 2 SSt für "Unternehmens- und Gesellschaftsrecht" des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht versus 8 SSt für die von der Beschwerdeführerin absolvierte Diplomprüfung. Auch der Inhalt und Umfang der Anforderungen der beiden Lehrveranstaltungen sei als gleichwertig zu betrachten, genauso die Art und Weise, wie die Kenntniskontrolle vorgenommen worden sei, da in der abgelegte Diplomprüfung "Handels- und Wertpapierrecht und Grundzüge des Immaterialgüterrechts" eine mündliche Diplomprüfung über den gesamten Stoff zu absolvieren war, die keineswegs nur 15 Minuten, sondern ca. eine Stunde gedauert habe.
Die Gleichwertigkeit der PI "Integrierte Fallstudien zum Verfassungsrecht und Allgemeinen Verwaltungsrecht" sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin gegeben, da der Stoff der Lehrveranstaltungen die Grundprinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechtes umfasse, die seit Ablegen der Diplomprüfung grundsätzlich unverändert geblieben seien. Es seien auch schon damals die Bezüge des Öffentlichen Rechts zum Europarecht und Völkerrecht an der Universität Innsbruck gelehrt worden; dies im Rahmen der Diplomprüfung "Allgemeines Völkerrecht und Grundzüge des Rechts der internationalen Organisationen". Vorgelegt wurde hierzu ein Diplomprüfungszeugnis "Allgemeines Völkerrecht und Grundzüge des Rechts der internationalen Organisationen". Auch in diesem Fall verwies die Beschwerdeführerin auf den Umfang der zu absolvierenden bzw. absolvierten Stunden (2 SSt vs. 21 SSt). Der Inhalt, der Umfang der Anforderungen und die Kenntniskontrollen seien zumindest gleichwertig.
Betreffend die FP "Öffentliches Recht" wurden ident ausgeführt, wie dies bereits die PI "Integrierte Fallstudien zum Verfassungsrecht und Allgemeinen Verwaltungsrecht" betreffend ausgeführt wurden. Ergänzend wurde ausgeführt, dass für die "Fachprüfung Öffentliches Recht" die Absolvierung der Lehrveranstaltung "Öffentliches Wirtschaftsrecht" notwendig sei, deswegen werde die Beschwerdeführerin diese PI abschließen und bitte die Behörde dann um Anerkennung der FP "Öffentliches Recht".
Den weiteren Ausführungen seitens der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie eine Verletzung von Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Beiziehung von Sachverständigen moniere. Es seien gemäß § 52 Abs. 1 AVG von der Behörde grundsätzlich Amtssachverständige heranzuziehen. Im gegenständlichen Fall seien keine Amtssachverständigen herangezogen worden, sondern ein Univ-Prof./Dozent, der bei der belangten Behörde beschäftigt sei. Demzufolge stehe nicht fest, ob tatsächlich eine Unabhängigkeit in diesem Fall gewahrt sei. Es seien ihr auch die Gutachten/die Befundaufnahmen nicht übermittelt worden und es seien auch nicht der Name der beigezogenen Sachverständigen mitgeteilt bzw. diese im Bescheid angeführt worden. Wäre tatsächlich ein unabhängiger Sachverständiger dem Verfahren beigezogen worden, so hätte dieser die Gleichwertigkeit der Prüfungen bestätigt.
Auch wäre die belangte Behörde nach Ansicht der Beschwerdeführerin, hätte sie den Sachverhalt entsprechend dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit ermittelt, zum Ergebnis gelangt, dass eine Gleichwertigkeit der beantragten Prüfungen vorliege.
Beantragt wurde Gutachten von Sachverständigen der Universität Innsbruck einzuholen um eine inhaltliche Gleichwertigkeit der Prüfungen zu bestätigen.
7. Einem Aktenvermerk, datiert mit 11.02.2019, ist zu entnehmen, dass die für die Mitteilung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zuständige Mitarbeiterin der belangten Behörde die Beschwerdeführerin am 11.12.2018 angerufen und ihr das Ergebnis, d. h. die Gutachten der Sachverständigen, mitgeteilt habe. Die Beschwerdeführerin habe eingewandt, dass sie Rechtsanwältin sei und daher umfassende und aktuelle Kenntnisse auf allen betroffene Rechtsgebieten habe. Es sei der Beschwerdeführerin daraufhin mitgeteilt worden, dass sie die Möglichkeit habe, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Auf die Frage der Beschwerdeführerin, ob dies "etwas nützen würde", sei sinngenmäß geantwortet worden, dass die Gutachten wie vorgelesen vorlägen und man im Vorhinein nicht sagen könne, ob die Erstattung einer Stellungnahme "etwas nütze", weil unklar sei, was vorgebracht werde. Es sei nicht gesagt worden, dass eine Stellungnahme "nichts nütze". Die Beschwerdeführerin habe nachfolgend mitgeteilt, dass sie keine Stellungnahme abgeben wolle und auf nochmalige Nachfrage sei dies bejaht worden. Die Beschwerdeführerin habe gleich einen abweisenden Bescheid gefordert. Es sei im ganzen Telefonat nicht daraufhingewiesen worden, dass der Zeitpunkt des Telefonats ungünstig sei und auch nicht, dass die Beschwerdeführerin später noch einmal anrufen wolle bzw. angerufen werden wolle. Es sei mit Sicherheit nicht nach der Möglichkeit gefragt worden, ob die Beschwerdeführerin den Sachverhalt in einem persönlichen Gespräch noch einmal darlegen könne.
8. Mit Beschluss vom 12.03.2019 sah der Senat der WU Wien von der Erstattung eines Gutachtens gemäß § 46 Abs. 2 UG ab.
9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26.03.2019, eingelangt am 29.03.2019, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
10. Am 13.06.2019 wurde die Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichtes vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Es wurden ihr die im gegenständlichen Fall erstellten Gutachten übermittelt und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben.
11. Am 03.07.2019 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, aus der hervorgeht, dass diese nach wie vor auf ihre umfassende inhaltliche Darstellung der Gleichwertigkeit der von ihr abgelegten Prüfungen in der von ihr eingebrachten Beschwerde und die dort gestellten offenen Beweisanträge verweise. Aufgrund des verfahrensrechtlichen Prinzips der Waffengleichheit seien nicht nur die von der belangten Behörde vorgelegten "Gutachten" in die Beweisaufnahme einzubeziehen, sodass das Ermittlungsverfahren keinesfalls als abgeschlossen betrachtet werden könne. Zu den Gutachten werde angemerkt, dass diese lediglich aus sehr kurzen E-Mails mit ausschließlichem Abstellen auf das Absolvierungsjahr von Prüfungen (mit Ausnahme der Gutachten Univ.-Prof. Drs. XXXX ) bestehen und bestenfalls als gutacherliche Stellungnahme zu bezeichnen seien. Es sei keine unabhängige Beurteilung gewährleistet, da die gutachterlichen Stellungnahmen von "Mitarbeitern" der belangten Behörde stammen würden. Auch sei nicht von einer "Unabhängigkeit" der Gutachter auszugehen, zumal sich aus dem E-Mail von Univ. Prof. Dr. XXXX ergebe, dass dieser seinen Kollegen eine Ablehnung ausschließlich aufgrund des Alters der Prüfungen nahelege. Es werde der erkennenden Behörde (gemeint wohl: dem Bundesverwaltungsgericht) mitgeteilt, dass der Antrag auf Anerkennung der Lehrveranstaltung FP "Öffentliches Recht" nicht zurückgezogen werde, vielmehr werde der Antrag gestellt, die grundsätzliche Gleichwertigkeit der Lehrveranstaltung FP "Öffentliches Recht" auszusprechen und der belangten Behörde aufzutragen, die Anekennung dieser einzutragen, nachdem die Beschwerdeführerin die Lehrveransaltung PI "Öffentliches Recht" positiv absolviert habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht 2016 an der WU Wien zugelassen.
Mit Antrag vom 23.11.2018 begehrte die Beschwerdeführerin die Anerkennung von Prüfungen, die diese an der Universität Innsbruck im Diplomstudium Rechtswissenschaften bzw. Doktoratsstudium Rechtswissenschaften abgelegt hat. Konkret beantragt die Beschwerdeführerin die Anerkennung folgender Prüfungen:
-
Bürgerliches Recht einschließlich des internationalen Privatrechts (19 SSt, 02.02.1990)
-
Handels- und Wertpapierrecht und Grundzüge des Immaterialgüterrechtes (8 SSt, 14.10.1991)
-
Seminar aus Wettbewerbsrecht und Immaterialgüterrecht (27.01.1994)
-
Zivilgerichtliches Verfahrensrecht (9 SSt, 17.01.1992)
-
Verfassungsrecht (9 SSt, 22.10.1990)
-
Verwaltungsrecht (12 SSt, 12.12.1990)
-
Diplomprüfung Verwaltungsrecht (12 SSt, 12.12.1990)
-
Übung aus Europarecht (2 SSt, 24.06.1994)
-
Diplomprüfung Verfassungsrecht (9 SSt, 22.10.1990)
Die Beschwerde bezieht sich auf die folgenden Prüfungen/Lehrveranstaltungen im Rahmen des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht an der WU Wien:
-
PI "Zivilrecht für Fortgeschrittene" (197278)
-
PI "Unternehmens- und Gesellschaftsrecht" (197279)
-
FP "Fachprüfung Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren" (197283)
-
PI "Integrierte Fallstudien zum Verfassungsrecht und Allgemeinen Verwaltungsrecht" (197686)
-
PI "Integrierte Fallstudien zum Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz" (197286)
-
FP "Fachprüfung Öffentliches Recht" (197289)
Die von der Beschwerdeführerin an der Universität Innsbruck absolvierten Prüfungen bzw. Lehrveranstaltungen sind den Prüfungen, für die sie eine Anerkennung beantragte und die im gegenständlichen Fall maßgeblich sind, nicht gleichwertig.
"Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter (PI)" an der WU Wien sind Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht, deren Beurteilung nicht oder nicht ausschließlich auf Grund eines einzigen Prüfungsaktes am Ende der Lehrveranstaltung erfolgt, sondern die sich aus mindestens drei Teilleistungen zusammensetzt.
"Fachprüfungen (FP)" an der WU Wien sind Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Fach dienen.
Zur beantragten Anerkennung der PI "Zivilrecht für Fortgeschrittene":
Im Rahmen der LV wird das Bürgerliche Recht (mit Ausnahme des Erbrechts) behandelt. Die Lehrveranstaltung baut auf den Lernergebnissen des privatrechtlichen Teils der "Einführung in die Rechtswissenschaften" und von "Grundlagen des Zivilrechts" auf. Als Stoff werden fallbasiert die privatrechtliche Methodenlehre, der Allgemeine Teil des Bürgerlichen Rechts, das Schuldrecht, das Sachenrecht und das Familienrecht jeweils gemeinsam mit deren internationalen und europäischen Bezügen sowie deren Querverbindungen zum Unternehmensrecht und der Rechtsdurchsetzung behandelt. Nach erfolgreicher Absolvierung der LV sind die Studierenden in der Lage, Probleme des Bürgerlichen Rechts selbstständig zu erkennen und zu lösen. Sie können dabei die maßgebenden Wertungen des Gesetzgebers identifizieren, Meinungsstreitigkeiten in Lehre und Rechtsprechung verstehen und sich im Rahmen einer kritischen Würdigung eine eigene, rechtsdogmatisch fundierte Meinung bilden. Diese LV fördert überdies die Fähigkeit der Studierenden, juristische Fragestellungen anhand konkreter Fallbeispiele selbstständig zu analysieren und zu lösen, die eigenen Ergebnisse sachlich, logisch und strukturiert darzulegen und juristisch zu argumentieren.
Zur beantragten Anerkennung der PI "Unternehmens- und Gesellschaftsrecht:
Die LV setzt sich aus den Schwerpunkten Unternehmensrecht und Gesellschaftsrecht zusammen.
Unternehmensrecht:
* Unternehmerbegriff, Unternehmen, Anwendungsbereich UGB
* Firmenbuch, Firma, Prokura
* Unternehmenserwerb, Unternehmensübergang
* Absatzmittler
Gesellschaftsrecht:
* Allgemeiner Teil
* Personengesellschaften (OG, KG)
* GmbH-Recht (Gründung, Verfassung, Organe, Kapitalerhaltung)
Ziel der Lehrveranstaltung ist es, anwendungsorientiertes Basiswissen im Unternehmens- und Gesellschaftsrecht auf der Grundlage von Praxisbeispielen und Fällen zu vermitteln.
Nach Abschluss dieser LV sind die Studierenden in der Lage:
* Zentrale Fragen und Elemente des Unternehmens- und Gesellschaftsrechts zu definieren.
* Praxisnahe umfangreichere Fälle zu lösen.
Diese LV fördert außerdem folgende Fähigkeiten der Studierenden:
* Die Fähigkeit juristische Fragestellungen anhand konkreter und umfangreicherer Fallbeispiele selbstständig zu analysieren.
* Die Fähigkeit die eigenen Ergebnisse sachlich, logisch und gut strukturiert darzulegen.
* Die Fähigkeit mündlich juristisch zu argumentieren.
Zur beantragten Anerkennung der FP "Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren":
Die Zulassung zur Fachprüfung "Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren" setzt die positive Beurteilung der Lehrveranstaltung "Zivilrecht für Fortgeschrittene" voraus.
Zur beantragten Anerkennung der FP "Öffentliches Recht":
Die Zulassung zur Fachprüfung "Öffentliches Recht" setzt die positive Beurteilung der Lehrveranstaltungen "Integrierte Fallstudien zum Verfassungsrecht und Allgemeinen Verwaltungsrecht", "Integrierte Fallstudien zum Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz" sowie "Öffentliches Wirtschaftsrecht" voraus.
Zur beantragten Anerkennung der PI "Integrierte Fallstudien zum Verfassungsrecht und Allgemeinen Verwaltungsrecht":
Inhalt dieser Lehrveranstaltung ist die fallorientierte Vertiefung im Verfassungs- und allgemeinen Verwaltungsrecht. Ziel der Lehrveranstaltung ist es, die in der Vorlesung Verfassungs- und allgemeines Verwaltungsrecht erworbenen Kenntnisse zu vertiefen. Nach Abschluss der Lehrveranstaltung sollen die Studierenden in der Lage sein, schriftliche Falllösungen zu Problemstellungen des österreichischen Verfassungs- und Verwaltungsrechts selbständig aufzuarbeiten. Die Lehrveranstaltung dient weiters zur gezielten Vorbereitung auf die Fachprüfung öffentliches Recht.
Zur beantragten Anerkennung der PI "Integrierte Fallstudien zum Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz:
Der Inhalt der Lehrveranstaltung orientiert sich an der Vorlesung Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz. Ziel ist es, die in der FP-Vorlesung Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz erworbenen Kenntnisse zu vertiefen. Nach Abschluss der Lehrveranstaltung sollten die Studierenden in der Lage sein, schriftliche Falllösungen zu Problemstellungen des österreichischen Verfassungs- und Verwaltungsrechts vor allem im Bereich des Verwaltungsverfahrensrechts und des öffentlich-rechtlichen Rechtsschutzes selbständig auszuarbeiten. Die Lehrveranstaltung dient zur gezielten Vorbereitung auf die Fachprüfung. Zur Sicherstellung des Lernerfolges ist eine kontinuierliche aktive Mitarbeit der Studierenden erwünscht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem verfahrensleitenden Antrag, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Die von der Beschwerdeführerin absolvierten Prüfungsleistungen ergeben sich aus den von dieser vorgelegten Zeugnissen der Universität Innsbruck.
Die Definition einer "Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter (PI)" und einer "Fachprüfung (FP)" an der WU Wien ergibt sich aus dem Curriculum für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht der WU Wien iVm der Prüfungsordnung der WU Wien, Mitteilungsblatt der WU Wien vom 20.12.2017, 12. Stück, Nr. 55.
Die Inhalte und Rahmenbedingungen der Lehrveranstaltungen, deren Anerkennung beantragt wurde, ergeben sich aus dem aktuellen Vorlesungsverzeichnis der WU Wien (Sommersemester 2019).
Die belangte Behörde holte Gutachten zu den Anerkennungsmöglichkeiten der genannten an der Universität Innsbruck abgelegten Prüfungen hinsichtlich der gegenständlich maßgeblichen Prüfungen ein. Die diesbezüglichen Gutachten/Stellungnahmen kamen zum Ergebnis, dass die jeweils abgelegten Prüfungen nicht gleichwertig mit den beantragten Lehrveranstaltungen an der WU Wien sind.
Diese eingeholten und dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Gutachten sind aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes schlüssig, eindeutig, nachvollziehbar und somit nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. VwGH vom 24.04.2018, Ra 2017/10/0137). Sie stellen die Inhalte der einzelnen Lehrveranstaltung dar und zeigen die Unterschiede zwischen den absolvierten und den für die Anerkennung beantragten Lehrveranstaltungen klar auf. Wenn die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Unrichtigkeit einzelner Gutachten behauptet, ist dem entgegenzuhalten, dass sich sämtliche Aussagen der Gutachten durch Nachschau im Curriculum bzw. den Vorlesungsverzeichnissen überprüfen und verifizieren ließen, sodass von einer Unrichtigkeit oder Unschlüssigkeit der Gutachten nicht ausgegangen werden kann. Die Beschwerdeführerin trat den Feststellungen in den Gutachten weder in ihrer Beschwerde noch in der erfolgten Stellungnahme auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, bestritt das Nichtvorliegen der Gleichwertigkeit lediglich inhaltsleer (vgl. VwGH vom 16.5.2001, 99/09/0187; 25.5.2005, 2004/09/0033) und entkräftete somit die Gutachten nicht.
Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen, wobei Maßstab für die Überprüfung der Schlüssigkeit die Frage ist, ob das Gutachten den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht (vgl. VwGH 18.06.2014, 2013/09/0172; 07.11.2013, 2010/06/0255). Mit ihrem Vorbringen gelang es der Beschwerdeführerin nicht, Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit der zugrunde gelegten Gutachten aufzuzeigen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2. § 78 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2019, lautet:
"Anerkennung von Prüfungen
§ 78. (1) Auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie
----------
1.-an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
2.-in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert,
3.-an einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
4.-an einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
5.-an allgemein bildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern, oder
6.-an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht
abgelegt wurden. Die an einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines EU- oder EWR-Staates für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.
(2) Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
(3) Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, ist entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(4) Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können, ist entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(5) Bei Lehramtsstudien sowie instrumental(gesangs-), religions- und wirtschaftspädagogischen Studien sind einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden auf entsprechende praxisorientierte Lehrveranstaltungen bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(6) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.
(7) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird.
(8) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nach Maßgabe der Gleichwertigkeit nur insoweit anerkennbar, als sie
----------
1.-im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen,
2.-vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung,
3.-vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der sportlichen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,
4.-vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, oder
5.-vor der vollständigen Absolvierung der Eignungsfeststellung für das Lehramtsstudium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,
abgelegt wurden.
(9) Auf Antrag der oder des außerordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, die an einer Bildungseinrichtung gemäß Abs. 1 abgelegt wurden, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum des Universitätslehrganges vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.
(10) Über Anerkennungsanträge ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden".
3.3. Gemäß § 78 Abs. 1 UG hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende unter anderem in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, abgelegt haben, auf Antrag des ordentlichen Studierenden anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.
Die Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 UG setzt die Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfungen mit den im Rahmen eines Studiums vorgeschriebenen Prüfungen, für die die Anerkennung erfolgen soll, voraus (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg.), UG3, § 78, II.7). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf (vgl. V