TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/15 W103 2221568-1

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Veröffentlicht am 15.11.2019
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Entscheidungsdatum

15.11.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55

Spruch

W103 2221568-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX ., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2019, Zl. 13-721201904-171111703, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 8, 10

Abs. 1 Z 4, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, §§ 52 Abs. 2 Z 3 und Abs. 9, 53 Abs. 1 und 3 Z 1, 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer, einem zum Zeitpunkt seiner Einreise und Antragstellung minderjährig gewesenen Staatsangehörigen der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.10.2005 in Stattgabe eines durch seine Mutter und damalige gesetzliche Vertreterin infolge gemeinsamer illegaler Einreise am 07.05.2002 eingebrachten Asylerstreckungsantrags gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 durch Erstreckung (bezogen auf das Verfahren seines Vaters) in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2. Der Beschwerdeführer wurde nach Erreichen der Volljährigkeit mehrfach straffällig (im Detail vgl. die unter Punkt II.1. festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen).

Am 22.03.2019 wurde der Beschwerdeführer infolge Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten mit Aktenvermerk vom 13.03.2019 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in deutscher Sprache einvernommen. Dem Beschwerdeführer wurde eingangs vorgehalten, dass im Verfahren über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wege der Erstreckung keine individuellen Verfolgungsgründe festgestellt worden seien und der Beschwerdeführer zwölf näher angeführte strafrechtliche Verurteilungen im Bundesgebiet aufweise. Desweiteren wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass infolge geänderter persönlicher Umstände (Volljährigkeit) sowie der mehrfachen Straffälligkeit ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus eingeleitet worden sei. Über entsprechende Befragung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte der Beschwerdeführer sodann zusammengefasst vor, er sei gesund, benötige keine Medikamente und fühle sich zur Durchführung der Einvernahme in der Lage. Er sei bislang nie einvernommen worden, seine Eltern hätten einen Asylantrag für ihn gestellt. Der Beschwerdeführer sei seit 2002 nicht mehr in der Heimat gewesen und wisse nicht, wie es in dieser aussehe. Er habe lediglich mit Verwandten telefoniert. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2002 illegal in das Bundesgebiet eingereist und halte sich seither durchgehend hier auf. In Österreich wohne der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern in einer Mietwohnung, derzeit befinde er sich in Haft in einer Justizanstalt. Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum zwischen August 2006 und Mai 2015 verschiedenen näher angeführten kurzfristigen Beschäftigungen nachgegangen. Derzeit habe er kein Einkommen, seine Eltern würden für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Der Beschwerdeführer habe keine Deutschkurse absolviert, spreche jedoch sehr gut Deutsch. Er habe in Österreich keine Schule besucht und keine sonstige Ausbildung absolviert, er sei in keinen Verein Mitglied. Der Beschwerdeführer sei nur einmal gerecht verurteilt worden, sonst sei es nur Haarspalterei gewesen. Die Polizei habe ihn oft geschlagen. Er habe Anzeige erstattet und 1.200,00 EUR Strafe zahlen müssen; bei weiteren Vorfällen habe er geschwiegen. Es bringe nichts, wenn man einen Staatsdiener anzeige. Im Heimatstaat hätte seine Familie in guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt, der Beschwerdeführer sei erst 15 Jahre alt gewesen und habe noch keinen Beruf ausgeübt. Auch habe er die Schule in der Heimat wegen des Krieges nicht abschließen können. Der Beschwerdeführer habe noch Onkeln und Tanten in der Heimat, mit denen er jedoch nichts zu tun hätte. Die Sprache seines Heimatlandes beherrsche er perfekt. Zu seiner Integration in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, er habe hier Freunde und Bekannte, seine Familie lebe hier. An sein Heimatland fühle er sich nicht gebunden. Er habe nur österreichische Freunde hier. Über die Gründe für die Zuerkennung des Asylstatus wisse er nicht viel; er hätte das erste Mal mit dem BFA zu tun. Seine Eltern hätten Asyl zuerkannt bekommen. Ihm sei es egal, was mit seinem Status passiere, er habe keine Perspektive mehr. Er sei in der Justizanstalt groß geworden. Auf die Frage, was aus seiner Sicht gegen eine Rückkehr nach Tschetschenien respektive in die Russische Föderation sprechen würde, wiederholte der Beschwerdeführer, dass es ihm ziemlich egal sei. Er sei bereits an den Rand des Wahnsinns getrieben worden, was solle ihm noch schlechteres passieren. Er wisse nicht, was konkret im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation passieren würde. Hingewiesen auf seine mehrfache Straffälligkeit erklärte der Beschwerdeführer, er habe nie eine Person grundlos verletzt. Wer am besten lüge, der gewinne bei Gericht. Gerechtigkeit gebe es keine. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme zur aktuellen Situation in seinem Heimatland, da ihm die dortige Lage bekannt sei.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchteil I. der ihm mit Bescheid des UBAS vom 10.10.2005 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchteil II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiters wurde ihm in Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer in Spruchpunkt IV. gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG idgF erlassen, in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei und in Spruchpunkt VI. ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zudem wurde in Spruchpunkt VII. gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen.

Die Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer den Status abgeleitet von seinem Vater zuerkannt bekommen hätte und nicht festgestellt werden könne, dass dieser im Falle seiner Rückkehr einer staatlichen oder privaten Verfolgung ausgesetzt sein würde. Die Furcht vor einer etwaigen "Sippenhaftung" habe der Beschwerdeführer trotz ausreichender Gelegenheit nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevanten Gründe behauptet. Dieser könne es wegen Wegfalls der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden sei, nicht mehr ablehnen, den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer sei während seines Aufenthalts insgesamt zwölfmal wegen der Begehung von (teils mehrfach qualifizierten) Eigentums- und Körperverletzungsdelikten verurteilt worden und stelle aufgrund seiner Straftaten eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit und Sicherheit der Republik Österreich dar. Der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr in keine aussichtslose Lage geraten. Die Sicherheits- und Versorgungslage in Tschetschenien hätte sich dauerhaft und nachhaltig verbessert. Dem Beschwerdeführer stünde zudem eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative innerhalb der Russischen Föderation offen. Der Beschwerdeführer werde dazu in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit eigenständig zu bestreiten. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre und er im Falle einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende oder medizinische Notlage geraten würde. Dieser verfüge im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte.

Im Bundesgebiet befänden sich die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer sei auf ein Zusammenleben mit seinen Eltern jedoch nicht angewiesen. Der Beschwerdeführer spreche Deutsch, er habe sich während seines Aufenthalts jedoch nicht ausreichend um ein eigenes Einkommen bemüht. Ebensowenig habe er sich um den Erwerb von Fähigkeiten oder Qualifikationen, die ihm auf dem österreichischen Arbeitsmarkt von Nutzen sein könnten, bemüht. Dieser habe keine Ausbildung abgeschlossen und es könne keine Selbsterhaltungsfähigkeit angenommen werden. Ein schützenswertes Privatleben des mehrfach straffällig gewordenen Beschwerdeführers im Bundesgebiet habe nicht festgestellt werden können. Dieser stelle eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit und die öffentliche Sicherheit dar, weshalb dessen familiäre und private Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zurücktreten müssen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes wurde auf die im Strafregister ersichtlichen, näher dargestellten, rechtskräftigen Verurteilungen und das aus diesen ableitbare Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers gestützt. Aufgrund der Deliktsqualifikationen, der Vielzahl der dem Beschwerdeführer angelasteten Sachverhalte und des wiederholten raschen Rückfalls könne eine positive Zukunftsprognose nicht gestellt werden. Vielmehr sei von einer erneuten Straffälligkeit auszugehen, auch zumal er bereits in der Vergangenheit wiederholt bei Erwerbstätigkeiten gescheitert sei. Aus einem Schreiben einer Justizanstalt ergebe sich, dass aufgrund der Annahme, dieser sei "Anführer einer Tschetschenen Gruppe" in der Justizanstalt, eine Verlegung des Beschwerdeführers beantragt worden sei.

In rechtlicher Hinsicht wurde im Wesentlichen erwogen, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten wegen des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK abzuerkennen sei, zumal die in § 7 Abs. 3 AsylG 2005 normierte Fünfjahresfrist aufgrund seiner Straffälligkeit dem nicht entgegenstehe. Ebensowenig sei ein sonstiges Abschiebehindernis festzustellen gewesen, weshalb auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Da keine Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG vorliegen würden und sich ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aufgrund der zwölf rechtskräftigen Verurteilungen als gerechtfertigt erweise, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und es könne aufgrund der mehrfachen Verurteilungen des Beschwerdeführers keine Zukunftsprognose zu seinen Gunsten getroffen werden. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie seiner privaten und familiären Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

4. Mit am 19.07.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangtem Schriftsatz wurde durch die nunmehrige gewillkürte Vertretung fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das erstinstanzliche Verfahren weise wesentliche Mängel auf. Dem Beschwerdeführer sei seitens der Behörde niemals rechtliches Gehör eingeräumt worden, es sei lediglich kurzfristig, überraschend und ohne jegliche Vorbereitungszeit seine Einvernahme in der Justizanstalt erfolgt. Dem Beschwerdeführer sei hierdurch eine Beiziehung seiner Rechtsvertretung sowie die Beschaffung von Beweismittel verwehrt worden. Weiters sei ihm kein Dolmetsch in seiner Muttersprache beigegeben worden, auch sei eine Einvernahme seiner Eltern unterblieben. Aus den Asylakten der gesamten Familie sowie weiterer Verwandter, die teils in Österreich, teils in Frankreich ansässig wären, sei erwiesen, dass insbesondere dem Vater des Beschwerdeführers und allen männlichen Verwandten von den tschetschenischen Behörden Kontakte und Unterstützung der Rebellen in den Tschetschenien-Kriegen vorgeworfen worden wäre, was sie zur Flucht gezwungen hätte. Diese Gefährdung sei solange das Regime Kadyrow in Tschetschenien an der Macht sei, weiterhin aktuell. Der Beschwerdeführer hätte sohin nicht nur in Tschetschenien, sondern auch in anderen Teilen der Russischen Föderation immanente Gefahr für sein Leben zu befürchten. Zudem sei eine Niederlassung in einem anderen Landesteil auch aufgrund dessen unzureichender Kenntnisse der russischen Sprache unzumutbar. Der Beschwerdeführer lebe seit seiner Flucht aus Tschetschenien im Jahr 2002 im Alter von fünfzehn Jahren in Österreich und verfüge über keinerlei Bindungen zum Herkunftsstaat. Seine Eltern und Geschwister sowie alle seine Verwandten würden in Österreich leben. In Tschetschenien habe der Beschwerdeführer keine Verwandtschaft, die ihn unterstützen oder bei sich aufnehmen könnte. Der Beschwerdeführer sei in den letzten Jahren nachweislich regelmäßiger Beschäftigung nachgegangen und habe sich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers trage die derzeitige Situation mit und unterstütze den Beschwerdeführer seelisch und moralisch zur Gänze. Eine Trennung von seiner Familie würden alle Mitglieder mit Sicherheit psychisch nicht verkraften. Feststellungen, ob eine Rückkehr nach Tschetschenien Auswirkungen auf die psychische Gesundheit und Stabilität des Beschwerdeführers haben werde, seien nur auf der Basis eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fach der Psychiatrie möglich, dessen Einholung beantragt werde. Trotz der Vorstrafen des Beschwerdeführers sei aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit in keiner Weise gefährdet, da er sich in einem Resozialisierungsprozess mit sehr günstiger Zukunftsprognose befinde. Der Beschwerdeführer sei wie seine gesamte Familie bekennender und praktizierender Moslem und daher in Tschetschenien a priori suspekt. Die allgemeine Lage in der Tschetschenischen Republik stelle sich so dar, dass eine dauerhafte Befriedung noch nicht eingetreten sei, vielmehr habe sich die Sicherheitssituation seit 2008/2009 wieder verschärft. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien sei ebenfalls höchst kritisch, es würden immer noch zahlreiche Fälle von Folter nachgewiesen. Der Status des Asylberechtigten sei der Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder 1a FPG gleich zu halten. Es lägen demnach sämtliche Voraussetzungen vor, um dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG zu erteilen. Die Behörde verkenne, dass der Beschwerdeführer seinem Herkunftsstaat gänzlich entfremdet sei und der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen seit siebzehn Jahren in Österreich liege. Die Familie des Beschwerdeführers habe einen starken Integrationswillen unter Beweis gestellt. In Zusammenhang mit der Vorstrafenbelastung des Beschwerdeführers sei auf die günstige Resozialisierungsprognose sowie die nicht vorhandene Gemeingefährlichkeit zu verweisen. Der Schluss der belangten Behörde, aus den vorliegenden Verurteilungen sei die mangelnde Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen, ersichtlich, entbehre der Stringenz. Der Beschwerdeführer habe sowohl seiner Verteidigerin gegenüber als auch in den Strafverfahren mehrfach beteuert, er bereue sein Verhalten und werde sich ändern. Den Argumenten, welche die Behörde für eine Rückkehrentscheidung ins Treffen führe, mangle es daher an Nachvollziehbarkeit. Entgegen der Rechtsansicht der Behörde verstoße die Rückkehrentscheidung gegen Art. 8 EMRK und verletze das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Privat- und Familienlebens.

5. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 22.07.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welcher der tschetschenischen Volksgruppe angehört und sich zum moslemischen Glauben bekennt. Der damals minderjährige Beschwerdeführer reiste im Mai 2002 gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.05.2002 durch seine damalige gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf Asylerstreckung, dem mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.10.2005 stattgegeben und dem zwischenzeitig volljährigen Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 (bezogen auf das Verfahren seines Vaters) durch Erstreckung Asyl in Österreich gewährt wurde.

1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien respektive der Russischen Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt werden.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschetschenien respektive in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer spricht Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau, zudem spricht er Russisch und verfügt durch seine dort lebenden Tanten und Onkeln, zu denen er den Kontakt wieder herstellen könnte, über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer, welcher sein Heimatland im Alter von fünfzehn Jahren und nach einem rund siebenjährigen Schulbesuch verlassen hat, leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen.

1.3. Der Beschwerdeführer weist die folgenden strafgerichtlichen Verurteilungen auf:

1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ), Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Geldstrafe in Höhe von 360 Tagsätzen zu je 2,00 EUR (720,00 EUR), im NEF 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.

2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Hausfriedensbruches nach §§ 15, 109 Abs. 1 und 3 Z 1 und 3 StGB sowie des Verbrechens des versuchten räuberischen Diebstahls nach §§ 15, 127, 131 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten, von der ihm ein Teil in der Höhe von sieben Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ), Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 1. Fall StGB sowie des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 360 Tags zu je 15,00 EUR (5.400,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ), Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 2 und 3, 130 3. und 4. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt

5. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ), Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzstrafe in Form einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten und gemäß § 369 Abs. 1 StPO zur Zahlung eines Schmerzgeldteilbetrages von EUR 500,00 an einen Privatbeteiligten, verurteilt.

6. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der versuchten Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt

7. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ), Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127 StGB, 130

1. Fall StGB, 131 1. Fall, 131 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

8. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ), Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt.

9. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ), Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.

10. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit

XXXX Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt.

11. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ), Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Wochen verurteilt.

12. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ), Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 83, 84 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.

13. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB, des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a StGB, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 erster Fall StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB, des Verbrechens der schweren

Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.

Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet würde eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Anhand des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers ist eine neuerliche Straffälligkeit insbesondere im Bereich der Körperverletzungs- und Eigentumsdelikte zu prognostizieren.

1.4. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer lebte in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern, welche zuletzt für seinen Lebensunterhalt aufgekommen sind. Weiters befinden sich in Österreich die Geschwister des Beschwerdeführers. Zu keinem der genannten, in Österreich asylberechtigten, Angehörigen liegt ein persönliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis vor. Der Beschwerdeführer hat sich während seines langjährigen Aufenthaltes Deutschkenntnisse angeeignet, jedoch keine Schule besucht und keine sonstige Ausbildung absolviert. Der Beschwerdeführer ging nie einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit nach, war zuletzt nicht selbsterhaltungsfähig und ist am Arbeitsmarkt nicht integriert. Eine Erwerbstätigkeit steht ihm gegenwärtig auch nicht in Aussicht. Der Beschwerdeführer hat Freunde im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat sich in keinen Vereinen betätigt und ist keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer hat wiederholt Haftstrafen in Justizanstalten verbüßt und wurde zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.

Eine den Beschwerdeführer betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Art. 8 EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.

1.5. Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zu Grundversorgung und Wirtschaft sowie zur Lage von Rückkehrern wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen Folgendes festgestellt:

0. Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit heutigem Datum in das LIB Russische Föderation übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 19. Bewegungsfreiheit bzw. 19.2. Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens).

Bekanntlich werden innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten innerhalb Russlands seitens renommierter Menschenrechtseinrichtungen meist unter Verweis auf die Umtriebe der Schergen des tschetschenischen Machthabers Kadyrow im ganzen Land in Abrede gestellt. Der medialen Berichterstattung zufolge scheint das Netzwerk von Kadyrow auch in der tschetschenischen Diaspora im Ausland tätig zu sein. Dem ist entgegenzuhalten, dass renommierte Denkfabriken auf die hauptsächlich ökonomischen Gründe für die Migration aus dem Nordkaukasus und die Grenzen der Macht von Kadyrow außerhalb Tschetscheniens hinweisen. So sollen laut einer Analyse des Moskauer Carnegie-Zentrums die meisten Tschetschenen derzeit aus rein ökonomischen Gründen emigrieren: Tschetschenien bleibe zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht reiche allerdings nicht über die Grenzen der Teilrepublik hinaus. Zur Förderung der sozio-ökonomischen Entwicklung des Nordkaukasus dient ein eigenständiges Ministerium, das sich dabei gezielt um die Zusammenarbeit mit dem Ausland bemüht (ÖB Moskau 10.10.2018).

Quellen:

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ÖB Moskau (10.10.2018): Information per Email

Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit heutigem Datum in das LIB Russische Föderation übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 4. Rechtsschutz / Justizwesen).

Die russischen Behörden zeigen sich durchaus bemüht, den Vorwürfen der Verfolgung von bestimmten Personengruppen in Tschetschenien nachzugehen. Bei einem Treffen mit Präsident Putin Anfang Mai 2017 betonte die russische Ombudsfrau für Menschenrechte allerdings, dass zur Inanspruchnahme von staatlichem Schutz eine gewisse Kooperationsbereitschaft der mutmaßlichen Opfer erforderlich sei. Das von der Ombudsfrau Moskalkova gegenüber Präsident Putin genannte Gesetz sieht staatlichen Schutz von Opfern, Zeugen, Experten und anderen Teilnehmern von Strafverfahren sowie deren Angehörigen vor. Unter den Schutzmaßnahmen sind im Gesetz Bewachung der betroffenen Personen und deren Wohnungen, strengere Schutzmaßnahmen in Bezug auf die personenbezogenen Daten der Betroffenen sowie vorläufige Unterbringung an einem sicheren Ort vorgesehen. Wenn es sich um schwere oder besonders schwere Verbrechen handelt, sind auch Schutzmaßnahmen wie Umsiedlung in andere Regionen, Ausstellung neuer Dokumente, Veränderung des Aussehens etc. möglich. Die Möglichkeiten des russischen Staates zum Schutz von Teilnehmern von Strafverfahren beschränken sich allerdings nicht nur auf den innerstaatlichen Bereich. So wurde im Rahmen der GUS ein internationales Abkommen über den Schutz von Teilnehmern im Strafverfahren erarbeitet, das im Jahr 2006 in Minsk unterzeichnet, im Jahr 2008 von Russland ratifiziert und im Jahr 2009 in Kraft getreten ist. Das Dokument sieht vor, dass die Teilnehmerstaaten einander um Hilfe beim Schutz von Opfern, Zeugen und anderen Teilnehmern von Strafverfahren ersuchen können. Unter den Schutzmaßnahmen sind vorläufige Unterbringungen an einem sicheren Ort in einem der Teilnehmerstaaten, die Umsiedlung der betroffenen Personen in einen der Teilnehmerstaaten, etc. vorgesehen (ÖB Moskau 10.10.2018).

Quellen:

-

ÖB Moskau (10.10.2018): Information per Email

Politische Lage

Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 12.7.2018, vgl. GIZ 7.2018c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2018a, vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 7.2018a). Wladimir Putin ist im März 2018, bei der Präsidentschaftswahl im Amt mit 76,7% bestätigt worden. Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl ärgster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).

Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Parlament - Staatsduma und Föderationsrat - ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für vier Jahre nach dem Verhältniswahlrecht auf der Basis von Parteilisten gewählt. Es gibt eine Siebenprozentklausel. Wichtige Parteien sind die regierungsnahen Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern und Gerechtes Russland (Spravedlivaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern. Die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist. Die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist, die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern, die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), linkszentristisch, mit 85.000 Mitgliedern, die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 7.2018a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (339 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (40 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (AA 5.2018b).

Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Einordnung der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges, Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2018a, vgl. AA 5.2018b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2018a).

Es wurden acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten) geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ("exekutive Machtvertikale") deutlich (GIZ 7.2018a).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (5.2018b): Russische Föderation - Außen- und Europapolitik,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederation/201534, Zugriff 1.8.2018

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CIA - Central Intelligence Agency (12.7.2018): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 1.8.2018

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EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 1.8.2018

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FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, Zugriff 1.8.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 1.8.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 1.8.2018

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OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report,

https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 29.8.2018

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Presse.at (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen",

https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 1.8.2018

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Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident,

https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 1.8.2018

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Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 1.8.2018

Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eine der 22 Republiken der Russischen Föderation. Die Fläche beträgt 15.647 km2 (Rüdisser 11.2012) und laut offizieller Bevölkerungsstatistik der Russischen Föderation zum 1.1.2018 beläuft sich die Einwohnerzahl Tschetscheniens auf 1,4 Millionen (GKS 25.1.2018), wobei die offiziellen Angaben von unabhängigen Medien infrage gestellt werden. Laut Aussagen des Republiksoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 TschetschenInnen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handle es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens, die bereits vor über einem Jahrhundert entstanden seien, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB Moskau 12.2017). In Bezug auf Fläche und Einwohnerzahl ist Tschetschenien somit mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik.

Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben [bei der letzten Volkszählung] 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russen/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).

In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018). So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 12.2017). Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten immer wieder von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 21.5.2018). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die danach trachteten, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtsaktivisten sowie von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert (ÖB Moskau 12.2017).

Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als "Fußsoldat Putins" zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute föderale Machtvertikale dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum "inneren Ausland" Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür

des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

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GKS - Staatliches Statistikamt (25.1.2018): Bevölkerungsverteilung zum 1.1.2018,

http://www.gks.ru/free_doc/new_site/population/demo/PrPopul2018.xlsx, Zugriff 1.8.2018

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ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation

-

Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,

http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 1.8.2018

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SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 1.8.2018

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Nordkaukasus

Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 21.5.2018). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff "low level insurgency" umschrieben (SWP 4.2017).

Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sogenannten IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaya Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich in den vergangenen Jahren die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt haben soll. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti-Terrorismuskomitees dem sogenannten IS zuzurechnen waren (ÖB Moskau 12.2017). Offiziell kämpfen bis zu 800 erwachsene Tschetschenen für die Terrormiliz IS. Die Dunkelziffer dürfte höher sein (DW 25.1.2018).

Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Während in den Republiken Inguschetien und Kabardino-Balkarien auf einen Dialog innerhalb der muslimischen Gemeinschaft gesetzt wird, verfolgen die Republiken Tschetschenien und Dagestan eine konsequente Politik der Repression radikaler Elemente (ÖB Moskau 12.2017).

Im gesamten Jahr 2017 gab es im ganzen Nordkaukasus 175 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 134 Todesopfer (82 Aufständische, 30 Zivilisten, 22 Exekutivkräfte) und 41 Verwundete (31 Exekutivkräfte, neun Zivilisten, ein Aufständischer) (Caucasian Knot 29.1.2018). Im ersten Quartal 2018 gab es im gesamten Nordkaukasus 27 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 20 Todesopfer (12 Aufständische, sechs Zivilisten, 2 Exekutivkräfte) und sieben Verwundete (fünf Exekutivkräfte, zwei Zivilisten) (Caucasian Knot 21.6.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

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Caucasian Knot (29.1.2018): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus for 2017 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/42208/, Zugriff 28.8.2018

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Caucasian Knot (21.6.2018): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2018 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43519/, Zugriff 28.8.2018

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DW - Deutsche Welle (25.1.2018): Tschetschenien: "Wir sind beim IS beliebt",

https://www.dw.com/de/tschetschenien-wir-sind-beim-is-beliebt/a-42302520, Zugriff 28.8.2018

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ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation

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SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den "Islamischen Staat" (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/f

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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