Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Kodek und die Hofrätin Dr. Solé als weitere Richter in der Kartellrechtssache der Antragstellerin Bundeswettbewerbsbehörde, 1030 Wien, Radetzkystraße 2, gegen die Antragsgegnerinnen 1. N***** AG, *****, vertreten durch Becker Günther Polster Regner Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. S***** AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Bosch, Dr. Alexander Fritzsche, Rechtsanwälte in Mannheim (Deutschland), 3. A***** GmbH, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, wegen Feststellung (§ 28 Abs 1 KartG 2005) und Geldbuße (§ 87 Abs 2 iVm § 142 Z 1 lit a und d KartG 1988 bzw § 29 Z 1 lit a und d KartG 2005), über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Kartellgericht vom 15. Mai 2019, GZ 29 Kt 2/16k, 29 Kt 3/16g-106, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Zweitantragsgegnerin wurde im bisherigen Verfahren durch deutsche Rechtsanwälte vertreten. Im Verfahren vor dem Kartellobergericht herrscht nunmehr im Hinblick auf § 49 Abs 1 KartG Anwaltszwang.
Gemäß § 5 EIRAG dürfen in Verfahren, in denen sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss, dienstleistende europäische Rechtsanwälte als Vertreter nur im Einvernehmen mit einem in der Liste der Rechtsanwälte der österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handeln. Diesem obliegt es, beim dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt darauf hinzuwirken, dass er bei der Vertretung die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege beachtet. Das Einvernehmen ist bei der ersten Verfahrensverhandlung gegenüber dem Gericht schriftlich nachzuweisen (2 Ob 36/15f).
Die Herstellung und der Nachweis des Einvernehmens sind Bedingungen dafür, dass die Verfahrenshandlung des einschreitenden ausländischen Rechtsanwalts denen eines österreichischen gleichgestellt ist. Solange das Einvernehmen nicht nachgewiesen ist, ist die Postulationsunfähigkeit nicht beseitigt (2 Ob 36/15f; 2 Ob 256/08y [17. 12. 2008]).
Das Fehlen des Nachweises eines Einvernehmens ist ein der Verbesserung zugängliches Formgebrechen (RIS-Justiz RS0124121). Der Verbesserungsauftrag ist an den Vertreter und nicht an die Partei (2 Ob 36/15f; vgl 7 Ob 135/04k, 2 Ob 256/08y) zuzustellen.
Die Akten waren daher zur Durchführung dieses Verbesserungsverfahrens an das Kartellgericht zurückzustellen.
Schlagworte
Europäische Rechtsanwälte,Textnummer
E127354European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0160OK00002.19H.0115.000Im RIS seit
21.02.2020Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020