Entscheidungsdatum
26.08.2019Norm
AVG §32 Abs1Spruch
W203 2222175-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde der mj. Schülerin XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch ihre erziehungsberechtigte Mutter XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 04.07.2019, GZ. 100.032/0012-kanz1/2019, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 71 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 i.d.g.F. iVm § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F., als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2018/19 die vierte Klasse der Volksschule XXXX in XXXX , XXXX (im Folgenden: VS XXXX ).
2. Am 19.06.2019 entschied die Klassenkonferenz, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Beurteilung im Jahreszeugnis mit "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand Mathematik zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtig sei.
3. Die Entscheidung der Klassenkonferenz wurde nachweislich am 19.06.2019 der Mutter der Beschwerdeführerin zugestellt.
4. Mit Schreiben vom26.06.2019, eingelangt bei der VS XXXX am 26.06.2019, erhob der Vater der Beschwerdeführerin Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 19.06.2019.
5. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.07.2019, GZ. 100.032/0012-kanz1/2019 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Widerspruch als verspätet zurückgewiesen.
6. Am 19.07.2017 brachten die Eltern der Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.07.2019 ein und begründeten diese zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerin durch gesundheitliche Probleme ihrer Mutter in ihrem schulischen Fortkommen beeinträchtigt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin erhalte seit März Nachhilfe und seither hätten sich deren Leistungen in den Gegenständen Mathematik und Deutsch verbessert. Es werde daher ersucht, der Beschwerdeführerin noch eine weitere Chance in Form einer Testung zu geben.
Eine etwaige Rechtzeitigkeit des Widerspruchs vom 26.06.2019 wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht.
7. Einlangend am 08.08.2019 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
2. Zu Spruchpunkt A):
2.1. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen.
Gemäß § 32 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F. wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist - fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember - der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
2.2. Zu prüfen ist ausschließlich die Rechtmäßigkeit der mit Bescheid vom 04.07.2019 ausgesprochenen Zurückweisung des Widerspruchs als verspätet.
Mit ihrem Vorbringen ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Unstrittig ist, dass die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei, am Mittwoch, 19.06.2019 der erziehungsberechtigten Mutter der Beschwerdeführerin zugekommen ist. Dies ergibt sich aus der auf der Entscheidung vermerkten Empfangsbestätigung und wird auch in der Beschwerde nicht bestritten.
Gemäß § 32 Abs. 1 AVG hat im verfahrensgegenständlichen Fall die Fünftagesfrist im Sinne des § 71 Abs. 2 SchUG somit am Mittwoch, 19.06.2019 zu laufen begonnen und endete diese mit Ablauf des Montag, 24.06.2019. Der Widerspruch vom 26.06.2019 wurde somit verspätet eingebracht.
Der Widerspruch war daher zurückzuweisen.
Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung von verspätet eingebrachten Rechtsmitteln handelt es sich um zwingendes Recht, und einer Verwaltungsbehörde kommt kein Ermessen zu, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).
2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht die Vorstellung als verspätet zurückgewiesen hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen könnten.
2.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3. Zu Spruchpunkt B):
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, minderjähriger Schüler,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W203.2222175.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020