TE Vwgh Beschluss 1998/8/25 98/11/0158

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Veröffentlicht am 25.08.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, in der Beschwerdesache des J in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, gegen den Landeshauptmann von Steiermark wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der vorliegenden Beschwerde wird Säumigkeit des Landeshauptmannes von Steiermark als Berufungsbehörde geltendgemacht. Er habe über die am 10. Dezember 1997 erhobene Berufung gegen einen erstinstanzlichen Bescheid, der in Anwendung des Kraftfahrgesetzes 1967 die Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers ausgesprochen und eine Zeit im Sinne des § 73 Abs. 2 leg. cit. von zwei Jahren festgesetzt habe, noch nicht entschieden.

Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde (bzw. der unabhängige Verwaltungssenat), die der im Instanzenzug oder nach dessen Erschöpfung oder im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz eine längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.

Daraus ergibt sich, daß beim Verwaltungsgerichtshof eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch einen Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung nicht geltend gemacht werden kann, weil dieser nicht sachlich in Betracht kommende oberste Behörde ist. Im Beschwerdefall wurde noch nicht der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als in Kraftfahrangelegenheiten sachlich in Betracht kommende oberste Behörde im Devolutionswege (§ 73 Abs. 2 AVG) angerufen. Eine die Zuständigkeit des Bundesministers nach dieser Gesetzesstelle ausschließende Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates als Devolutionsbehörde ist nicht gegeben, weil gegen die ausständige Entscheidung des Landeshauptmannes von Steiermark eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat nicht vorgesehen ist. Ausständig ist eine Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes. Daher kommt eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat nach dem vorletzten Satz des § 123 Abs. 1 KFG 1967 (in der Fassung BGBl. I Nr. 103/1997) nicht in Betracht. Sie kommt auch nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht, weil keiner der dort aufgezählten Fälle, in denen eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist (Entziehung der Lenkerberechtigung oder Aberkennung des Rechtes, von einem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, für die Dauer von mindestens fünf Jahren, vorliegt.

Die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 25. August 1998

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110158.X00

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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