Entscheidungsdatum
30.10.2019Norm
ASVG §410Spruch
L503 2125483-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , nunmehr der Rechtsanwältin Mag. XXXX als Masseverwalterin im Schuldenregulierungsverfahren ohne Eigenverwaltung des BG XXXX zur Zl. XXXX über das Vermögen des XXXX , gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 26.2.2016, XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Mit Mahnung vom 29.6.2015 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") eigenen Angaben der SGKK zufolge aufgefordert, Beiträge für den Zeitraum März 2007 bis Dezember 2010 in der Höhe von EUR 351.941,94 und die gesetzlichen Verzugszinsen binnen zwei Wochen einzuzahlen, anderenfalls die SGKK alle erforderlichen Maßnahmen zur Hereinbringung dieser Schuld veranlassen würde. Die Zustellung der Mahnung ist im Akt nicht ausgewiesen.
2. Mit Schreiben vom 3.8.2015 hat die SGKK den BF eigenen Angaben zufolge aufgefordert, einen Beitragsrückstand für die Zeiträume von März 2007 bis Juli 2008 und weitere bis Dezember 2010 in Höhe von EUR 352.629,00 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen binnen acht Tagen zu begleichen. Die Zustellung dieses Schreibens ist im Akt nicht ausgewiesen.
3. Im Akt erliegt ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 70 Abs 1 IO über das Vermögen des BF. Dem Insolvenzantrag angeschlossen ist ein vom 24.8.2015 datierender Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG über die vom BF zu entrichtenden vollstreckbaren Beiträge einschließlich der von der SGKK entsprechend gesetzlicher Vorschriften für andere Stellen einzuhebenden und an diese abzuführende Beiträge s.Nbg. Der Rückstandsausweis enthielt Name und Anschrift des BF, eine Aufstellung rückständiger Beiträge ("Beitrag GPLA" bzw. "Beitrag GPLA Rest") sowie deren Summe (EUR 244.792,00), der Verzugszinsen bis 31.7.2015 (EUR 109.475,38) und der Summe der Forderungen (EUR 354.267,38). Weiters wurde im Rückstandsausweis angeführt, dass bis zur Zahlung für jeden weiteren Tag Verzugszinsen, ab 1.8.2015 in Höhe von 7,88 % p.a. aus EUR 244.792,00 anfallen würden. Dieser Rückstandsausweis unterliege keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszuge und sei gemäß § 3 Abs 2 VVG ein Exekutionstitel nach § 1 EO.
4. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 14.9.2015 erhob der BF Einwendungen gegen den Rückstandsausweis. Begründend führte er aus, dass aufgrund eines offenen Antrages auf bescheidmäßige Absprache über angeblich offene Beitragsforderungen die Ausstellung eines Rückstandsausweises von Vornherein unzulässig gewesen sei. Die im Rückstandsausweis angeführten Beitragsforderungen seien weder dem Grunde noch der Höhe nach für den BF nachvollziehbar. Sodann wurde der Antrag gestellt, die SGKK möge den Rückstandsausweis vom 24.8.2015 ersatzlos aufheben.
5. Mit E-Mail vom 14.9.2015 teilte die SGKK dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF mit, dass dem Ansuchen auf ersatzlose Behebung des Rückstandsausweises vom 24.8.2015 nicht nachgekommen werden könne und begründete dies mit der erfolgten Mahnung, Androhung und Stellung eines Insolvenzantrages.
6. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 12.10.2015 erhob der BF Beschwerde an die zuständige Instanz gegen den "per email zugestellten Bescheid vom 14.09.2015".
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF erst durch den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Kenntnis von einem angeblichen Beitragsrückstand erhalten habe. Die Erlassung eines Rückstandsausweises und dessen Aufrechterhaltung seien rechtswidrig, solange nicht rechtskräftig bescheidmäßig über die angeblich offenen Beitragsforderungen entschieden sei.
7. Mit E-Mail vom 4.12.2015 teilte die SGKK dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF zusammengefasst mit, dass gegen eine Äußerung bzw. Stellungnahme keine Beschwerde erhoben werden könne. Dem Schreiben vom 14.9.2015 mangle es an normativem Charakter. Gemäß § 410 Abs 1 Z 7 ASVG könne ein Bescheid über einen Rückstandsausweis zur Feststellung der sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten erlassen werden, welcher mittels Beschwerde gemäß § 414 ASVG bekämpft werden könne.
8. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 10.2.2016 beantragte der BF die Erlassung eines Bescheides über den Rückstandsausweis der SGKK vom 24.8.2015.
9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.2.2016, dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 8.3.2016 zugestellt, sprach die SGKK aus, dass die im Rückstandsausweis vom 24.8.2015 ausgewiesenen Beiträge und Nebengebühren zum 24.8.2015 unberichtigt aushaften würden. Die Forderung von EUR 354.267,38 zuzüglich 7,88 % p. a. Verzugszinsen ab dem 1.8.2015 gerechnet von EUR 244.792,00 werde daher, zum Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises am 24.8.2015, als zu Recht bestehend festgestellt. Aus einem in Kopie angeschlossenen Rückstandsausweis vom 24.8.2015, welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilde, könne die Zusammensetzung dieses Rückstandes entnommen werden.
Begründend führte die SGKK zusammengefasst aus, dass im Zuge der GPLA ein Betrag in Höhe von EUR 244.792,00 an Beiträgen und EUR 107.149,94 an Zinsen nachverrechnet und mit 27.5.2015 am Beitragskonto verbucht worden sei. Mit Mahnschreiben vom 29.6.2015 sei der Betrag von gesamt EUR 351.941,94 eingemahnt worden. Mit Schreiben vom 3.8.2015 sei der BF über die geplante Stellung eines Insolvenzantrages informiert worden. Mit 24.8.2015 sei der Antrag auf Insolvenzeröffnung an das zuständige Gericht übermittelt worden. Diesem Antrag sei der vom BF bemängelte Rückstandsausweis beigelegt worden. Zwischen Mahnung und Stellung des Insolvenzantrages hätten sich die Zinsen um EUR 2.325,44 erhöht.
Dem Bescheid angeschlossen war der Rückstandsausweis der SGKK vom 24.8.2015.
10. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 29.3.2016 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 26.2.2016.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF erst durch den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem angeblichen Beitragsrückstand erfahren habe. Es seien keinerlei Feststellungen zu der Frage getroffen worden, ob und gegebenenfalls wann dem BF eine Mahnung zugestellt worden sein solle. Auch von der Androhung der Stellung eines Insolvenzantrages sei der BF nicht informiert worden, ein derartiges Scheiben sei ihm zu keiner Zeit ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Ausstellung des Rückstandsausweises sei daher von Vornherein unzulässig gewesen. Die Erlassung eines Rückstandsausweises und dessen Aufrechterhaltung seien rechtswidrig, solange nicht rechtskräftig bescheidmäßig über die angeblich offenen Beitragsnachforderungen entschieden sei. Einzelfallbezogene Erhebungen und Feststellungen über das Vorliegen von Dienstverhältnissen der angeblichen Dienstnehmer seien bislang nicht durchgeführt worden. Es werde auch die inhaltliche Richtigkeit des Rückstandsausweises bestritten und entspreche dieser hinsichtlich Form und Inhalt nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Die SGKK habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ihrer gesetzlichen Feststellungs- und Begründungspflicht nicht entsprochen.
11. Mit Schreiben vom 17.11.2016 gab der rechtsfreundliche Vertreter des BF bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst worden sei.
12. Am 28.4.2016 legte die SGKK die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Weiters vorgelegt wurden der Verwaltungsakt sowie die Unterlagen zur GPLA.
13. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 4.1.2017 zur Zl. XXXX wurde über das Vermögen des BF das Schuldenregulierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet und die im Spruch bezeichnete Rechtsanwältin als Masseverwalterin bestellt.
14. Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ: L503 2127176-1/8E, wurde der Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 2.3.2016, GZ: XXXX aufgehoben.
15. Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ: L503 2127177-1/8E, wurde der Beitragsnachverrechnungsbescheid der SGKK vom 2.3.2016,
GZ: XXXX aufgehoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der SGKK vom 26.2.2016 wurde festgestellt, dass die im Rückstandsausweis vom 24.8.2015 ausgewiesenen Beiträge und Nebengebühren zum 24.8.2015 unberichtigt aushaften. Die Forderung in Höhe von EUR 354.267,38 zuzüglich 7,88 % p. a. Verzugszinsen ab dem 1.8.2015 gerechnet von EUR 244.792,00 wurde, zum Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises am 24.8.2015, als zu Recht bestehend festgestellt.
Die im Rückstandsausweis vom 24.8.2015 ausgewiesenen Beitragsrückstände beruhen auf einer Beitragsnachverrechnung im Zuge einer von der SGKK durchgeführten GPLA.
Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag,
GZ: L503 2127176-1/8E sowie GZ: L503 2127177-1/8E, wurde sowohl der auf Grundlage der Ergebnisse dieser GPLA erlassene
Versicherungspflichtbescheid vom 2.3.2016, GZ: XXXX , als auch der Beitragsnachverrechnungsbescheid vom selben Tag, GZ: XXXX 13/16, aufgehoben.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 4.1.2017 zur Zl. XXXX wurde über das Vermögen des BF das Schuldenregulierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet und die im Spruch genannte Rechtsanwältin als Masseverwalterin bestellt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes samt den angeschlossenen, umfangreichen Unterlagen der GPLA sowie durch Einsichtnahme in die hg. Erkenntnisse vom heutigen Tag, GZ: L503 2127176-1/8E sowie GZ: L503 2127177-1/8E, mit denen der Versicherungspflichtbescheid und der Beitragsnachverrechnungsbescheid der SGKK vom 2.3.2016 aufgehoben wurden. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den herangezogenen Beweismitteln.
Die Feststellungen zum Schuldenregulierungsverfahren beruhen auf einer vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfrage in der Insolvenzdatei vom 22.10.2019.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da im gegenständlichen Verfahren kein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gestellt wurde, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
3.2. Zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides:
Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerde des BF vom 12.10.2015 "gegen den per email zugestellten Bescheid vom 14.09.2015" mangels Bescheidcharakters des angefochtenen Schreibens wohl nur als Antrag auf Erlassung eines Bescheides über den vorliegenden Rückstandsausweis gedeutet werden kann, nachdem die SGKK über die Einwendungen vom 14.9.2015 nicht von sich aus mit Bescheid abgesprochen hatte. Ein auf die Erlassung eines Bescheides gerichteter Wille des BF wird auch daran deutlich, dass er nach Belehrung durch die SGKK mit Schriftsatz vom 10.2.2016 diesbezüglich auch einen förmlichen Antrag gestellt hat, welchem mit dem in der Folge ergangenen - und nunmehr angefochtenen - Bescheid auch entsprochen wurde.
Die im gefochtenen Bescheid erfolgte Feststellung von aushaftenden Forderungen setzt das Bestehen eines Beitragsrückstandes voraus.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnissen vom heutigen Tag, GZ: L503 2127176-1/8E sowie GZ: L503 2127177-1/8E, sowohl den Versicherungspflichtbescheid vom 2.3.2016, GZ: 046-Mag. Kurz/TA 12/16, als den Beitragsnachverrechnungsbescheid vom selben Tag, GZ: 046-Mag. Kurz/TA 13/16, aufgehoben. Der angefochtene Bescheid über bestehende Forderungen der SGKK kann nach Aufhebung des Bescheides über die Beitragspflicht des BF denkmöglich ebenfalls keinen Bestand haben. Der Bescheid war daher spruchgemäß aufzuheben.
Die Prozessfähigkeit des Gemeinschuldners endet auch für bereits anhängige Verwaltungsverfahren mit der Eröffnung des Konkurses, soweit es sich nicht um Verfahren handelt, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen. Partei in solchen Verfahren ist der Masseverwalter. Nur der Masseverwalter ist insofern auch zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt (vgl das Erk. eines verstärkten Senates des VwGH vom 22.10.2013, 2012/10/0002). Auch ein Schuldenregulierungsverfahren ist ein Konkursverfahren (VwGH vom 9.10.2013, 2011/08/0334). Die Frage des Bestehens von unberichtigt aushaftenden Beitragsforderungen hat zweifellos wirtschaftliche Auswirkungen auf die Masse und ihre Erträgnisse und betrifft daher die Konkursmasse.
Da über das Vermögen des BF mit Beschluss des BG XXXX vom 4.1.2017 das Schuldenregulierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet wurde, ist als Partei im Beschwerdeverfahren nunmehr die vom Insolvenzgericht bestellte Masseverwalterin anzusehen und war das vorliegende Erkenntnis auch an diese zu richten.
3.3. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Es steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da zur Frage der Beitragspflicht sowie zur Erlassung eines Bescheides über Beitragsrückstände bereits eine umfassende und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, von der die gegenständliche Behebung der Beitragsnachverrechnung auch nicht abweicht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Beitragsnachverrechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L503.2125483.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020