TE Vwgh Beschluss 2019/12/19 Ra 2019/21/0210

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Veröffentlicht am 19.12.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG 2014 §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §46
FrPolG 2005 §52 Abs3
FrPolG 2005 §52 Abs9
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des D R, in G, vertreten durch Mag. Taner Önal, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Kärntner Straße 7b/I, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Juli 2019, G314 2196862-1/5E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, hält sich seit März 2012, nachdem ihm Aufenthaltsbewilligungen als Studierender erteilt worden waren, in Österreich auf. Am 8. Februar 2018 stellte er gemäß § 55 AsylG 2005 den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.

2 Mit Bescheid vom 8. Mai 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 ab. Es erließ gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung und stellte nach § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei. Gemäß § 55 FPG setzte es die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 1. Juli 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass eine Revision gegen sein Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Begründend führte das BVwG - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - aus, der Revisionswerber habe bis zum 22. Dezember 2014 über Aufenthaltsbewilligungen als Studierender verfügt. Zuletzt, am 15. Dezember 2014, habe er insoweit einen Verlängerungsantrag gestellt, am 9. Dezember 2016 einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" als selbständige Schlüsselkraft. Dieser Antrag sei mit Bescheid vom 7. September 2017 abgewiesen worden, einer dagegen erhobenen Beschwerde sei mit am 7. Dezember 2017 mündlich verkündetem und am 2. Jänner 2018 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark nicht Folge gegeben worden. Seitdem habe der Revisionswerber nicht mehr über Aufenthaltsberechtigungen verfügt.

In Österreich verfolgte Studien habe der Revisionswerber Ende 2016 aus finanziellen Gründen und mangels Studienerfolgs ausgesetzt. Der in einer Mietwohnung in Graz lebende Revisionswerber sei - nach geringfügigen Beschäftigungen ab Juni 2012 - von September 2014 bis August 2015 (unselbständig) als Tellerwäscher sowie von Juni 2013 bis Mai 2014 und von April 2016 bis April 2018 auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Verspachteln vormontierter Gipskartonplatten selbständig erwerbstätig gewesen. Seither lebe er von seinen Ersparnissen und werde von seinem in Österreich lebenden Bruder finanziell unterstützt. Zu diesem und dessen österreichischer Ehefrau habe er regelmäßigen Kontakt, ohne dass ein gemeinsamer Haushalt oder ein Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Aktuell habe er keinen konkreten Arbeitsplatz in Aussicht.

Der Revisionswerber sei alleinstehend und kinderlos. Er sei gesund und arbeitsfähig, habe einen Freundeskreis erworben, mit dem er die Freizeit verbringe, sich aber nicht in einem Verein oder sonst ehrenamtlich engagiert. Er sei unbescholten. Bereits im August 2015 habe er eine Deutschprüfung für das Sprachniveau A2 abgelegt.

Im Rahmen seiner Interessenabwägung berücksichtigte das BVwG diese Umstände, erachtete diese allerdings dadurch relativiert, dass der Revisionswerber trotz des mehr als siebenjährigen Aufenthalts angesichts der Erteilung befristeter Aufenthaltsbewilligungen zum Zweck des Studiums sowie des ausbleibenden Studienerfolgs nicht von der Zulässigkeit eines dauernden Verbleibs im Bundesgebiet habe ausgehen dürfen. Kontakte zu den im Bundesgebiet lebenden Bezugspersonen könnten durch wechselseitige Besuche sowie im Weg moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Zu seinem Heimatstaat bestünden aufrechte maßgebliche Bindungen. Dort habe er nämlich einen erheblichen Teil seines Lebens verbracht, die Mittelschule (Bildungsprofil Bautechniker) absolviert, ein Studium (als Bautechniker) begonnen und sei erwerbstätig gewesen. Auch lebten seine Mutter und zwei Geschwister im Herkunftsstaat. Er beherrsche die dort übliche Sprache. Es sei daher von der Möglichkeit einer Reintegration auszugehen.

Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung habe gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG auf Grund des Vorliegens eines eindeutigen, aus Aktenvorlage und Beschwerdevorbringen geklärten Falles unterbleiben können.

6 Die dagegen erhobene Revision erweist sich als unzulässig.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

8 In dieser Hinsicht rügt die Revision das Unterbleiben der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. 9 Dem BVwG kann allerdings nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG keiner weiteren Klärung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedurfte.

Unter Berücksichtigung der unbestritten fehlenden familiären und geringen sonstigen Integration des Revisionswerbers (Deutschkenntnisse lediglich auf dem Niveau A2, letztlich schon mangels der erforderlichen Deutschprüfung auf Niveau C1 gescheitertes Studium) lag nämlich, wie bereits das BVwG ausgeführt hatte, ein eindeutiger Fall vor, sodass es ausnahmsweise - unabhängig von der Frage, ob der Revisionswerber tatsächlich zu Studienzwecken nach Österreich eingereist war - nicht der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber bedurfte. Anzumerken ist aber, dass eine Feststellung, der Revisionswerber hätte schon ursprünglich nur die Absicht gehabt, in Österreich zu arbeiten, also nicht zu studieren, im angefochtenen Erkenntnis gar nicht getroffen wurde.

An dem vom BVwG erzielten Ergebnis könnte im vorliegenden Fall eine Möglichkeit des Revisionswerbers, künftig unselbstständig in Österreich beschäftigt zu werden, nichts ändern, sodass dieser Umstand nicht näher abgeklärt werden musste. 10 Insgesamt vermag die Revision somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 19. Dezember 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210210.L00

Im RIS seit

11.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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