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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung eines Teils des Entwicklungsprogramms Radkersburg betreffend Verzicht auf Deponiestandort Halbenrain mit E v 01.10.96, V48/96.Spruch
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Steiermark ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,-
bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Juli 1994 wurde der Antrag des Abfallwirtschaftsverbandes Radkersburg "auf Abänderung des Abfallwirtschaftsplanes für den Bezirk Radkersburg in der Fassung des Verbandsbeschlusses vom 2. April 1993" (im Sinne der Bescheidbegründung richtig wohl: auf Genehmigung der Änderung des Abfallwirtschaftsplanes) gemäß §19 Abs1 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, LGBl. 5/1991, (StAWG), abgewiesen.
Der beschwerdeführende Abfallwirtschaftsverband Radkersburg erachtet sich "wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungsbestimmungen (§3 Abs8 Z1 litf, Z2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1993, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Radkersburg erlassen wird, LGBl. 8/1994), in eventu wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch willkürliche Vorgangsweise der belangten Behörde wegen denkunmöglicher Auslegung von Rechtsvorschriften" in seinen Rechten verletzt.
2. Die Steiermärkische Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Aus Anlaß dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 7. März 1996, B1727/94, gemäß Art139 Abs1 B-VG das Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §3 Abs8 Z2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1993, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Radkersburg erlassen wird, LGBl. für die Steiermark Nr. 8/1994, von Amts wegen eingeleitet.
Mit Erkenntnis vom 1. Oktober 1996, V48/96, hat der Verfassungsgerichtshof §3 Abs8 Z2 der bezeichneten Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben.
III. Die belangte Behörde hat
eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war.
Die beschwerdeführende Partei wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-
enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B1727.1994Dokumentnummer
JFT_10038999_94B01727_00