Entscheidungsdatum
11.10.2019Index
L82006 Bauordnung SteiermarkNorm
BauG Stmk §41 Abs6Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Philipp Lindermuth über die Säumnisbeschwerde der Frau A B, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Gemeinderat der Marktgemeinde Groß St. Florian betreffend den Devolutionsantrag vom 16.07.2018
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 7 iVm § 8 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm § 73 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) iVm § 41 Abs 6 Steiermärkisches Baugesetz 1995 (im Folgenden Stmk BauG) wird infolge der zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde sowie des zulässigen und berechtigten Devolutionsantrags der Antrag vom 12.08.2015, mit welchem „für die von Herrn C E auf seinem Grundstück errichteten Güllegruben, als betroffene Nachbarin, die Erlassung eines Benützungsuntersagungs- und Abrissbescheids (Beseitigungsauftrag) gem. § 41 Abs. 6 Stmk BauG“ beantragt wurde, mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Zum vorangegangenen Bewilligungsverfahren:
1.1. Mit Ansuchen vom 31.05.2011 suchte C E um die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Stützmauer, die Erweiterung der Werkstätte, den Zubau von Liegeboxen und für einen überdachten Abstellplatz für landwirtschaftliche Geräte sowie um die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für die Errichtung von vier Hochsilos, den Zubau eines überdachten Abstellplatzes mit Liegeboxen und Güllegrube auf den Grundstücken Nr.: xx und xy der Liegenschaft EZ: D, KG yy F, an.
1.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Unterbergla vom 18.07.2013, GZ: 131-0/13.3-2011, wurde C E die Baubewilligung für die Errichtung einer Stützmauer und vier Hochsilos, die Erweiterung der Werkstätte, die Errichtung einer Halle für landwirtschaftliche Geräte sowie die Errichtung eines Laufstahls und den Zubau von Liegeboxen erteilt. In der Begründung des Bescheids wird zu dem Vorhaben der Errichtung eines „Zubau[s] des überdachten Abstellplatzes mit Liegeboxen und Laufstall sowie Güllegrube“ ausgeführt, dass nach dem durch den Bauwerber vorgelegten Austauschplan vom 15.10.2012 der Anbau der Liegeboxen für sechs Großvieheinheiten im Süden des bestehenden Stallgebäudes nicht ausgeführt werde. (Die Austauschpläne selbst sind im vorgelegten Verwaltungsakt trotz der Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts zur vollständigen Aktenvorlage ebenso wenig enthalten wie die sonstigen Einreich- und Projektunterlagen.)
1.3. Die unter anderem gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Gemeinderats der Gemeinde Unterbergla vom 26.03.2014 als unbegründet abgewiesen. Der unter anderem gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Beschluss vom 20.05.2015, GZ: LVwG 50.29-3971/2014, statt, hob den Berufungsbescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG an die Berufungsbehörde zurück.
1.4. Mit Schriftsatz vom 24.09.2015 zog C E das oben angeführte Bauansuchen vom 31.05.2011 zurück, woraufhin der Gemeinderat der (nunmehrigen) Marktgemeinde Groß St. Florian den Bewilligungsbescheid der Gemeinde Unterbergla vom 04.07.2013, GZ: 131-0/13.3-2011, wegen der Zurückziehung des verfahrensleitenden Antrags mit Bescheid vom 04.09.2017, GZ: 131-9-294/2017, ersatzlos behob.
Zum verfahrenseinleitenden Antrag vom 12.08.2015 und den Rechtsmitteln gegen die Säumnis der Gemeindebehörden:
2. Im verfahrenseinleitenden Antrag vom 12.08.2015, bei der Gemeinde eingelangt am 14.08.2015, führte die Beschwerdeführerin wörtlich Folgendes aus:
„Betrifft: Bauverfahren C E LVwG 50.29-3971/2014-25
Güllegrube
Wie ich den Bauunterlagen des Grundnachbarn C E „Ansuchen um (nachträgliche) Baubewilligung“ vom 31.05.2011 entnehmen musste, beantragte Herr C E die Erteilung nachträglicher Baubewilligung für
Errichtung von 4 Hochsilos
Zubau eines überdachen Abstellplatzes mit Liegeboxen und Güllegrube
auf dem Bauplatz/der Grundstücksfläche, bestehend aus dem Grundstück/den Grundstücken Teil)en) von Grundstück(en), Nr.: xx, xy, EZ: D, KG: F
Auf den Grundstücken des Grundnachbarn C E befinden sich, meines Wissens nach, nur zwei bereits bestehende Güllegruben, die in unmittelbarer Nähe meiner Grundstücke errichtet wurden.
Wie dem, diesem Schreiben, beigelegten Ansuchen von Herr C E zu entnehmen ist beantragte er eine nachträgliche Baubewilligung für bestehende Güllegrube.
Erst durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark wurde uneingeschränkte Akteneinsicht in die Bauunterlagen des Grundnachbarn und Bauwebers C E gewährt, was auch den Beschlüssen GZ: LVwG 50.29-3969/2014-25 und LVwG 50.29-3971/2014 zu entnehmen ist!
Zu diesen Unterlagen zählte auch das Ansuchen um (nachträgliche) Baubewilligung, bei der der Grundnachbar C E eine nachträgliche Baubewilligung auch für Güllegrube beantragte.
Ein entsprechender Beseitigungsauftrag und eine Benutzungsuntersagung der Gemeinde Unterbegla, trotz diesbezüglicher Einschaltung der Aufsichtsbehörde des Amtes der Stmk. Landesregierung wurde zu der im Antrag von Herrn E angeführten Güllegrube nicht erlassen (trotz diesbezüglichem Auftrag durch die Aufsichtsbehörde)!
Auf Grund des Antrages von C E zu bestehender Güllegrube und da mir nicht bekannt ist, ob die o.a. bestehenden Güllegruben somit baubehördlich genehmigt wurden und eine diesbezügliche Bauverhandlung stattfand, beantrage ich Mitteilung ob dies der Fall war oder nicht. Bezüglich der Auskunftserteilung verweise ich dabei ausdrücklich auf meine Nachbarrechte und beantrage Auskunftserteilung von der Baubehörde I. Instanz nach den hierfür relevanten Bestimmungen des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetz.
Da von Herr C E bereits mehrere Bauten und baulichen Anlagen, behördlich nachgewiesen, konsenslos errichtet wurden (Schreiben der FA 13 B), beantrage ich für die von Herrn E auf seinem Grundstück errichteten Güllegruben, als betroffene Nachbarin, die Erlassung einer Benützungsuntersagungs- und Abrissbescheides (Beseitigungsauftrag) gem. § 41 Abs. 6 StmkBauG.
Die Güllegruben befinden sich in unmittelbarer Nähe, nicht nur meiner Liegenschaft, sondern auch vor allem meines Wohnhauses!
Einer umgehenden Erledigung meiner Anträge entgegensehend verbleibe ich
Mit freundlichen Grüßen:
A B
Anbei: Ansuchen von C E um nachträgliche Baubewilligung für bestehende Güllegrube“
3. Im Devolutionsantrag vom 16.07.2018, bei der belangten Behörde am 17.07.2018 eingelangt, führte die Beschwerdeführerin wörtlich Folgendes aus:
„Bereits mit Schreiben vom 12.08.2015 wurde bei der Marktgemeinde Groß St. Florian, Baubehörde I. Instand, Bgm. G H, zu den beiden Güllegruben auf der Liegenschaft des C E, ein Antrag gem. § 41 StmkBauG auf Erlassung eines Benützungsuntersagungs- und Abrissbescheides (Beseitigungsauftrag) von mir als Grundnachbarin gestellt.
Eine antragsgemäße bescheidmäßige Erledigung des Antrages gem. § 41 StmkBauG erfolgte seitens der Baubehörde I. Instanz, Bgm. G H, bis heute nicht!
Mit Schreiben GZ: ABT 13-12.10-U64/2017-94 vom 13.09.2017 wurde mir die durch Herrn Landeshauptmann Schützenhöfer veranlasste Auskunft erteilt, die lautet:
Bei solchen Bauten, wie dies des C E (u.a. Güllegrube) „steht Ihnen die Möglichkeit offen, einen Antrag auf Beseitigung der gegenständlichen baulichen Anlage zu stellen. In diesem Verfahren wird die Rechtmäßigkeit der vorhandenen Anlagen geprüft und können Sie in der Folge gegen den Bescheid des Bürgermeisters eine Berufung erheben, über die der Gemeinderat zu entscheiden hat und besteht dann noch die Möglichkeit, eine Beschwerde zu erheben, die vom Landesverwaltungsgericht zu handeln ist.“
Trotz des bereits im Jahre 2015 eingebrachten Antrages gem. § 41 Stmk.BauG, vor der zuständigen Behörde der Marktgemeinde Groß St. Florian, unterblieb bis heute die beantragte bescheidmäßige Erledigung!
Wie ein Luftbild aus dem Jahr 1977 belegt – das Luftbild wurde auch der Baubehörde I. Instanz als Beweismittel vorgelegt und von dieser angenommen – waren Güllegruben, auf dem Grundstück E, noch nicht errichtet!
Dass das Luftbild aus dem Jahr 1977 stammt, wurde mir auch seitens des Fotograben des Luftbildes schriftlich bestätigt. Wie allgemein bekannt sein dürfte, durften Luftbildaufnahmen nur mit Genehmigung des zuständigen Ministeriums erfolgen.
Nicht bekannt ist, weshalb die antragsgemäße bescheidmäßige Erledigung des bereits 2015 beantragten Beseitigungsauftrages gem. § 41 StmkBauG seitens der Baubehörde I. Instanz, bis heute nicht erfolgte.
Eine ordnungsgemäße und ordentliche Prüfung sowie Erledigung meiner Anträge, wie diese auch die durch Herrn Landeshauptmann Schützenhöfer veranlasste Auskunftserteilung vom 13.09.2017 fordert, erfolgte jedoch nicht.
Mein Antrag gem. § 41 StmkBauG auf Erlassung eines Benützungsuntersagungs- und Abrissbescheides (Beseitigungsauftrag) vom 12.08.2015 bei der Baubehörde I. Instanz, Bgm. G H, der Marktgemeinde Groß St. Florian eingebracht, wurde bis heute nicht ordnungsgemäß erledigt!
Das Schreiben vom 12.08.2015 (Anträge auf Erlassung eines Benützungsuntersagungs- und Abrissbescheides) wurde per Einschreibebrief vom 13.08.2015 über die Österreichische Post AG an die Marktgemeinde Groß St. Florian gesandt und mit 134.08.2015 um 8:21:33 Uhr zugestellt!
Da die Baubehörde I. Instanz, Bgm. GH, dem Antrag gem. § 41 Stmk.BauG auf Erlassung eines Benützungsuntersagungs- und Abrissbescheides (Beseitigungsauftrag) nicht nachkam, stellte ich einen
Devolutionsantrag gem. §73 Abs.2 AVG,
damit die Zuständigkeit der Entscheidung auf den Gemeinderat der Marktgemeinde Groß St. Florian übergeht.
Die Baubehörde I. Instanz, Bgm. G H, kam dem Antrag gem. § 41 StmkBauG auf Erlassung eines Benützungsuntersagungs- und Abrissbescheides (Beseitigungsauftrag) vom 12.08.2015 nicht „ohne unnötigen Aufschub“ nach.
Wie in § 73 Abs. 2 AVG bestimmt, bringe ich den Devolutionsantrag bei der Berufungsbehörde ein!
Sollten etwaige Gebühren für den Antrag gem. § 73 Abs. 2 AVG, wegen Säumigkeit der Baubehörde I. Instanz, Bgm. G H, zu entrichten sein, beantrage ich unter Nennung der gesetzlichen Bestimmung, mit diese bekannt zu geben und wo diese zu entrichten sind (Bankverbindung u.dgl.). Dies vor allem um mir mögliche Probleme bezüglich der Entrichtung zu ersparen, wie sie mir bereits zweimal entstanden (belegte doppelte Forderungen seitens der Marktgemeinde Groß St. Florian)!
Mit freundlichen Grüßen
A B
Anbei: Antrag vom 12.08.2015“
4.1. In der Säumnisbeschwerde vom 28.01.2019, bei der belangten Behörde am 30.01.1019 eingelangt, führte die Beschwerdeführerin wörtlich Folgendes aus:
„Da die Untätigkeit der belangten Behörde (Gemeinderat der Marktgemeinde Groß St. Florian als Devolutionsbehörde) Frau A B in ihrem Recht auf Entscheidung verletzt, erhebt sie nach Ablauf der gesetzlich vorgegebenen Frist von 6 Monaten gem. Art. 132 Abs. 3 B-VG
Säumnisbeschwerde.
Mit Schreiben vom 16.07.2018, brachte Frau A B einen Devolutionsantrag gem. § 73 Abs. 2 AVG beim Gemeinderat der Marktgemeinde Groß St. Florian als zuständige Devolutionsbehörde ein.
Der Devolutionsantrag blieb bis heute seitens der zuständigen Devolutionsbehörde unerledigt.
Sachverhaltsdarstellung:
Bereits mit Schreiben vom 12.08.2015 wandte sich die betroffene und berechtigte Grundnachbarin A B an die Baubehörde I. Instanz der Marktgemeinde Groß St. Florian, Bgm. G H, da der Grundnachbar C E für zwei auf seinem Grundstück, in unmittelbarer Nähe zur Grundgrenze errichtet Güllegruben bei der Baubehörde um die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung ansuchte (siehe u.a. Schreiben GZ: 131-0/13.2-2011 v. 17.11.2011). Im Schreiben vom 12.08.2015 wurde um Auskunft zu den Güllegruben gebeten und bei Fehlen einer Baubewilligung ein Antrag gem. § 41 Abs. 6 StmkBauG auf Erlassung eines Benützungsuntersagungs- und Abrissbescheides gestellt.
Sämtliche im Zusammenhang mit dem von E gemachten Ansuchen, auch die der nachträglichen Baubewilligung und Benützungsbewilligung für die vorhandenen Güllegruben wurden als Folge des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark LVwG 50.29-3971/2014-25 vom Grundnachbarn E unwiderruflich zurückgezogen.
Laut Marktgemeinde Groß St. Florian lagen und liegen keine Baubewilligungen für die Güllegruben vor.
Dennoch erfolgte die beantragte bescheidmäßige Erledigung des Antrags gem. § 41 Abs. 6 auf Erlassung eines Benützungsuntersagungs- und Abrissbescheides seitens der zuständigen Baubehörde und der zuständigen Devolutionsbehörde (Gemeinderat der Marktgemeinde Groß St. Florian) bis heute nicht.
Aus diesem Grund ist A B als betroffene Nachbarin wiederum gezwungen sich und das bei Säumnis zuständige Landesverwaltungsgericht Steiermark zu wenden.
Eine bescheidmäßige Erledigung der bereits im Jahr 2015 eingebrachten Anträge, erfolgte jedoch bis heute nicht!
Wie eine als Beweis vorgelegtes Luftbild aus dem Jahr 1977 belegt, warn zu diesem Zeitpunkt die genannten Güllegruben noch nicht errichtet. Das Luftbild aus dem Jahr 1977 wurde auch von der Baubehörde I. Instanz der Marktgemeinde Groß. St. Florian (Bgm. G H) als Beweismittel angenommen.
Dass das Luftbild aus dem Jahr 1977 stammt, wurde mir auch seitens des Fotograben des Luftbildes schriftlich bestätigt. Wie allgemein bekannt sein dürfte, durften Luftbildaufnahmen nur mit Genehmigung des zuständigen Ministeriums erfolgen.
Auch eine Luftbildaufnahme aus dem Jarh 1968 belegt, dass die angeführten Güllegruben in unmittelbarer Nähe der Grundgrenze zur Liegenschaft B auf dem Grundstück E noch nicht errichtet waren. Erhebungen zu diesem Luftbild nahm die Gemeinde Unterbergla (Rechtsvorgängerin der Marktgemeinde Groß St. Florian) und im Anschluss nochmals die Marktgemeinde Groß St. Florian im Steiermärkischen Landesarchiv vor. Diesbezüglich wird ein Schreiben vom 03.Dez.2014, des I J, Mitarbeiter der Gemeinde Unterbergla, nunmehr Marktgemeinde Groß. St. Florian, diesem Antrag beigelegt.
Nicht bekannt ist, weshalb die antragsgemäße bescheidmäßige Erledigung, des bereits 2015 beantragten Beseitigungsauftrages gem. § 41 StmkBauG seitens der Baubehörde I. Instanz, bis heute nicht erfolgte.
Eine ordnungsgemäße und ordentliche Prüfung sowie Erledigung der eingebrachten Anträge, wie diese auch die durch Herrn Landeshauptmann Schützenhöfer veranlasste Auskunftserteilung vom 13.09.2017 fordert, erfolgte jedoch nicht.
Da seitens der Baubehörde I. Instanz, Bgm. G H, eine bescheidmäßige Erledigung des Antrages gem. § 41 Abs. 6 für die Güllegruben auf Grundstück E, wie auch laut durch Landeshauptmann Schützenhöfer veranlasste Auskunftserteilung gefordert, nie erfolgte, wurde mit Schreiben vom 16.07.2018 ein Devolutionsantrag beim Gemeinderat der Marktgemeinde Groß St. Florian, als zuständige Devolutionsbehörde, eingebracht.
Dennoch blieb der Gemeinderat der Marktgemeinde Groß St. Florian bis heute als zuständige Devolutionsbehörde bezüglich der bescheidmäßigen Erledigung zu den Beseitigungs- und Benützungsuntersagungen für die Güllegruben auf Grundstück E untätig!
Bezüglich der Einhaltung von Grenzabständen zu Nachbargrundstücken und die Wahrung von Nachbarrechten wird in diesem Zusammenhang nicht nur auf die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen verweisen, sondern auch auf aktuelle Medienberichterstattungen, wie zum Bsp. Des ORF in „Schauplatz Gericht“.
So muss z.B. ein Haus, das zu nahe an der Nachbargrundstücksgrenze errichtet wurde, abgerissen bzw. rückgebaut werden, um den gesetzlich vorgesehenen Mindestabstand zur Nachbargrundgrenze einzuhalten. Diesbezüglich entschied auch das Verwaltungsgericht.
Wie ausgeführt erfolgte eine bescheidmäßige Erledigung zu erfolgten Anträgen (§ 41 Abs. 6 Stmk.BauG) zu den u.a. laut Luftbildaufnahmen erst weit nach 1969 errichteten Güllegruben, die damit keinen rechtmäßigen Bestand laut Gesetzgeber darstellen, auf Grundstück des C E, bis heute nicht! Diese Güllegruben befinden sich jedoch in unmittelbarer Nähe der Liegenschaft B und der darauf befindlichen Gebäude und stellen einen Eingriff in die vom Gesetzgeber geregelten Nachbarrechte (Abstände).
Die Säumnis der gesetzlichen Entscheidungspflicht ist auf das Verschulden der Behörde zurückzuführen.
Da die Untätigkeit des Gemeinderates der Marktgemeinde Groß St. Florian (Devolutionsantrag) A B in Ihrem Recht auf Entscheidung verletzt, erhebt sie nach Ablauf der gesetzlich vorgegebenen Frist von sechs Monaten gem. Art. 132 Abs. 3 B-VG Beschwerde und stellen die
Anträge
das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge
1.) über die erfolgten Anträge gem. § 41 Abs. 6 selbst entscheiden
2.) gem. § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen
Bedenklich erscheint, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde Groß St. Florian, die Tangenten der Baubehörde II. Instanz übernimmt, und als deren Vertreter selbst vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark auftritt. Dies entgegen den Auskunftserteilungen veranlasst durch Herrn Landeshauptmann Hermann Schützenhöfer die auf den notwendigen Instanzenzug (Bürgermeister als 1. Instanz, Gemeinderat als 2. Instanz) verweisen.
F, 28.01.2019 A B
Anbei: Antrag vom 12.08.2015
Devolutionsantrag v. 16.07.2018
Schreiben v. 03. Dezember. 2014, I J
Verhandlungsschrift Baubewilligung 17.11.2011 (Seite 1)“
4.2. In der Folge sah die belangte Behörde von der Nachholung des Bescheids gemäß § 16 Abs 1 VwGVG ab und legte am 20.02.2019 dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde, nicht aber die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
5. Im an den Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Steiermark gerichteten Schreiben vom 27.02.2019 führte die Beschwerdeführerin – auf das für das vorliegende Verfahren Wesentliche reduziert – aus, dass sie die – zu diesem Zeitpunkt bereits dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgelegte – Säumnisbeschwerde zur Kenntnis bringe. C E habe für die Güllegruben um nachträgliche Bewilligung angesucht, die Anträge sodann aber unwiderruflich zurückgezogen. Diese Güllegruben befänden sich in unmittelbarer Nähe zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin. Die diesbezüglichen Anträge der Beschwerdeführerin seien durch die Marktgemeinde Groß St. Florian seit 2015 unerledigt.
6.1. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 15.04.2019 wurde die belangte Behörde aufgefordert, die Akten der Verwaltungsverfahren über den Antrag vom 12.08.2015 und über den Devolutionsantrag vom 16.07.2018 vorzulegen sowie sämtliche Verwaltungsakten zu den Güllegruben auf den Grundstücken Nr.: xx und xy der Liegenschaft EZ: D, KG yy F, insbesondere zum Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung vom 31.05.2011, vorzulegen. Unter einem wurde die belangte Behörde zur Mitteilung aufgefordert, ob für die verfahrensgegenständlichen Güllegruben eine Baubewilligung vorliege und bejahendenfalls sämtliche diesbezügliche Verwaltungsakten vorzulegen.
6.2. In Beantwortung dieses Schreibens legte die belangte Behörde mit Schreiben des Vizebürgermeisters vom 23.04.2019, beim Landesverwaltungsgericht Steiermark am 02.05.2019 eingelangt, den Akt zu dem zur GZ: 131/0/13-2011 protokollierten Verfahren vor und führte im Begleitschreiben aus, dass „der Verwaltungsakt der gegenständlichen Güllegrube […] vollständig vorgelegt [werde].“ Dem vorgelegten Verwaltungsakt lässt sich keine Baubewilligung für die den Verfahrensgegenstand bildenden Güllegruben entnehmen.
7. Die Beschwerdeführerin nahm am 15.07.2019 Akteneinsicht in den verwaltungsgerichtlichen Akt sowie den vorgelegten Verwaltungsakt. In der Folge übermittelte die Beschwerdeführerin ein Schreiben vom 16.07.2019 unter Anschluss von Beilagen, beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingelangt am 26.07.2019, mit dem sie mehrere Unterlagen übermittelte, zu denen sie - im auf das im vorliegenden Verfahren Wesentliche reduziert – ausführte, dass unter anderem eine Niederschrift der Marktgemeinde Groß St. Florian und Zeugenaussagen durch zwei Onkel von C E übermittelt würden. Die Zeugenaussagen seien im zu den GZ LVwG 80.17-892/2018 und LVwG 50.17-1831/2018 protokollierten Verfahren durch einen der Zeugen selbst widerlegt worden. Die ebenfalls übermittelten Luftbildaufnahmen, die durch die Marktgemeinde Groß St. Florian als Beweismittel anerkannt worden seien, belegten, dass die Güllegruben weder 1968 noch 1977 vorhanden gewesen seien. Daher seien sie kein rechtmäßiger Bestand. Eine ordnungsgemäße bescheidmäßige Erledigung sei jedoch nie erfolgt. Ein Bescheid sei sogar abgelehnt worden. Weshalb die Marktgemeinde Groß St. Florian die Unterlagen zu den betroffenen Güllegruben nicht an das Landesverwaltungsgericht Steiermark übermittelt habe, sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Es sei Aufgabe der Baubehörden, die Verfahrensunterlagen vollständig an das Landesverwaltungs-gericht Steiermark zu übermitteln. Da ein Hauptbestandteil der vorhandenen Unterlagen nicht übermittelt worden sei, würden diese Unterlagen nunmehr übermittelt.
II. Sachverhalt:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ K, KG yy F, unter anderem bestehend aus den Grundstücken Nr. rr und oo. Auf diesem Grundstück befindet sich ein eingeschoßiges Wirtschaftsgebäude mit einem Abstand von ca. 1 m zur nordwestlichen Grundgrenze.
1.2. C E ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft EZ D, KG yy F, unter anderem bestehend aus den Grundstücken Nr. xx und xy, die im Nordwesten an das Grundstück Nr. rr der Beschwerdeführerin angrenzen. Im östlichen Bereich der Liegenschaft von C E befinden sich zwei Güllegruben, die jeweils mit Betonspalten und einer Schaltafel abgedeckt sind.
2.1. Mit Antrag vom 12.08.2015 beantragte die Beschwerdeführerin gemäß § 41 Abs 6 Stmk BauG die Erlassung eines Nutzungsuntersagungsbescheids und eines Beseitigungsauftrags für die durch C E auf seinem Grundstück errichteten Güllegruben. Als mögliche Verletzung ihrer Rechte durch die Güllegruben brachte die Beschwerdeführerin ausschließlich Folgendes vor: „Die Güllegruben befinden sich in unmittelbarer Nähe, nicht nur meiner Liegenschaft, sondern auch vor allem meines Wohnhauses.“ Der Antrag langte am 14.08.2015 beim Bürgermeister der Marktgemeinde Groß St. Florian ein.
2.2. In der Folge erfolgte am 27.11.2015 durch den Bürgermeister der Marktgemeinde Groß St. Florian ein Ortsaugenschein auf den in Rede stehenden Grundstücken von C E, bei dem C E und die Beschwerdeführerin anwesend waren und unter anderem die beiden Güllegruben besichtigt wurden. Im Anschluss wurden die Beschwerdeführerin, L B sowie C E als Zeugen unter anderem zum Errichtungszeitpunkt der Güllegruben befragt. Auf den Lichtbildern der Niederschrift dieses Ortsaugenscheins stellen sich die beiden Güllegruben wie folgt dar:
[Bilder durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]
2.3. In dem als „Erledigung durch Aktenvermerk gemäß § 40 Abs 1 Stmk BauG iVm §§ 13 und 18 AVG“ übertiteltem Aktenvermerk des Bürgermeisters der Marktgemeinde Groß St. Florian vom 04.10.2016 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Baubehörde nach Abführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens hinsichtlich des Errichtungszeitpunkts unter anderem der in Rede stehenden Güllegruben feststelle, dass diese im Jahr 1968 errichtet worden seien, da dies auf Grund der Einvernahme des Zeugen M N vom 11.02.2016 nachvollziehbar und plausibel dargelegt worden sei. Zudem habe am 27.11.2015 eine Erhebung vor Ort stattgefunden. Daher seien die Güllegruben als rechtmäßig im Sinne des § 40 Abs 1 Stmk BauG anzusehen. Ein förmliches Feststellungsverfahren sehe diese Norm nicht vor, weshalb diese Erledigung nicht bescheidförmig erfolge.
2.4. Im Übrigen setzte der Bürgermeister der Marktgemeinde Groß St. Florian keinerlei Verfahrensschritte betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.08.2015.
3.1. Mit Devolutionsantrag vom 16.07.2018, beim Gemeinderat der Marktgemeinde Groß St. Florian am 17.07.2018 eingelangt, beantragte die Beschwerdeführerin, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag vom 12.08.2015 auf den Gemeinderat der Marktgemeinde Groß St. Florian übergehe, und begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass bis zum Antragszeitpunkt keine bescheidmäßige Erledigung des am 14.08.2015 eingelangten Antrags auf Erlassung eines Nutzungsuntersagungsbescheids und eines Beseitigungsauftrags erfolgt sei.
3.2. In der Folge setzte der Gemeinderat der Marktgemeinde Groß St. Florian keinerlei Verfahrensschritte betreffend den Devolutionsantrag vom 16.07.2018.
4. Mit Säumnisbeschwerde vom 28.01.2019, beim Gemeinderat der Marktgemeinde Groß St. Florian am 30.01.2019 eingelangt, begehrt die Beschwerdeführerin die Sachentscheidung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark über die Anträge gemäß § 41 Abs 6 Stmk BauG und stellt unter einem den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend führt sie – auf das für das vorliegende Beschwerdeverfahren Wesentliche reduziert – aus, dass der – am 17.07.2018 beim Gemeinderat der Marktgemeinde Groß St. Florian eingelangte – Devolutionsantrag bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung unerledigt geblieben sei. Begründend führt die Beschwerdeführerin aus, es lägen laut der Marktgemeinde Groß St. Florian keine Baubewilligungen für die Güllegruben vor. Dennoch sei die beantragte bescheidmäßige Erledigung des Antrags gemäß § 41 Abs 6 Stmk BauG auf Erlassung eines Nutzungsuntersagungsbescheids und eines Beseitigungsauftrags bis zum Beschwerdezeitpunkt weder durch die zuständige Baubehörde noch die zuständige Devolutionsbehörde erfolgt.
5. Der Gemeinderat der Marktgemeinde Groß St. Florian sah von der Nachholung des Bescheids gemäß § 16 Abs 1 VwGVG ab und legte die Säumnisbeschwerde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 20.02.2019 vor.
III. Beweiswürdigung:
1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz, dem öffentlichen Grundbuch und Kataster sowie dem beigeschafften Akt zu dem zu den GZ: LVwG 80.17-892/2018 und 50.17-1831/2018 protokollierten Verfahren des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, in dem ebenfalls über eine Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin betreffend baupolizeiliche Aufträge über bauliche Anlagen des C E entschieden wurde:
2. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen und der Lage der Grundstücke der Beschwerdeführerin und des C E ergeben sich aus dem öffentlichen Grundbuch und Kataster. Die Feststellungen zu den den Antragsgegenstand bildenden Güllegruben ergeben sich aus der durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Niederschrift vom 27.11.2015 über den Ortsaugenschein der Baubehörde erster Instanz und den darin enthaltenen Lichtbildern.
3.1. Die Feststellungen zum Antrag vom 12.08.2015 und den Rechtsbehelfen gegen die Säumnis ergeben sich aus den vorgelegten Schriftsätzen der Beschwerdeführerin sowie dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum Ortsaugenschein und der anschließenden Zeugeneinvernahme ergeben sich aus der angeführten Niederschrift vom 27.11.2015. Die Feststellungen zum Aktenvermerk vom 04.10.2016 ergeben sich aus dem beigeschafften Akt zu dem zu den GZ: 80.17-892/2018 und 50.17-1831/2018 protokollierten verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem dieser – auch die in Rede stehenden Güllegruben betreffende – Aktenvermerk durch den Gemeinderat der Marktgemeinde Groß St. Florian vorgelegt wurde.
3.2. Dass der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz im Übrigen keine weiteren Verfahrensschritte betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.08.2015 gesetzt hat, ergibt sich daraus, dass derartige Schritte aus dem Verwaltungsakt, den die belangte Behörde auf Aufforderung zur Aktenvorlage sämtlicher die verfahrensgegenständlichen Güllegruben betreffender Verwaltungsakten vorgelegt hat, nicht ersichtlich sind und die belangte Behörde im Begleitschreiben zur Aktenvorlage ausführt, dass der Verwaltungsakt der gegenständlichen Güllegrube vollständig vorgelegt werde.
4. Dass der Gemeinderat keinerlei Verfahrensschritte betreffend den Devolutionsantrag gesetzt hat, ergibt sich ebenfalls aus dem vorgelegten, nach Angaben der belangten Behörde vollständigen Verwaltungsakt, dem keine derartigen Schritte zu entnehmen sind.
IV. Rechtsgrundlagen:
1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 63/2018 (Stmk BauG) lauten:
„§ 4
Begriffsbestimmungen
[…]
29. Gebäude: überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke
30. Gebäudefront: Außenwandfläche eines Gebäudes ohne vorspringende Bauteile, wie z. B. Balkone, Erker, Vordächer jeweils in gewöhnlichen Ausmaßen; an Gebäudeseiten ohne Außenwände gilt die Vertikalebene entlang des Dachrandes als Gebäudefront;
35. Gülleanlage: Anlage zur Speicherung von Gülle oder gülleähnlichen Stoffen (z. B. Gärsubstrat von Biogasanlagen);
[…]
§ 13
Abstände
(1) Gebäude sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muß ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand).
(2) Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muß von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).
(3) Steht ein Gebäude an der Grundgrenze, so hat der Nachbar, soferne durch einen Bebauungsplan oder durch Bebauungsrichtlinien nichts anderes bestimmt ist oder Gründe des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes nicht entgegenstehen, die Wahlmöglichkeit, entweder an die Grundgrenze anzubauen oder den erforderlichen Gebäudeabstand einzuhalten. Weist das Gebäude an der Grenze Öffnungen (Fenster, Türen und dgl.) auf, so ist der erforderliche Gebäudeabstand einzuhalten.
(4) Als Geschoße in der jeweiligen Gebäudefront sind jene anzurechnen,
- die eine Mindestraumhöhe von 2,10 m aufweisen und
- deren Außenwandfläche im Mittel mindestens 1,50 m hoch über dem natürlichen Gelände liegt.
[…]
(12) Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben. Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen jedenfalls nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen.
[…]
§ 26
Nachbarrechte
(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist
2. die Abstände (§ 13);
3. den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)
4. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)
5. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)
[…]
§ 41
Baueinstellung und Beseitigungsauftrag
[…]
(3) Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 zu erteilen.
(4) Die Behörde hat die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
[…]
(6) Den Nachbarn steht das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 ihre Rechte (§ 26 Abs. 1) verletzen.“
2. § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 57/2018 (AVG) lautet:
„§ 73
3. Abschnitt: Entscheidungspflicht
(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2) Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3) Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.“
3. § 8, § 24 und § 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018 (VwGVG) lautet:
„§ 8
Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
§ 24
Verhandlung
(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 284
Abschnitt
Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“
V. Rechtliche Beurteilung:
Zur Säumnis der belangten Behörde:
1.1. Die Säumnisbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG dient dem Rechtsschutz gegen Säumnis der Behörden. Zweck der Säumnisbeschwerde ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in der Sache zu erlangen (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102). Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG kann Säumnisbeschwerde erhoben werden, wenn die Behörde über einen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten ab dessen Einlangen, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Dabei ist die Entscheidungsfrist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf gegenüber der Partei ein die Verwaltungssache (meritorisch oder prozessual) gänzlich erledigender Bescheid erlassen wurde.
1.2. Die Säumnisbeschwerde ist gemäß § 8 Abs 1 VwGVG abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Der Begriff des behördlichen Verschuldens ist objektiv zu verstehen. Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen. Formgebrechen bzw. Mängel eines Parteiantrages im Sinne des § 13 Abs 3 AVG sind grundsätzlich der Parteiensphäre zuzurechnen (vgl. dazu VwGH 22.12.2010, 2009/06/0134).
1.3. Im vorliegenden Fall betrug die Entscheidungsfrist mangels abweichender materiengesetzlicher Regelung sowohl für den Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz als auch für den Gemeinderat als Devolutionsbehörde jeweils sechs Monate. Da der Gemeinderat der Marktgemeinde Groß St. Florian nicht binnen der Entscheidungsfrist des § 73 Abs 1 AVG von sechs Monaten über den am 17.07.2018 eingelangten Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin, mithin bis zum 17.01.2019, entschieden hat, erweist sich die am 30.01.2019 bei der belangten Behörde eingelangte Säumnisbeschwerde als zulässig und begründet, zumal sich aus dem Verfahrensakt keinerlei Verfahrensschritte der belangten Behörde ergeben und im Verfahren weder hervorgekommen ist noch von der belangten Behörde behauptet wurde, dass die Beschwerdeführerin an der eingetretenen Säumnis ein Verschulden treffen würde.
1.4. Daher ging mit Vorlage der Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark am 20.02.2019 die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin auf das Landesverwaltungsgericht über. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat somit über den Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 28 Abs 7 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und somit einer Sachentscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark aus verfahrensökonomischer Sicht gegenüber der kondemnatorischen Entscheidungsbefugnis der Vorrang einzuräumen ist
(vgl. zum diesbezüglichen Ermessen des Verwaltungsgerichts VwGH 04.07.2016, Ra 2014/04/0015).
Zum Devolutionsantrag:
2.1. Der Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs 2 AVG stellt einen Rechtsbehelf gegen die verschuldete Untätigkeit der erstinstanzlichen Baubehörde dar. Zulässigkeitsvoraussetzung des Devolutionsantrags ist, dass die erstinstanzliche Behörde gegenüber einem Antragsteller mit Erledigungsanspruch nicht binnen der Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs 1 AVG einen die Sache erledigenden Bescheid erlassen hat. Seit dem Erkenntnis VwSlg. 9458 A/1977 vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass auch ein Antrag, der unzulässig und deshalb zurückzuweisen ist, einen Erledigungsanspruch begründet (vgl. VwGH 14.11.1980, 38/80; 17.02.1993, 89/12/0074; 12.10.2004, 2004/05/0142; 14.12.2011, 2011/17/0166). Der Antragsteller hat daher, wenn die Behörde zur Auffassung gelangt, dass die Voraussetzungen für die Zurückweisung seines Begehrens vorliegen, etwa weil die Antragslegitimation fehlt oder es aus sonst einem Grund unzulässig ist, ein subjektives Recht auf Erlassung eines zurückweisenden Bescheides (vgl. VwSlg. 9458 A/1977; VwGH 24.05.2000, 2000/07/0026; 26.04.2005, 2003/06/0194; vgl. auch Kolonvits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Aufl., 2014, Rz. 917). In diesen Fällen kommt dem Antragsteller ein – vom Anspruch auf Entscheidung in der Sache zu unterscheidender – prozessualer Erledigungsanspruch zu, der bei Säumigkeit der Behörde vom Antragsteller mittels Devolutionsantrag durchgesetzt werden kann, und zwar selbst dann, wenn es dem Einschreiter an der Berechtigung zur Stellung des Antrags mangelt (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0092; vgl. VwGH 29.05.2013, 2013/16/0036; 18.03.1992, 90/12/0220; VwSlg. 14.151 A/1994; VwGH 08.07.2004, 2001/07/0063; vgl. weiters Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz. 9 mwN). Das Einbringen eines zulässigen Devolutionsantrags bei der zuständigen Berufungsbehörde bewirkt, dass die säumige Behörde ihre Zuständigkeit verliert und die Berufungsbehörde zuständig wird. Der Devolutionsantrag ist begründet, wenn die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht verletzt hat und die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
2.2. Der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz hat nicht binnen der Entscheidungsfrist des § 73 Abs 1 AVG von sechs Monaten über den am 14.08.2015 eingelangten Antrag der Beschwerdeführerin, mithin bis zum 14.02.2016, einen die Verwaltungssache (meritorisch oder prozessual) gänzlich erledigenden Bescheid erlassen. Der Aktenvermerk vom 04.10.2016 stellt keine derartige die Entscheidungspflicht erlöschende Erledigung der Sache dar, da dieser weder einen Bescheid darstellt noch den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlas