Entscheidungsdatum
19.08.2019Norm
ASVG §67 Abs10Spruch
L501 2124498-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter PERNER, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 15.01.2016, Bezugszeichen 17-2015-BE-VER10-000E5, betreffend Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG für auf dem Beitragskonto XXXX der XXXX GmbH unberichtigt aushaftende Beträge nach ergangener Beschwerdevorentscheidung derselben Behörde vom 16.03.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 11.11.2015 teilte die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden belangte Behörde) der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden bP) mit, dass auf dem Beitragskonto XXXX der XXXX GmbH (im Folgenden GmbH) ein Rückstand bestehe. Dem Schreiben beigelegt war ein Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG vom selben Tag. Die bP wurde als ehemalige Geschäftsführerin und somit Vertreterin der Gesellschaft ersucht, die ausständigen Beiträge zu bezahlen bzw. im Hinblick auf die erforderliche Gläubigergleichbehandlung alle Tatsachen vorzubringen, die ihrer Ansicht nach gegen ihre Haftung gemäß § 67 Abs. 10 sprechen.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die bP als ehemalige Geschäftsführerin der GmbH gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beträge aus den Vorschreibungen für die Zeiträume November 2011 bis März 2013 in Höhe von EUR 29.649,99 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe aus EUR 28.111,84 schulde. Dem Bescheid war ein Rückstandsausweis vom selben Tag angeschlossen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die bP lt. Firmenbuch ab dem 23.04.2010 Geschäftsführerin der GmbH gewesen sei. Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg sei über die GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden; nach Abzug der Quote und der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds sei sohin der in der Rückstandsaufstellung ersichtliche Betrag uneinbringlich. Mit Schreiben vom 11.11.2015 sei die bP aufgefordert worden, Gründe zu nennen bzw. Unterlagen (Liquiditätsaufstellung) vorzulegen, welche ihr Verschulden an der Pflichtverletzung und somit eine persönliche Haftung ausschließen würden. Dieser Aufforderung sei die bP nicht nachgekommen und werde auch die Verurteilung wegen § 156 StGB als Bestätigung für ihr Verschulden angesehen.
In ihrer mit Schreiben vom 15.02.2016 fristgerecht erhobenen Beschwerde monierte die bP im Wesentlichen eine mangelnde bzw. fehlende Prüfung der Haftungsfrage durch die belangte Behörde und bestritt eine auf ihrer Seite liegende schuldhafte Verletzung der rechtzeitigen Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen. Die belangte Behörde hätte schon aufgrund der Aktenlage im Insolvenzverfahren der GmbH erkennen müssen, dass die GmbH im gegenständlichen Zeitraum überhaupt keine Zahlungen mehr habe leisten können und wäre ihr zudem im Verfahren gegen die bP wegen § 153 c StGB volles Informations- und Akteneinsichtsrecht zugekommen. Dieses habe sie aber offenbar nicht wahrgenommen, da sie ansonsten erkennen hätte müssen, dass nach den Ausführungen des Buchsachverständigen spätestens seit Ende 2011 Zahlungsunfähigkeit vorgelegen sei und an Gläubiger keine Zahlungen mehr geleistet hätten werden können. Der belangten Behörde wäre überdies eine Anmeldung ihrer Forderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Person der bP möglich gewesen, im dem noch am 29.04.2015 eine nachträgliche Prüfungstagsatzung stattgefunden habe.
Mit Bescheid vom 16.03.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP keine zur Prüfung der Gleichbehandlung geeigneten Unterlagen vorgelegt habe. Bezüglich des Einwandes der bP, die belangte Behörde hätte ihre Forderung schon im Schuldenregulierungsverfahren anmelden können, wurde darauf verwiesen, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH erst mit 09.04.2013 eröffnet worden sei und zuvor keine Kriterien für das Vorliegen einer Uneinbringlichkeit gegeben gewesen seien.
Mit Schreiben vom 31.03.2016 beantragte die bP die Vorlage der Beschwerde beim BVwG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die bP vertrat ab 10.06.2010 als alleinige Geschäftsführerin die GmbH selbständig.
Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 09.04.2013, XXXX , wurde der Konkurs über die GmbH eröffnet, die Gesellschaft wurde infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Mit Beschluss vom 27.03.2015, XXXX , wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben und die Firma in der Folge gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.
Die bP wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 25.06.2015, XXXX , gemäß §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall, 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall und 156 Abs. 1 und Abs. 2 StGB verurteilt.
Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 09.10.2012, XXXX , wurde der Konkurs bezüglich der Person der bP eröffnet; am 29.04.2015 fand eine nachträgliche Prüfungstagsatzung statt; mit Beschluss vom 28.08.2015 wurde der Konkurs nach rechtskräftiger Einleitung des Abschöpfungsverfahrens, welches gemäß § 211 Abs. 1 Z 1 IO vorzeitig eingestellt wurde, aufgehoben.
Es haften unter Berücksichtigung der Quote sowie der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds aus den Beitragszeiträumen November 2011 bis März 2013 EUR 29.649,99 zuzüglich Verzugszinsen ab 01.09.2015 in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe aus EUR 28.111,84 unberichtigt aus.
Die bP hat trotz Aufforderung im Verfahren keinen Nachweis für eine Gläubigergleichbehandlung erbracht.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
Die Organstellung der bP als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Primärschulderin ist dem von Amts wegen eingeholten Firmenbuchauszug zu entnehmen, o.a. Beschlüsse des Landesgerichts Salzburg ergeben sich aus der Insolvenzdatei.
Der Haftungsbetrag ergibt sich aus dem Rückstandsausweis, er wurde lediglich dem Grunde nach, nicht jedoch der Höhe nach bestritten. Die Aufschlüsselung des Haftungsbetrages im Rückstandsausweis entspricht den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstandes, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, etc. anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Höhe der Abgabenschuld.
Die Nichtvorlage von Unterlagen, die eine Prüfung der Gläubigergleichbehandlung ermöglichen würden, ist dem Akteninhalt zu entnehmen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
II.3.1. Die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:
Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend
Gemäß § 83 ASVG gelten die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.
II.3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Voraussetzung für den Eintritt der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist, dass die betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner uneinbringlich sind. Erst wenn dies feststeht, ist auf die Prüfung der für die Haftung nach dieser Bestimmung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH 16.09.1991, 91/15/0028; 09.02.1982, 81/14/0072).
Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 09.04.2013 wurde der Konkurs über die Primärschuldnerin eröffnet und nach Annahme der Quote mit Beschluss vom 27.03.2015 aufgehoben. Damit sind die über die Sanierungsquote hinausgehenden Beitragsschulden der Gesellschaft uneinbringlich.
Der rezenten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038) wurde durch das SRÄG 2010, BGBl. I Nr. 62, der Anwendungsbereich des § 67 Abs. 10 ASVG dahingehend erweitert (vgl. zur vorangehenden Rechtslage VwGH (verstärkter Senat) 12.12.2000, 98/08/0191, VwSlg. 15528A), dass durch die Einfügung des § 58 Abs. 5 ASVG den dort angeführten Vertretern (u.a. von juristischen Personen) die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen der von ihnen Vertretenen übertragen wurde. Eine Verletzung der diesbezüglichen Pflichten ist daher nunmehr Anknüpfungspunkt der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG (vgl. VwGH 15.11.2017, Ro 2017/08/0001). Eine solche die Haftung begründende Pflichtverletzung kann insbesondere darin bestehen, dass der Vertreter die fälligen Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt (vgl. VwGH 7.10.2015, Ra 2015/08/0040). In subjektiver Hinsicht reicht für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG leichte Fahrlässigkeit aus (vgl. VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, trifft ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht den Vertreter die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Stellt er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen auf, so ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern, wenn auf Grund dessen - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung des Bestehens einer Haftung möglich ist. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat (vgl. VwGH 26.5.2004, 2001/08/0043; 26.1.2005, 2002/08/0213; 25.5.2011, 2008/08/0169). Der Vertreter haftet dann für die Beitragsschulden zur Gänze, weil ohne entsprechende Mitwirkung auch der durch sein schuldhaftes Verhalten uneinbringlich gewordene Anteil nicht festgestellt werden kann (vgl. VwGH 21.9.1999, 99/08/0065).
Die rechtsfreundlich vertretene bP ist der an sie gemäß Rechtsprechung ergangenen Aufforderung der belangten Behörde, eine Aufstellung aller im Beurteilungszeitraum insgesamt fälligen Beitragsforderungen einerseits und aller sonstigen Geschäftsforderungen andererseits sowie aller auf diese Forderungen geleisteten Zahlungen vorzulegen, nicht nachgekommen.
Sie hat sich vielmehr unter Hinweis auf die im Strafverfahren getätigten Ausführungen eines Buchsachverständigen mit der Behauptung begnügt, die Primärschuldnerin sei im beinahe gesamten Haftungszeitraum (konkret seit Ende 2011) zahlungsunfähig gewesen. Da es aber im gegebenen Sachzusammenhang nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit, sondern auf die im Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit der Beitragsschulden gegebene Liquiditätslage und die vom haftungspflichtigen Geschäftsführer daraus gezogenen Konsequenzen ankommt (vgl. u.a. VwGH vom 19. Februar 1991, 90/08/0100), ermöglichte sie dadurch der belangten Behörde nicht die Feststellung des zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zur Bezahlung der Beitragsschulden zur Verfügung stehenden Anteils an liquiden Mitteln (vgl. VwGH vom 12.04.1994, 93/08/0232).
Davon ausgehend ist die bP ihrer besonderen Mitwirkungspflicht im Verfahren trotz Aufforderung nicht nachgekommen. Im Hinblick darauf können nach der oben aufgezeigten Rechtsprechung ohne weitere Ermittlungen schuldhafte (fahrlässige) Pflichtverletzungen angenommen werden.
Die Haftung der bP erstreckt sich sohin nach dem oben Gesagten auf die Beitragsschulden zur Gänze. Sie umfasst im Hinblick auf die §§ 58 Abs. 5, 83 ASVG auch die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen nach § 59 Abs. 1 ASVG.
Soweit vorgebracht wird, die belangte Behörde hätte ihre Forderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Person der bP geltend machen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtswirksamkeit einer Haftung nach § 67 ASVG deren bescheidmäßigen Ausspruch gegenüber dem Haftpflichtigen voraussetzt (vgl. VwGH vom 22.09.1988, 87/08/0262). Der Haftungsbescheid wirkt insoweit konstitutiv, als erst durch seine Erlassung der Haftende zum Schuldner wird. Da die Geltendmachung der beschwerdegegenständlichen Haftung (aufgrund der erst zu diesem Zeitpunkt bei der Primärschuldnerin vorliegenden Uneinbringlichkeit im Rechtssinne) erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der bP bzw. der vorgebrachten nachträglichen Prüfungstagsatzung erfolgte, handelt es sich hiebei um eine sogenannte Neuforderung, die in ihrem Bestand und in ihrer Verbindlichkeit vom Insolvenzverfahren betreffend die Person der bP unberührt bleibt. Die von der Beschwerde erblickte Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte.
Schlagworte
Geschäftsführer, Gleichbehandlung, Haftung, Nachweismangel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L501.2124498.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019