TE Vwgh Erkenntnis 1998/10/14 98/01/0266

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Veröffentlicht am 14.10.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1 impl;
AsylG 1997 §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des H, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 31. März 1998, Zl. 200.537/0-IV/10/98, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der "Jugosl. Föderation", der am 6. Juli 1997 in das Bundesgebiet eingereist ist, beantragte am 17. Juli 1997 die Gewährung von Asyl. Er wurde am selben Tag niederschriftlich einvernommen.

Hiebei gab er an, er stamme aus dem Kosovo, gehöre der albanischen Volksgruppe an und sei moslemischen Glaubens.

Der wesentliche Teil der mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift hat folgenden Wortlaut:

"Ich bin seit 1991 Mitglied der LDK. Ich war dort als Kassier tätig, und zwar als Kassier für das Dorf Budakove. Dies hat auch mit meiner Flucht zu tun.

Frage: Wie oft und in welcher Form haben Sie die Tätigkeit als Kassier für die LDK ausgeübt?

Antwort: Vom 20. bis 30. jeden Monats ging ich von Haus zu Haus in unserem Dorf und sammelte von der Bevölkerung Geldspenden. Diese Tätigkeit übten wir zu zweit aus. Ich stellte jeweils Bestätigungen für die Bewohner aus. Ein Exemplar erhielt der Geldspender, ein Exemplar behielt ich. Mein Kollege sammelte das Geld, ich stellte nur die Bestätigungen aus. Diese Tätigkeit übte ich bis zu meiner Flucht aus.

Bemerken möchte ich, daß ich die von mir ausgestellten Bestätigungen in meinem Elternhaus aufbewahrt habe. Sonstige Tätigkeiten habe ich für die LDK nicht ausgeübt.

Frage: Was hat Sie nunmehr konkret zur Flucht bewogen?

Antwort: Am Freitag, dem 11.7.1997, frühmorgens - ich habe noch geschlafen, mein Vater ist jedoch bereits aufgestanden - beobachtete mein Vater, daß 4 PKW sich unserem Haus näherten. Er informierte mich darüber sofort. Ich stand auf. Mittlerweile öffneten Polizisten mit Gewalt die Gartentüre. Bemerken möchte ich, daß ich selbst gesehen habe, wie ein bewaffneter Polizist mit seinem MG auf die Gartentüre schlug. Sofort sprang ich auf der Rückseite des Elternhauses vom

2. Stock aus (in Österreich handelt es sich hiebei um den 1. Stock) aus dem Fenster. Dabei habe ich mich auch am linken Oberarm verletzt, und zwar sprang ich vom Fenster aus auf ein Brett, fiel auf diesem aber um, verstauchte mein linkes Handgelenk und zog mir einen oberflächlichen Riß am linken Oberarm zu.

Behördliche Anmerkung: Am linken Oberarm ist eine ca. 7 cm lange und etwa 0,5 cm breite Rißwunde ersichtlich.

Nach dem Sprung lief ich 30 km zu meinem Onkel in Ferizaj. Bei ihm hielt ich mich bis 15.7.1997 auf. Im Anschluß daran flüchtete ich aus dem Kosovo. Am 14.7.1997 besuchte mich ein Nachbar meines Elternhauses beim Onkel und erklärte mir, was zu Hause geschehen sei.

Laut Aussage des Nachbarn durchsuchten die Polizisten an diesem 11.7.1997 das Elternhaus und fanden dabei auch meine Unterlagen/Bestätigungen. Meinen 4 1/2jährigen Sohn habe man nach meinem Aufenthaltsort befragt. Dieser konnte diese Frage aufgrund der 4 1/2 Jahre jedoch nicht beantworten. Daraufhin stieß man ihn mit dem Fuß. Anschließend wurde mein Vater festgenommen und ist dieser 3 Tage lang inhaftiert gewesen. Danach wurde er entlassen und aufgefordert, ich müßte mich unbedingt auf der Polizeistation in Suha Reke melden, ansonsten würde man meinen Vater wieder festnehmen.

Mein Vater ließ mir schließlich über den Nachbarn ausrichten, daß ich nie wieder nach Hause zurückkehren dürfte und daß ich flüchten müßte.

Sie hätten sich nach der Mitteilung durch den Nachbarn nicht mehr mit Ihrem Elternhaus in Verbindung gesetzt.

Frage: Hatten Sie vor diesem 11.7.1997 Probleme mit den Behörden

Ihres Heimatlandes?

Antwort: Nein.

Frage: Welchen Grund haben Sie dann gehabt, beim Erscheinen der Polizei sofort die Flucht zu ergreifen?

Antwort: Ich mußte weg, denn es ist in anderen Dörfern passiert, daß Leute, die dieselbe Tätigkeit wie ich für die LDK ausübten, von der Polizei festgenommen worden sind.

Ich bin nicht vorbestraft. Die Polizei fahndet nach mir. Im Falle der Rückkehr in die Heimat befürchte ich bis zu meiner Behinderung gefoltert zu werden, ebenso befürchte ich, bis zu 10 Jahren Haft verurteilt zu werden."

Die Behörde erster Instanz wies den Asylantrag ua. mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe "insgesamt beurteilt nichts vorzubringen" vermocht, was unter einen der Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention subsumierbar wäre. Er sei nicht Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, seine Situation sei vor dem Hintergrund der generellen Situation im Kosovo zu prüfen. Es gäbe "deutliche Elemente einer systematischen Gruppenverfolgung ethnischer Albaner". Der Beschwerdeführer wies zur Untermauerung seines Vorbringens auf Judikatur deutscher Verwaltungsgerichte zwischen 29. April 1993 und 23. März 1995 hin. Er zitierte aus den Jahresberichten des "Council for the Defence of Human Rights and Freedoms" (CDHRF) in Prishtina für die Jahre 1995 und 1996 und stellte Beweisantrag auf Stellung von Anfragen an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, das Österreichische Helsinki Komitee, amnesty international (Sektion der Bundesrepublik Deutschland), UNHCR (Regionalbüro in Wien) und das Ludwig-Boltzmann-Institut für Menschenrechte.

Der Unabhängige Bundesasylsenat führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurden ua. Berichte über allgemeine Länderdaten, Auszug betreffend Rechtsprechung und Praxis des Bundesamtes für Asyl in Deutschland, Auszüge von deutschen Gerichtsentscheidungen aus den Jahren 1996 und 1997, Auszüge aus einem vertraulichen Bericht des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom 2. Juli 1997, Auszüge diverser Pressemedien aus den letzten zwei Monaten und ein Bericht zur Lagebeurteilung verlesen. Der Beschwerdeführer wurde ergänzend einvernommen, wobei er auch einen bei der Ersteinvernahme nicht geschilderten Vorfall vom 18. August 1994 neu vorbrachte, bei dem er festgenommen und geschlagen worden sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31. März 1998 wies die belangte Behörde die Berufung ab. Sie begründete den Bescheid damit, daß dem Beschwerdeführer teilweise die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. Unter anderem wies die belangte Behörde darauf hin, daß der erstmals in der Berufungsverhandlung geschilderte Vorfall des Jahres 1994 insbesondere aus der Erwägung, daß in der Regel der fluchtnahen Einvernahme die größere Glaubwürdigkeit zukomme und es unglaubwürdig sei, daß der Asylwerber einfach auf ein so prägendes Ereignis mit Mißhandlungen und Krankenstand glattwegs bei der Ersteinvernahme vergessen hätte, wenn es wirklich ein so schwerwiegendes Ereignis gewesen wäre, wie er dies darstelle, und sah diesen Vorfall als unglaubwürdig an. Auch die Begleitumstände zu der als glaubwürdig erachteten Polizeiintervention vom 11. Juli 1997 seien unglaubwürdig und übertrieben. Der Beschwerdeführer habe widersprüchlich bezüglich des Eindringens der Polizisten ausgesagt. Er habe hinsichtlich der Verhaftung seines Vaters und dessen Befragung durch die Polizei keine eigene konkrete Kenntnis (insbesondere nicht auf Grund einer Rücksprache mit dem eigenen Vater) darüber, ob sein Vater nur und ausschließlich seinetwegen auf die Polizeiwache mitgenommen und dort befragt worden sei. Auch zu allfälligen Mißhandlungen seines Vaters stütze sich der Beschwerdeführer nur auf Erzählungen. In diesem Zusammenhang vermerkte die belangte Behörde, daß der Beschwerdeführer - wie im Verhandlungsprotokoll eigens vermerkt worden sei - konkrete Fragen nicht beantwortet habe, ausweichlich Stellung genommen und jeweils andere Sachverhalte statt genauer Fragebeantwortungen vorgebracht habe. Sohin sei festzustellen, daß der Vater des Beschwerdeführers glaubwürdigerweise auf die Polizeistation mitgenommen worden sei, jedoch "in den Begleitumständen" dieses Ereignisses die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig anzusehen seien.

Der Beschwerdeführer sei als Dorfkassier der LDK in einer rein manipulativen Tätigkeit beschäftigt gewesen. Er habe keine Dispositionsgewalt oder Ermessensspielraum besessen. Er habe auch keine Kenntnis über die Verwendung der kassierten Gelder gehabt. Unter Hinweis auf in der Verhandlung verlesene Beweismittel kam die belangte Behörde zum Ergebnis, daß die serbische Ordnungsmacht in Erkennung der Tatsache, daß der Weg des friedlichen Widerstandes der LDK kaum aufzuhalten sei, diese zwar behindern könne, aber kaum in der Lage sei, rechtlich griffige Argumente für Strafverfahren zu liefern. Es könne sein, daß "Finanzräte" von der Polizei bedrängt würden. Der Begriff der "Finanzräte" dürfe nicht mit der Tätigkeit eines einfachen Kassiers der untersten Stufe verwechselt werden. In der untergeordneten Tätigkeit des Beschwerdeführers könne nicht die Rolle eines gefährdeten Aktivisten im Sinne einer zwangsläufigen unangemessenen Verfolgung erblickt werden.

Die Berichterstattung der österreichischen Vertretungsbehörden aus dem Kosovo ergebe kein staatliches Vertreibungsprogramm im Sinne einer Gruppenverfolgung. Diesbezüglich wies die belangte Behörde auch auf die Rechtsprechung deutscher Verwaltungsgerichte zwischen dem Jahr 1995 und dem 9. Dezember 1997 hin, wonach nicht festgestellt werden könne, daß "albanische Volkszugehörige" in Jugoslawien, namentlich im Kosovo, allein aus ethnischen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Gruppenverfolgung ausgesetzt seien. Des weiteren zog die belangte Behörde die Spruchpraxis des deutschen Bundesamtes für Asyl aus 1996 und 1997 heran, welches eine Gruppenverfolgung ethnischer Albaner verneine, da im Kosovo die hiefür erforderliche Verfolgungsdichte nicht vorliege. Zudem fehle es bei den Benachteiligungen häufig an einer asylerheblichen Zielgerichtetheit oder Intensität.

Die aus verschiedenen Beweisquellen stammenden bekannten Ziffern, welche zwischen 2.500 und 14.000 behaupteten Einzelverfolgungen lägen, müßten relativiert im Lichte der Gesamtbevölkerungszahl von geschätzten 1,8 Millionen ethnischen Albanern im Kosovo gesehen werden.

Die vom Beschwerdeführer in der Berufung geschilderten Berichte und Umstände seien in einer Gesamtschau mit der allgemeinen politischen Lage zu sehen und seien aus diesem Betrachtungswinkel als allgemeine Gefährdungssituation aufgrund politischer Auseinandersetzungen größerer ethnischer Gruppierungen innerhalb einer Föderation zu sehen, jedoch nicht als einseitige Gruppenverfolgung. Diese Gefährdungssituation stelle jedoch keine individuell konkrete Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar.

Zu den in der Berufung gestellten Beweisanträgen führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 28 Asylgesetz 1997 im wesentlichen aus, daß sich die erkennende Behörde durchwegs selbst in der Lage sehe, alles das, was als unmittelbare Erkenntnisquelle in der Regel in Form von Berichten, Literatur, Zeitungs- und Journalausschnitten, Protokollen, Berichten von staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, allgemein zugänglichen elektronischen Medien sowie der üblichen Agenturtätigkeit und Presseberichterstattung an Erkenntnisquellen zur Verfügung stehe, zur seriösen Beurteilung eines Asylfalles sich zu beschaffen und hieraus ihre eigenen Feststellungen und Schlüsse für das gegenständliche Verfahren zu ziehen, wenn die Fundstellen nur so genau bezeichnet seien, daß mit vernünftigen, einer Behörde zumutbaren Mitteln eine Ausforschung und Beschaffung möglich erscheine. Es bestehe aber keine Veranlassung oder Notwendigkeit, in Situationen, in denen genaue Beweismittel nicht bezeichnet werden könnten, und bei allgemeinem Hinweis darauf, daß vielleicht doch noch mit einer ausufernden Suchtätigkeit von Organisationen oder Sachverständigen und erheblichem Kostenaufwand Informationen und Argumentationshilfen für ein globales, nicht konkretisiertes Vorbringen gefunden werden könnten, daß die erkennende Behörde etwa ein Sachverständigengutachten in Auftrag gebe, aus welchem sich in späterer Folge für das Verfahren möglicherweise eine weitere, derzeit noch nicht konkretisierbare, mögliche Behauptung des Asylwerbers ergeben könnte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Insoweit sich der Beschwerdeführer gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung wendet, ist ihm entgegenzuhalten, daß die Beweiswürdigung ein Denkprozeß ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 549 ff abgedruckte hg. Judikatur). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen. Insbesondere ist die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht eine Ermessensfrage, wie der Beschwerdeführer vermeint. Der Hinweis der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer ein so gravierendes Ereignis wie die erst in der Berufungsverhandlung behauptete Polizeiaktion im Jahre 1994 bei seiner Ersteinvernahme vorgebracht hätte, so es tatsächlich stattgefunden hätte, steht mit der allgemeinen Lebenserfahrung im Einklang (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens5, Seite 307 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Die erstmalig in der Beschwerde behauptete, durch keine konkreten Unterlagen näher belegte "Verdrängungssituation" ist ungeeignet, diesen Schluß der belangte Behörde zu erschüttern.

Insofern die belangte Behörde aus den mangelnden Ortsangaben zum Fluchtweg Hinweise auf die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen zu erkennen vermeint, ist ihr zwar nicht zu folgen, doch ist die Begründung der belangten Behörde im Sinne des obigen letzten Absatzes noch ausreichend, um die Wertung von Teilen der Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig erscheinen zu lassen. Der Hinweis der belangten Behörde auf die Schwere der bei seiner Flucht durch eigene Ungeschicklichkeit erlittenen Wunde sowie die dagegen gerichteten Beschwerdeausführungen gehen ohnehin an der Sache vorbei, da einerseits bereits in der Niederschrift vor der Behörde erster Instanz die relative Geringfügigkeit der Wunde hervorgekommen ist, andererseits aber eine selbst aus Versehen zugezogene Verletzung keinen Hinweis auf eine objektiv bestehende Verfolgungssituation bietet, sodaß es auf die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens nicht ankommt.

Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich mit seinen Ausführungen im Recht, daß es - insbesondere zur behaupteten Gruppenverfolgung - auf die aktuelle Lage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ankommt. Er übersieht aber, daß die belangte Behörde diesen Grundsatz im angefochtenen Bescheid berücksichtigt und Beweisquellen aus jüngster Zeit vor der Verkündung des angefochtenen Bescheides am 31. März 1998 herangezogen hat (Urteile deutscher Verwaltungsgerichte bis 9. Dezember 1997, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verlesene Informationen des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom 1. Juli 1997 und 11. Februar 1998, Presseberichte bis zum 31. März 1998). Hingegen zitiert der Beschwerdeführer deutsche Urteile aus dem Jahr 1993, welche wesentlich älter als die von der belangten Behörde herangezogenen Urteile sind.

Insoweit der Beschwerdeführer - anscheinend gegen die Ausführungen der belangten Behörde zur Ablehnung der in der Berufung gestellten Beweisanträge gerichtet - auf einen "Blick in die Medienlandschaft und die vielfältigen Zeitungsberichte und Videoaufnahmen sowie stattgefundene Interviews mit österreichischen Politikern" hinweist, unterläßt er es sowohl konkret anzugeben, welche Beweisquellen er eigentlich meint, als auch, welche konkreten Aussagen darin enthalten seien, aus denen die Ansicht der belangten Behörde, es läge keine Gruppenverfolgung ethnischer Albaner im Kosovo vor, als unrichtig zu erkennen wäre. Der Beschwerdeführer zeigt damit jedenfalls die Relevanz des allenfalls in der Unterlassung der in der Berufung beantragten weiteren Anfragen gelegenen Verfahrensmangels nicht auf.

Insofern der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde übergehe "sämtliche vom Antragsteller vorgelegten Berichte, wonach die politische Tätigkeit der LDK nicht nur administrativ behindert wird, sondern tatsächlich mit Inhaftierungen und schweren Mißhandlungen und Folterungen zu rechnen" sei, genügt es, den Beschwerdeführer auf die Ausführungen der belangte Behörde ab Seite 9 des angefochtenen Bescheides zur Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevanter Verfolgung von "Dorfkassieren" in der Stellung des Beschwerdeführers hinzuweisen. Dieser Begründung tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht konkret entgegen.

Im Ergebnis kann die Ansicht der belangten Behörde, die Vorfälle aus 1994 - ohne die als unglaubwürdig erachteteten erschwerenden Begleitumstände - und des 11. Juli 1997 sowie danach seien nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung anzusehen, weshalb der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 14. Oktober 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998010266.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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