TE Vwgh Beschluss 2019/8/8 Ra 2019/04/0049

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Veröffentlicht am 08.08.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §69 Abs1
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §55
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wölfl, über die Revision der egesellschaft m. b.H. in M, vertreten durch die Heid & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2019, Zl. W225 2144678-1/OZ 101, betreffend Zurückweisung eines Antrages nach dem UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Parteien:

1. S K und 2. A K, beide in S, 3. V P und 4. A P, beide in S, 5. M

S in S, 6. G L in G, 7. S S in G, 8. B D und 9. S D, beide in S,

10. Mag. K H in F, 11. H P in P, 12. Dr. F W in G, 13. Dr. M P in G, 14. B K und 15. Ing. R K, beide in S, 16. Ing. R F in S, 13. bis 16. vertreten durch die John & John Rechtsanwälte in 1010 Wien, Reichsratsstraße 17), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Land Niederösterreich hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. November 2016 wurde der Revisionswerberin die Genehmigung gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens "Windpark (...)" erteilt. 2 Das Bundesverwaltungsgericht gab den dagegen erhobenen Beschwerden der mitbeteiligten Parteien mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 5. Februar 2019 insofern Folge, als es den Antrag auf Genehmigung des gegenständlichen Vorhabens nach dem UVP-G 2000 zurückwies. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht begründete die Zurückweisung des Genehmigungsantrages damit, dass der Schwellenwert des im vorliegenden Fall einschlägigen Tatbestandes im Anhang 1 des UVP-G 2000 unterschritten werde und auch die Erfüllung eines die UVP-Pflicht begründenden Tatbestandes im Weg der Kumulierung auszuschließen sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die am 15. März 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde.

4 Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2019 wurde das mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 5. Februar 2019 abgeschlossene Verfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wiederaufgenommen.

5 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. 6 Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens zur Folge, dass der Bescheid (das Erkenntnis), mit dem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde, außer Kraft tritt. Der nachträgliche Wegfall des Anfechtungsgegenstandes bewirkt regelmäßig den Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Revisionswerbers (VwGH 16.1.2019, Ra 2018/02/0332; 10.10.2016, Ro 2014/17/0079, jeweils mwN).

7 Besteht die Rechtsverletzungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Einbringung der Revision bereits nicht (mehr), ist die Revision zurückzuweisen; fällt diese Voraussetzung nachträglich weg, wird die Revision gegenstandslos und das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt (vgl. VwGH 11.9.2017, Ra 2017/18/0183, mwN). 8 Im vorliegenden Fall wurde die Revision am 15. März 2019 eingebracht, also bereits vor der mit Beschluss vom 11. April 2019 erfolgten Bewilligung der Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2019 abgeschlossenen Verfahrens. Mit der Verfügung der Wiederaufnahme ist das in Revision gezogene Erkenntnis vom 5. Februar 2019 außer Kraft getreten. Demnach hat die Revisionswerberin ihr rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über dieses Erkenntnis, das sich für sie nicht mehr nachteilig auswirken kann, nach Einbringung der Revision verloren.

9 Die Revision war daher - nachdem der Revisionswerberin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war - gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

10 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 8. August 2019

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019040049.L00

Im RIS seit

11.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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