Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §13 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des H K in M, vertreten durch Dr. Hermann Aflenzer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Blumauerstraße 3-5, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 30. August 1996, Zl. VwSen-500055/25/Kon/Km, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung für den Güterfernverkehr, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. August 1996 wurde dem Beschwerdeführer die Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit fünf Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs (Güterfernverkehr) in einem näher bezeichneten Standort in M gemäß § 87 Abs. 1 Z 2 iVm § 13 Abs. 5 Gewerbeordnung 1994 entzogen. Zur Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei (auch) handelsrechtlicher Geschäftsführer und zu 25 Prozent der stimmrechtsverleihenden Anteilsrechte Beteiligter der "A-Gesellschaft mbH", über deren Vermögen mit Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 20. Juni 1994 der Konkurs eröffnet worden sei. Es liege daher hinsichtlich des Beschwerdeführers, dem maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte der Gemeinschuldnerin zugestanden sei, der Ausschließungsgrund von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 5 GewO 1994 vor. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens habe sich herausgestellt, daß nach wie vor Forderungen von über 1 Mio. S - nach Berücksichtigung, daß im Rahmen des Konkurses eine Quote von 16,5 % ausgeschüttet worden sei - gegen die Gemeinschuldnerin aushafteten, und daß nicht zu erwarten sei, daß der Beschwerdeführer diese Schulden abbauen würde. Es komme ihm daher, auch wenn gegen ihn selbst keine offenen Forderungen bestünden, kein Grund zum Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 zugute.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 87 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluß bewirken, vorliegt. Gemäß § 13 Abs. 3 leg. cit. sind - soweit hier gegenständlich - Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen. Gemäß § 13 Abs. 5 leg. cit. ist eine natürliche Person von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, auf den der Abs. 3 anzuwenden ist oder anzuwenden war.
Gemäß § 87 Abs. 2 leg. cit. kann die Behörde von der im Abs. 1 Z 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
Mit Recht führt der Beschwerdeführer ins Treffen, daß die belangte Behörde hinsichtlich seines eigenen Unternehmens keinerlei Gläubiger, deren Forderungen aushaften würden, ermitteln habe können und er über entsprechende liquide Mittel zur Befriedigung seiner sämtlichen Gläubiger verfüge. Die von der Behörde als Grundlage für die Entziehung seiner Gewerbeberechtigung herangezogenen offenen Forderungen bezögen sich ausschließlich auf die Gesellschaft.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, ist die Gewerbeausübung nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen" (§ 87 Abs. 2 GewO 1994), wenn aufgrund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Gewerbetreibenden erwartet werden kann, daß er neben den bisher aufgelaufenen Zahlungspflichten auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, daß die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon allein entscheidungsrelevant, daß das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden. Daß darüberhinaus der Gewerbetreibende noch in der Lage sein muß, wie die belangte Behörde offenbar meint, auch fremde Schulden, nämlich jene der im Konkurs verfangenen bzw. verfangen gewesenen Gesellschaft, auf die der Gewerbetreibende einen maßgeblichen Einfluß im Sinne des § 13 Abs. 5 GewO 1994 hatte, zu befriedigen, kann dem Gesetz als Voraussetzung für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs. 2 leg. cit. nicht entnommen werden. (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 1997, Zl. 96/04/0292).
Wenn daher die belangte Behörde ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers als unzulässig erachtete, weil er keinen Nachweis dafür erbrachte, über liquide Mittel zur Berichtigung der noch offenen Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin zu verfügen, hat sie die Rechtslage verkannt.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 28. Oktober 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996030302.X00Im RIS seit
20.11.2000