TE Bvwg Beschluss 2019/7/5 W103 2186406-1

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Veröffentlicht am 05.07.2019
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Entscheidungsdatum

05.07.2019

Norm

AsylG 2005 §24 Abs1
AsylG 2005 §24 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W103 2186406-1/24E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörige der Ukraine, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2018, Zl. 543945004-14839752 beschlossen:

A) Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 31 Abs. 1

VwGVG i.V.m. § 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die BF, eine Staatsangehörige der Ukraine, stellte am 14.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 31.07.2014 in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt II. hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und unter einem gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkte IV. und V.). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) Einer Beschwerde über diese Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 4 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

2. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 12.02.2018 eingebrachte Beschwerde. Diese Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen den Spruchpunkt IV. (Rückkehrentscheidung).

3. Mit Bescheid des BVwG vom 21.02.2018 zur Zl.: W103 2186406-1 wurde die Beschwerde werden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen

4. Mit Erkenntnis des VwGH vom 30.08.2018 zur Zl. Ra 2018/21/0040-12 wurde das angefochtene EK aufgehoben. Begründet wurde dies damit, dass die Voraussetzungen für die Abstandnahme von einer Verhandlung nicht vorgelegen seien.

5. Mit Schreiben vom 18.10.2018 teilt der bevollmächtigte Vertreter der BF mit, die ukrainische Zustelladresse bekannt zu geben.

Diese lautet: Ukraine, XXXX

6. Lt. IZR-Ausdruck vom 26.06.2019, wurde die BF am 08.03.2018 am Landweg abgeschoben.

7. Mit Schreiben vom 03.07.2019 ersucht der bevollmächtigte Vertreter um Einstellung des Verfahrens, solange ihr kein ukrainischer Reisepass ausgestellt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat bezüglich der zulässigen Beschwerde erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Gemäß § 24 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist falls eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann, das Asylverfahren einzustellen. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

Am 03.07.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des bevollmächtigten Vertreters ein, wonach die Beschwerdeführerin dzt. keinen ukrainischen RP besitze und wurde um Einstellung des Verfahrens ersucht (siehe Pt. 7). Dieses Beschwerdeverfahren ist mangels Möglichkeit die Beschwerdeführerin in einer Beschwerdeverhandlung persönlich zu befragen noch nicht entscheidungsreif, weshalb das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, einzustellen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss erging über ersuchen der BF. Es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen trifft § 24 Abs. 2a AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Asylverfahren, Einstellung, Mitwirkungspflicht, Reisedokument,
Verfahrenseinstellung, verfahrensleitender Beschluss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W103.2186406.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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