TE Vwgh Erkenntnis 1983/9/15 83/16/0069

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Veröffentlicht am 15.09.1983
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Index

Finanzstrafrecht

Norm

FinStrG §35 Abs2 idF 1975/335
UStG 1972 §12 Abs1 Z2

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):83/16/0070

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Närr, Mag. Meinl und Dr. Kramer als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des JQ in W, vertreten durch Dr. Helmut Meindl, Rechtsanwalt in Wien I, Freyung 6, gegen die Berufungsentscheidung des Berufungssenates bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 17. September 1979, Zl. GA 14-M-115-2/79, betreffend Finanzstrafsache wegen Vergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Bezüglich des Sachverhaltes und des bisherigen Verfahrensablaufes wird auf die Entscheidungsgründe des in derselben Rechtssache gegenüber dem Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers, MM, ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 1981, Zl. 16/0071/80, Slg. Nr. 5581/F, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis ist u.a. die Beschwerde des MM hinsichtlich des Schildspruches zu Punkt C) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Beteiligung zur Ausführung des unter Punkt B) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben durch Ausfolgung unrichtiger, nämlich zu niedriger Fakturen der ausländischen "Lieferfirma" E, Pakistan, an den Beschwerdeführer) sowie hinsichtlich der Verfallserklärung betreffend den Teppich Nr. 1, als unbegründet abgewiesen worden. Der Gerichtshof hat zunächst den Umstand für bestimmend erachtet, daß durch die Bemessung des Zolles für die unter Tarifnummer 58.01 fallenden geknüpften Teppiche nach dem im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) vorgesehenen spezifischen H??chstzollsatz von S 120,-- für 1 m2 in den drei bezughabenden Eingangsabgabenbescheiden des Zollamtes Wien von 5., 8. und 16. April 1976 die festgestellte Unterfakturierung auf die Bemessung des Zolles keinen Einfluß haben konnte. Die Verkürzung der Eingangsabgaben könne sich solcherart nur auf die Einfuhrumsatzsteuer beziehen. Die von der belangten Behörde übernommenen Feststellungen des Spruchsenates, wonach MM und der Beschwerdeführer übereingekommen waren, in den bezughabenden schriftlichen Warenerklärungen vom 29. und 30. März 1976 sowie vom 7. April 1976 unrichtige, nämlich zu niedrige Rechnungspreise anzugeben, und die in der Liste der pakistanischen "Lieferfirma" E aufscheinenden Preise die tatsächlichen Einkaufspreise des Beschwerdeführers waren, seien so hat der Gerichtshof im Zusammenhang weiters ausgeführt, auf Grund hinreichender Erhebungen in nicht unschlüssiger, den Denkgesetzen nicht widersprechender Weise und ohne Vorliegen einer Aktenwidrigkeit getroffen worden.

Der Beschwerdeführer war mit dem im Verwaltungsrechtszug ergangenen Bescheid des Berufungssenates bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 17. September 1979 des Vergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben schuldig erkannt worden. Dagegen erhob er zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums. Diese Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. Februar 1983, B 18/80, abgewiesen und antragsgemäß zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist, dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Von der Möglichkeit der Einbringung einer Gegenschrift machte die belangte Behörde keinen Gebrauch.

Der Gerichtshof hat erwogen:

In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes erstatteten Beschwerdeergänzung erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen in dem Recht verletzt, nur auf Grund des Gesetzes und dessen richtigen Auslegung sowie nach einem ordnungsgemäßen Verfahren mit hinreichenden Feststellungen bestraft zu werden. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, es werde die Rechtsansicht aufrecht erhalten, daß § 35 Abs. 2 FinStrG gegenständlich auf die Einfuhrumsatzsteuer mangels Erfüllung des subjektiven und objektiven Tatbestandes nicht anwendbar sei. Diesbezüglich werde auf die ausführlichen Darlegungen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof verwiesen. Insofern dem das eingangs zitierte hg. Erkenntnis vom 30. April 1981, Zl. 16/0071/80, entgegenstehe, werde die Überprüfung dieser grundsätzlichen Rechtsfrage durch einen verstärkten Senat angeregt.

Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in dieser Hinsicht mit dem normativen Gehalt des § 35 Abs. 2 FinStrG in seinem eingangs zitierten Erkenntnis vom 30. April 1981, Zl. 16/0071/80, sehr eingehend auseinandergesetzt und unter Hinweis auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes und die bei Sommergruber, Das Finanzstrafgesetz mit Erläuterungen 1977, Seite 237 wiedergegebene hg. Rechtsprechung dargetan, daß die Einfuhrumsatzsteuer schon durch die nicht ordnungsgemäße Besteuerung der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1972) verkürzt wird und es nicht darauf ankommt, ob der Importeur zum Vorsteuerabzug (§ 12 Abs. 1 Z 2 UStG 1972) berechtigt ist. Damit aber steht fest, daß das Tatbild der Verkürzung von Eingangsabgaben auch dann erfüllt ist, wenn die Einfuhrumsatzsteuer dem Abgabengläubiger nur vorübergehend ("auf Zeit") nicht zufließt.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers bieten in Ansehung des klaren Wortlautes des § 35 Abs. 2 FinStrG (... "wer ... eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt ...") für den Verwaltungsgerichtshof keinen Anlaß, von dieser bereits ausgesprochenen und eben wiedergegebenen Rechtsmeinung abzugehen.

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit und einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer in Einklang mit seinem Vorbringen vor der Verwaltungsbehörde weiters geltend, er hätte sich in Ansehung der normativen Tatbestandsvoraussetzung der Verkürzung von Eingangsabgaben in einem im Sinne des § 9 FinStrG schuldausschließenden Irrtum befunden. Er habe in seiner Berufung vorgebracht, daß er auf Grund seiner Kenntnisse des österreichischen Umsatzsteuerrechtes entschuldbar der Ansicht gewesen sei, daß er niemals eine Eingangsabgabe zum Schaden des Staates verkürzt habe und daß auf jeden Fall auf Grund seines Irrtums der Vorsatz ausgeschlossen sei. Mit diesem Vorbringen habe sich jedoch die belangte Behörde weder in der rechtlichen Beurteilung noch in den Feststellungen auseinandergesetzt.

Diese Ausführungen vermögen nicht darzutun, daß die behördliche Annahme eines Verschuldens des Beschwerdeführers rechtswidrig ist. Der Beschwerdeführer beruft sich in Ansehung des ihm zur Last gelegten Finanzvergehens auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum. Gemäß dem § 9 FinStrG wird dem Täter weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Nach dieser Gesetzesstelle schließt also nur der entschuldbare Irrtum auch die Fahrlässigkeit aus, der unentschuldbare Irrtum aber nur den Vorsatz.

Dem Täter fehlt das Unrechtsbewußtsein, wenn er die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht kennt. Daß eine sogenannte Unterfakturierung, d. h. eine unrichtige Zollanmeldung unter Vorlage fingierter Rechnungen, in denen der Preis niedriger ausgewiesen wird als in Wirklichkeit vereinbart ist, eine häufige Erscheinungsform des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben darstellt, ist allgemein bekannt. Daß eine auf diese Weise herbeigeführte Verkürzung von Eingangsabgaben in allen Ländern zoll- und strafrechtliche Wirkungen auslöst, ist ebenfalls offenkundig. Es genügt sohin, wenn der Täter die Bedeutung und Tragweite seines Verhaltens im Ergebnis richtig erkennt. Daß dies der Fall war und der Tatvorsatz des Beschwerdeführers auf die Hinterziehung von Eingangsabgaben gerichtet war, erhellt klar aus der Aussage des Beschwerdeführers anläßlich seiner am 14. September 1976 erfolgten Vernehmung als Verdächtigten vor dem Zollamt W als Finanzstrafbehörde erster Instanz, wo er u. a. zu Protokoll gab:

"Der Wahrheit entsprechend muß ich jedoch angeben, das beim Zoll in Österreich deshalb ein niedrigerer Wert erklärt worden ist, damit ich die Teppiche billiger, damit meine ich unter Entrichtung einer geringen Einfuhrumsatzsteuer, vom Zollamt ausgehändigt bekomme. Ich hätte jedoch den Finanzamt gegenüber den vollen Mehrwertsteuerbetrag abgeführt und wollte ich dadurch die ganze Sache bereinigen, daß meine Handlungsweise nicht richtig war, war mir vollkommen klar. Auch wußte Herr X von der Fa. E davon ganz genau, da ja dieser für mich die Ankaufsfakturen geschrieben hat. Daß ich mich in dieser Hinsicht auch mit strafbar mache, war mir von vornherein vollkommen klar."

Da der Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, selbst eingeräumt hatte, von seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gewußt zu haben und für seinen späteren Widerruf keine plausiblen Gründe anzugeben vermochte, ist das Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums sohin auszuschließen. Es kann daher der belangten Behörde nicht als Rechtswidrigkeit angelastet werden, wenn sie den Beschwerdeführer nicht als durch einen Rechtsirrtum entschuldigt ansah. Damit erweist sich die Rechtsrüge des Beschwerdeführers als unbegründet. Ebensowenig kann in der Unterlassung von Feststellungen über einen solchen vermeintlichen Rechtsirrtum ein Verfahrensmangel erblickt werden.

Die behauptete Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers liegt demnach nicht vor. Dies führte zur Abweisung der somit unbegründeten Beschwerde gemäß dem § 42 Abs. 1 VwGG 1965.

Die sofort nach Vorlage der Akten erfolgte Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die - laut Mitteilung der belangten Behörde bereits entrichteten - Geldstrafen und Kosten des Verfahrens beantragte, macht einen formellen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich.

Wien, am 15. September 1983

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983160069.X00

Im RIS seit

09.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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