Entscheidungsdatum
30.08.2019Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.10.2018, Zl *****, betreffend ein Verfahren nach § 138 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass in Berichtigung des Spruches des angefochtenen Bescheides der Antrag des Beschwerdeführers vom 02.03.2018 abgewiesen wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1)
Mit Eingabe vom 02.03.2018 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer bei der belangten Behörde auf der Rechtsgrundlage des § 138 WRG 1959, den Projektwerbern des mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.09.2013, Zl *****, genehmigten Vorhabens „Kultivierung X“ wasserpolizeiliche Aufträge zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu erteilen, mithin alle nicht wasserrechtlich genehmigten Baumaßnahmen im Zuge der „Kultivierung X“ zu beseitigen und eine Einleitung von Oberflächenwässern in den BB-Bach zu unterlassen.
Mit dem vom Antragsteller näher bezeichneten Genehmigungsbescheid der belangten Behörde wurde dabei den Herren CC und DD die forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Schaffung landwirtschaftlicher Flächen im Bereich der beiden Grundstücke **1 sowie **2, beide KG W, erteilt, beinhaltend die forstrechtliche Bewilligung zur dauernden Rodung der verfahrensbetroffenen Waldfläche und die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Durchführung einer Geländeveränderung in Form einer Geländeaufschüttung zum Zwecke der Schaffung landwirtschaftlicher Grundflächen, wobei zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen des Oberflächenwasserabflusses für die Unterlieger vorgesehen war, an der hangunterseitigen Linie der Verfahrensfläche eine Reihe von Becken zu schaffen, die das Oberflächenwasser aufnehmen können.
Über diesen Antrag des Beschwerdeführers entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 08.10.2018 dahingehend, dass das Verlangen des Rechtsmittelwerbers nach § 138 Abs 1 WRG 1959 zur Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Die belangte Behörde begründete dabei ihre Entscheidung damit, dass für das vom Antrag des Rechtsmittelwerbers nach § 138 Abs 1 WRG 1959 betroffene Vorhaben „Kultivierung X“ keine Bewilligungspflicht nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 gegeben sei, dies unter näherer Darlegung der wasserrechtlichen Bewilligungstatbestände des § 9, des § 10, des § 32, des § 38 sowie des § 41 WRG 1959.
Dieser Sachverhalt werde durch den inzwischen rechtskräftigen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 06.07.2018, mit welchem die EE GmbH die abfallrechtliche Bewilligung für eine Bodenaushubdeponie auf dem Grundstück **1 KG W erhalten habe, bestätigt.
Mangels Verwirklichung eines wasserrechtlich genehmigungsbedürftigen Tatbestandes sei das Verlangen des Antragstellers auf Erteilung wasserpolizeilicher Aufträge gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959 als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
2)
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung und in Beschwerdestattgabe die Verpflichtung der belangten Behörde zur Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens beantragt wurden. In eventu wurde begehrt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen. Beantragt wurden weiters die Verpflichtung der belangten Behörde einerseits zur Kostentragung und andererseits dazu, den Antragsgegnern gemäß § 39 WRG 1959 aufzutragen, die Abteilung von Oberflächenwässern auf andere Grundstücke zu unterlassen.
Beantragt wurde außerdem die Aufnahme mehrerer näher bezeichneter Beweise.
Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er Grundeigentümer des Grundstückes **3 KG W mit dem darauf befindlichen Haus Adresse 2 sei.
Im Jahr 2012 hätten sein Grundstücksnachbar und ein weiterer Bewilligungswerber bei der belangten Behörde die Bewilligung für das landwirtschaftliche Vorhaben „Kultivierung X“ beantragt, dies ua nach dem Wasserrechtsgesetz. Die belangte Behörde habe mit dem Bescheid vom 23.09.2013 diverse Bewilligungen für dieses Projekt erteilt, eine wasserrechtliche Genehmigung sei trotz Beantragung aber nie erteilt worden. Die mit dem angeführten Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Nebenbestimmungen aus Sicht der Wildbach- und Lawinenverbauung zum Schutz gegen einen vermehrten Oberflächenwasserabfluss von der Kultivierungsfläche seien nicht entsprechend eingehalten worden. Bei Regenereignissen sei es in der Folge zu einer vermehrten Bildung von Oberflächenwässern gekommen, was zu Protesten der Anrainer geführt hätte.
Ein im gegebenen Zusammenhang gestellter Antrag auf Errichtung eines Wildbachablenkdammes mit Kultivierung des umliegenden Geländes sei von der belangten Behörde mangels vollständiger Antragsunterlagen zurückgewiesen worden.
Ein Antrag auf nachträgliche Genehmigung einer Bodenaushubdeponie auf dem Grundstück **1 KG W nach dem Abfallwirtschaftsgesetz sei vom Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 06.07.2018 positiv erledigt worden und sei die beantragte Bewilligung erteilt worden.
Die auf den beiden Grundstücken **1 sowie **2, beide KG W, durchgeführten Geländemaßnahmen führten für die Unterlieger am BB-Bach zu einer Häufung und Intensivierung der Abflüsse im BB-Bach.
In einer Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 18.04.2018 sei festgestellt worden, dass die Kultivierung nicht projektgemäß umgesetzt worden sei, es selbst bei jährlichen Niederschlagsereignissen zu einem Versagen der Retentionsmaßnahmen komme und Oberflächenwässer unzulässigerweise in den BB-Bach abgeleitet würden. Eine Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse sei eindeutig erfolgt.
Das Verfahren der belangten Behörde sei mangelhaft geblieben, es sei kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren erfolgt und sei zudem das Recht auf Parteiengehör verletzt worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid habe die belangte Behörde seinen Antrag im Umfang seines Begehrens nach § 39 WRG 1959 auch gar nicht erledigt.
Nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 komme ihm vorliegend Parteistellung zu, da er einen erhöhten Abfluss im BB-Bach infolge der Maßnahmen auf den beiden Grundstücken **1 sowie **2, beide KG W, zu dulden habe, wobei dieser Bach durch sein Grundstück **3 KG W abfließe. Außerdem erleide er einen Wertverlust, da sein Grundstück **3 KG W nunmehr teilweise – nach einer Verschiebung der Gefahrenzonen – in der gelben Gefahrenzone liege. Schließlich ergebe sich seine Parteistellung auch aus dem Schutzzweck des § 38 WRG 1959.
Aufgrund der auf den beiden Grundstücken **1 sowie **2, beide KG W, vorgenommenen Maßnahmen und wegen der mit dem Genehmigungsbescheid der belangten Behörde vom 23.09.2013 aufgetragenen Schutzbauten sei es zu einer Umleitung der Oberflächenwässer gekommen und dadurch zu einer für sein Grundstück nachteiligen Verschiebung der Gefahrenzone.
Derartige Maßnahmen seien als Schutz- und Regulierungswasserbauten nach § 41 Abs 1 WRG 1959 wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Gegenständlich seien ja Dämme und Retentionsbecken gebaut worden, was sich aus den Einreichunterlagen ergebe.
Würden die erfolgten Schüttungen nicht unter § 41 WRG 1959 fallen, da mit ihnen nicht bewusst der Oberflächenwasserabfluss beeinflusst werden sollte, wären die Bestimmungen der §§ 38 und 39 WRG 1959 tatbestandsrelevant.
Durch die beim Vorhaben „Kultivierung X“ gesetzten Maßnahmen seien die natürlichen Abflussverhältnisse zum Nachteil seines Grundstückes geändert worden.
3)
Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde dem vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Sachverständiger für Fragen der Wildbach- und Lawinenverbauung beigezogen, dieser erstellte zu der in Prüfung stehenden Beschwerdesache ein Gutachten, nämlich jenes vom 19.04.2019.
Dieses Gutachten wurde in der öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 19.06.2019 mündlich dargelegt und ausgeführt, wobei der Sachverständige auch für Fragen der Verfahrensparteien zu seinem Gutachten zur Verfügung stand.
Mit den Eingaben vom 09.06.2019 sowie vom 14.06.2019 begehrte der Beschwerdeführer noch verschiedene näher bezeichnete Beweisaufnahmen, mit der letzteren Eingabe erhob er auch einen Befangenheitseinwand gegen den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen für Fragen der Wildbach- und Lawinenverbauung, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der befasste Sachverständige an der Ausweisung der gelben Gefahrenzone im Gegenstandsbereich beteiligt gewesen sei und zudem eine objektive Beurteilung durch einen Sachverständigen aus der Organisation der Wildbach- und Lawinenverbauung vorliegend nicht zu erwarten sei.
Auch die Verfahrenspartei EE GmbH äußerte sich zur vorliegenden Rechtssache. Mit Eingabe vom 22.05.2019 beantragte sie die zeugenschaftliche Einvernahme des bestellten Deponieaufsichtsorganes, welchem Beweisanbot vom erkennenden Verwaltungsgericht nachgekommen worden ist. Mit Eingabe vom 17.06.2019 führte diese Verfahrenspartei zur Sache aus und beantragte, der Beschwerde keine Folge zu geben und diese zurück- bzw abzuweisen.
In der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 19.06.2019 führten sämtliche Verfahrensparteien ihre Standpunkte aus. Der Beschwerdeführer beantragte wie in seinem Rechtsmittelschriftsatz, während die Grundeigentümer der beiden Grundstücke **1 sowie **2, beide KG W, die Beschwerdeabweisung begehrten. Die EE GmbH verwies auf die bereits schriftlich gestellten Anträge.
II. Sachverhalt:
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die über das Verlangen des Beschwerdeführers auf Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen auf den Grundstücken **1 sowie **2, beide KG W, nach § 138 Abs 1 WRG 1959 ergangene Entscheidung der belangten Behörde vom 08.10.2018, womit die Erteilung der beantragten wasserpolizeilichen Aufträge mangels Vorliegens eines wasserrechtlich genehmigungspflichtigen Tatbestandes abgelehnt wurde.
Der Beschwerdeführer ist Hälfteeigentümer des Grundstückes **3 KG W mit dem darauf befindlichen Gebäude Adresse 2.
FF ist Eigentümer des Grundstückes **2 KG W, das Grundstück **1 KG W steht wiederum im Alleineigentum des CC.
Das Grundstück **3 KG W im Hälfteeigentum des Rechtsmittelwerbers grenzt im südöstlichen Eckteil unmittelbar an das Grundstück **2 KG W an, während es ansonsten durch ein dazwischenliegendes Fremdgrundstück vom Grundstück **2 KG W getrennt ist. Unmittelbar östlich des Grundstückes **2 KG W schließt das Grundstück **1 KG W an.
Im Grenzbereich der beiden Grundstücke **3 sowie **2, beide KG W, fließt der BB-Bach ab, wobei dieser über das Grundstück **3 KG W im südöstlichen Eckbereich abfließt.
Für die beiden Grundstücke **1 sowie **2, beide KG W, hat die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 23.09.2013 die forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Schaffung landwirtschaftlicher Flächen erteilt, beinhaltend die forstrechtliche Bewilligung zur dauernden Rodung von näher festgelegten Waldflächen auf den genannten Grundstücken und beinhaltend weiters die Vornahme von Geländeveränderungen auf der Vorhabensfläche in Form einer Geländeanhebung.
Dieses genehmigte Vorhaben wird als „Kultivierung X“ angesprochen und sah das bewilligte Projekt zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen des Oberflächenwasser-abflusses für die Unterlieger Retentionsmaßnahmen in Form der Schaffung von fünf Becken an der hangunterseitigen Linie der Verfahrensfläche vor, die das Oberflächenwasser aufnehmen sollen.
In der Folge kam es zu der genehmigten Rodung auf den beiden Grundstücken **1 sowie **2, beide KG W, ebenso zur bewilligten Geländeaufschüttung.
Diese Maßnahmen führten beim Beschwerdeführer zur Besorgnis, dass sie eine Verschlechterung des Oberflächenwasserabflusses zum Nachteil seines Grundstückes **3 KG W bringen, was wiederum Anlass für die nunmehr in Prüfung stehende Antragstellung nach § 138 Abs 1 WRG 1959 gab, die zu der nunmehr in Beschwerde gezogenen Entscheidung der belangte Behörde vom 08.10.2018 führte.
Behördenkontrollen ergaben, dass das forst- und naturschutzrechtlich bewilligte Vorhaben „Kultivierung X“ nicht konsensgemäß ausgeführt worden war, insbesondere wurde festgestellt, dass auf dem Grundstück **1 KG W viel mehr Schüttmaterial aufgebracht worden war, als dies für die Erreichung des Vorhabenszweckes der Schaffung einer landwirtschaftlichen Mähwiese erforderlich gewesen ist. Nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 wurde infolgedessen ein Beseitigungsverfahren in Bezug auf das zuviel aufgebrachte Aushubmaterial bis zum Verwaltungsgerichtshof geführt, dies mit dem Ergebnis, dass der erteilte Entfernungsauftrag nach § 73 Abs 1 AWG 2002 bestätigt wurde.
In weiterer Folge wurde beim Landeshauptmann von Tirol um die nachträgliche Genehmigung einer Bodenaushubdeponie auf dem Grundstück **1 KG W angesucht, diese wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 06.07.2018 der EE GmbH nach dem AWG 2002 schließlich erteilt, zugleich auch die dafür notwendige naturschutzrechtliche Bewilligung in einem eigenen Spruchpunkt.
Im Juni 2018 erfolgte auf dem Grundstück **2 KG W noch im talseitigen Bereich des Grundstückes die Ausbildung einer Mulde, womit ein Retentionsraum für von der Schüttfläche abfließende Oberflächenwässer im Ausmaß von 419 m3 geschaffen wurde.
Im Frühjahr 2019 wurden auch auf dem Grundstück **1 KG W Versickerungsmulden im talseitigen Bereich der Schüttfläche so angelegt, dass dort ein Retentionsvolumen von 574 m3 zur Verfügung steht.
Die Aufschüttungsflächen auf den beiden Grundstücken **1 sowie **2, beide KG W, liegen im unteren Bereich des BB-Bach-Murkegels. Dieser Kegel ist entlang seines südlichen Endes dicht besiedelt.
Die Oberflächenstruktur des Kegels zeigt deutlich Bachausbrücke, die Anzahl dieser Ausbruchspuren nimmt in erkennbarer Weise zum südlichen Kegelteil hin stark ab. Viele der oberhalb zu beobachtenden Ausbrücke verlieren sich auf dem Weg talabwärts. Lediglich ein Ausbruchsarm zeichnet sich als deutliche Rinne, ca in der Mitte des Schwemmkegels, bis unmittelbar in das Siedlungsgebiet ab. Diese Rinne zeigt deutlich starken Wasserverlust, da sie über die gesamte Lände kontinuierlich an Breite und Tiefe verliert. Dieses Bild belegt, dass der Schwemmkegel aus sehr durchlässigem Kalkschotter aufgebaut ist und somit einen sehr hohen Versickerungskoeffizienten aufweist.
Die Deponiefläche selbst ist so geneigt, dass sie Wässer in die Randbereiche nach außen ableitet. Die so hangaufwärts entstandene Dammsituation unterbricht den oberflächlichen Wasserabfluss des BB-Baches Richtung Süden. Die Geländeausgestaltung ist so gewählt, dass ca die Hälfte der betroffenen Fläche nach Osten und die andere nach Westen entwässert. Durch diese Maßnahme ist beim Auftreten eines 150-jährigen Ereignisses nicht mit Wasserabfluss aus Bachausbrüchen des BB-Baches über die Deponiefläche Richtung unterhalb liegender Besiedlung zu rechnen. Der entlang des nunmehr vorhandenen Dammes nach Westen entwässernde Teil wird durch eine Aufdämmung unmittelbar vor dem Geschiebeablagerungsplatz des BB-Baches am Abfließen in diesen gehindert. Einige Meter östlich dieser Stelle befindet sich in der Deponieaufschüttung eine Depression, durch die Bachausbrücke entlang der westlichen Deponiegrenze abfließen können.
Durch die Aufschüttungsmaßnahmen auf den beiden Grundstücken **1 sowie **2, beide KG W, und die damit einhergehende Umgestaltung der Oberfläche von Murschuttwald in Mähwiese ging eine deutliche Reduzierung der Sickerleistung dieser Flächen einher.
Zur Kompensation der höheren Abflussleistung aus den Aufschüttungsflächen waren konsensgemäß im talseitigen Bereich der Schüttungsflächen Versickerungsbecken mit einem vorgegebenen Volumen herzustellen. Solche Versickerungsmulden wurden auch angelegt, wobei sich die Länge dieser Versickerungsmulden nahezu über die gesamte Länge der Geländeaufschüttungsflächen erstreckt und insgesamt fünf Retentionsräume bestehen, dies mit einem Gesamtvolumen von 574 m3 auf dem Grundstück **1 KG W und mit einem Gesamtvolumen von 419 m³ auf dem Grundstück **2 KG W.
Diese Versickerungsbecken sind so angelegt, dass sie jeweils mit einem Notüberlauf versehen sind, um ein Überborden der Versickerungsmulden hintanzuhalten. Die Notüberläufe bewirken, dass in den Versickerungsmulden nicht mehr zu versickerndes und zu retentierendes Oberflächenwasser in das jeweils westlich gelegene Versickerungsbecken abgegeben wird und letztlich aus dem westlichsten Versickerungsbecken in den BB-Bach. Die Einleitungsstelle in den BB-Bach befindet sich dabei geländemäßig unterhalb des Wohnhauses Adresse 2 auf dem Grundstück **3 KG W.
Bei nicht gefrorenem Boden sind die Versickerungsmulden in der Lage, Oberflächenwässer aus einem bis zu 100-jährlichen Niederschlagsereignis aufzunehmen und zu versickern, ohne dass Überwasser in den BB-Bach abgeleitet wird.
Im Winter bei gefrorenem Boden nimmt die Versickerungsfähigkeit der angeführten Sickermulden ab und ist damit zu rechnen, dass aus den Aufschüttungsflächen auf den beiden Grundstücken **1 sowie **2, beide KG W, rund 120 l/s beim anzunehmenden winterlichen Niederschlagsereignis von 20 mm/h in den BB-Bach abfließen werden, wobei der BB-Bach im Winter beim anzunehmenden winterlichen Niederschlagsereignis in der Lage ist, diese Wassermenge von 120 l/s aufzunehmen und schadlos abzuführen.
Die Aufschüttungsflächen auf den beiden Grundstücken **1 sowie **2, beide KG W, befinden sich außerhalb des 30-jährlichen Hochwasserabflussbereiches.
Die auf den beiden Grundstücken **1 sowie **2, beide KG W, durchgeführten Maßnahmen – insbesondere die erfolgte Geländeanhebung samt Errichtung von Versickerungsbecken mit Notüberläufen letztlich in den BB-Bach – bewirken keine negativen Folgen für das Grundstück **3 KG W, insbesondere führen diese Maßnahmen nicht zu einem für das Grundstück **3 KG W nachteiligen Oberflächenwasserzufluss, ebenso wenig bewirken die Maßnahmen auf den beiden Grundstücken **1 sowie **2, beide KG W, ein Ausufern des BB-Baches im Bereich des Grundstückes **3 KG W.
Die letzthin erfolgte Änderung der Gefahrenzonenplanung im Gegenstandsbereich, womit ein Teilbereich des Grundstückes **3 KG W in der gelben Gefahrenzone zu liegen kommt, steht in keinem kausalen Zusammenhang mit den Maßnahmen auf den Grundstücken **1 sowie **2, beide KG W. Vielmehr ist diese Änderung der Gefahrenzonenplanung auf eine Neubewertung des Gefahrenszenarios einer Verklausung bei der Fußgängerbrücke über den BB-Bach zurückzuführen.
III. Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass der zuvor festgestellte Sachverhalt auf der gegebenen Aktenlage, auf den Fachausführungen des vom Gericht beigezogenen Sachverständigen für Fragen der Wildbach- und Lawinenverbauung und letztlich auch auf den Angaben des Beschwerdeführers beruht.
So ergibt sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens in unbedenklicher Weise aus der vorliegenden Aktenlage.
Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an den verfahrensbetroffenen Grundstücken sowie zur Lage derselben zueinander basieren auf aktenkundigen Grundbuchsauszügen, auf in den Aktenunterlagen einliegenden Lageplänen sowie auf Orthofotos über die Verfahrensörtlichkeit. Der Beschwerdeführer selbst hat etwa auch bestätigt, dass er Hälfteeigentümer des Grundstückes **3 KG W mit dem darauf befindlichen Gebäude Adresse 2 ist.
Die Feststellungen zu den auf den beiden Grundstücken **1 sowie **2, beide KG W, forst- und naturschutzrechtlich bewilligten Maßnahmen stützen sich auf die vorhandene Aktenlage, insbesondere den Bescheid der belangten Behörde vom 23.09.2013.
Gleichermaßen verhält es sich mit den Feststellungen zur Genehmigung einer Bodenaushubdeponie auf dem Grundstück **1 KG W mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 06.07.2018 nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 sowie nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005.
Bis hierher ist der festgestellte Sachverhalt im Grunde unstrittig.
Die getroffenen Feststellungen
- zu den Auswirkungen der Geländeaufschüttung auf den beiden Grundstücken **1 sowie **2, beide KG W, auf die Versickerungsfähigkeit der davon betroffenen Bodenfläche,
- zur Wirksamkeit der Ausgleichsmaßnahmen für die schlechtere Versickerungsfähigkeit des aufgeschütteten Bodens in Form von Versickerungsbecken mit einem Notüberlauf für Überwässer aus den Versickerungsmulden in den BB-Bach und
- zur Aufnahmefähigkeit dieses Vorfluters
basieren auf den überzeugenden, schlüssigen und widerspruchsfreien Fachausführungen des verfahrensbeteiligten Sachverständigen für Fragen der Wildbach – und Lawinenverbauung.
Gleiches gilt für die festgestellten Auswirkungen der Maßnahmen auf den beiden Grundstücken **1 sowie **2, beide KG W, auf das Grundstück **3 KG W im Hälfteeigentum des Beschwerdeführers.
Der vom erkennenden Verwaltungsgericht beigezogene Sachverständige für Fragen der Wildbach – und Lawinenverbauung hinterließ beim Gericht einen äußerst kompetenten Eindruck, ruhig und sachlich beantwortete er alle an ihn gerichteten Fragen und vermochte er plausibel seine Fachbeurteilung verständlich zu machen.
Der Rechtsmittelwerber hatte zwar versucht, diese Fachbeurteilung des vom Gericht beigezogenen Sachverständigen für Fragen der Wildbach – und Lawinenverbauung zu entkräften, und zwar
- einerseits durch Vorlage von zwei Fachstellungnahmen von Sachverständigen der GG GmbH & Co KG vom 09.11.2017 sowie vom 03.05.2018 und
- andererseits durch Hinweis auf Widersprüche zu früheren Fachstellungnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung in der Gegenstandsangelegenheit,
doch ist ihm dies damit nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht gelungen, dies aufgrund nachstehender Überlegungen:
Der vom erkennenden Verwaltungsgericht mit der vorliegenden Sache befasste Sachverständige für Fragen der Wildbach- und Lawinenverbauung hat aufgrund der von ihm näher beschriebenen örtlichen Situation auf der Grundlage der neuesten Bewertung der vom BB-Bach ausgehenden Gefährdungsszenarien im Rahmen der Evaluierung der Gefahrenzonenplanung und auf der Basis des aktuellsten Standes der auf den beiden Grundstücken **1 sowie **2, beide KG W, umgesetzten Projektmaßnahmen die fachliche Schlussfolgerung gezogen, dass eine nachteilige Auswirkung der auf den beiden genannten Grundstücken vorgenommenen Maßnahmen auf das Grundstück **3 KG W im Hälfteeigentum des Beschwerdeführers nicht zu erwarten ist.
Dabei hat der Sachverständige insbesondere auch die zwischenzeitlich in der Natur umgesetzten Ausgleichsmaßnahmen in Form der Schaffung von Versickerungsmulden zur schadlosen Beseitigung der von den Aufschüttungsflächen abfließenden Oberflächenwässer berücksichtigt. Seinen Berechnungen hat er plausible Werte zugrunde gelegt, etwa bezüglich der Versickerungsfähigkeit der aufgeschütteten Grundflächen, der Versickerungsleistung der angelegten Versickerungsmulden und der im Winter sowie im Sommer anzunehmenden Niederschlagsereignisse.
Weder seine Berechnungen noch die diesen Berechnungen zugrunde gelegten Werte wurden von den Verfahrensparteien näher begründet in Frage gestellt, so wurden keinerlei fachlich fundierte Einwendungen dagegen vorgebracht, schon gar nicht wurde den Berechnungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Wenn der Rechtsmittelwerber auf die Fachstellungnahmen der Sachverständigen der GG GmbH & Co KG vom 09.11.2017 sowie vom 03.05.2018 verweist, so ist er darauf aufmerksam zu machen, dass diese beiden Fachstellungnahmen weder auf den aktuellen Stand der auf den beiden Grundstücken **1 sowie **2, beide KG W, getroffenen Maßnahmen abstellen, insbesondere nicht auf die zwischenzeitig ausgeführten Versickerungsmulden, noch sich mit der Frage wirklich näher auseinandersetzen, welche Auswirkungen die auf den beiden genannten Grundstücken gesetzten Maßnahmen auf das Grundstück **3 KG W haben.
Vielmehr wird in den beiden Fachstellungnahmen vom 09.11.2017 sowie vom 03.05.2018 der Frage nachgegangen, ob eine Berührung der Rechte des Beschwerdeführers als Grundeigentümer des Grundstückes **3 KG W infolge der strittigen Maßnahmen auf den beiden Grundstücken **1 sowie **2, beide KG W, ausgeschlossen werden kann, was mit näherer Begründung verneint wird, womit die Parteistellung des Beschwerdeführers in einem Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 argumentiert wird.
In der Stellungnahme vom 03.05.2018 wird dabei auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, dass die Frage, ob eine solche Beeinträchtigung von Rechten dann tatsächlich stattfindet, Gegenstand des Verfahrens ist, dieser Umstand aber die Parteistellung einer Person nicht zu berühren vermag. Eine Beurteilung dieser Frage, ob eine tatsächliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers vorliegend gegeben ist, erfolgt in den Fachstellungnahmen vom 09.11.2017 sowie vom 03.05.2018 aber nicht. Für das gegenständlich in Prüfung stehende Verfahren nach § 138 Abs 1 WRG 1959 sind demnach diese beiden Fachstellungnahmen vom 09.11.2017 sowie vom 03.05.2018 im Grunde nicht brauchbar.
Insoweit der Beschwerdeführer mit früheren Stellungnahmen von Sachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung argumentiert, die mit dem Gutachten des verfahrensbeteiligten Sachverständigen nicht vereinbar seien, ist er vom entscheidenden Verwaltungsgericht darauf aufmerksam zu machen, dass diese früheren Stellungnahmen von Sachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung auf eine andere, mittlerweile überholte Situation abstellen und insbesondere nicht die nun auf den beiden Grundstücken **1 sowie **2, beide KG W, geschaffenen Versickerungsbecken berücksichtigen.
Dies gilt insbesondere für die Stellungnahme eines Sachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 18.04.2018, auf die der Rechtsmittelwerber mehrfach Bezug genommen hat. Dass diese Stellungnahme vom 18.04.2018 als überholt anzusehen ist, hat der verfahrensbeteiligte Sachverständige über Frage durch das erkennende Verwaltungsgericht bestätigt.
Auf diesen Umstand ist der Rechtsmittelwerber in seiner Argumentation in keiner Weise eingegangen.
Aus den dargelegten Gründen folgt das Landesverwaltungsgericht Tirol daher der schlüssigen, widerspruchsfreien und sehr überzeugenden Fachbeurteilung des gerichtlich beigezogenen Sachverständigen für Fragen der Wildbach- und Lawinenverbauung, da diese mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht und von einem tauglichen und kompetenten Sachverständigen erstattet wurde, sodass diese Fachbeurteilung in ihrer Beweiskraft nur durch eine gleichwertige fachliche Beurteilung bekämpft werden kann (VwGH 31.01.2019, Ra 2018/16/0216), was vorliegend durch den Rechtsmittelwerber nicht geschehen ist.
IV. Rechtslage:
In der vorliegenden Beschwerdesache hat die belangte Behörde eine Entscheidung über ein Verlangen des Beschwerdeführers gemäß § 138 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215/1959, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 155/1999, getroffen.
Diese Gesetzesvorschrift hat folgenden Wortlaut:
„Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
c) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
d) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.
(2) …
…
(5) …
(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.“
Nach § 12 Abs 2 WRG 1959 ist ua das Grundeigentum als bestehendes Recht anzusehen, das in einem wasserrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen ist.
V. Erwägungen:
1)
In der vorliegenden Beschwerdesache hat die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid ein Verlangen des Beschwerdeführers nach § 138 Abs 1 WRG 1959 auf Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung, die der Rechtsmittelwerber in Bezug auf die auf den beiden Grundstücken **1 sowie **2, beide KG W, getroffenen Maßnahmen annimmt, als unzulässig zurückgewiesen, dies mit der Begründung, dass für die beanstandeten Maßnahmen auf den vom Beseitigungsverlangen nach § 138 Abs 1 WRG 1959 betroffenen Grundflächen keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht angenommen werden könne.
Mit dieser Begründung hat die belangte Behörde eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie deshalb im Gegenstandsfall nicht entsprechend dem Verlangen des Rechtsmittelwerbers wasserpolizeiliche Aufträge erteilt, weil ihrer Meinung nach mangels Verwirklichung eines wasserrechtlichen Genehmigungstatbestandes kein wasserrechtlich relevanter Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers erfolgen habe können.
Dass der Beschwerdeführer im Sinne der Bestimmung des § 138 Abs 1 WRG 1959 überhaupt nicht antragsberechtigt wäre, lässt sich hingegen der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erwirbt ein Antragsteller Parteistellung zufolge § 102 Abs 1 lit a WRG 1959 schon dadurch, dass er an die Wasserrechtsbehörde einen im Gesetz vorgesehenen Antrag richtet, über dessen Berechtigung abzusprechen ist; fehlt dem Antragsteller die Rechtsstellung als Betroffener nach § 138 Abs 6 WRG 1959, dann berührt dies nicht seine durch Stellung eines im Gesetz vorgesehenen Antrages nach § 102 Abs 1 lit a WRG 1959 erworbene Parteistellung, sondern die inhaltliche Berechtigung seines Begehrens, welches diesfalls abzuweisen und nicht zurückzuweisen ist (VwGH 19.09.1996, 94/07/0031).
Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach § 12 Abs 2 WRG 1959 durch das von ihnen bekämpfte Vorhaben geltend machen, kommt Parteistellung im Verfahren dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch das Vorhaben der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren (vgl VwGH 23.02.2017, Ro 2014/07/0034).
Fallbezogen ist der Beschwerdeführer nach den getroffenen Feststellungen Hälfteeigentümer des Grundstückes **3 KG W, welches einerseits im südöstlichen Eckteil unmittelbar an das Grundstück **2 KG W angrenzt und über welches andererseits – ebenso im südöstlichen Eckbereich – der BB-Bach abfließt, der mit Überwasser aus den Versickerungsmulden auf den beiden Grundstücken **1 sowie **2, beide KG W, beaufschlagt werden kann.
Demzufolge ist eine Beeinträchtigung des Grundstückes **3 KG W durch die vom Rechtsmittelwerber beanstandeten Maßnahmen und damit der Rechte des Beschwerdeführers nicht von vorneherein ausgeschlossen.
In der vorliegenden Rechtssache ist unter Berücksichtigung der aufgezeigten Rechtslage und insbesondere der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol eindeutig und offenkundig von einem Vergreifen der belangten Behörde im Ausdruck auszugehen, wenn sie den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959 als „unzulässig zurückgewiesen“ hat, hat sie doch entsprechend der Begründung ihrer Entscheidung nicht die Antragsberechtigung des Rechtsmittelwerbers, sondern eine materielle Voraussetzung für die begehrten wasserpolizeilichen Aufträge verneint, nämlich das Vorliegen eines wasserrechtlich relevanten Eingriffs in das Grundeigentum des Beschwerdeführers.
Insofern geht das erkennende Verwaltungsgericht von einem Vergreifen im Ausdruck und von einer mit dem bekämpften Bescheid tatsächlich gegebenen meritorischen Erledigung des Antrags des Beschwerdeführers aus (vgl etwa VwGH 30.03.2011, 2005/13/0171, 17.05.2004, 2002/06/0203, 26.02.1999, 97/19/0314).
Ausgehend von einem Vergreifen im Ausdruck und damit von einem offenkundigen Fehler der belangten Behörde bei der Spruchfassung, der nicht der Willensbildung der Behörde, sondern nur der Mitteilung des behördlichen Willens anhaftet, konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol die vorliegende Rechtssache einer inhaltlichen Erledigung zuführen und mit der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung den offenkundigen Fehler der belangten Behörde berichtigen (VwGH 30.06.2011, 2010/07/0091, 04.07.2008, 2008/17/0026).
2)
Feststellungsgemäß erfolgt mit den auf den beiden Grundstücken **1 sowie **2, beide KG W, geschehenen Maßnahmen – insbesondere durch die vorgenommenen Geländeaufschüttungen samt Herstellung von Versickerungsmulden am talseitigen Rand der Schüttungsflächen mit Ableitung allfälliger Überwässer bis letztlich in den BB-Bach – kein nachteiliger Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers, also in sein Grundeigentum am Grundstück **3 KG W, auf welches Grundeigentum der Rechtsmittelwerber seine Rechtsstellung als „Betroffener“ gemäß § 138 Abs 6 iVm § 12 Abs 2 WRG 1959 stützt, dies bei seiner verfahrensauslösenden Antragstellung nach § 138 Abs 1 WRG 1959.
Nachdem also eine tatsächliche Beeinträchtigung seines Grundeigentums entsprechend dem festgestellten Sachverhalt nicht angenommen werden kann, hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung bzw auf die Erteilung wasserpolizeilicher Aufträge auf der Grundlage des § 138 Abs 1 WRG 1959.
Dementsprechend hat die belangte Behörde rechtskonform dem Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Erteilung wasserpolizeilicher Beseitigungsaufträge gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959, dies in Bezug auf die auf den beiden Grundstücken **1 sowie **2, beide KG W, durchgeführten Geländeaufschüttungen und die dort gesetzten Maßnahmen, nicht entsprochen.
In Bezug auf die Geländeaufschüttung auf dem Grundstück **1 KG W kommt vorliegend hinzu, dass dafür mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 06.07.2018 eine Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 sowie nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 erteilt wurde, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass bei dieser abfallrechtlichen Bewilligung einer Bodenaushubdeponie auf dem Grundstück **1 KG W gemäß § 38 Abs 1a AWG 2002 die Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes 1959 – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – mitanzuwenden waren und die abfallrechtliche Bewilligung die wasserrechtliche Bewilligung ersetzt.
Demzufolge kann im Gegenstandsfall nicht angenommen werden, dass die Geländeaufschüttung auf dem Grundstück **1 KG W und die dort weiters vorgenommenen Maßnahmen der Schaffung von Versickerungsmulden (mit einem Notüberlauf letztlich bis in den BB-Bach) eines allenfalls notwendigen wasserrechtlichen Konsenses entbehrten, so ein solcher tatsächlich notwendig wäre. Folgerichtig kann in Bezug auf die Maßnahmen auf dem Grundstück **1 KG W eine eigenmächtige Neuerung gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959 gar nicht gegeben sein, womit in Ansehung des auf dem Grundstück **1 KG W ausgeführten Vorhabens die Erteilung wasserpolizeilicher Aufträge auf der Grundlage des § 138 Abs 1 WRG 1959 von vornherein ausscheidet.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen war dem vorliegenden Rechtsmittel ein Erfolg zu versagen und war die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde zu bestätigen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich lediglich im Sinne der Bestimmung des § 62 Abs 4 AVG dazu veranlasst, den offenkundigen Spruchfehler der belangten Behörde in Form der Antragszurückweisung statt der tatsächlich geschehenen Antragsabweisung zu berichtigen und damit den tatsächlich gegebenen meritorischen Charakter der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck zu bringen.
Im Rahmen der gegebenen Kognitionsbefugnis war das Landesverwaltungsgericht Tirol dazu auch berechtigt.
3)
Die gegen die angefochtene Entscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente vermögen die vorliegende Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen bzw ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu hier im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – noch Folgendes auszuführen ist:
a)
In der Beschwerde wird vorgetragen, dass die streitverfangenen Maßnahmen auf den Grundstücken **1 sowie **2, beide KG W, als Schutz- und Regulierungswasserbauten anzusprechen seinen und folglich gemäß § 41 Abs 1 WRG 1959 genehmigungspflichtig seien.
Würde es sich aber bei den durchgeführten Aufschüttungen nicht um Bauten im Sinne des § 41 WRG 1959 handeln, mit denen bewusst Oberflächenwässer in ihrem Abfluss beeinflusst werden sollten, wäre jedenfalls § 38 WRG 1959 tatbestandsrelevant, seien vorliegend doch Dämme und Retentionsbecken gebaut worden, wobei sich die Anlagen im Hochwasserabflussbereich befänden.
Dieser Argumentation ist zu erwidern, dass es vorliegend dahinstehen kann, ob die ins Treffen geführten Bewilligungstatbestände des Wasserrechtsgesetzes 1959 verwirklicht wurden oder nicht, da nach den getroffenen Feststellungen eine tatsächliche Beeinträchtigung der Rechte des Beschwerdeführers als Hälfteeigentümer des Grundstückes **3 KG W zufolge der auf den beiden Grundstücken **1 sowie **2, beide KG W, gesetzten Maßnahmen nicht angenommen werden kann, womit seinem Antrag nach § 138 Abs 1 WRG 1959 und auch seiner Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben musste, dies unabhängig von der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der vom Rechtsmittelwerber relevierten Bewilligungsvorschriften.
Davon abgesehen ist festzuhalten, dass sich die Aufschüttungsflächen und die dort errichteten Versickerungsanlagen auf den beiden Grundstücken **1 sowie **2, beide KG W, sachverhaltsgemäß außerhalb des Hochwasserabflussgebietes des BB-Baches bei einem 30-jährlichen Ereignis befinden, dies nach den überzeugenden Ausführungen des vom Gericht beigezogenen Sachverständigen für Fragen der Wildbach- und Lawinenverbauung.
b)
Was die Ausführungen des Beschwerdeführers anbelangt, die von ihm beanstandeten Maßnahmen beim Vorhaben „Kultivierung X“ hätten die natürlichen Abflussverhältnisse zum Nachteil seines Grundstückes **3 KG W verändert, ist wie folgt zu bemerken:
Nach dem festgestellten Sachverhalt wurden die natürlichen Abflussverhältnisse auf den Aufschüttungsflächen auf den Grundstücken **1 sowie **2, beide KG W, tatsächlich verändert, zumal das Schüttmaterial eine geringere Versickerungsfähigkeit aufweist wie der aus sehr durchlässigem Kalkschotter aufgebaute Boden, der vormals auf den genannten Grundstücken gegeben war, sodass klarerweise mit einem höheren Abflussgeschehen aus den Schüttungsflächen – im Vergleich zur vormals gegebenen Bodensituation – zu rechnen ist.
Allerdings wurden dafür im Zuge des Vorhabens „Kultivierung X“ entsprechende Kompensationsmaßnahmen ergriffen, und zwar in Form der Anlegung von Versickerungsmulden im talseitigen Bereich der Schüttungsflächen, in denen die aus den Schüttungsflächen abfließenden Oberflächenwässer schadlos beseitigt bzw versickert werden sollen.
Diese Versickerungsmulden verfügen auch über einen entsprechenden Retentionsraum, sodass nach den getroffenen Feststellungen die jeweils im Sommer und im Winter zu erwartenden Niederschlagsereignisse ohne Schaden für das Grundstück **3 KG W bleiben. Weder ist mit einem Oberflächenwasserzufluss von den Schüttungsflächen her zum Grundstück **3 KG W zu rechnen noch mit einem Überborden des BB-Baches wegen der Ableitung der Überwässer aus den Versickerungsmulden in diesen Bach, da beim anzunehmenden Anspringen des Notüberlaufs aus den Versickerungsmulden im Winter eine entsprechende (hydraulische) Aufnahmefähigkeit des BB-Baches gegeben ist.
§ 39 WRG 1959 statuiert keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht, sondern vielmehr ein Verbot, die natürlichen Abflussverhältnisse zum Nachteil der Unter- oder Oberlieger zu verändern. Die Beseitigung von entgegen dem Verbotstatbestand des § 39 WRG 1959 ausgeführten Neuerungen kann aber auch aufgrund des § 138 WRG 1959 angeordnet werden (VwGH 07.03.1989, 85/07/0059).
Nachdem aber – wie vorhin aufgezeigt – die auf den beiden Grundstücken **1 sowie **2, beide KG W, gesetzten Maßnahmen in Summe gesehen – vor allem angesichts der für die schlechtere Versickerungsfähigkeit des Schüttmaterials ergriffenen Kompensationsmaßnahmen – keine nachteiligen Änderungen der natürlichen Abflussverhältnisse für das Grundstück **3 KG W herbeiführen, vermochte der Beschwerdeführer sein Verlangen gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959 nicht mit Erfolg auf § 39 WRG 1959 zu stützen.
Nicht zutreffend ist die Annahme des Rechtsmittelwerbers, die belangte Behörde habe mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid seinen Antrag im Umfang seines auch auf § 39 WRG 1959 gestützten Begehrens nicht erledigt.
Es mag sein, dass die belangte Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides auf die Vorschriften des § 39 WRG 1959 nicht Bezug genommen hat, dies ändert aber nichts daran, dass mit dem angefochtenen Bescheid sein Antragsbegehren zur Gänze einer inhaltlichen Abweisung zugeführt wurde.
Die Annahme einer bloßen Teilerledigung seines Antrages nach § 138 Abs 1 WRG 1959 – wie vom Rechtsmittelwerber angenommen – vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zu teilen, dies mit Blick auf den Gesamtinhalt des bekämpften Bescheides.
c)
Wenn der Beschwerdeführer vermeint, die auf den beiden Grundstücken **1 sowie **2, beide KG W, gesetzten Maßnahmen bewirkten eine Häufung und eine Intensivierung der Abflüsse im BB-Bach, zumal infolge der Geländeerhöhung ein Abfließen von Bachwasser über die Aufschüttungsflächen nicht mehr möglich sei, was einen Nachteil für sein Grundstück **3 KG W darstelle, übersieht der Beschwerdeführer Folgendes:
Richtig ist zwar, dass durch die Geländeanhebung auf den beiden Grundstücken **1 sowie **2, beide KG W, eines von mehreren von der Wildbach- und Lawinenverbauung zu berücksichtigenden Bedrohungsszenarien nicht mehr eintreten kann, nämlich ein Bachausbruch aus dem BB-Bach mit Abfluss von Schadwasser über die aufgeschütteten Grundflächen, doch ändert der Wegfall dieses einen Bedrohungsszenarios nicht die Gefährdungslage für das Grundstück **3 KG W, wie dies eindrucksvoll vom beigezogenen Sachverständigen für Fragen der Wildbach- und Lawinenverbauung anlässlich der Rechtsmittelverhandlung vom 19.06.2019 erklärt worden ist.
Der Sachverständige legte in diesem Zusammenhang dar, dass das schlimmste für das Grundstück **3 KG W anzunehmende Bedrohungsszenario jenes ist, dass die gesamte anzunehmende Hochwassermenge im Gerinne des BB-Baches abfließt und es dann im Bereich der unterhalb gelegenen Fußgängerbrücke zu einer Verklausung kommt. Bei einem 150-jährlichen Ereignis ist diesfalls mit einer nachteiligen Berührung des Grundstückes **3 KG W zu rechnen, wobei eine Betroffenheit des Gebäudes Adresse 2 auf dem Grundstück **3 KG W auch in diesem Fall nicht gegeben wäre, sondern nur eine Betroffenheit für den südöstlichen Grundstücksteil.
Dieses schlimmste für das Grundstück **3 KG W anzunehmende Bedrohungsszenario wird nach den glaubhaften Fachdarlegungen des beigezogenen Sachverständigen für Fragen der Wildbach- und Lawinenverbauung durch die streitverfangenen Maßnahmen auf den Grundstücken **1 sowie **2, beide KG W, nicht verändert, mag durch diese Maßnahmen auch ein Ausbrechen und Abfließen des BB-Baches über die Schüttungsfläche nicht mehr möglich sein.
d)
Wenn der Rechtsmittelwerber beklagt, die Vorgaben der Wildbach- und Lawinenverbauung seien bei der Ausführung des Vorhabens „Kultivierung X“ nicht eingehalten worden, so übersieht er, dass zwischenzeitig sowohl auf dem Grundstück **2 KG W im Juni 2018 als auch auf dem Grundstück **1 KG W nunmehr im Frühjahr 2019 die geforderten Kompensationsmaßnahmen in Form der Schaffung entsprechender Versickerungsmulden mit Retentionsraum in die Tat umgesetzt worden sind.
Entsprechend den vorgelegten Bestätigungen wurden auch die verlangten Retentionsräume geschaffen, es wurde sogar mehr Stauraum hergestellt als verlangt.
Auch der verfahrensbeteiligte Sachverständige für Fragen der Wildbach- und Lawinenverbauung hat bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung über Frage durch den Rechtsvertreter der EE GmbH bestätigt, dass sein am Vortag der Beschwerdeverhandlung durchgeführter Lokalaugenschein ergeben hat, dass sich der Zustand an der besichtigten Örtlichkeit als überwiegend konsensgemäß dargestellt hat, wobei der Sachverständige darauf hinwies, dass noch die Begrünung bei den Versickerungsmulden auf dem Grundstück **1 KG W gefehlt hat.
e)
Insoweit der Rechtsmittelwerber einen Wertverlust seines Grundstückes **3 KG W geltend macht, da dieses nunmehr im südöstlichen Grundstücksteil in der gelben Gefahrenzone zu liegen gekommen sei, wobei der Beschwerdeführer als Ursache dafür die strittigen Maßnahmen auf den beiden Grundstücken **1 sowie **2, beide KG W, vermutet, ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht wie folgt klarzustellen:
Der verfahrensbeteiligte Sachverständige für Fragen der Wildbach- und Lawinenverbauung war bei der Ausweisung der Gefahrenzonenplanung für den Gegenstandsbereich insoweit beteiligt, als er den von der zuständigen Gebietsbauleitung ausgearbeiteten Entwurf der Gefahrenzonenplanung einer Überprüfung in der Sektionsleitung unterzogen hat, wobei auch eine Ortsbegehung durchgeführt worden ist.
Der Sachverständige hat glaubhaft dargelegt, dass ursächlich für die Aufnahme eines Teiles des Grundstückes **3 KG W in die gelbe Gefahrenzone gewesen ist, dass das Bedrohungsszenario eines 150-jährlichen Hochwasserabflusses im BB-Bach bei einer gleichzeitigen Verklausung der unterhalb des Grundstückes **3 KG W gelegenen Fußgängerbrücke nunmehr so beurteilt worden ist, dass es bei einem derartigen Schadensereignis zu einer nachteiligen Auswirkung auf den südöstlichen Grundstücksteil des Grundstückes **3 KG W kommen wird, weshalb für diesen Grundstücksteil die gelbe Gefahrenzone ausgewiesen worden ist.
Der vom Gericht beigezogene Sachverständige stellte aber klar, dass die auf den beiden Grundstücken **1 sowie **2, beide KG W, durchgeführten Maßnahmen in keinerlei Zusammenhang mit der Aufnahme eines Teiles des Grundstückes **3 KG W in die gelbe Gefahrenzone stehen.
Davon abgesehen sieht das Wasserrechtsgesetz nur einen Schutz vor einem Eingriff in die Substanz des Grundeigentums vor, sodass zahlreiche (Neben-)Aspekte des Grundeigentums, wie zum Beispiel schöne Aussicht, gute Luft, gewerbliche Nutzbarkeit uä, wasserrechtlich irrelevant sind (VwGH 03.10.2017, Ra 2017/07/0080).
Im Lichte dieser Judikatur des Höchstgerichts ist fallbezogen festzuhalten, dass der vom Rechtsmittelwerber beklagte Wertverlust seines Grundstückes **3 KG W infolge der Aufnahme eines Grundstücksteiles in die gelbe Gefahrenzone im gegenständlichen Verfahren keine Berücksichtigung finden kann, mithin eine „Betroffenheit“ im Sinne des § 138 Abs 1 WRG 1959 nicht zu bewirken vermag.
f)
Wenn der Rechtsmittelwerber Kritik daran übt, dass die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unterlassen habe und sein Recht auf Parteiengehör verletzt habe, ist festzuhalten, dass auf Ebene des Rechtsmittelverfahrens ein Ermittlungsverfahren dahingehend durchgeführt worden ist, ob der Beschwerdeführer in seinen (wasserrechtlich zu beachtenden) Rechten als Hälfteeigentümer des Grundstückes **3 KG W zufolge der von ihm beanstandeten Maßnahmen auf den beiden Grundstücken **1 sowie **2, beide KG W, tatsächlich beeinträchtigt wird und er daher berechtigterweise einen Anspruch auf Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung im Sinne der Bestimmung des § 138 Abs 1 WRG 1959 geltend machen kann.
Auf Beschwerdeebene erfolgte auch eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung, in deren Rahmen die Beweisergebnisse erörtert wurden. Der verfahrensbeteiligte Sachverständige führte sein schriftliches Gutachten mündlich aus und stand für Fragen der Verfahrensparteien zur Verfügung. Bei dieser Verhandlung hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen.
Mit Blick auf dieses Rechtsmittelverfahren sind allfällige Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – als saniert anzusehen.
4)
Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die beantragte Beschwerdeverhandlung durchgeführt wurde, in deren Rahmen wurde auch die gewünschte Befragung des Rechtsmittelwerbers vorgenommen.
Was die begehrten Urkundenbeweise anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass einige dieser Urkunden vom Beschwerdeführer selbst vorgelegt worden sind, andere waren wiederum Bestandteil der von der belangten Behörde vorgelegten Aktenunterlagen.
Vom erkennenden Verwaltungsgericht wurde ein Sachverständiger für Fragen der Wildbach- und Lawinenverbauung beigezogen und hat dieser zur Sache ein Gutachten erstattet, überdies stand der Sachverständige bei der Beschwerdeverhandlung für eine Befragung zur Verfügung.
Bei der Rechtsmittelverhandlung am 19.06.2019 erklärte der Beschwerdeführer, dass im Gegenstandsfall keine weiteren Beweisaufnahmen mehr gewünscht werden, dies mit Ausnahme der Einholung folgender Urkunden:
- Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung mit der Geschäftszahl ***** vom 15.01.2018 und
- Sachverhaltserörterung mit der Zahl ***** vom 28.03.2018.
Aufgrund dieser Erklärung des Rechtsmittelwerbers geht das Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegend davon aus, dass der Beschwerdeführer auf sonstige Beweisaufnahmen verzichtet hat, soweit diese Beweisaufnahmen nicht ohnehin schon erfolgt sind.
Was nun die beiden zur Einholung beantragten Unterlagen betrifft, ist festzuhalten, dass es sich dabei um Dokumente handelt, die dem Verfahren des Landeshauptmannes von Tirol zur (nachträglichen) Genehmigung einer Bodenaushubdeponie auf dem Grundstück **1 KG W nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 sowie nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zuzuordnen sind. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem Schreiben der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 14.05.2018, welches der Beschwerdeführer seinem E-Mail vom 09.06.2019 angeschlossen hat.
Die zur Einholung beantragten zwei Dokumente beziehen sich demnach auf das Verfahren des Landeshauptmannes von Tirol zu der Geschäftszahl *****, der dieses Verfahren abschließende Genehmigungsbescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 06.07.2018 ist aktenkundig.
Für die im vorliegenden Verfahren maßgebliche Fragestellung, ob der Rechtsmittelwerber in seinen Rechten als Hälfteeigentümer des Grundstückes **3 KG W durch die streitverfangenen Maßnahmen auf den beiden Grundstücken **1 sowie **2, beide KG W, tatsächlich beeinträchtigt wird, wurde vom entscheidenden Verwaltungsgericht eine eigene Fachbeurteilung eines Sachverständigen für Fragen der Wildbach- und Lawinenverbauung eingeholt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt konnte vorliegend ausreichend geklärt werden.
Welchen Erkenntnismehrgewinn die Einholung der beiden vom Rechtsmittelwerber gewünschten Urkunden für das vorliegende Verfahren erbringen hätte können, ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht erschließbar. Der Beschwerdeführer selbst hat dies in keiner Weise substantiiert dargetan, so hat er nicht aufgezeigt, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch die zwei angebotenen Urkunden erwiesen werden sollten, er hat also kein Beweisthema genannt. Damit läuft aber die beantragte Einholung der genannten Unterlagen auf einen Erkundungsbeweis hinaus (VwGH 29.03.2017, Ra 2016/15/0023), welcher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässig ist (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0012).
Solcherart war das entscheidende Verwaltungsgericht zur Einholung der in Rede stehenden Unterlagen nicht verpflichtet.
5)
In seiner Eingabe vom 14.06.2019 hat der Rechtsmittelwerber den vom Gericht beigezogenen Sachverständigen für Fragen der Wildbach- und Lawinenverbauung wegen Befangenheit abgelehnt, dies mit der Begründung, dass der verfahrensbeteiligte Sachverständige der Organisation der Wildbach- und Lawinenverbauung angehöre, was eine unbefangene Beurteilung hindere, es benötige vorliegend eines Sachverständigen, der nicht aus der Organisation der Wildbach- und Lawinenverbauung komme. Außerdem sei der beigezogene Sachverständige bei der Erstellung der Gefahrenzonenplanung im Gegenstandsber