Entscheidungsdatum
03.05.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
G314 2211184-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX (auch XXXX) XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom 05.11.2018, XXXX, betreffend eine Angelegenheit nach dem GEG zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Gegen den Beschwerdeführer (BF) wurde mit dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX.2017, XXXX, eine Ordnungsstrafe nach § 199 ZPO von EUR 150 verhängt, weil er die Verhandlung vom 21.04.2017 gestört und sich einer gröberen Ungebühr schuldig gemacht habe. Dem Rekurs des BF dagegen wurde mit dem Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2017, XXXX, nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig sei. Diese Entscheidung wurde dem BF durch Hinterlegung ab 31.08.2017 zugestellt; ein weiteres Rechtsmittel wurde nicht erhoben. Nach der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung des Bezirksgerichts XXXX ist der Beschluss über die Verhängung der Ordnungsstrafe somit seit 15.09.2017 rechtskräftig. Mit der Verfügung vom XXXX.2018 ordnete der im Verfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX zuständige Richter an, dem BF die Ordnungsstrafe vorzuschreiben.
Mit dem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.07.2018 wurden dem BF die Ordnungsstrafe von EUR 150 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8 zur Zahlung vorgeschrieben. Dagegen erhob er eine Vorstellung an den Präsidenten des Landesgerichts XXXX.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF aufgefordert, die Ordnungsstrafe laut Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX.2017, XXXX von EUR 150 und die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG von EUR 8, zusammen EUR 158, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auf das Konto des Bezirksgerichts XXXX einzuzahlen. Der Bescheid wird zusammengefasst damit begründet, dass der Beschluss über die Verhängung der Ordnungsstrafe rechtskräftig sei. Diese sei gemäß § 1 Z 2 GEG vom Amts wegen einzubringen. Der zuständige Richter als Entscheidungsorgan habe die Vorschreibung der Ordnungsstrafe gemäß § 234 Abs 1 Z 1 Geo angeordnet. Gemäß § 6b Abs 4 GEG könne im Verfahren zur Einbringung der Ordnungsstrafe weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er die Vorgangsweise des Richters im Grundverfahren kritisiert und sinngemäß geltend macht, dass er zu den im Beschluss über die Verhängung der Ordnungsstrafe beanstandeten Äußerungen berechtigt gewesen sei und keine Ordnungsstrafe hätte verhängt werden dürfen. Die Äußerungen seien außerhalb der Verhandlung, die nachträglich "annulliert" worden sei, gefallen. Im Verhandlungssaal sei keine Strafe ausgesprochen worden; davon habe er erst viel später erfahren.
Der Präsident des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens (ohne Beschwerdevorentscheidung) dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 14.12.2018 einlangten.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus den vorgelegten Akten. Mangels widerstreitender Beweisergebnisse erübrigt sich eine eingehendere Beweiswürdigung.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 1 Z 2 GEG sind (unter anderem) von ordentlichen Gerichten verhängte Ordnungsstrafen von Amts wegen einzubringen.
Werden nach § 1 GEG einzubringende Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.
§ 234 Geo trifft nähere Anordnungen für die Einbringung von Geldstrafen. Nach § 234 Abs 1 Z 1 Geo ist für die Einbringung von Ordnungsstrafen eine schriftliche Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann, erforderlich; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt wurde. Gemäß § 234 Abs 1 Z 2 zweiter Satz Geo ist keine Lastschriftanzeige zu erlassen.
Die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung darf im Einbringungsverfahren durch die Justizverwaltungsorgane nicht mehr überprüft werden (VwGH 20.05.2015,
Ra 2015/10/0050). § 6b Abs 4 GEG bestimmt ausdrücklich, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Die Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht darf nicht mehr auf dem Weg des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074).
Im Fall der Einbringung von Geldstrafen ist die gerichtliche Entscheidung iSd § 6b Abs 4 GEG die Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe. Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe besteht nicht (vgl VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033). Auch die Anordnung der Erlassung eines Zahlungsauftrags iSd § 234 Abs 1 Z 1 Geo kann im Justizverwaltungsweg nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden (VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173).
Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden, sodass auf die ausführliche und zutreffende Begründung der belangten Behörde verwiesen werden kann. Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschluss über die Verhängung der Ordnungsstrafe rechtskräftig ist und der im Grundverfahren zuständige Richter die Vorschreibung der Ordnungsstrafe anordnete. Die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob diese zu Recht verhängt wurde, kann im Einbringungsverfahren nicht mehr aufgerollt werden. Daher ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Durchführung einer (ohnehin nicht beantragten) Beschwerdeverhandlung unterbleibt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.
Die Revision ist nicht zu zulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.
Schlagworte
Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G314.2211184.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.10.2019