TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/8 L527 2182555-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.05.2019
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Entscheidungsdatum

08.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs5
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L527 2182555-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2019:

I. den Beschluss gefasst:

A) Soweit die Beschwerde die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 beantragt, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II. zu Recht erkannt:

A) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Ausreise aus dem Iran und illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 08.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung gab er an, er sei zum Christentum konvertiert, weshalb ihm im Iran die Todesstrafe drohe.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) erachtete Kroatien für die Prüfung des Antrags für zuständig und erließ einen entsprechenden Bescheid, in dem es auch die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers anordnete und aussprach, die Abschiebung nach Kroatien sei zulässig. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30.01.2017, gestützt auf § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG, statt.

In seiner Einvernahme am 09.11.2017 bekräftigte der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde die Angaben aus der Erstbefragung. Er sei zum Christentum konvertiert und habe sich bereits 2015, Monate bevor er den Iran endgültig verlassen habe, in der Türkei taufen lassen. Eine seiner Schwestern habe Probleme mit der Polizei gehabt. Polizisten haben deshalb mehrmals die elterliche Wohnung aufgesucht. Dort haben Polizisten die Bibel des Beschwerdeführers gefunden. Er habe sich gefürchtet, zumal die Polizisten seinen Vater mitgenommen haben. Daraufhin habe der Beschwerdeführer mithilfe eines Schleppers den Iran verlassen.

Die Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Mit dem angefochtenen Bescheid wies sie den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Sie erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses hielt am 12.04.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, in der es neben dem Beschwerdeführer ein Mitglied der christlichen Freikirche XXXX (als Zeugin) einvernahm. Die belangte Behörde hatte schon im Vorfeld erklärt, auf die Durchführung einer und die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren. Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: iranischer Staatsangehöriger. Die belangte Behörde kam zu dem Ergebnis, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprache Farsi und hat außerdem Türkisch- und Deutschkenntnisse (siehe unten). Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Perser an und wurde als Moslem (Schiit) geboren. Im April 2014 will er sich für das Christentum entschieden haben, dementsprechend bezeichnet er sich als Christ und Protestant. Der Beschwerdeführer ist gesund und kinderlos.

Der Beschwerdeführer wurde in XXXX in der zentralen Südprovinz Fars geboren, wuchs dort auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise, und zwar bei seinen Eltern. Er besuchte in seinem Herkunftsstaat zwölf Jahre die Schule und schloss sie mit Matura ab. Danach absolvierte er eine Ausbildung als Frisör. Anschließend arbeitete er ca. fünf Jahre als unselbständiger Frisör; zusätzlich arbeitete er als Fahrer für die Gemeinde. Sein Lebensstandard war mittelgut.

Im Jahr 2017, also bereits nach seiner Ausreise aus dem Iran, heiratete der Beschwerdeführer eine im Iran lebende Frau. Diese lebt nach wie vor im Iran, konkret in XXXX . Der Beschwerdeführer steht täglich telefonisch in Kontakt mit ihr. Die ältere Schwester des Beschwerdeführers lebt mit ihrem Ehemann seit ca. fünf Jahren in der Türkei. Der Bruder des Beschwerdeführers arbeitet in der Türkei. Ob die Eltern des Beschwerdeführers im Iran oder in der Türkei leben, ist nicht feststellbar. Eine weitere Schwester des Beschwerdeführers lebt seit ca. zweieinhalb Jahren in Deutschland; die beiden treffen sich nicht persönlich. Der Beschwerdeführer hat mit seinen Verwandten ca. einmal pro Woche telefonisch Kontakt.

Der Beschwerdeführer reiste Anfang Dezember 2015 illegal aus dem Iran aus und Anfang Jänner 2016 illegal in Österreich ein. Am 08.01.2016 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Er verfügt über geringe Deutschkenntnisse; in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.04.2019 war eine sehr einfache Unterhaltung in deutscher Sprache mit dem Beschwerdeführer möglich. Er hat im Jahr 2016 einen Deutschkurs in der Gemeinde XXXX und ferner einen Deutschkurs auf Sprachniveau A1 (150 Lerneinheiten) sowie einen (eintägigen) Werte- und Orientierungskurs besucht und kann das ÖSD-Zertifikat A1 vorweisen. In der Gemeinde XXXX hat er stundenweise Hilfstätigkeiten in der Landschaftspflege verrichtet und im Übrigen versucht, Kontakte mit Einheimischen zu knüpfen.

Der Beschwerdeführer bezieht seit Jänner 2016 laufend Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber; er ist nicht legal erwerbstätig.

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich und lebt hier in keiner Lebensgemeinschaft. Er verfügt hier über einen Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch wenige österreichische Staatsangehörige beziehungsweise in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen angehören. Konkret handelt es sich um XXXX , der gegenüber der Unterkunft des Beschwerdeführers ein Lokal betreibt, und um zwei vom Beschwerdeführer namentlich genannte Frauen, die in die Unterkunft kommen und dort helfen. Jenes vom Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommene Mitglied der Freikirche XXXX , die der Beschwerdeführer ca. seit Oktober 2017 besucht, hat den Beschwerdeführer ein- oder zweimal zu sich nach Hause zum Essen eingeladen. In seiner Freizeit geht der Beschwedeführer spazieren und spielt Fußball.

Abgesehen von der Teilnahme am Gemeinschaftsleben der christlichen Freikirche XXXX ist der Beschwerdeführer nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv; er ist auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf.

1.2. Zu den (behaupteten) Fluchtgründen:

1.2.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat illegal verlassen, er wurde dort aber nicht verfolgt oder bedroht. Namentlich wurde er nie von Behörden in seinem Herkunftsstaat verfolgt; es gab keine Übergriffe oder Misshandlungen durch Vertreter von Behörden.

Der Beschwerdeführer wurde etwa im Jahr 2014 wegen Alkoholkonsums/Trunkenheit verhaftet und für weniger als 24 Stunden inhaftiert; es wurde eine Geldstrafe gegen ihn verhängt. Weitere Konsequenzen gab es nicht und sind auch weder gegenwärtig noch für den Fall der Rückkehr in den Heimatstaat zu erwarten.

Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat weder aus Gründen der Religion noch aus anderen Gründen (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hatte weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen seiner politischen Gesinnung und auch nicht wegen seiner Religion Probleme.

Der Beschwerdeführer hat sich am XXXX in der Türkei von der " XXXX " taufen lassen. Die Taufe erweist sich als bloßer Formalakt und war nicht Ausdruck einer christlichen Überzeugung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hatte zu diesem Zeitpunkt weder nennenswertes Wissen über den christlichen Glauben noch hatte er sich intensiv damit befasst oder identifizierte er sich damit. Die Taufe hatte für den Beschwerdeführer keine Nachteile; er konnte weiterhin unbehelligt im Iran leben. Die Behörden haben von der Taufe nicht erfahren; von der Taufe wissen nur Personen, von denen der Beschwerdeführer nichts zu befürchten hat.

1.2.2. Ca. im Oktober 2017, also mehr als eineinhalb Jahre nach seiner Einreise in das Bundesgebiet, fand der Beschwerdeführer über einen Freund Zugang zur Freikirche XXXX . Davor hatte er ca. vier oder fünf Mal die katholische Kirche in XXXX besucht. Die Freikirche XXXX ist Mitglied im "Bund Evangelikaler Gemeinden in Österreich" ("BEG"), welche wiederum zu den "Freikirchen in Österreich" und damit zu einer anerkannten Religionsgesellschaft zählt (BGBl II 250/2013). Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied der Freikirche, besucht aber mehrmals im Monat Gottesdienste sowie einstündige Glaubenskurseinheiten für Fremdsprachige und hat einen mehrtätigen Glaubenskurs für Farsisprachige absolviert. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich.

Der Beschwerdeführer hat oberflächliche Kenntnisse vom Christentum und Protestantismus.

Der Beschwerdeführer ist nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und der christliche Glaube ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers. Seine Hinwendung zum Christentum erweist sich als eine Scheinkonversion, die der Erlangung des Status des Asylberechtigten dienen soll. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weiterhin mit dem christlichen Glauben befassen oder nach dem christlichen Glauben leben oder sich privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen würde. Der Beschwerdeführer missioniert nicht und würde in seinem Herkunftsstaat auch nicht christlich missionieren.

Jene Personen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die von seiner Hinwendung zum Christentum wissen, namentlich seine Frau, ihre Schwester und ihre Mutter, haben damit kein Problem. Ebenso wenig haben damit die nicht mehr im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen ein Problem. Die Behörden in seinem Herkunftsstaat haben von der - nicht aus innerer Überzeugung geschehenen - Konversion keine Kenntnis und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie vom christlichen Engagement und der Taufe des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Iran Kenntnis erlangen würden.

Selbst für den Fall, dass weitere Angehörige, das übrige soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat von der Taufe oder den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich Kenntnis erlangen sollten, liefe der Beschwerdeführer nicht ernstlich Gefahr, im Zusammenhang damit, im Zusammenhang mit der behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen.

1.3. Zur allgemeinen Lage im Iran und der Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:

1.3.1. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2 oder 3 EMRK oder dem 6. und dem 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. Vgl. die folgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts.

Die vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr fußen auf der - nicht zutreffenden - Prämisse einer echten inneren Konversion zum Christentum (AS 11, 337, 455 ff; OZ 11, S 25). Ansonsten hat der Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen erstattet und hat nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 2 oder 3 EMRK oder dem 6. und dem 13. ZPEMRK widersprechende Behandlung drohen würde.

1.3.2. Die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers in den Iran bedeutet nicht allein wegen der dort vorherrschenden allgemeinen Situation eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte.

Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestehen zwar latente Spannungen und es kommt verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie (vor allem in Minderheitenregionen) zu terroristischen Zwischenfällen, im Allgemeinen ist die Sicherheitslage jedoch als ruhig zu bezeichnen. Im Iran herrscht nicht ein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass der Beschwerdeführer allein durch seine Anwesenheit einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer stammt außerdem nicht aus einer Minderheitenregion, wie dem Nordwesten des Iran oder der Region um den Persischen Golf, sondern, wie bereits festgestellt, aus XXXX .

1.3.3. Allein der Umstand, dass eine Person (im Ausland) einen Asylantrag gestellt hat, löst bei der Rückkehr in den Iran keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Im gegebenen Fall ist den iranischen Behörden nicht bekannt, dass und mit welcher Begründung der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Wenn Rückkehrer in einzelnen Fällen zu ihrem Auslandsaufenthalt befragt werden, geht damit keine psychische und auch keine physische Folter einher. Selbst Personen, die das Land illegal verlassen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren, jedenfalls wenn sie sonst keine weiteren Straftaten begangen haben.

1.3.4. Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzustellen: In den letzten Jahren konnte sich die iranische Wirtschaft erholen. 2014 konnte der Abschwung gestoppt werden, seither ist ein Wirtschaftswachstum zu verzeichnen (2016: 4,6 %). Die Inflation konnte verringert werden. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist nach wie vor angespannt. Die Grundversorgung ist aber jedenfalls durch staatliche Hilfe und das islamische Spendensystem gesichert. Im Iran besteht ein differenziertes Sozialversicherungssystem; kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Das Gesundheitssystem ist fast flächendeckend, in Städten haben 100 % der Bevölkerung Zugang zu ärztlicher Versorgung. Seit der islamischen Revolution hat sich das Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die medizinische Versorgung ist in Teheran und anderen großen Städten ausreichend bis gut. Freilich ist die spezialisierte, medizinische Versorgung in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard.

Unter Bedachtnahme auf die festgestellte Lage im Herkunftsstaat und auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers (insbesondere Ausbildung, Arbeitsfähigkeit, Berufserfahrung, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, familiäre Beziehungen, Lebensstandard) ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich sein wird. Er wird in der Lage sein, jedenfalls die notdürftigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, auch in medizinischer Hinsicht, zu decken. Außergewöhnliche Umstände, die dem entgegenstünden, sind weder in Bezug auf die allgemeine Lage im Iran noch auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers feststellbar.

1.3.5. Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlicher Raub, wiederholter schwerer Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, "Mohareb", Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen, Drogenkonsum und außerehelicher Geschlechtsverkehr sind im Iran mit Todesstrafe bedroht. Die Todesstrafe wird, vor allem bei Drogendelikten, auch tatsächlich verhängt und vollstreckt. Folter ist zwar offiziell verboten, Verhörmethoden und Haftbedingungen im Iran schließen in einzelnen Fällen seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung aber nicht aus. Außerdem verhängen und vollstrecken die Justizbehörden weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkommen. Exemplarisch erwähnt sei, dass im Mai 2016 mehr als 30 Studenten wegen Teilnahme an einer Party mit Alkohol und Tanz zu je 99 Peitschenhieben verurteilt wurden.

Die Haftbedingungen im Iran sind auch abseits von Folter, Misshandlungen und Körperstrafen, wovon vor allem politische Häftlinge betroffen sind, problematisch: Überbelegung von Zellen, Unterbringungen von Häftlingen im Freien, gesundheitsschädigende Haftbedingungen, unzureichende Ernährung und medizinische Behandlung, mangelnde Hygiene.

Im Hinblick auf sein Vorleben im Iran und in Österreich besteht jedoch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte.

1.4. Im Ergebnis kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Iran einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung:

2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden.

Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201.

Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).

Diese Vorgaben stehen im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs "Religion" im Sinne der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; vgl. EuGH 04.10.2018, C-56/17.

2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; zuletzt VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236. Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vgl. VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381.

2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vgl. VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091.

2.1.4. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Die Behörde kam auf Grundlage des ihr - nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht - im Original vorgelegten Identitätsausweises (Kopien AS 345) zu dem Ergebnis, die Identität des Beschwerdeführers stehe fest (AS 413). Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinen Lebensverhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich waren auf Grundlage der im Wesentlichen stringenten und insoweit glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde (AS 3 ff, 325 ff) und dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 11, S 7 ff) zu treffen. Auf einzelne Aspekte ist noch näher einzugehen:

Dass das Bundesverwaltungsgericht nicht feststellen konnte, ob die Eltern des Beschwerdeführers in der Türkei oder im Iran leben, liegt an den widersprüchlichen Angaben, die der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht gemacht. Diese Widersprüche sprechen generell nicht für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Dem Protokoll der Erstbefragung am 08.01.2016 ist zu entnehmen, dass die Eltern zum Zeitpunkt der Erstbefragung im Iran lebten (AS 5). In der Einvernahme am 09.11.2017 sagte der Beschwerdeführer zuerst, seine Eltern befinden sich in der Türkei (AS 327), wenig später - in derselben Einvernahme - gab er jedoch an: "Meine ganze Verwandtschaft lebt noch im Iran und meine Ehefrau. Mein Vater heißt [...]." (AS 329) Gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht sagte der Beschwerdeführer am 12.04.2019, seine Eltern leben seit dreieinhalb Jahren in der Türkei (OZ 11, S 10). Demnach müssten sie bereits in etwa im Oktober 2015 den Iran verlassen haben, also noch vor dem (oder - wenn man die Zeitangaben des Beschwerdeführers großzügig interpretiert - zeitgleich mit dem) Beschwerdeführer. Das stünde jedoch wiederum im Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers, seine Eltern haben den Iran drei oder vier Monate nach ihm verlassen (OZ 11, S 16).

Sowohl gegenüber der Behörde als auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht sagte der Beschwerdeführer, er habe den Iran am 06.12.2015 verlassen (AS 328; OZ 11, S 11). Damit nicht im Einklang stehen die Angaben in der Erstbefragung zur Reiseroute (AS 9); demnach müsste der Beschwerdeführer den Iran bereits (spätestens) im November 2015 verlassen haben. Angesichts dessen, dass ein EURODAC-Treffer in Griechenland am XXXX 2015 verzeichnet ist (AS 17), und angesichts der übrigen Angaben zur Reiseroute (AS 9) ist die Ausreise aus dem Iran Anfang Dezember anzunehmen. Wann der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in unbedenklichen Urkunden/Unterlagen dokumentiert (AS 3 ff) und wurde nicht in Zweifel gezogen.

Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich das Bundesverwaltungsgericht am 12.04.2019 selbst ein Bild machen; im Übrigen fußen die Feststellungen auf den unbedenklichen im Akt enthaltenen Unterlagen (AS 109, 349; OZ 5).

Die Teilnahme am Werte- und Orientierungskurs sowie die Verrichtung der Hilfstätigkeiten in der Gemeinde XXXX und der Versuch, Kontakte mit Einheimischen zu knüpfen, waren auf Grundlage von unbedenklichen schriftlichen Bestätigungen (AS 109, 351 ff) festzustellen. Diese Bestätigungen stammen aus 2016 und 2017. Ein über ein übliches Bekanntschafts- und Freundschaftsverhältnis hinausgehendes inniges Verhältnis zwischen den Verfassern der Empfehlungsschreiben und dem Beschwerdeführer ist daraus freilich nicht abzuleiten, geschweige denn ein Abhängigkeitsverhältnis. Dass sich der Beschwerdeführer auch gegenwärtig in oben genannter Hinsicht engagiert, hat er weder vorgebracht noch wurde es von Dritten bestätigt. Dass dem Bekannten-/Freundeskreis (dennoch nur) wenige österreichische Staatsbürger bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen angehören und die Art/Intensität der Kontakte, hat er selbst angegeben (OZ 11, S 8 f); vgl. außerdem die Aussage der vom Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugin (OZ 11, Beilage Z, S 2; privat kenne sie den Beschwerdeführer eher weniger). Ebenfalls aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers war festzustellen, dass er Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und in Österreich nicht erwerbstätig ist; vgl. im Übrigen den aktuellen Auszug aus dem entsprechenden Register (OZ 10).

Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus diesem Register (OZ 10, 12).

2.3. Zu den Feststellungen zu den (behaupteten) Fluchtgründen:

2.3.1. Dass er im Iran nicht politisch aktiv war (AS 330) und auch nie Probleme wegen seiner politischen Gesinnung, Volksgruppenzugehörigkeit und Religion hatte (OZ 11, S 11), gab der Beschwerdeführer selbst an. Ebenso sagte der Beschwerdeführer selbst aus, dass er im Iran nur ein einziges Mal Kontakt mit Behörden hatte; er wurde ca. im Frühjahr 2014 wegen Alkoholkonsums für weniger als 24 Stunden festgenommen. Vor der Behörde sagte, er habe eine Geldstrafe bezahlen müssen (AS 330). Gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht gab er an, außer der weniger als 24 Stunden dauernden Anhaltung habe es keine Konsequenzen gegeben (OZ 11, S 11). Dass diese Anhaltung für den Beschwerdeführer zu einem unmittelbaren Bedrohungsszenario geführt oder diesen massiv beeinträchtigt hätte, lässt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt nicht ableiten. Diese offenbar ohne Gewalt ablaufende Anhaltung hat den Beschwerdeführer in seinem täglichen Leben nicht beeinträchtigt - er hatte keine weitergehenden Probleme mit Behörden oder Vertretern von Behörden und konnte in der Folge weiter unbehelligt im Iran leben. Dass dieser Vorfall gegenwärtig oder für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat nachteilige Folgen für den Beschwerdeführer haben könnte, hat dieser weder vorgebracht noch ist dergleichen sonst ersichtlich. Eine Verfolgung durch Behörden, Übergriffe und Misshandlungen durch Vertreter von Behörden hat der Beschwerdeführer - obwohl er dezidiert danach gefragt wurde - nicht (einmal) behauptet (OZ 11, S 10 f; vgl. auch AS 330: arg.: "Sonst ist nie etwas passiert."). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Angaben nicht stimmen sollten. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sie daher ohne Weiteres den Feststellungen zugrunde legen.

2.3.2. Zu seinen christlichen Aktivitäten vor seiner Ausreise aus dem Iran und den Umständen der Ausreise hat der Beschwerdeführer zumindest in den Grundzügen gegenüber der Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht übereinstimmende Aussagen gemacht. Die Schilderung der angeblichen Erlebnisse folgte einem bestimmten Handlungsablauf und der Beschwerdeführer machte übereinstimmende Datumsangaben. (AS 331; OZ 11, S 11 ff). Die Erzählung wirkte jedoch insgesamt einstudiert. In Anbetracht der zahlreichen und massiven Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers muss sein Vorbringen bezüglich eines ernsthaften Interesses für das Christentum im Iran und daraus entstandener negativer Folgen als nicht glaubhaft angesehen werden. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat weder aus Gründen der Religion noch aus anderen Gründen (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt war. Zu diesem Ergebnis kam bereits die belangte Behörde auf Grundlage schlüssiger und zutreffender Überlegungen (AS 417 ff).

2.3.2.1. Angesichts des geringen Wissens, über das der Beschwerdeführer heute, also ca. dreieinhalb Jahre nach seiner Ausreise aus dem Iran über das Christentum verfügt (siehe 2.3.3.2.), und der geringen Intensität seiner christlichen Aktivitäten in Österreich (zwischen seiner Einreise Oktober 2017 hat er vier bis fünf Mal eine [katholische] Kirche besucht) ist ausgeschlossen, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich bereits seit März 2014 (AS 332; OZ 11, S 11) (ernsthaft) mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt hat. Es ist außerdem nicht plausibel, dass sich der Beschwerdeführer bereits zu dieser Zeit entschieden haben will, Christ zu werden (AS 333). Entsprächen die Angaben des Beschwerdeführers den Tatsachen, hätte er sich längst weitaus eingehender mit dem Christentum befasst, hätte ein dementsprechend größeres Wissen und hätte sich früher und intensiver in Österreich in einer christlichen Gemeinde engagiert.

2.3.2.2. Die Abwendung vom Islam und die Zuwendung zum Christentum vermochte der Beschwerdeführer bereits gegenüber der belangten Behörde nicht schlüssig darzulegen (AS 418). Die Aussagen, die der Beschwerdeführer zu diesen Themen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemacht hat, wirken "nachgeschoben", als Reaktion auf die Beweiswürdigung der Behörde, und machen eine Abwendung vom Islam und eine Zuwendung zum Christentum (abseits des Zwecks der Erlangung von internationalem Schutz) auch nicht plausibel. So hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen beträchtlich gesteigert. Während er gegenüber der Behörde gesagt hatte, der Islam sei ihm immer egal gewesen und er habe, bevor sein Interesse für das Christentum geweckt wurde, eine neutrale Einstellung gehabt, sei nicht religiös gewesen (AS 333), sagte er gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, er hasse den Islam (OZ 11, S 17). Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich bereits im Alter von 15 oder 16 Jahren so empfunden hätte (OZ 11, S 17), hätte er dies bereits in der Einvernahme am 09.11.2017 angegeben. Die Begründung des Beschwerdeführers für die angebliche Abneigung gegenüber dem Islam bestand vielfach in Allgemeinplätzen (OZ 11, S 17 f). Selbst wenn diese Angaben des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprächen, wäre das (angebliche) Interesse des Beschwerdeführers für das Christentum, wie die Behörde zutreffend dargelegt hat (AS 418), viel zu plötzlich und unvermittelt aufgetreten, um es als echt und glaubhaft qualifizieren zu können. Dass die - angebliche - einmalige Teilnahme an der Sitzung einer Hauskirche den Ausschlag für die Hinwendung zum Christentum gegeben haben soll, ist nicht nachvollziehbar (OZ 11, S 17 f), zumal der Beschwerdeführer von der Sitzung, der er beigewohnt haben will, kaum - und jedenfalls keine tiefgreifenden - religiöse(n) Inhalte wiedergeben konnte (OZ 11, S 19). Nach der angeblichen Sitzung soll nicht einmal ein Monat vergangen sein, bis der Beschwerdeführer beschlossen haben will, Christ zu werden (OZ 11, S 18). Eine wohlüberlegte Hinwendung zum Christentum aus religiösen Motiven erscheint deshalb ausgeschlossen. Auch ein für ihn persönlich ergreifendes Erlebnis konnte er nicht glaubhaft schildern. Dass die Bedeutung der Menschenrechte im Christentum wesentlich für die Hinwendung des Beschwerdeführers zu diesem gewesen sein soll (OZ 11, S 18), ist nicht einsichtig. Dass der Beschwerdeführer den Menschenrechten, insbesondere den Rechten der Frau, große Bedeutung beimessen oder sich für sie gar engagieren würde, ist im Übrigen mit keinem Wort zum Ausdruck gekommen und auch sonst nicht erkennbar. In eklatantem Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer geschilderten Beweggründen steht zudem seine Heirat einer im Iran lebenden Frau im Wege der Stellvertretung am 07.09.2017 nach islamischen Gesetzen (!) (AS 329).

2.3.2.3. Trotz Belehrung über die Mitwirkungspflicht und Aufforderung, chronologisch und ausführlich die Gründe für das Verlassen des Irans zu schildern (OZ 11, S 4, 11), fragte der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 12.04.2019 mehrmals, ob er bestimmte Aspekte seiner Fluchtgeschichte erzählen solle (OZ 11, S 11, 12, 14). Hätte der Beschwerdeführer die geschilderten Geschehnisse tatsächlich erlebt und wären sie tatsächlich relevant für seine Ausreise aus dem Iran, hätte sie der Beschwerdeführer von sich aus erzählt. Jemand, der das von ihm Berichtete tatsächlich erlebt hat, weiß, was davon inwiefern für seine Flucht aus dem Herkunftsstaat ausschlaggebend war und könnte auch die Bedeutung der Ereignisse hinsichtlich seiner persönlichen Bedrohung/Gefährdung beurteilen. Dafür, dass der Beschwerdeführer lediglich eine einstudierte Geschichte und keinen wahren Sachverhalt geschildert hat, spricht auch, dass er seine Schilderung, dass sein Zuhause des Öfteren von Polizisten durchsucht worden sei, weshalb er seine Bibel stets im Auto oder im Geschäft gehabt habe, mit folgender Begründung unterbrach: "Am 10.06.1394 (01.09.2015), ich glaube [sic!] ich habe das falsche Datum gesagt (P denkt nach). Ich habe vergessen, einen Teil meiner Geschichte zu erzählen. Ich war dazwischen in der Türkei und habe mich taufen lassen. Soll ich meine Taufgeschichte erzählen und dann meine Probleme? Verstehen Sie mich, ich bin sehr nervös."

(OZ 11, S 14). Der Richter forderte den Beschwerdeführer auf, fortzusetzen, was am 10.06.1394 passiert ist. Darauf sagte der Beschwerdeführer: "Ich muss aber die Geschichte meiner Taufe erzählen, damit ich dann das richtige Datum angeben kann. Sonst komme ich durcheinander." (OZ 11, S 14) Hätte sich der Beschwerdeführer an tatsächliche Erlebnisse und nicht an eine einstudierte Geschichte erinnert, hätte er mit der Darstellung seiner "Probleme" fortgesetzt. Dass er - ohne vorherige Schilderung der Taufgeschichte - durcheinandergekommen wäre, ist unter den gegebenen Umständen nur bei der Wiedergabe einer auswendig gelernten, nicht realen Fluchtgeschichte plausibel. Von einer einstudierten Geschichte ist auch deshalb auszugehen, weil der Beschwerdeführer zwar vor der Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht zu bestimmten behaupteten Ereignissen stets übereinstimmende - auf den Tag genaue - Datumsangaben machte, andere - durchaus markante - Geschehnisse jedoch (auf Nachfrage) nicht oder nur sehr vage datieren konnte (OZ 11, S 16 [Daten von Hausdurchsuchungen]. Generell fällt auf, dass der Beschwerdeführer Elemente seiner Fluchtgeschichte - abseits dessen, was er von sich aus erzählt hat(te) - nur sehr oberflächlich darlegen konnte und dabei rasch in Widersprüche geriet sowie sein Vorbringen steigerte (insbesondere OZ 11, S 16): So nannte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der Behörde eine Hausdurchsuchung, im Zuge derer sein Vater festgenommen worden sei (AS 332 f), und erwähnte in der Verhandlung am 12.04.2019 zunächst auch nur einen derartigen Vorfall (OZ 11, S 15). Wenig später gab er in der Verhandlung jedoch an:

"Sie waren mehrmals bei uns zu Hause und haben jedes Mal meinen Vater mitgenommen und ihn befragt." (OZ 11, S 16) Ferner gab der Beschwerdeführer an, dass er nach seiner Ausreise einen Brief erhalten habe, dessen Inhalt zufolge er sich sofort stellen sollte (OZ 11, S 16). Näher befragt nach diesem Brief sagte er allerdings:

"Das war nicht schriftlich. Jedes Mal, wenn die Polizisten bei uns zu Hause waren, sagten sie, dass ich so schnell wie möglich zu ihnen kommen solle und mich stellen sollte." (OZ 11, S 17).

2.3.2.4. Eine enorme Steigerung, die das Vorbringen unglaubhaft macht und massive Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nährt, ist in seiner Begründung für die Hausdurchsuchungen durch die Polizei zu sehen. Gegenüber der Behörde sprach er unspezifisch davon, dass die Polizei wegen seiner Schwester immer die (elterliche) Wohnung aufgesucht habe. Er, der Beschwerdeführer habe keine Probleme gehabt. (AS 328). "Ich habe Ihnen gesagt, dass meine Schwester in Schwierigkeiten geraten ist und deshalb suchte uns oft die Polizei auf." (AS 331) In der Verhandlung am 12.04.2019 schilderte der Beschwerdeführer hingegen ausführlich (OZ 11, S 12 f; über 1,5 Seiten in der Niederschrift!), welche Probleme seine Schwester gehabt habe, wobei dieses Vorbringen (auch abseits der Steigerung) für sich genommen völlig unglaubhaft ist. Sowohl das angebliche Verhalten der Schwester des Beschwerdeführers als auch das eines in der Erzählung mehrfach genannten Polizisten widerspricht jeglicher Vernunft und Lebenserfahrung. Exemplarisch sei hervorgehoben: Wenn man - scheinbar - von Zivilpersonen in einem zivilen Fahrzeug mit vorgehaltenen Waffen als Fahrerin zum Anhalten aufgefordert wird, die Polizei verständigt und von der Polizei den Rat bekommt, weiterzufahren und die nächste Polizeistation aufzusuchen, ist es nicht nachvollziehbar, dass man, weil man angeblich den Personen entkommen konnte, nicht zur Polizei geht. Gänzlich unplausibel ist ferner, dass man Hilfe von einem Polizisten annimmt, obwohl der angebliche Vorfall, nachdem man bei der Polizei vorstellig geworden sei, offenbar ohne Schwierigkeiten erledigt gewesen sei. Unbegreiflich ist auch die angebliche Bedrohung durch Polizisten vor dem Hintergrund, dass der Chef desjenigen Polizisten, mit dem sich angeblich ein weiterer Vorfall zugetragen habe, offenbar auf der Seite der Schwester des Beschwerdeführers stand. Dass eine Freundin der Schwester des Beschwerdeführers ihrem Freund, der Polizist sei, von der angeblichen Konversion des Beschwerdeführers und seiner Schwester zum Christentum erzählt habe, ist auch gänzlich unglaubhaft. Demnach hätte die Polizei den Beschwerdeführer nicht erst nach dem Fund der Bibel und der Festnahme seines Vaters der Konversion verdächtigt und beschuldigt. Einen Monat nach der Ausreise der Schwester sei die Polizei beim Beschwerdeführer zuhause gewesen und habe alles durchsucht. "Als mein Vater den Grund für die Durchsuchung wissen wollte, meinten sie, dass sie uns der Konversion beschuldigten. Die Polizisten habe nach meiner Schwester gesucht. Nach dieser Durchsuchung gab es zwei weitere Durchsuchungen. [...]" (OZ 11, S 13) Dies steht freilich mit dem übrigen Vorbringen in massivem Widerspruch: Nach den Angaben des Beschwerdeführers habe es zwischen April 2015 und Juli 2015 vier Hausdurchsuchungen gegeben (OZ 11, S 16). Dass er (abgesehen von der einmaligen Festnahme wegen Alkoholkonsums im Jahr 2014) vor dem 02.12.2015 (angeblicher Fund der Bibel und angebliche Festnahme des Vaters) der Konversion beschuldigt oder in den Fokus der Behörden geraten worden wäre oder mit diesen Probleme gehabt hätte, hat der Beschwerdeführer im Übrigen jedoch nicht einmal angedeutet; im Gegenteil, er hat es sogar verneint (siehe 2.3.1.).

2.3.2.5. Mit der Aussage in der Verhandlung am 12.04.2019, er habe die Bibel, die er bereits am 20.03.2014 bekommen haben will, zunächst im Auto oder Geschäft aufbewahrt und erst, nachdem er bemerkt habe, dass keine Polizisten mehr das Zuhause aufsuchen, dorthin mitgenommen, reagiert der Beschwerdeführer auf die schlüssige Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid (AS 417, OZ 11, S 14). Freilich hat der Beschwerdeführer damit den zutreffenden Erwägungen der Behörde nichts Substantielles entgegenzusetzen. Es ist in der Tat nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer die Bibel nach Hause mitnimmt, wenn dieses Zuhause in der jüngeren Vergangenheit mehrmals von Polizisten durchsucht worden sei und seit der letzten Durchsuchung gerade ein paar Monate vergangen seien (OZ 11, S 14 f, 16). Dass der Beschwerdeführer die Bibel deshalb nach Hause mitgenommen habe, weil er außerhalb der Wohnung keinen Platz zum Lesen gehabt habe (AS 332), ist auch nicht plausibel. Es leuchtet vor allem deshalb nicht ein, weil der Beschwerdeführer - folgt man seinen Angaben - nach dem Erhalt der Bibel am 20.03.2014 und vor erstmaligen Durchsuchung offenbar auch über ein Jahr lang kein Problem damit hatte, die Bibel nicht bei sich zuhause zu haben. Vor diesem Hintergrund ist es auch unbegreiflich, dass der Beschwerdeführer - ausgerechnet nach angeblich mehreren Hausdurchsuchungen - die Bibel mit nach Hause genommen haben und dort unter seinen Kopfpolster gelegt haben will (AS 331, 417; OZ 11, S 15). Der Behörde ist ebenfalls zuzustimmen, dass die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer über die Festnahme/Anhaltung seines Vaters berichtet hat, nicht den Schluss zulässt, der Beschwerdeführer habe damit tatsächliche Geschehnisse wiedergegeben (AS 418). Auffällig ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer dabei von sich selbst in der dritten Person sprach (AS 332).

2.3.2.6. Wenngleich die belangte Behörde zutreffend zahlreiche Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Taufe des Beschwerdeführers aufgezeigt hat (AS 413 f) und nicht erklärlich ist, wieso der Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 12.04.2018 Fotos von seiner Taufe vorgelegt hat (OZ 4), geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer, wie unter 1.2.1. festgestellt, am XXXX in der Türkei getauft wurde. Gänzlich unzweifelhaft ist für das Bundesverwaltungsgericht, dass die Taufe für den Beschwerdeführer keine persönliche religiöse Bedeutung hat(te). Der Beschwerdeführer hat sich im Vorfeld der Taufe nicht eingehend und fundiert mit dem christlichen Glauben befasst (AS 327 f; OZ 11, S 22; sowie bisherige Erwägungen), weshalb auszuschließen ist, dass der Entschluss für die Taufe Ausdruck einer aus religiöser Überzeugung geschehenen Hinwendung zum Christentum ist. Anlass für die Entscheidung, sich taufen zu lassen, war ein Anruf des Schwagers aus der Türkei. Dieser habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass in der Türkei eine Taufe geplant sei, bei der sich viele Iraner taufen lassen. (AS 328; OZ 11, S 19). Der Frage, warum er beschlossen habe, sich taufen zu lassen, wich der Beschwerdeführer aus: "Im Christentum ist es wichtig, dass ein gläubiger Christ getauft wird." (OZ 11, S 20). Welcher Glaubensrichtung die Kirche, in der er getauft wurde, angehört, war für den Beschwerdeführer offenbar bei der Taufe bedeutungslos. Auch im Nachhinein hat er sich damit nicht befasst, was eindeutig dagegen spricht, dass der Taufe des Beschwerdeführers eine christlich-religiöse Überzeugung zugrunde lag. (OZ 11, S 21) Dieselben Schlüsse sind daraus zu ziehen, dass der Beschwerdeführer weder den Namen der Kirche, in der er getauft wurde, noch den Namen des Pastors, der ihn getauft hat, nennen konnte (AS 327 f, 413). Der belangten Behörde ist daher beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer nur aus opportunistischen Gründen taufen ließ, um sein Fluchtvorbringen zu untermauern und den Status des Asylberechtigten zu erlangen (AS 414). Ebenso unzweifelhaft ist für das Bundesverwaltungsgericht, dass aus der Taufe keine wie immer geartete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung resultierte, resultiert und auch (für den Fall der Rückkehr in den Iran) dergleichen nicht resultieren würde. Der Beschwerdeführer sagte selbst aus, dass er nach der Taufe ohne Probleme in den Iran zurückgekehrt sei und dort ca. drei Monate ohne Probleme gelebt habe (AS 328; OZ 11, S 14; siehe außerdem die Erwägungen unter 2.3.3.8.).

2.3.2.7. Ob der Beschwerdeführer im Iran tatsächlich einmal eine Hauskirche besucht hat, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. Aus den bisherigen und folgenden Erwägungen zeigt sich, dass ein allfälliger Hauskirchenbesuch jedenfalls nicht Grund oder Anlass, ja nicht einmal ein Faktor für eine Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum aus Überzeugung gewesen sein kann, hat er sich doch bis zum heutigen Tag nicht aus innerer Überzeugung, sondern lediglich aus asyltaktischen Gründen für das Christentum entschieden. Dass irgendjemand, von dem er etwas zu befürchten haben könnte, namentlich Behörden, von einem etwaigen Hauskirchenbesuch Kenntnis erlangt haben könnte, hat der Beschwerdeführer nicht einmal selbst behauptet. Er hat vielmehr ausgesagt, keine Probleme gehabt zu haben (z. B. 328), und - nimmt man einen Hauskirchenbesuch am 23.04.2014 an (OZ 11, S 17) - danach noch über eineinhalb Jahre unbehelligt im Iran gelebt. Dass ein allfälliger Besuch der Hauskirche Ausdruck eines wahrhaftigen Interesses am Christentum gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Gefragt nach dem Beweggrund für den Besuch der Hauskirche sagte der Beschwerdeführer nämlich: "Mein Schwager hat mir ein Angebot gemacht und ich habe ihn begleitet."

(OZ 11, S 18)

2.3.3. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht glaubhaft machen, dass er sich nach seiner Ausreise aus dem Iran vom Islam ab- und/oder aus innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt hat. Seine Hinwendung zum Christentum erweist sich als Scheinkonversion, die der Erlangung von Asyl dienen soll. Das Bundesverwaltungsgericht musste insgesamt zur Überzeugung gelangen, dass der Beschwerdeführer nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und dass der christliche Glaube nicht wesentlicher Bestandteil seiner Identität ist. Dass der Beschwerdeführer wegen der im Zusammenhang mit seiner Scheinkonversion entfalteten Aktivitäten im Falle der Rückkehr ernsthaft Gefahr liefe, intensiven Übergriffen ausgesetzt zu sein, ist nicht glaubhaft.

2.3.3.1. Die Feststellung, wie und wann der Beschwerdeführer in Österreich mit dem christlichen Glauben in Berührung kam und zur Freikirche XXXX Zugang fand, folgt seinen Angaben gegenüber der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht (AS 334, OZ 11, S 20). Der (damalige [OZ 8]) Pastor der Freikirche bestätigte außerdem mit einem Schreiben vom 30.10.2017, dass der Beschwerdeführer "seit einiger Zeit regelmäßig die christliche Freikirche in XXXX besucht."

(AS 355). Der Beschwerdeführer nehme an Deutsch- und Bibelkursen teil und sei an Jesus und am Glauben an ihn interessiert (AS 355). Auch die Feststellungen zu den weiteren religiösen Aktivitäten, namentlich zur Teilnahme an Gottesdiensten und Glaubenskursen basieren auf den insoweit glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers (OZ 11, S 23). Diese Aussagen hat die vom Bundesverwaltungsgericht einvernommene Zeugin, die ein Mitglied der Freikirche ist und dort (gemeinsam mit anderen) Glauben-/Bibelschulungen hält, bestätigt (OZ 11, Beilage Z, S 2 f). Es liegen außerdem entsprechende schriftliche Bestätigungen vor (OZ 11, Beilage A). Dass der Beschwerdeführer Mitglied der Freikirche sei (OZ 11, S 20), konnte die Zeugin nicht bestätigen (OZ 11, Beilage Z, S 4). Auch im bereits genannten Schreiben des (damaligen) Pastors heißt es lediglich, der Beschwerdeführer möchte in Zukunft ein offizielles Mitglied der Freikirche werden (AS 355). Nach der Einvernahme wandte sich der Beschwerdeführer sichtlich an den (damaligen) Pastor, um ihn um eine Mitgliedsbestätigung zu ersuchen; vgl. die Aufforderung durch die Behörde (AS 328 f). Der Pastor kontaktierte daraufhin die Behörde (AS 339), übermittelte jedoch keine Mitgliedsbestätigung.

Dass der Beschwerdeführer nicht Mitglied der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ist, hat diese auf sein Ansuchen mit Schreiben vom 16.08.2018 schriftlich bestätigt (OZ 5).

2.3.3.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer oberflächliche Kenntnisse vom Christentum bzw. Protestantismus habe, war angesichts seiner Antworten auf Fragen in der Einvernahme am 09.11.2017 (AS 335 ff) und in der Verhandlung am 12.04.2019 (OZ 11, S 21 ff), z. B. zum Aufbau der Bibel, zu den grundsätzlichen Inhalten des neuen Testaments, zu Missionaren, Sakramenten, christlichen Werten, zum Wesen des Protestantismus sowie Beginn und Ende der Fastenzeit, zu christlichen/protestantischen Festtagen etc., zu treffen.

2.3.3.3. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht der Frage, über welches Wissen ein angeblicher Konvertit über seinen angeblichen neuen Glauben verfügt, kein überzogenes Gewicht beimessen will, ist es doch bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer, der sich - laut eigener Aussage - bereits im Frühjahr 2014 für das Christentum entschieden haben will (OZ 11, S 18), bislang nur oberflächliche Kenntnisse über das Christentum und den Protestantismus hat. Von einer eingehenden Auseinandersetzung mit dem Christentum und Protestantismus, wie sie von jemandem, der aus Überzeugung dazu konvertiert, zu erwarten wäre, kann im Falle des Beschwerdeführers nicht die Rede sein. In den Antworten auf jene Fragen, mit denen das Bundesverwaltungsgericht erfahren wollte, warum sich der Beschwerdeführer für eine evangelische bzw. protestantische Glaubensrichtung entschieden habe, kommt weder profundes Wissen noch eine christliche oder konkret protestantische/evangelische Überzeugung zum Ausdruck (OZ 11, S 21).

2.3.3.4. Überhaupt ist auffällig und spricht klar gegen eine echte innere Konversion, dass der Beschwerdeführer Fragen, die auf seine persönliche Glaubensüberzeugung abzielten, vielfach nichtssagend, oberflächlich oder gänzlich ohne erkennbaren Bezug zur persönlichen Glaubensüberzeugung beantwortete. Der Beschwerdeführer vermochte nicht schlüssig darzulegen, dass und aus welchen Gründen er sich mit dem christlichen Glauben identifiziere. Ergänzend zu den Erwägungen unter 2.3.2.2. sei genannt: Aufgefordert, fünf christliche Werte zu nennen und zu erklären, wie er sie lebe, gab der Beschwerdeführer fünf der zehn Gebote an, legte jedoch mit keinem Wort dar, dass oder wie er diese Gebote lebe (OZ 11, S 23). Dafür, dass er sich der Freikirche XXXX angeschlossen hat, nannte der Beschwerdeführer - trotz dezidierter Frage danach - keinen religiösen Beweggrund (OZ 11, S 20). Jesus bezeichnete der Beschwerdeführer zwar als den einzigen Erlöser für ihn, da er dies jedoch mit keinem Wort erklärte, wirkt diese Aussage floskelhaft (OZ 11, S 19). Der Frage, welche Bedeutung Mohammed für ihn habe, wich er überhaupt aus, in dem er lediglich angab, Mohammed sei ein Prophet (OZ 11, S 17). Zur Bedeutung der Taufe äußerte sich der Beschwerdeführer nur sehr allgemein; welche Bedeutung die Taufe für ihn persönlich habe, sagte er - trotz ausdrücklicher Frage - nicht (OZ 11, S 22). Die Angaben des Beschwerdeführers, nach der Bedeutung des christlichen Glaubens und Veränderungen in seinem Leben durch das Christentum befragt, waren sehr allgemein und oberflächlich gehalten. Sie lassen sich damit zusammenfassen, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge ein besserer Mensch geworden sei. Früher habe er gelogen, geschimpft und gestritten, außerdem viel Alkohol getrunken. Jetzt trinke er höchstens einmal im Monat (AS 333; OZ 11, S 23).

2.3.3.5. Unter 2.3.2.1. hat das Bundesverwaltungsgericht bereits angesprochen, dass eine echte innere Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum auch deshalb nicht glaubhaft ist, weil er sich von seiner Einreise nach Österreich im Jänner 2016 bis zur Kontaktaufnahme mit der Freikirche XXXX in etwa im Oktober 2017 kaum mit dem Christentum befasst und kein entsprechenden Aktivitäten unternommen hat. Er hat in dieser Zeit - gemäß seinen eigenen Angaben - lediglich vier oder fünf Mal eine katholische Kirche besucht (OZ 11, S 20). Bei einem wahren Interesse am Christentum, wie es der Beschwerdeführer bereits im Iran gehabt haben will, wäre er diesem bald nach seiner Einreise nachgegangen, hätte sich einer Gemeinde angeschlossen und den christlichen Glauben vielfältig ausgeübt. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer erst im Oktober 2017 ernsthaft Zugang zu einer christlichen Gemeinde gesucht, also ausgerechnet zu der Zeit, als ihm die Ladung für die Einvernahme vor der belangten Behörde zugestellt wurde (11.10.2017, AS 321). Es ist auch nicht zu erklären, dass jemand, der den Islam angeblich seit Jahren ablehnt und sich im Frühjahr 2014 für das Christentum entschieden haben will, im September 2017 - mehr als eineinhalb Jahre nach seiner Einreise in Österreich - eine Frau nach islamischen Gesetzen heiratet. Eben das hat der Beschwerdeführer jedoch - nach seinen eigenen Angaben (AS 329) - getan. Mit einer echten Konversion zum Christentum ist das gänzlich unvereinbar. Unter Würdigung aller (vielfach bereits dargelegten) Umstände, ist auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in der Folge aus Überzeugung zum Christentum konvertiert ist. Dazu ist noch anzumerken: Die Behörde hat den Beschwerdeführer in der Einvernahme am 09.11.2017 aufgefordert, u. a. eine Bescheinigung über die Anerkennung seiner Taufe in Österreich vorzulegen (AS 328). Eine derartige Bescheinigung hat der Beschwerdeführer bis heute nicht beigebracht. Die Bestätigung, dass der Beschwerdeführer nicht Mitglied der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ist, stammt vom 16.08.2018 (OZ 5). Obwohl er sich angeblich im April 2014 für das Christentum entschieden hat und tatsächlich seit Anfang Jänner 2016 in Österreich aufhält sowie tatsächlich seit Oktober 2017 am Gemeinschaftsleben einer christlichen Freikirche teilnimmt, hat der Beschwerdeführer noch nie an Osterfeierlichkeiten teilgenommen. Er konnte auch nicht angeben, wie er Ostern feiere und warum es ihm ein Bedürfnis sei, Ostern zu feiern. Dass er den Namen des Festes ("Ostern") nicht nennen konnte, sei der Vollständigkeit halber auch erwähnt; dass die Auferstehung von Jesus gefeiert werde, wusste er immerhin. (OZ 11, S 24)

2.3.3.6. Die als Zeugin vom Bundesverwaltungsgericht einvernommene Person führt in einem von ihr und einer weiteren Person unterfertigten Schreiben aus, die Ernsthaftigkeit des Beschwerdeführers im christlichen Glauben bei den Glaubenskursen zu erkennen (OZ 11, Beilage A). Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das zur Kenntnis. Unter Berücksichtigung der Aussage der Zeugin, des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und aller sonstigen Beweismittel und Erwägungen kann das Bundesverwaltungsgericht aber keineswegs den Eindruck gewinnen, der Beschwerdeführer habe sich aus innerer Überzeugung für das Christentum entschieden und identifiziere sich damit. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass in den übrigen vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben zu seinen christlichen Aktivitäten in Österreich keine Aussage über die religiöse Überzeugung des Beschwerdeführers getroffen wird (AS 355; OZ 11, Beilage A). Die Verfasser charakterisieren lediglich den Beschwerdeführer als Person positiv (z. B. "freundlich", "bescheiden", "ruhig", "zurückhaltend"). Danach befragt, warum der Beschwerdeführer nicht Mitglied der Freikirche sei, räumte die Zeugin zudem selbst ein, dass ihn die Kirche noch nicht so genau kenne, er sei noch nicht so integriert. Er brauche glaubensmäßig einen Kurs.

2.3.3.7. Dass der Beschwerdeführer versuche, zu missionieren, und schon jemanden missioniert hat, ist gänzlich unglaubhaft. Die entsprechende Aussage (OZ 11, S 22) kann nur als Reaktion des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid (AS 416) gewertet werden. Zunächst ist festzuhalten, dass eine ernsthafte missionarische Tätigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich schon wegen seines geringe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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