TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/8 L516 2216360-2

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Veröffentlicht am 08.05.2019
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Entscheidungsdatum

08.05.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §13 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

L516 2216360-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenvetreuung GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2019, Zahl 1051113910-150119086, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 13 Abs 1 AVG wegen Unzuständigkeit ersatzlos behoben.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensablauf

1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 25.02.2019 zunächst (I.) die "ordnungsgemäße" Zustellung eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.11.2018, mit welchem sein Antrag auf internationalen Schutz vom 01.02.2015 zur Gänze abgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, ein Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Abschiebung nach Pakistan zulässig erklärt wurde. Unter einem beantragte der Beschwerdeführer (II.) "in eventu" die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und er erhob gleichzeitig (III.) Beschwerde gegen jenen Bescheid des BFA vom 27.11.2018.

2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 28.02.2019 wies das BFA (I.) den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs 1 VwGVG ab und erkannte (II.) diesem Antrag nicht die aufschiebende Wirkung zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Das BFA entschied mit angefochtenem Bescheid vom 28.02.2019 ausschließlich über den vom Beschwerdeführer lediglich eventualiter gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, ohne davor den Primärantrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 27.11.2018 erledigt zu haben.

2. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen:

2.1. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem im Verfahrensakt befindlichen Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 25.02.2019 und dem hier angefochtenen Bescheid des BFA.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Behebung des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit

Rechtsgrundlagen

3.1. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Gemäß § 13 Abs 1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. [...]

Zum gegenständlichen Verfahren

3.3. Bei dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand handelt es sich um einen Eventualantrag.

Ein Eventualantrag stellt einen eigenständig zu beurteilenden weiteren Antrag dar, der unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt (VwGH 24.04.2018, Ra 2017/05/0215). Über einen Eventualantrag darf erst dann entschieden werden, wenn der Bescheid, mit welchem dem Primärantrag nicht stattgegeben wird, in Rechtskraft erwachsen ist; eine Verpflichtung zur gleichzeitigen Entscheidung beider Anträge (Haupt- und Eventualantrag) besteht nicht (VwGH 26.03.2015, Ra 2015/07/0040). Eine Entscheidungspflicht über einen Eventualantrag besteht so lange nicht, als der Hauptantrag nicht rechtskräftig abgewiesen worden ist (VwGH 27.11.2014, 2013/03/0152). Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (VwGH 19.06.2015, Ra 2014/02/0178); ein solcher Bescheid ist ersatzlos zu beheben (VwGH 22.12.2009, 2008/21/0561).

Nach der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes belastet es fallbezogen den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit, da das BFA über den Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschied, bevor es rechtskräftig über den Primärantrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides des BFA vom 27.11.2018 abgesprochen hatte. Der hier angefochtene Bescheid vom 28.02.2019 war daher ersatzlos zu beheben.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.4. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision

3.5. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylverfahren, aufschiebende Wirkung, Behebung der Entscheidung,
ersatzlose Behebung, Eventualantrag, Kassation, Primärantrag,
unzuständige Behörde, Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L516.2216360.2.00

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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