TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/28 W224 2159643-2

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Veröffentlicht am 28.05.2019
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Entscheidungsdatum

28.05.2019

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §88 Abs1
FPG §88 Abs2
FPG §88 Abs2a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W224 2159643-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2018, Zl. 1104982301-180715900, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 10.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid vom 25.04.2017, Zl. 1104982301/160206849, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchteil III.).

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

4. Mit Erkenntnis vom 27.04.2018, W170 2159643-1/15E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde dagegen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab.

5. Am 30.07.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG.

6. Das BFA erteilte der Beschwerdeführerin den Verbesserungsauftrag, sie möge binnen vier Wochen eine Bestätigung der Botschaft ihres Herkunftsstaats vorlegen, wonach sie kein heimisches Reisedokument erhalten könne. Für den Fall der Nichtvorlage werde der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

7. Die Beschwerdeführerin erstattete hierzu eine Stellungnahme, in welcher sie darauf hinweist, dass sie einen Verfahrenshilfeantrag an die Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts gestellt habe und sohin ihr Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz noch nicht abgeschlossen sei. Es sei ihr nicht zumutbar, sich einen syrischen Pass zu besorgen.

8. Mit Bescheid vom 19.09.2018, Zl. 1104982301-180715900, wies das BFA den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses ab. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe die geforderten Dokumente nicht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 10.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 25.04.2017, Zl. 1104982301/160206849, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, dem aber unter einem hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben wurde.

Mit Erkenntnis vom 27.04.2018, W170 2159643-1/15E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde dagegen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Es kann nicht festgestellt werden, dass das hinsichtlich des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2018, W170 2159643-1/15E, ein Beschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof bzw. ein Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist.

Derzeit verfügt die Beschwerdeführerin über eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 25.04.2020. Der diesbezügliche Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2018, Zl. 1104982301/160206849, erwuchs in Rechtskraft.

Die Beschwerdeführerin stellte am 30.07.2018 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 88 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:

"Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend."

Zu A)

Die Beschwerdeführerin fällt offensichtlich weder unter die Fälle des § 88 Abs. 1 FPG noch des § 88 Abs. 2 FPG. Allerdings ist dieser der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass dieser ein Fremdenpass auf Antrag auszustellen ist, wenn die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates - also Syriens - zu beschaffen und dem zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nicht entgegenstehen.

Die Beschwerdeführerin verfügt aber - wie das BFA richtig festgestellt hat - über ihren syrischen Personalausweis, ausgestellt am 30.07.2013. Daher ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Beschwerdeführerin nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Reisepass ausgestellt werden würde; dass dies nicht der Fall ist, hat die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet.

Diese hat lediglich vorgebracht, dass sie Verfolgung in Syrien befürchte, wenn man ihrer Asylantragstellung und ihrer illegalen Ausreise Gewahr werden würde. Mit dieser Behauptung übersieht die Beschwerdeführerin aber die Rechtskraftwirkung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2018, W170 2159643-1/15E, mit welchem ihr Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Gewährung des Status der Asylberechtigten rechtskräftig abgewiesen wurde und somit nach Asylantragstellung bzw. nach der illegalen Ausreise die Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung als nicht gegeben festgestellt wurde. Es ist daher nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin sich nicht in der syrischen Botschaft um einen syrischen Reisepass bemühen und diesen auch erhalten könnte.

Das BFA hat daher zu Recht den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abgewiesen, sodass die Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 88 Abs. 2a FPG abzuweisen war.

2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages - im vorliegenden Fall wurde kein solcher Antrag gestellt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusprechen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Antragstellung, Asylverfahren, befristete Aufenthaltsberechtigung,
Fremdenpass, Herkunftsstaat, Nachreichung von Unterlagen,
Nachweismangel, Rechtskraftwirkung, Reisedokument, subsidiärer
Schutz, Vorlagepflicht, Zumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W224.2159643.2.00

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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