TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/11 I403 1417386-3

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Veröffentlicht am 11.04.2019
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Entscheidungsdatum

11.04.2019

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AsylG 2005 §58 Abs9 Z2
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I403 1417386-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt I. "§ 58 Abs. 11 Z 2 Asylgesetz 2005" ersetzt wird durch: "§ 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005".

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen und der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag auf Mängelheilung als unzulässig zurückzuweisen war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangerhöriger von Nigeria, stellte am 16.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2010 gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen wurde; zugleich wurde der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2015, Zl. W144 1417386-1/16E wurde die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Betreffend der in Spruchpunkt III. festgelegten Ausweisung wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

In weitere Folge stellte der Beschwerdeführer am 19.05.2016 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der jedoch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht in Behandlung genommen wurde.

Allerdings wurde unter Bezugnahme auf die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2015 erfolgte Zurückverweisung zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2017 dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 30.04.2018, Zl. I 416 1417386-2/4E, als unbegründet ab.

Am 30.05.2018 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK und einen Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses.

Der gegen das Erkenntnis vom 30.04.2018 erhobenen außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.09.2018, Ra 2018/21/0107-10, insofern Folge gegeben, dass das obgenannte Erkenntnis betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt den damit zusammenhängenden Aussprüchen und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (mit Ausnahme des Abspruchs über § 57 AsylG 2005) ersatzlos zu beheben gewesen wäre, da die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig ist, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.10.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurück. Der Antrag auf Heilung eines Mangels nach § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 3 abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 05.11.2018, Zl. I 416 1417386-2/13E die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.10.2017, soweit sie sich gegen die Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 richtete, als unbegründet ab und behob den Bescheid im Übrigen ersatzlos.

Gegen den Bescheid vom 03.10.2018 wurde Beschwerde erhoben und beantragt, den Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen sowie dem Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses stattzugeben.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.11.2018 vorgelegt; aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.03.2019 wurde der Akt der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin neu zugewiesen und dieser am 18.03.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 19.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz; über diesen wurde bislang noch nicht von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entschieden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Dass über den Antrag auf internationalen Schutz vom 19.05.2016 noch nicht entschieden wurde, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister vom 09.04.2019 und wurde durch eine telefonische Rückfrage beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.04.2019 bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Zur Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

Die Behörde hatte diesen Antrag gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei und keinen Reisepass vorgelegt habe. Allerdings war bereits die Antragstellung des Beschwerdeführers unzulässig, da er sich noch in einem Verfahren über seinen am 19.05.2016 gestellten Antrag auf internationalen Schutz befindet und § 58 Abs. 9 AsylG das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge unterbinden soll. Selbst wenn man davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 23.10.2015, rechtskräftig am 28.10.2015, Zl. XXXX, kein Aufenthaltsrecht nach § 13 Abs. 1 AsylG 2005 zukommt, sondern nur faktischer Abschiebeschutz (§ 12 AsylG 2005), ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 58 Abs. 9 letzter Satz AsylG 2005 davon auszugehen, dass der Antrag des Beschwerdeführers jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen ist.

§ 58 Abs. 9 AsylG 2005 lautet:

Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

Die belangte Behörde hätte daher, ehe sie die Prüfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vornahm, zu berücksichtigen gehabt, dass der Antrag bereits aufgrund des § 58 Abs. 9 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen war. Entsprechend wäre auch der Antrag auf Mängelheilung zurückzuweisen gewesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der gegenständlich relevante Sachverhalt beschränkt sich darauf, dass über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.05.2016 bislang noch nicht entschieden wurde.

Nach § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG kann zudem eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist, wie dies gegenständlich der Fall ist.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Asylverfahren, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK,
Mängelbehebung, Mitwirkungspflicht, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I403.1417386.3.00

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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