TE Bvwg Beschluss 2019/2/20 L516 2208653-1

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Veröffentlicht am 20.02.2019
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Entscheidungsdatum

20.02.2019

Norm

AsylG 2005 §57
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4 Z1

Spruch

L516 2208653-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb XXXX, StA Pakistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigratntInnebetreuung GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2018, Zahl 1084743507-170874083, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Sachverhalt:

1. Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erteilte dem Beschwerdeführer mit gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 13.08.2018, Zahl 1084743507-170874083, keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG und erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt I jenes Bescheides). Das BFA stellte gleichzeitig fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II), erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV). Dem Beschwerdeführer wurde vom BFA mit Verfahrensanordnung vom 14.08.2018 gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt (AS 201ff).

2. Dieser Bescheid wurde dem zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vertretenen Beschwerdeführer persönlich am 16.08.2018 zugestellt (AS 256).

3. Der Beschwerdeführer beantragte durch seine nunmehrigen Vertreter mit Schriftsatz vom 24.09.2018, der beim BFA am 25.09.2018 einlangte, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß "§ 71 AVG" gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid und holte gleichzeitig die Beschwerdeerhebung nach (AS 289ff).

4. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde vom BFA mit Bescheid vom 03.10.2018 "gemäß § 71 Abs 1" AVG abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom heutigen Tag gem § 33 Abs 1 VwGVG abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zum Sachverhalt:

1.1. Die Feststellungen zum Bescheid des BFA vom 13.08.2018, zu dessen Zustellung an den Beschwerdeführer am 16.08.2018, zum Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und zur Beschwerde vom 24.09.2018 beruhen auf dem Verwaltungsverfahrensakt des BFA, wobei zu den einzelnen Feststellungen die jeweiligen Aktenseiten (AS) des Verwaltungsverfahrensaktes angeführt sind.

1.2. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, mit der die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Antrages auf Wiedereinsetzung vom 24.09.2018 im Rechtsmittelverfahren abgewiesen wurde, ergibt sich aus dem dazu geführten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (hg Zahl 2208653-2/).

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Rechtsgrundlagen

2.1. Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

2.2. Gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Zum gegenständlichen Verfahren

2.3. Der gegenständlich bekämpfte Bescheid des BFA vom 13.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 16.08.2018 zugestellt, womit die vierwöchige Beschwerdefrist zu laufen begann und mit Ablauf des 13.09.2018 endete. Innerhalb dieser Beschwerdefrist wurde keine Beschwerde erhoben. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.09.2018 wurde abgewiesen. Die vom Beschwerdeführer gleichzeitig mit seinem Wiedereinsetzungsantrag erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des BFA erweist sich somit als verspätet.

2.4. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 13.08.2018 war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

2.5. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu B)

Revision

2.6. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig (vgl VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

2.7. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylverfahren, Beschwerdefrist, Fristablauf, Fristüberschreitung,
Fristversäumung, persönliche Übernahme, Rechtsmittelfrist,
rechtswirksame Zustellung, Rechtzeitigkeit, verspätete Beschwerde,
Verspätung, Vorhalt, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L516.2208653.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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