Entscheidungsdatum
04.07.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W261 2207581-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 11.08.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 28.06.2018 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form des Ersatzes des Verdienstentganges, Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Heilfürsorge, orthopädische Versorgung und Ersatz von Sachschäden. Dabei verwies er auf die dem Antrag beigelegte polizeiliche Zeugenvernehmung vom 18.08.2016, wonach er am 11.08.2016 in einem Lokal in XXXX von seiner Exfreundin XXXX und deren neuen Freund XXXX mehrfach geschlagen und gegen den Kopf getreten worden sei, wodurch er zwischendurch immer wieder das Bewusstsein verloren habe. Im Krankenhaus seien eine schwere Gehirnerschütterung und schwere Prellungen des rechten Kniegelenks diagnostiziert worden, außerdem fehle dem Beschwerdeführer an der Unterseite des rechten großen Zehs die Haut, und er habe immer noch eine Gehirnschwellung. Das Auge, an dem ihn der Schuh seiner Exfreundin getroffen habe, sei komplett zugeschwollen gewesen, als er im Krankenhaus angekommen sei; er habe davon Fotos gemacht. Nach der stationären Aufnahme sei der Beschwerdeführer am 13.08.2016 auf eigenen Wunsch aus dem Krankenhaus entlassen worden und vorerst bis 21.08.2016 arbeitsunfähig geschrieben, die Dauer sei noch nicht absehbar. Er müsse alle drei Stunden Schmerzmittel einnehmen. Dem Antrag wurde ein Konvolut an Unterlagen angeschlossen, darunter auch der Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 22.01.2018 (Zl. 13 Hv 120/17a), in welchem das Strafverfahren gegen XXXX und XXXX wegen § 84 Abs. 4 StGB nach Zahlung einer Geldbuße in Höhe von je 900 Euro, Zahlung von Pauschalkosten in Höhe von je 100 Euro und Zahlung eines Teilschmerzengeldbetrages in Höhe von je 1.000 Euro an den Beschwerdeführer gemäß § 200 StPO eingestellt worden sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Angeklagten unbescholten und geständig gewesen seien und davon auszugehen sei, dass dem Verhalten der Angeklagten eine Provokation des Opfers vorausgegangen sei; die Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen würden daher vorliegen.
Nach Ersuchen der belangten Behörde übermittelte das Landesgericht XXXX den Strafakt zur Einsichtnahme. Am 03.11.2016 stellte die Staatsanwaltschaft XXXX das Verfahren gegen XXXX , XXXX und XXXX jeweils wegen des Verdachtes des Raufhandels nach § 91 StGB gemäß § 194 Abs. 2 StPO ein. Mit Stellungnahme der Staatsanwaltschaft XXXX vom 23.11.2016 wurde die Verfahrenseinstellung damit begründet, dass der Tatbestand des Raufhandels nicht erfüllt sei, da einerseits keine an sich schwere Verletzung (§ 91 Abs. 1 StGB), andererseits kein gezielt feindseliger Angriff mehrerer (§ 91 Abs. 2 StGB) vorgelegen sei. Zur Verursachung der Verletzungen werde ausgeführt, dass sich die Aussagen aller Beschuldigten erheblich widersprochen hätten, teilweise soweit, dass sich jeder als Opfer des jeweils anderen Angreifers gesehen und sich bloß verteidigt hätte. Objektiv verwertbar sei nur die Aussage der Zeugin XXXX , die zusammengefasst angegeben habe, dass die Tätlichkeit von XXXX , dem Beschwerdeführer, ausgegangen sei, und er der Frau mit der flachen Hand zweimal ins Gesicht geschlagen habe, was in der Folge zu der Schlägerei geführt habe. Der Verletzungsgrad des Beschwerdeführers sei leicht, es seien Prellungen beider Knie sowie eine Gehirnerschütterung festgestellt worden.
Am 02.12.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens gegen die Beschuldigten XXXX und XXXX gemäß § 195 StPO. Darin berief er sich auf die Aussage der Zeugin XXXX , wonach er zwar seine Exfreundin XXXX geohrfeigt habe, und sie dies daraufhin erwidert habe, was jedoch jeweils folgen- und verletzungslos geblieben und bereits abgeschlossen gewesen sei, als sich der neue Partner seiner Exfreundin, Herr XXXX , auf den Beschwerdeführer gestürzt und mit der Faust auf seinen Kopf eingeschlagen habe. Wie auch die Zeugin wahrgenommen habe, habe sich der Beschwerdeführer dabei nicht zur Wehr setzen können. Laut deren Aussagen habe Herr XXXX den Beschwerdeführer in den Schwitzkasten genommen und seine Füße um dessen Hals geschlungen, während er zugeschlagen habe, was laut den Aussagen der Zeugin sogar ein paar Minuten gedauert habe. Wie die Zeugin ebenfalls bestätige, habe die Beschuldigte XXXX dabei unzählige Male mit den Schuhen gegen seinen Kopf getreten, wobei die Tritte so fest gewesen seien, dass die Zeugin dies bis zu ihrer Wohnung hinauf gehört habe. Es liege daher ein Angriff mehrerer gemäß § 91 Abs 2 StGB vor. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner schweren Körperverletzungen seit dem Tatgeschehen bis zum 14.11.2016 - somit mehr als drei Monate - im Krankenstand gewesen. Im Rahmen einer Folgeuntersuchung sei darüber hinaus festgestellt worden, dass im rechten Knie eine zuvor nicht diagnostizierte Fraktur vorliege und im linken Fuß Knochenabsplitterungen bestünden. Er habe seit diesem Vorfall keine weiteren Unfälle oder dergleichen erlitten, sodass auch diese Verletzungen dem Vorfall vom 11.08.2016 zuzurechnen seien. Die Annahme der Staatsanwaltschaft XXXX , wonach beim Beschwerdeführer nur eine leichte Körperverletzung vorliege, lasse sich daher nicht nachvollziehen. Es werde eine ergänzende Zeugeneinvernahme der Zeugin XXXX sowie weiterer namentlich angeführter Personen beantragt. Die Verfahrenseinstellung sei zu Unrecht erfolgt, da die Voraussetzungen der Einstellung rechtlich falsch beurteilt worden seien, der Sachverhalt sei noch nicht abschließend geklärt worden, und es seien noch Zeugen zu ermitteln bzw. zu befragen. Diese neuen Tatsachen und Beweismittel seien geeignet, die Bestrafung der Beschuldigten zu begründen.
In der Folge wurde das bereits gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellte Ermittlungsverfahren gegen XXXX , XXXX und den Beschwerdeführer aufgrund des Fortführungsantrages gemäß §§ 193 Abs. 2 Z 2, 195 StPO fortgesetzt und beim Bezirksgericht XXXX Strafantrag gegen alle Beteiligten wegen § 91 Abs. 1 StGB eingebracht.
Mit Beschluss vom 05.04.2017 (Zl. XXXX ) stellte das Bezirksgericht XXXX das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs. 1 StGB gemäß § 451 Abs. 2 StPO ein und erklärte sich hinsichtlich der gegen XXXX und XXXX geführten Strafsache sachlich unzuständig. Die Verletzungen des Beschwerdeführers seien als schwere Körperverletzung nach § 84 StGB zu werten, die aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei offenbar auch im bewussten und gewollten Zusammenwirken der beiden anderen Angeklagten erfolgt seien. Die Handlungsweise von XXXX und XXXX sei nicht als Schlägerei nach § 91 Abs. 1 StGB, sondern als schwere Körperverletzung als Mittäter nach §§ 12 erster Fall, 84 Abs. 4 StGB zu qualifizieren, weshalb die Führung der Strafsache dem Landesgericht obliege.
Am 19.10.2017 fand am Landesgericht XXXX die Hauptverhandlung gegen XXXX und XXXX wegen § 84 Abs. 1 StGB statt, in welcher der Beschluss auf Vertagung der Hauptverhandlung auf vorerst unbestimmte Zeit zur Durchführung des diversionellen Vorgehens nach §§ 198 f, 200 StPO erging.
Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 22.01.2018 (Zl. XXXX ) wurde das Strafverfahren gegen XXXX und XXXX wegen § 84 Abs. 1 StGB nach Zahlung einer Geldbuße in Höhe von je 900 Euro, Zahlung von Pauschalkosten in Höhe von je 100 Euro und Zahlung eines Teilschmerzengeldbetrages in Höhe von je 1.000 Euro an den Beschwerdeführer gemäß § 200 StPO eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Angeklagten unbescholten und geständig gewesen seien und davon auszugehen sei, dass dem Verhalten der Angeklagten eine Provokation des Opfers vorausgegangen sei. Die Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen würden daher vorliegen.
Mit Parteiengehör vom 18.07.2018 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens betreffend den Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Die belangte Behörde teilte darin mit, dass aus dem eingeholten Strafakt, aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der Polizei und insbesondere auch aus den Ausführungen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Fortführungsantrag eindeutig hervorgehe, dass der Beschwerdeführer als Erster mit den Tätlichkeiten begonnen habe und seine Exfreundin geohrfeigt habe. In der Folge habe XXXX den Beschwerdeführer in den Schwitzkasten genommen und auf seinen Kopf eingeschlagen, wodurch der Beschwerdeführer die Verletzungen erlitten habe. Diese Feststellung decke sich mit den Aussagen der unbeteiligten Zeugin XXXX . Auch aus dem Einstellungsbeschluss des Landesgerichtes XXXX vom 22.01.2018 gehe hervor, dass dem Verhalten der Angeklagten eine Provokation des Beschwerdeführers vorangegangen sei.
Der Beschwerdeführer gab im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am 03.08.2018 eine Stellungnahme zum Parteiengehör ab. In der Niederschrift gab er im Wesentlichen an, die Auseinandersetzung in seinem Stammlokal habe begonnen, als seine an seinem Tisch sitzende Exfreundin ihm zwei Ohrfeigen verpasst habe, wobei er nach der zweiten zurückgeschlagen habe. Der Beschwerdeführer sei daraufhin in den Gastgarten gegangen, seine Exfreundin sei ihm gefolgt, habe ihn beschimpft und ihn noch einmal geohrfeigt. Dies habe deren neuer Freund, XXXX , aber nicht gesehen. Der Beschwerdeführer habe dann nochmals zugeschlagen, seine Exfreundin habe sich hingesetzt, sei anschließend plötzlich aufgesprungen und zu ihrem neuen Freund gelaufen. Dieser habe bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingegriffen und hätte das nach Meinung des Beschwerdeführers auch nicht getan, weshalb Frau XXXX auch ihn beschimpft habe. XXXX sei dann sehr aggressiv über die Straße auf ihn zugekommen und habe sofort auf ihn eingeschlagen, woraufhin der Beschwerdeführer sofort bewusstlos geworden sei. Als er wieder zu sich gekommen sei, sei XXXX auf seinem Oberkörper gesessen und habe auf ihn eingeschlagen, seine Exfreundin XXXX habe auf seinen Kopf eingetreten, wodurch der Beschwerdeführer eine Verletzung am Auge erlitten habe. Er sei zeitweise bewusstlos gewesen, zwischendurch aber aufgestanden und mit einem Plakatständer wieder niedergeschlagen worden, wodurch er wieder das Bewusstsein verloren haben. Der neue Partner seiner Exfreundin habe sogar einen Kanaldeckel aus der Verankerung gerissen und den Beschwerdeführer damit schlagen wollen, obwohl er bereits am Boden gelegen sei. Ein Zeuge habe sich dann dazwischengeworfen und mit seinem Körper den Kopf des Beschwerdeführers geschützt. Die Zeugin XXXX habe aus ihrer Wohnung heruntergerufen, dass sie die Polizei verständigen werde und die Beteiligten aufgefordert aufzuhören, da sie den Beschwerdeführer sonst umbringen würden. Nach dem Vorfall sei der Beschwerdeführer fünf Monate im Krankenstand gewesen und habe Krankengeld in Höhe der Leistung vom AMS erhalten, weshalb er keinen Verdienstentgang erlitten habe. Der Beschwerdeführer habe bereits 2.000€ von den Tätern erhalten und habe die Absicht, auch zivilrechtlich gegen die Täter vorzugehen. Er nehme keine Psychotherapie in Anspruch und möchte den entsprechenden Antrag nach dem VOG zurückziehen. Ab 18.07.2018 sei der Beschwerdeführer von der Rezeptgebühr befreit. Die Rechnung vom stationären Krankenhausaufenthalt und die Medikamente habe er bereits vorgelegt. Er habe den Selbstbehalt für einen Kniestrumpf bezahlt, sonst habe er keine Ausgaben für orthopädische Versorgung gehabt.
Mit E-Mail vom 03.08.2018 übermittelte der Beschwerdeführer Fotos seines Gesichtes mit geschwollenem Auge nach dem Angriff sowie Bilder der Hautabschürfungen an der Zehenunterseite, seiner Socken mit drei Löchern und seines rechten Beines mit Knieschiene.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.09.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 VOG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aus dem eingeholten Strafakt, aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der Polizei und insbesondere auch aus den Ausführungen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Fortführungsantrag eindeutig hervorgehe, dass der Beschwerdeführer als Erster mit den Tätlichkeiten begonnen habe und seine Exfreundin geohrfeigt habe, was sich auch mit den Aussagen der unbeteiligten Zeugin XXXX decke. Auch aus dem Einstellungsbeschluss des Landesgerichtes vom 22.01.2018 gehe hervor, dass dem Verhalten von XXXX und XXXX eine Provokation des Beschwerdeführers vorausgegangen sei. Dieser Sachverhalt sei dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. In seiner Stellungnahme habe er dazu im Wesentlichen angegeben, dass er zunächst von Frau XXXX geschlagen worden sei und daraufhin mit der flachen Hand zurückgeschlagen habe. Weiters habe er angegeben, dass Herr XXXX dies zunächst nicht bemerkt habe und erst auf den Beschwerdeführer losgegangen sei, nachdem dieser von Frau XXXX beschimpft worden sei. Diese Einwendungen seien jedoch nicht geeignet gewesen, die Feststellungen der belangten Behörde zu entkräften, welche die unbedenklichen und objektiv verwertbaren Zeugenaussagen der unbeteiligten Zeugin XXXX in freier Beweiswürdigung zugrunde lege. Demnach habe der Beschwerdeführer zunächst auf Frau XXXX zwei Mal mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen, welche daraufhin mehrmals zurückgeschlagen habe. Der Beschwerdeführer habe ihr dann einen Stoß versetzt, wodurch sie über Bierbänke im Gastgarten zu Boden gestützt sei. XXXX habe daraufhin etwas geschrien, sich auf den Beschwerdeführer gestürzt und mit der Faust auf den Kopf des Beschwerdeführers eingeschlagen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer die Freundin des späteren Täters geschlagen habe und über Bierbänke gestoßen habe, wodurch diese zu Sturz gekommen sei, habe er sich grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt, Opfer eines Verbrechens zu werden. Der Beschwerdeführer habe nämlich damit rechnen müssen, dass der Täter seiner Freundin zu Hilfe kommen werde und entsprechend gegen den Beschwerdeführer vorgehen werde. Außerdem seien der Beschwerdeführer und Herr XXXX nach der ersten Auseinandersetzung nach den glaubhaften Angaben der Zeugin wiederum aufeinander losgegangen, weshalb der Beschwerdeführer den Täter neuerlich vorsätzlich zu einem Angriff auf sich veranlasst habe. Damit sei der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Z 2 VOG erfüllt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Dabei legte er eine von der Zeugin XXXX unterschriebene Erklärung vor, in welcher sie angab, in der Hauptverhandlung am 19.10.2017 als Zeugin geladen, jedoch nicht aufgerufen worden zu sein, wodurch sie ihre Aussage vor Gericht nicht habe klarstellen können. In ihrer polizeilichen Aussage habe sie angegeben, dass der Beschwerdeführer als Erster Frau XXXX eine Ohrfeige gegeben habe, und es in der Folge zu der Schlägerei gekommen sei. Dies entspreche jedoch nicht der Wahrheit. Die Zeugin könne nicht sagen, wie es eigentlich zu dem Raufhandel gekommen sei. Alle Angaben der polizeilichen Niederschrift würden der Wahrheit entsprechen. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerde darüber hinaus betreffend den Stoß gegenüber seiner Exfreundin Frau XXXX an, sie sei in ihrer Hysterie und ihrem starken Alkoholeinfluss beim Aufstehen von der Bierbank zum Stolpern gekommen, habe sich aber noch rechtzeitig fangen können und sei nicht zu Sturz gekommen. Zum Schubser gegenüber Herrn XXXX gebe er an, dass dieser sehr stark alkoholisiert auf den Beschwerdeführer zugestürmt sei. Da der Beschwerdeführer es nicht zu einer Rauferei habe kommen lassen wollen, habe er Herrn XXXX als Selbstschutz einen Stoß gegeben, damit er von ihm ablasse. Der Beschwerdeführer betonte erneut, dass nicht er zuerst auf Frau XXXX eingeschlagen habe, sondern dass diese ihm zuerst mit der offenen Hand einen Schlag versetzt habe, woraufhin er zurückgeschlagen habe. Dieser Schlag habe aber keine unmittelbaren Folgen gehabt, da er die Wucht des Schlages abgebremst habe. Frau XXXX sei dadurch nur noch hysterischer geworden und über die Straße zu ihrem Freund gegangen. Weiters gebe er an, dass XXXX und XXXX schwer betrunken gewesen seien und auch etwas eingenommen hätten. Darüber hinaus verweise er auf seine Niederschrift im Rahmen des Parteiengehörs vom 03.08.2018. Der Beschwerde wurden die Erklärung der Zeugin XXXX , eine Kopie deren Reisepasses sowie eine ergänzende Auflistung der Beschwerdepunkte angeschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger.
Der Beschwerdeführer beantragte am 28.06.2018 Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz und begründete den Antrag mit einer am 12.08.2016 vor einem Lokal in XXXX erlittenen Körperverletzung.
Der Beschwerdeführer hielt sich am Abend des 11.08.2016 in seinem Stammlokal in XXXX auf, in welches einige Stunden später auch seine Exfreundin XXXX und deren neuer Freund XXXX kamen. Nach der Sperrstunde, am 12.08.2016 um kurz nach 2 Uhr, kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen den drei Personen, wobei diese damit begann, dass der Beschwerdeführer seiner Exfreundin zwei Ohrfeigen versetzte, woraufhin diese den Beschwerdeführer ebenfalls ohrfeigte. Der Beschwerdeführer gab Frau XXXX anschließend einen Stoß, wodurch diese über Bierbänke im Gastgarten zu Boden stürzte. Herr XXXX nahm den Beschwerdeführer danach in den Schwitzkasten und schlug auf den Kopf des am Boden liegenden Beschwerdeführers ein, später trat auch Frau XXXX mit den Füßen gegen den Kopf des Beschwerdeführers, während Herr XXXX die Beine um dessen Hals geschlungen hatte und ihn weiter schlug. Nachdem es weiteren Anwesenden gelungen war, die drei Personen zu trennen, standen der Beschwerdeführer und Frau XXXX einander gegenüber und beschimpften sich weiter. Frau XXXX sagte ihrem Freund XXXX , dass der Beschwerdeführer wieder frech war, woraufhin die beiden Männer wieder aufeinander zustürmten. Der Beschwerdeführer schubste Herrn XXXX gegen die Brust, wodurch dieser mitsamt dem Zaun des Gastgartens nach hinten stürzte. Der Beschwerdeführer schlug ein paar Mal auf Herrn XXXX ein. Daraufhin stand Herr XXXX auf, nahm einen in der Nähe befindlichen Plakatständer und schlug damit auf den Kopf des Beschwerdeführers ein, wodurch der Plakataufsteller zerbrach und der Beschwerdeführer zu Boden ging.
Der Beschwerdeführer hat durch die Tat eine Gehirnerschütterung, Schwellungen des Gehirns, eine schwere Prellung des rechten Kniegelenkes, Abschürfungen an der Unterseite des rechten großen Zehs sowie schwere Schwellungen und einen Bluterguss am linken Auge erlitten. Im Rahmen einer Folgeuntersuchung wurde darüber hinaus eine zuvor nicht diagnostizierte Fraktur im rechten Knie und Knochenabsplitterungen im linken Fuß diagnostiziert, welche mit Wahrscheinlichkeit ebenfalls dem Vorfall vom 12.08.2016 zuzurechnen sind. Der Beschwerdeführer war mehrere Monate im Krankenstand.
Das provozierende aggressive Verhalten ging zunächst vom Beschwerdeführer aus.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur österreichischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers basiert auf der von ihm bei Antragsstellung vorgelegten Kopie seines Staatsbürgerschaftsnachweises.
Die Feststellung zum Datum der Einbringung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Tathergang am 12.08.2016 und der Provokation des Beschwerdeführers als Auslöser für die darauffolgende Rauferei basieren auf dem Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 22.01.2018 (Zl. XXXX ) sowie dem polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, insbesondere der polizeilichen Aussage der Zeugin XXXX vom 18.08.2016, welche den Tathergang von ihrer dem Lokal gegenüberliegenden Wohnung aus beobachtete. Die Aussagen des Beschwerdeführers, des XXXX und der XXXX widersprechen einander teilweise deutlich, insbesondere die Frage betreffend, von wem die Tätlichkeiten anfänglich ausgegangen sind. Die Aussage der unbeteiligten Augenzeugin ist daher als einzige objektiv verwertbar, weshalb sowohl das Landesgericht XXXX als auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid diese ihren jeweiligen Entscheidungen zugrunde legten. Auch das erkennende Gericht folgt den Schilderungen der Zeugin XXXX in ihrer polizeilichen Aussage vom 18.08.2016, wonach die körperliche Auseinandersetzung, deren weiterer Verlauf sich im Wesentlichen mit den Aussagen des Beschwerdeführers deckt, vom Beschwerdeführer und nicht - wie von diesem vorgebracht - von dessen Exfreundin ausging, indem er ihr zuerst zwei Mal mit der flachen Hand ins Gesicht schlug.
Zunächst berief sich der Beschwerdeführer auch selbst auf die polizeiliche Zeugenaussage von XXXX , welche er zur Grundlage seines Antrages auf Fortführung des zunächst von der Staatsanwaltschaft XXXX am 23.11.2016 eingestellten Verfahrens nahm. Dabei bestritt er deren Angaben, wonach die Schlägerei durch den Beschwerdeführer begonnen wurde nicht, sondern zitierte deren Aussage zunächst, bestätigte in der Folge die Ausführungen der Staatsanwaltschaft XXXX , dass es sich dabei um objektivierbare Angaben handle und brachte anschließend vor "(...) Zwar erfolgten Ohrfeigen zwischen mir und der Beschuldigten XXXX , diese blieben jedoch völlig folgen- und verletzungslos und waren diese auch bereits abgeschlossen, als sich Herr XXXX auf mich stürzte, sodass es sich bezüglich der Ohrfeigen allenfalls nur um Beleidigungen und somit ein Privatanklage- und kein Offizialdelikt handelt. (...)." Im Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 22.01.2018, in welchem das - fortgesetzte - Verfahren gegen XXXX und XXXX nach einer diversionellen Erledigung mit Beschluss eingestellt wurde, wird ebenso festgehalten, dass "(...) davon auszugehen [ist], dass dem Verhalten der Angeklagten eine Provokation des Opfers vorausgegangen ist." (...). Diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer im Rahmen der Antragsstellung vor der belangten Behörde selbst vor.
Erst in seiner Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs am 03.08.2018 gab der Beschwerdeführer erstmals an, dass seine Ohrfeigen nur als Reaktion auf jene von Frau XXXX gefolgt seien. Dieses Vorbringen kann nicht objektiviert werden, vielmehr geht das erkennende Gericht von einer Schutzbehauptung des Beschwerdeführers aus. Auffallend ist dabei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anzeigeerstattung am 18.08.2016 vor der Polizei noch aussagte, aufgrund seiner Kopfverletzungen Gedächtnislücken betreffend den Vorfall zu haben. Er wisse, dass Herr XXXX dabei gewesen sei, könne jedoch nicht angeben, ob dieser auch auf ihn eingeschlagen habe. An weitere Anwesende könne er sich nicht mehr erinnern. Im Rahmen des Parteiengehörs vor der belangten Behörde erwähnte er Herrn XXXX nicht mehr, gab dafür an, XXXX habe sich zwischen ihn und XXXX geworfen und mit seinem Körper den Kopf des Beschwerdeführers geschützt. Erstaunlich ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs im August 2018 bzw. in der Beschwerde im September 2018 - somit über zwei Jahre nach dem gegenständlichen Vorfall - neue und detailliertere Angaben über den Vorfall machte, an den er sich am 18.8.2016, nur wenige Tage nach dem Vorfall, nicht mehr vollständig erinnern konnte. So brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Stellungnahme zum Parteiengehör erstmals vor, Herr XXXX habe sogar einen Kanaldeckel aus der Verankerung gerissen und ihn damit niederschlagen wollen. In der Beschwerde führte er erstmals aus, Frau XXXX sei nicht nur seinen Stoß über die Bierbänke gefallen, sondern durch ihre Alkoholisierung und Hysterie beim Aufstehen von der Bank zum Stolpern gekommen, habe sich aber noch rechtzeitig fangen können und daher nicht gestürzt.
An dem Umstand, wonach mit Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Angriff von Frau XXXX und Herrn XXXX provoziert hat, vermag auch die der Beschwerde angeschlossene Erklärung der Zeugin XXXX nichts zu ändern, zumal die Erklärung auch in sich nicht schlüssig ist. Die Zeugin gab darin an, am 19.10.2017 als Zeugin zur Hauptverhandlung geladen, jedoch nicht aufgerufen worden zu sein, weshalb sie ihre Aussage vor Gericht nicht habe klarstellen können. In ihrer polizeilichen Aussage habe sie angegeben, dass der Beschwerdeführer als Erster XXXX eine Ohrfeige gegeben habe, und es so zum Raufhandel gekommen sei. Das entspreche aber nicht der Wahrheit. Sie könne nicht sagen, wie es eigentlich zu dem Raufhandel gekommen sei. Alle Angaben der polizeilichen Niederschrift würden der Wahrheit entsprechen.
Die Zeugin hat bei der Polizei unter Wahrheitspflicht ausgesagt. Sie führt auch in der neuen Erklärung an, dass alle Angaben der polizeilichen Niederschrift der Wahrheit entsprechen. Während sie dies zwei Sätze zuvor zwar verneint und angibt, es entspreche nicht der Wahrheit, dass der Beschwerdeführer zuerst zugeschlagen habe, führt sie im darauffolgenden Satz aus, eigentlich nicht sagen zu können, wie es zu dem Raufhandel gekommen sei. Die in sich widersprüchliche Erklärung ist daher nicht geeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu objektivieren und ist vielmehr davon auszugehen, dass die Zeugin dem Beschwerdeführer damit einen Gefallen tun wollte.
Die Feststellungen zu den durch die Tat erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers und dem daraus folgenden Krankenstand ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen und Befunden bzw. dessen Angaben im Antrag auf Fortführung gem. § 195 StPO sowie im Parteiengehör vor der belangten Behörde vom 03.08.2018.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes lauten auszugsweise:
"Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.
(2) Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.
(3) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn
1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.
(4) Hatte die Handlung im Sinne des Abs. 1 den Tod eines Menschen zur Folge, dann ist den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, Hilfe zu leisten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und ihnen durch den Tod der Unterhalt entgangen ist. Die Kostenübernahme gemäß § 4 Abs. 5 erfolgt unabhängig vom Vorliegen eines tatsächlichen Unterhaltsentganges.
(5) Kindern ist Hilfe gemäß Abs. 4 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten. Darüber hinaus ist ihnen auch dann Hilfe zu leisten, wenn sie
1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten können, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Hilfe nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreiben;
2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Z 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert.
(6) Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1
1. im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder
2. im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde.
(7) Hilfe ist ferner den nicht in den Abs. 1 und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. Wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt, ist Personen Hilfe solange zu leisten, als sie dafür über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten.
(8) Einer Körperverletzung und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des Abs. 1 stehen die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, insbesondere einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich, wenn die zur Beschädigung führende Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 begangen wurde. Der Ersatz und die Reparatur richten sich nach § 5 Abs. 2.
Hilfeleistungen
§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
2. Heilfürsorge
a) ärztliche Hilfe,
b) Heilmittel,
c) Heilbehelfe,
d) Anstaltspflege,
e) Zahnbehandlung,
f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);
2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten;
3. orthopädische Versorgung
a) Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,
b) Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,
c) Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
d) Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
e) notwendige Reise- und Transportkosten;
4. medizinische Rehabilitation
a) Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen,
b) ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Maßnahme erforderlich sind,
c) notwendige Reise- und Transportkosten;
5. berufliche Rehabilitation
a) berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,
b) Ausbildung für einen neuen Beruf,
c) Zuschüsse oder Darlehen (§ 198 Abs. 3 ASVG 1955);
6. soziale Rehabilitation
a) Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,
b) Übergangsgeld (§ 306 ASVG 1955);
7. Pflegezulagen, Blindenzulagen;
8. Ersatz der Bestattungskosten;
9. einkommensabhängige Zusatzleistung;
10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.
Pauschalentschädigung für Schmerzengeld
§ 6a (1) Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.
(2) Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.
Ausschlußbestimmungen
§ 8 (1) Von den Hilfeleistungen sind Opfer ausgeschlossen, wenn sie
1. an der Tat beteiligt gewesen sind,
2. ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlaßt oder sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben, Opfer eines Verbrechens zu werden,
3. an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) erlitten haben oder
4. es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.
(2) Von den Hilfeleistungen sind Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) ausgeschlossen, wenn
1. sie oder das Opfer an der Tat beteiligt gewesen sind,
2. sie oder das Opfer ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlaßt haben oder
3. sie es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.
(3) Von Hilfeleistungen sind Personen ausgeschlossen, die auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben oder soweit sie auf Grund ausländischer gesetzlicher Vorschriften gleichartige staatliche Leistungen erhalten können.
(4) Von Hilfeleistungen nach § 2 Z 1, Z 5 lit. c, Z 6 und Z 7 sind Personen ausgeschlossen, die ein ihnen zumutbares Heil- oder Rehabilitationsverfahren ablehnen oder durch ihr Verhalten den Erfolg eines solchen Verfahrens gefährden oder vereiteln.
(5) Der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges (§ 2 Z 1) ist in dem Ausmaß zu mindern, als es das Opfer oder der Hinterbliebene vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat, zur Minderung des Schadens beizutragen.
(6) Von der orthopädischen Versorgung (§ 2 Z 3) sind Personen ausgeschlossen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf gleichartige Leistungen haben. Schadenersatzansprüche auf Grund bürgerlichrechtlicher Vorschriften gelten nicht als gleichartige Leistungen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558) muss ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt (vgl. etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu § 1294 ABGB; Rz 2 zu § 1297 ABGB; ABGB3 Rz 8 zu § 1324 ABGB) diese Sorgfalt qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann (vgl. in diesem Sinn etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 15. 09. 1994, Zl. 94/09/0141, vom 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559, vom 26.06.2002, Zl. 2000/21/0086, vom 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425, und vom 22.07.2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine u.a. vom OGH aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis des VwGH vom 21.04.2005, Zl. 2005/20/0080; ein Zitat der ersten der dort genannten OGH-Entscheidungen findet sich - in der zweiten Auflage - auch bei Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580).
Grobe Fahrlässigkeit ist dem Begriff der auffallenden Sorglosigkeit iSd § 1324 ABGB gleichzusetzen. Grobe Fahrlässigkeit ist dabei anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt des schädigenden Erfolges als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar war (VwGH 26.06.2003, Zl. 2002/16/0162 mwN)
Auffallende Sorglosigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles eine ungewöhnliche und darum auffallende Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich - und nicht bloß als möglich - voraussehbar gewesen ist. Es muss sich um ein Versehen handeln, welches mit Rücksicht auf die Schwere und die Häufigkeit nur bei besonders nachlässigen und leichtsinnigen Menschen vorkommt, etwa wenn einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden (VwGH 17.11.1999, Zl. 94/08/0159 mwN).
Ein Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VOG ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu VwGH 27.05.2014, Zl. 2011/11/0025) dann gegeben, wenn der Betroffene sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt hat, Opfer eines Verbrechens zu werden. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (vgl. § 6 Abs. 1 StGB). Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des "bösen Vorsatzes" naheliegt. Dabei ist auch das Element der schweren subjektiven Vorwerfbarkeit einzubeziehen: Zum Umstand, dass ein Verstoß objektiv ohne Zweifel als besonders schwer anzusehen ist, muss hinzutreten, dass er auch subjektiv schwerstens vorwerfbar ist. Bei der Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit sind stets die Umstände des Einzelfalles heranzuziehen (Hinweis Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom 12. September 2013, 10 Ob 41/13x, und vom 9. September 2008, 10 Ob 61/08f).
Unter Provokation sind Handlungen zu verstehen, die den Täter in einen Gemütszustand versetzen, bei dem das Opfer annehmen kann und muss, dass sich der Provozierte zu einer Tätlichkeit hinreißen lassen werde. Der Tatbestand des § 8 Abs. 1 Z 2 erster Fall VOG geht von vorsätzlichem Verhalten aus. Mit Vorsatz handelt jemand, wenn ihm die Rechtswidrigkeit bewusst ist, er den schädlichen Erfolg vorhersieht und seinen Eintritt billigt, wobei es genügt, wenn er den Erfolg nur für möglich hält und sich mit der möglichen Verwirklichung abfindet. Zwischen der Provokationshandlung und der Angriffshandlung muss jedoch sowohl ein zeitlicher Zusammenhang als auch eine gewisse Verhältnismäßigkeit bestehen. Die Gefährlichkeit der Tathandlung darf somit nicht in krassem Missverhältnis zur Gefährlichkeit der Provokation stehen.
Aus den dargelegten Gründen und den getätigten Aussagen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 12.08.2016 in XXXX seine Exfreundin zwei Mal ohrfeigte.
Dies hat in weiterer Folge dazu geführt, dass es zunächst zu Handgreiflichkeiten zwischen ihm und Frau XXXX und anschließend zu einer Rauferei zwischen dem ebenfalls anwesenden neuen Partner der Beschwerdeführerin, XXXX kam und sich in weiterer Folge eine Schlägerei zwischen den genannten drei Personen daraus entwickelt hat.
Der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsbürger, erlitt am 12.08.2016 zwar mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung, wodurch die grundsätzlichen Voraussetzungen gemäß §1 Abs. 1 VOG erfüllt wären.
Der Beschwerdeführer hat jedoch mit seinem aggressiven Verhalten gegenüber XXXX diese bzw. deren Partner XXXX zu Tätlichkeiten bzw. Angriffshandlungen provoziert und sich damit gleichzeitig der Gefahr ausgesetzt, Opfer eines Verbrechens zu werden.
Wie bereits ausgeführt, wurde das Verfahren gegen XXXX und XXXX mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 22.01.2018 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB gemäß § 200 StPO nach Zahlung einer Geldbuße, Zahlung von Pauschalkosten sowie eines Teilschmerzengeldes an den Beschwerdeführer mit Diversion eingestellt, wobei ebenfalls festgestellt wurde, dass dem Verhalten der beiden Angeklagten eine Provokation des Opfers vorausgegangen ist.
Aus den dargelegten Gründen liegt ein Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Z. 2 VOG vor.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere auch der Beschwerde, zu klären war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im verwaltungsbehördlichen Fremdakt. Ansonsten waren im gegenständlichen Fall rechtliche Fragen zu klären. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt auch kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Ausschlusstatbestände, grobe Fahrlässigkeit, VerbrechensopferGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W261.2207581.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.08.2019