TE Bvwg Beschluss 2019/6/26 W263 2205249-1

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Veröffentlicht am 26.06.2019
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Entscheidungsdatum

26.06.2019

Norm

ASVG §18a
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz 2

Spruch

W263 2205249-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, Hans-Resel-Gasse 8-10, 8020 Graz, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 16.07.2018, AZ:

XXXX (Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geboren XXXX ), den Beschluss:

A)

Der Bescheid wird gemäß § 31 iVm § 28 Abs. 3 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 16.07.2018, AZ: XXXX , gab die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: "PVA") dem Antrag vom 13.12.2017 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geboren XXXX , für die Zeiten ab 01.11.2000 bis 30.11.2016 statt und sprach weiters aus, dass für die Zeiten von 01.10.1994 bis 31.10.2000, von 23.04.2003 bis 04.07.2003, von 08.09.2003 bis 17.07.2004, von 25.07.2004 bis 31.12.2004, von 16.07.2016 bis 03.09.2016, von 11.09.2016 bis 11.09.2016 die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben sei.

Begründend führte die PVA aus, dass für diese Zeiten nachstehender Ausschließungs- bzw. Beendigungsgrund vorliege: Bezug einer Geldleistung aus der Kranken- bzw. Arbeitslosenversicherung. Die Beschwerdeführerin erwerbe daher Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung. Sie unterliege der Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung. Da sie ihr am XXXX geborenes Kind XXXX und ihr am XXXX geborenes Kind XXXX laut der von ihr abgegebenen Erklärung überwiegend erziehe, erwerbe sie ab dem Monatsersten nach der Geburt des Kindes bis zum Höchstausmaß von 48 Kalendermonaten (im Fall einer Mehrlingsgeburt 60 Kalendermonate) Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.08.2018 im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie ihren Sohn XXXX , geboren XXXX , der an XXXX und XXXX leide, pflege (Pflegestufe 5). Die Beschwerdeführerin habe seit 2003 zwischen zwölf und 20 Wochenstunden bei der XXXX (mittlerweile: XXXX ), gearbeitet. Durch eine Novelle des ASVG sei nunmehr nur noch die überwiegende Inanspruchnahme der Arbeitskraft für die Selbstversicherung gefordert. Außerdem sei § 18a Abs. 2 Z 1 ASVG aufgehoben worden, der eine Selbstversicherung für die Zeiten einer Pflichtversicherung ausgeschlossen habe. Seit 01.01.2015 sei ein pflegender Elternteil somit auch dann zur Selbstversicherung berechtigt, wenn er gleichzeitig in Teilzeit einer Erwerbstätigkeit nachgehe.

Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung alle Voraussetzungen gemäß § 18a ASVG erfülle, habe sie auch Anspruch auf eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die abgelehnten Zeiträume beginnend mit 23.04.2003 und endend mit 31.12.2014, in denen sie bei der XXXX in Teilzeit beschäftigt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und in der Sache selbst, 120 Versicherungsmonate im Zeitraum von 23.05.1992 bis zum 01.07.2012 als Zeiten der Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes anzuerkennen und in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

3. Die Beschwerde wurde gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss folgender Aktenteile der Verwaltungsverfahren vorgelegt: Gegenständlicher Bescheid vom 16.07.2018; Bescheid vom 16.07.2018, AZ: XXXX , mit welchem der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des nahen Angehörigen XXXX , geboren XXXX , ab 01.12.2016 anerkannt wurde; erteilte Vollmacht vom 01.08.2018 sowie ein unverdichteter Basisdaten-Auszug. Nicht vorgelegt wurde insb. der gegenständliche Antrag vom 13.12.2017. In der Stellungnahme zur Beschwerdevorlage wurde nach der zusammengefassten Wiedergabe des Bescheides und der Beschwerde u.a. ausgeführt, dass in den Anträgen die Selbstversicherung im Ausmaß von 120 Versicherungsmonaten im Zeitraum von 23.05.1992 bis zum 01.07.2012 begehrt werde. Dies sei offensichtlich ein Irrtum.

Die Berechtigung zur Selbstversicherung sei weiters zeitraumbezogen zu beurteilen. § 18a ASVG sei auf Sachverhalte vergangener Zeiträume in seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

In den für die abgewiesenen Zeiträume geltenden Fassungen BGBl. Nr. 20/1994, BGBl. Nr. 1/2002 und BGBl. Nr.142/2004 habe § 18a Abs. 2 ASVG folgende Ausschlussgründe vorgesehen:

Nach Z 1 sei die Selbstversicherung für Zeiten ausgeschlossen gewesen, für die eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung bestehe.

Nach Z 3 sei die Selbstversicherung für eine Zeit ausgeschlossen gewesen, während der eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a ASVG vorliege.

Nach § 669 ASVG könne die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach 18a ASVG auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 01.01.1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ASVG sei sinngemäß anzuwenden.

In den abgewiesenen Zeitenräumen, beginnend mit 23.04.2003 bis 31.12.2014, sei die Beschwerdeführerin im Teilzeitausmaß in Beschäftigung bei der XXXX gestanden. Sohin habe die Beschwerdeführerin in den begehrten Zeiträumen durch ihre vollversicherungspflichtige Beschäftigung Zeiten der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben und liege daher der Ausschlussgrund des § 18a Abs. 2 Z 1 ASVG vor. Da die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG bei der Beschwerdeführerin sohin nicht vorliegen würden, werde der Antrag gestellt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der vorgelegten unbedenklichen Aktenteile der belangten Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz kann das Verwaltungsgericht, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert.

Danach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Hat die Behörde erforderliche Ermittlungen zwar vorgenommen, die Ermittlungsergebnisse aber nicht ausreichend gewürdigt oder überhaupt davon abgesehen, diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzulegen, so kommt eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht in Betracht. Dies ist etwa der Fall, wenn zwar die Bescheidbegründung dürftig ist, jedoch brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 17.02.2015, Ra 2014/09/0037; 27.01.2016, Ra 2015/08/0171 sowie 09.03.2016, Ra 2015/08/0025).

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist der oben dargelegte Maßstab betreffend die Anwendung von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im vorliegenden Fall erfüllt, weil - wie aus den im Folgenden dargestellten Umständen ersichtlich - davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde maßgeblich notwendige Ermittlungsschritte unterlassen hat:

Die belangte Behörde stütze sich auf den durch BGBl. I Nr. 2/2015 aufgehobenen Ausschlussgrund nach § 18a Abs. 2 Z 1 ASVG.

Zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde über den Antrag hatte § 669 Abs. 3 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2017 bereits folgenden Wortlaut:

"(3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden."

Gemäß § 707a ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2017 trat § 669 Abs. 3 ASVG in der genannten Fassung mit 01.01.2018 in Kraft. Der Gesetzgeber hat zu dieser Regelung keine Übergangsbestimmung vorgenommen.

§ 18a ASVG in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung BGBl. I Nr. 2/2015 lautet samt Überschrift auszugsweise:

"Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

§ 18a. (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

(2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der

1. [Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2015)]

2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder

3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.

(3) ...

..."

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 04.05.1977, 898/75, VwSlg. 9.315 A, in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Rechtsmittelbehörde bzw. das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids bzw. Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden hat (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0066). Eine andere Betrachtungsweise wäre nur dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist (VwGH 19.02.1991, 90/08/0177; 06.06.1991, 91/09/0077).

§ 707a ASVG sieht das Inkrafttreten des § 669 Abs. 3 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2017 mit 01.01.2018 ohne Übergangsregelung vor. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine solche aus anderen Bestimmungen abzuleiten wäre bzw. dass diesbezüglich eine Rechtslücke bestünde.

§ 669 Abs. 3 ASVG in der genannten Fassung stellt darauf ab, dass die betreffenden Personen die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllen müssen, im vorliegenden Fall sohin die im § 18a ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2015 festgelegten Voraussetzungen. Auf die im zu erwerbenden Zeitraum der betreffenden Selbstversicherung früher in Geltung gestandenen Voraussetzungen für eine Selbstversicherung kommt es gemäß § 669 Abs. 3 ASVG nicht an (vgl. VwGH 05.06.2019, Ra 2019/08/0051-5).

Die belangte Behörde hat den Anspruch der Beschwerdeführerin indes nicht nach der zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung geltenden Fassung des § 18a ASVG beurteilt, sondern stützte sich auf den zu diesem Zeitpunkt bereits aufgehobenen Ausschlussgrund nach § 18a Abs. 2 Z 1

ASVG.

Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage war es im vorliegenden Zusammenhang an der belangten Behörde gelegen, die Berechtigung zur Selbstversicherung (unter Abstandnahme vom gebrauchten Ausschlussgrund) nach der oben dargelegten Rechtslage zu prüfen.

Die Behörde hat zur Frage, ob die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der abgewiesenen Zeiten zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt ist, nur unzureichende bzw. bloß ansatzweise Ermittlungen durchgeführt.

Angesichts des aufgezeigten Ermittlungsbedarfs erachtet das Bundesverwaltungsgericht ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG für erforderlich. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest (Z 1 leg.cit.), noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Z 2 leg.cit.).

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,
Rechtslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W263.2205249.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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