TE Lvwg Erkenntnis 2019/7/12 VGW-242/002/RP12/6323/2019

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Veröffentlicht am 12.07.2019
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Entscheidungsdatum

12.07.2019

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §1 Abs3
WMG §3
WMG §14 Abs1
WMG §15
WMG §21

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Schussek über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Sozialzentrum ..., vom 21.03.2019, Zl. ..., betreffend Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG),

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum

von 22.02.2019 bis 28.02.2019 in Höhe von € 0,--

von 01.03.2019 bis 31.03.2019 in Höhe von € 885,47

von 01.04.2019 bis 30.04.2019 in Höhe von € 885,47

von 01.05.2019 bis 31.05.2019 in Höhe von € 0,--

von 01.06.2019 bis 30.06.2019 in Höhe von € 0,--

von 01.07.2019 bis 31.07.2019 in Höhe von € 885,47

von 01.08.2019 bis 31.08.2019 in Höhe von € 885,47 und

von 01.09.2019 bis 30.09.2019 in Höhe von € 885,47

zuerkannt wird.

Die Abweisung des Antrages auf Mietbeihilfe bleibt von dieser Entscheidung unberührt.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, hat mit Bescheid vom 21.03.2019 zur Zl. ... den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 22.02.2019 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gemäß §§ 4, 7, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF in Zusammenhang mit der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO) idgF, abgewiesen.

Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass keine aktuellen Honorarnoten vorgelegt worden seien und ein Nachweis der Ruhendmeldung oder Nichtbetriebsmeldung nicht vorliege. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass durch eine selbstständige Erwerbstätigkeit der Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft gesichert sei. Die Mindestsicherung habe nicht den Zweck unzureichende oder schwankende Erträge im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit bzw. Unternehmensführung auszugleichen. Wenn sich herausstelle, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit keine Erträge abwerfe, die ein Ausmaß erreichen, welches den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft sichere, wäre die selbstständige Erwerbstätigkeit bzw. das Unternehmen allenfalls sogar stillzulegen und der Versuch zu unternehmen, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dies folgt auch aus § 14 Abs. 1 WMG, wonach die Arbeitskraft möglichst so einzusetzen sei, dass daraus der Lebensunterhalt bestritten werden könne. Es seien im Rahmen des Verfahren weder Tatsachen vorgebracht noch Beweismittel vorgelegt worden, die geeignet seien glaubhaft zu machen, dass durch die selbstständige Erwerbstätigkeit keine ausreichenden Einkünfte zur Deckung des Lebensunterhalts erzielt werden. Eine Notlage im Sinne des Gesetzes sei daher nicht als erwiesen anzusehen gewesen und der Antrag abzuweisen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, dass er sich derzeit in einer finanziellen Notlage befinde. Die anfallenden Kosten für Lebensmittel und Wohnungsmiete können lediglich durch zeitlich begrenzte geliehene Mittel aus dem privaten Umfeld beglichen werden. Es seien im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung alle aktuellen Honorare der letzten sechs Monate bekanntgegeben worden. Seine Pflichtversicherung bei der SVA habe durch die Änderung der Einkommensprognose bzw. Unterschreitungserklärung für das Jahr 2019 geendet. Im Kalenderjahr 2019 habe er keine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit generieren können. Er sei seit seiner Meldung beim AMS als arbeitslos nachweislich aktiv auf Arbeitssuche und bemühe sich eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Es finde sich im Gesetz kein Hinweis auf den generellen Ausschluss von selbstständig tätigen Personen. Das „allgemeine System“ ziele tatsächlich auf „keine spezielle Zielgruppe“ ab. Siehe auch VGW-141/053/24227/2014) Aus den genannten Gründen bestehe ein Anspruch auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts.

Die Magistratsabteilung 40 legte die Beschwerde mit dem Bezug habenden Akt dem Verwaltungsgericht Wien vor.

Zur Klärung des Sachstandes führte das Verwaltungsgericht Wien am 09.07.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer und die belangte Behörde als Parteien geladen waren. Der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung ladungsgemäß erschienen. Die belangte Behörde verzichtete mit Schreiben vom 18.06.2019 auf die Teilnahme und ließ die Verhandlung auch unbesucht.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG lauten auszugsweise wie folgt:

§ 1.

Ziele und Grundsätze

(1) Die Wiener Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden, die Existenz von alleinstehenden und in Familien lebenden Personen zu sichern, die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung, insbesondere von volljährigen Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, in das Erwerbsleben sowie die soziale Inklusion weitest möglich zu fördern. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen.

(2) Die Wiener Mindestsicherung erfolgt durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

(3) Die Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung ist subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

(4) Die Wiener Mindestsicherung dient der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.

(5) Die Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung erfolgt im Zusammenhang mit individueller Beratung und Betreuung, soweit diese zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen, zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und sozialen Inklusion sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung erforderlich sind. Dabei ist auf die Eigenart und Ursache der Notlage Rücksicht zu nehmen. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die familiären Beziehungen erhalten und gefestigt werden, die Kräfte zur Selbsthilfe angeregt und gefördert werden und Nachteilen bei der Geltendmachung von Rechten im Verfahren, insbesondere geschlechtsspezifischen und solchen, die sich aus familienspezifischen Lebensverhältnissen ergeben, entgegengewirkt wird. Es ist besonders darauf hinzuwirken, dass die Hilfe suchenden oder empfangenden Personen zur Beseitigung der Notlage beitragen und ihren Bedarf unabhängig von der Mindestsicherung decken können.

(6) Die mit der Durchführung von Aufgaben des Case Managements, der Sozialarbeit und der psychosozialen Beratung und Betreuung betrauten Personen müssen dafür fachlich und persönlich geeignet sein.

(7) Das Land Wien gewährt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Förderungen als Hilfen in besonderen Lebenslagen.

§ 4.

Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

(1) Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer

1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,

2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

(2) Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.

(3) Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung nicht zu.

§ 7.

Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs

(1) Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

(2) Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:

1. Volljährige Personen, zwischen denen keine unterhaltsrechtliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft besteht, bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Z 2, 4 oder 5 anzuwenden ist.

2. Volljährige Personen, zwischen denen eine Ehe besteht oder volljährige Personen, zwischen denen eine eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft besteht und die im gemeinsamen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.

3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.

4. Volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.

5. Volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr und volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.

(3) Bezieht eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person bis zum vollendeten 25. Lebensjahr eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, die bzw. das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

(4) Ist die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und ist die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 9.

Mietbeihilfe

(1) Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

(2) Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:

1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3.

2. Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert.

3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen:

a) für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;

b) für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Betrag in der Höhe von 13,5 vH;

c) für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen, ein Betrag von 9 vH.

(3) Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.

§ 10.

Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen

(1) Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.

(2) Als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge, die im Rahmen der gesetzlichen Pflichtversicherung oder bei geringfügiger Beschäftigung geleistet werden.

(3) Nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere in Zusammenhang mit unterhaltsrechtlichen Beziehungen, der zwangsweisen Eintreibung von Schulden (Exekutionen) oder einem Schuldenregulierungsverfahren.

(4) Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.

(5) Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind ohne Berücksichtigung eines allfälligen Ruhens oder subjektiven Anspruchsverlusts nach vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen fiktiv anzurechnen, wenn dies auf ein Verhalten der Hilfe suchenden oder empfangenden Person zurückzuführen ist. Die Bestimmungen des § 15 bleiben davon unberührt.

(6) Von der Anrechnung ausgenommen sind:

1. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich und Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 3 EStG 1988,

2. Schmerzensgeld, Entschädigungsleistungen für Opfer, Leistungen des Sozialentschädigungsrechts (Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, Opferfürsorgegesetz, Heeresentschädigungsgesetz, Verbrechensopfergesetz, Impfschadengesetz, Conterganhilfeleistungsgesetz, Heimopferrentengesetz), sofern es sich nicht um eine einkommensabhängige Rentenleistung mit Mindestsicherungscharakter handelt,

3. Pflegegeld nach bundesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen, auch bei Dritten, denen diese Geldleistungen als Entgelt für deren Pflegetätigkeit zufließen, sofern die Pflegetätigkeit durch Ehegatte/Ehegattin und deren Kinder, die Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder, den/die Lebensgefährten/Lebensgefährtin und dessen/deren Kinder, den/die eingetragene/n Partner/in und dessen/deren Kinder sowie Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder und nicht zu Erwerbszwecken, erfolgt,

4. freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären,

5. Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Tagesstruktur oder einer sonstigen therapeutischen Betreuungsmaßnahme als Leistungsanreiz zufließen (therapeutisches Taschengeld), es sei denn, diese überschreiten die Höhe des Taschengeldes gemäß § 17 Abs. 3.

Einsatz der Arbeitskraft und Mitwirkung an arbeitsmarktbezogenen sowie die Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit fördernden Maßnahmen

§ 14. (1) Arbeitsfähige Hilfe suchende und empfangende Personen sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft einzusetzen, insbesondere von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen bis Lebensunterhalt und Wohnbedarf der Bedarfsgemeinschaft aus eigenen Mitteln – unabhängig von Leistungen der Mindestsicherung – gedeckt sind. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit (§ 8 AlVG) und Zumutbarkeit (§ 9 AlVG) wird von den zuständigen Stellen, insbesondere jenen für die Gewährung von Arbeitslosengeld, beurteilt.

(2) Arbeitsfähige Hilfe suchende und empfangende Personen sind verpflichtet, sich bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen und an allen Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben mitzuwirken. Dazu zählen – abhängig vom Einzelfall – insbesondere:

1.

Kompetenzchecks,

2.

Nach- und Umschulungen,

3.

Beschäftigungsmaßnahmen,

4.

Orientierungs- und Aktivierungsmaßnahmen,

5.

Beratung, Betreuung und Coaching,

6.

Integrationsmaßnahmen.

(3) Fehlt eine abgeschlossene Berufsausbildung, sind insbesondere bei Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs vorrangig die Möglichkeiten zur Vermittlung in eine Ausbildung zu nutzen.

(4) Der Einsatz der Arbeitskraft und die Mitwirkung an arbeitsmarktbezogenen sowie die Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit fördernden Maßnahmen darf nicht verlangt werden von Personen, die

1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben,

2. arbeitsunfähig sind,

3. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Pflegegeld mindestens der Stufe 1 beziehen, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,

4. pflegebedürftige Personen betreuen, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, sofern es sich dabei um Ehegatten/Ehegattin und deren Kinder, die Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder, den/die Lebensgefährten/Lebensgefährtin und dessen/deren Kinder, den/die eingetragene/n Partner/in und dessen/deren Kinder sowie Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder handelt,

5. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern nach §§ 14a, 14b AVRAG leisten,

6. in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die

a) bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde, sofern noch keine abgeschlossene Erwerbsausbildung oder Schulausbildung auf Maturaniveau vorliegt,

b) einen Pflichtschulabschluss oder erstmaligen Abschluss einer Lehre oder Facharbeiter-Intensivausbildung zum Ziel hat, sofern dadurch voraussichtlich die Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erleichtert wird,

7. an einem Freiwilligen Integrationsjahr nach Abschnitt 4a des FreiwG teilnehmen.

§ 15

Kürzung der Leistungen

(1) Wenn eine arbeitsfähige Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt, sich der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stellt, vermittelte zumutbare Beschäftigung nicht annimmt, an Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung in das Erwerbsleben nicht entsprechend mitwirkt oder ihren Pflichten nach § 6 Abs. 1 IntG nicht nachkommt, ist im Rahmen der Bemessung nur der auf diese Person entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts (ausgenommen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes) stufenweise zunächst auf die Dauer eines Monats um 25 vH, bei einer weiteren Verweigerung für die Dauer von zwei Monaten um 50 vH und bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung um 100 vH zu kürzen.

(2) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Mittellosigkeit während oder innerhalb der letzten drei Jahre vor der Hilfeleistung selbst verursacht hat, weil sie Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten hat, ist im Rahmen der Bemessung der auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts um 25 vH zu kürzen, bis die Summe der Kürzungen den Wert des verschenkten oder nicht erlangten Vermögens unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages erreicht hat. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres vor dem Leistungen zur Mindestsicherung des Lebensunterhalts beantragt werden.

(3) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person der Aufforderung zur Teilnahme an einem Gespräch im Rahmen des Case Managements zur gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitation sowie im Rahmen der Sozialarbeit und psychosozialen Beratung und Betreuung nicht nachkommt, ist nur der auf diese Person entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts (ausgenommen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes) auf die Dauer eines Monats um 25 vH zu kürzen. Das Gesamtausmaß der Kürzungen darf jedoch das Ausmaß der nach § 15 Abs. 1 möglichen Kürzungen nicht übersteigen.

§ 21.

Rückforderung und Ersatz

Anzeigepflicht und Rückforderungsanspruch

(1) Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen. Anzuzeigen sind insbesondere folgende Ereignisse oder Änderungen:

1. Familienverhältnisse;

2. Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Lohn- und Einkommensteuerrückzahlungen;

3. Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltstitel, unionsrechtliches Aufenthaltsrecht), Asylstatus, subsidiärer Schutz;

4. Schul- und Erwerbsausbildung, Beschäftigungsverhältnis, Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS, Integrationsmaßnahmen im Auftrag des Österreichischen Integrationsfonds;

5. Wohnverhältnisse;

6. Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohn- oder Aufenthaltsort sowie die Aufgabe des Wohnortes in Wien oder die Beendigung des gewöhnlichen Aufenthalts in Wien.

(2) Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu verfügen.

(3) Die Rückforderung kann in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.

Im Verfahren war zu klären, ob die Abweisung des Antrages vom 22.02.2019 auf Grund der Selbstständigkeit des Beschwerdeführers und der nicht glaubhaft gemachten Notlage infolge fehlenden Einkommens zu Recht erfolgte.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung und den dabei nachgereichten Unterlagen ergibt sich folgender verfahrensrelevanter und als erwiesen festgestellter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat am 22.02.2019 einen Antrag auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung und Mietbeihilfe gestellt. Er ist österreichischer Staatsbürger und hat ein abgeschlossenes ...studium. Er wohnt in einer Wohngemeinschaft in Wien, …; die Wohngemeinschaft besteht aus insgesamt vier Bewohnern. Sein Mietanteil beträgt (inklusive zusätzliche Kosten) € 440,-- im Monat.

Der Beschwerdeführer ist bis Ende 2018 selbstständig erwerbstätig gewesen. Sein letztes Einkommen erzielte er lt. vorliegender Einnahmen-/Ausgabenrechnung (ABl. 84) und Kontoauszügen (u.a ABl. 91) im September 2018. Vermögen ist lt. eigenen Angaben keines vorhanden und lässt sich auch aus den vorgelegten Unterlagen nicht feststellen. Die Pflichtversicherung bei der SVA hat mit 31.01.2019 (ABl. 56) geendet. Der Gewinn im 2018 betrug laut vorliegender Einkommenssteuererklärung 2018 € 133,81. (ABl. 139) Der Beschwerdeführer hat nachweislich keine Gewerbeberechtigung (ABl. 112) und ist seit dem 02.01.2019 durchgehend beim AMS gemeldet. Seit 11.03.2019 wird er vom Team ... – ...service 2019 betreut. Aktuelle Betreuungsvereinbarungen mit dem AMS und dem Team ... wurden in der Verhandlung vorgelegt. Im Zeitraum von 01.04.2019 bis 10.05.2019 besuchte der Beschwerdeführer eine Maßnahme von Team ... „C.“ und hat hierfür monatlich € 600,-- erhalten. Im Zeitraum von 20.05.2019 bis 26.06.2019 befand sich der Beschwerdeführer im Ausland auf Arbeitssuche.

Der Beschwerdeführer hat derzeit kein fixes Einkommen und erhält lediglich sporadische Unterstützungsleistungen der Eltern, welcher er zum Teil rückzahlen muss. Er ist nach wie vor immer noch Inhaber einer Firma namens „D. e.U.“.

Dieser Sachverhalt ist wie folgt zu beurteilen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.05.2016 zur
Zl. 2015/10/0115 ausgeführt hat, sind gemäß § 14 Abs. 1 Wr MSG 2010 Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, wobei nach angemessener Frist auch Arbeiten anzunehmen sind, die nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen. Diese Pflicht besteht nach dem zweiten Satz der zitierten Bestimmung insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann, wobei das Gesetz nicht zwischen selbstständiger und unselbstständiger Beschäftigung unterscheidet. Somit sind nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auch Selbstständige, deren Bedarf im Sinn von § 3 legcit durch Einnahmen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit und durch das verwertbare Vermögen nicht gedeckt ist, und die daher Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch nehmen, verpflichtet, ihre Arbeitskraft - in objektiver Hinsicht - so gut wie möglich einzusetzen. Sie haben daher - gegebenenfalls eine andere, auch unselbständige - Arbeitsmöglichkeit zu ergreifen und an arbeitsintegrativen Maßnahmen mitzuwirken.

Diese Entscheidung findet auch in der derzeit gültigen Fassung des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ihre Anwendung, da sich die wesentlichen Grundvoraussetzungen seit der Novellierung nicht verändert haben.

Das Wiener Mindestsicherungsgesetz unterscheidet nach wie vor nicht zwischen selbstständiger und unselbstständiger Beschäftigung, sondern hängt die Leistungszuerkennung vielmehr vom verpflichtenden Einsatz der Arbeitskraft und der Anmeldung beim AMS ab (vgl. § 14 WMG) und hat – sofern diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wird – zur Folge, dass die Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise gekürzt wird (vgl. § 15 WMG).

Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer nach wie vor Inhaber einer Firma, gleichzeitig aber auch beim AMS laufend gemeldet und hat in dieser Zeit auch bereits eine Maßnahme in Kooperation mit Team ... besucht. Der Beschwerdeführer bewirbt sich nachweislich regelmäßig für unselbstständige Erwerbstätigkeiten und versucht gleichzeitig auch im Rahmen seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit wieder Fuß zu fassen. Er setzt seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise ein und konnte glaubhaft darlegen, dass seine Bemühungen darauf gerichtet sind, seinen Lebensunterhalt so rasch wie möglich wieder eigenständig, sei es durch selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit, bestreiten zu können.

Da der Beschwerdeführer generell die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und auch dem verpflichtenden Einsatz seiner Arbeitskraft nachkommt ist ihm spruchgemäß eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuzuerkennen.

In Zahlen:

Der anzuwendende Mindeststandard für den Beschwerdeführer beträgt gemäß § 1 Abs. 1 WMG-VO € 885,47. Von diesem ist das jeweilige monatliche Einkommen in Abzug zu bringen (vgl. § 10 WMG). Angemerkt wird dabei, dass die Leistungen der Mindestsicherung im Vorhinein (Monatsanfang) ausbezahlt werden und Leistungen des AMS, Löhne und Gehälter, Krankengeld etc. im Nachhinein ausbezahlt werden, sodass die Anrechnung des Einkommens im Regelfall für den Folgemonat erfolgt, also den Monat in welchem das Geld tatsächlich zur Verfügung steht. Der Beschwerdeführer hat im verfahrensrelevanten Zeitraum kein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt und für die Teilnahme an der Maßnahme von Team ... monatlich € 600,-- erhalten. Seine Eltern haben ihn in unregelmäßigen Abständen finanziell unterstützt; das erhaltene Geld ist als Einkommen anzurechnen. Laut vorliegenden Kontoauszügen hat der Beschwerdeführer Ende Jänner 2019 und Anfang Februar 2019 Geld von den Eltern in Summe von € 1.500,-- erhalten. Ende April 2019 hat er € 1.000,-- von seinen Eltern plus € 600,-- durch die Teilnahme an der Maßnahme von Team ... und Mitte Mai 2019 hat er € 1.500,-- von seinen Eltern erhalten. Darüber hinaus befand er sich von 20.05.2019 bis 26.06.2019 (also mehr als zwei Wochen) im Ausland. Für diese Zeit besteht ohnehin kein Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung (vgl. § 4 Abs. 1 Z 2 WMG).

Zur Mietbeihilfe ist zunächst auszuführen, dass Kosten für Strom, Gas etc. von den Mietkosten auszunehmen sind. Die „reinen“ Mietkosten betragen € 1.406,91. In Summe sind es vier Bewohner, wodurch der Anteil für den Beschwerdeführer € 351,72 beträgt. Die Mietbeihilfenobergrenze für vier Bewohner beträgt gemäß § 2 Abs. 1 WMG-VO allerdings € 338,18 und liegt somit unter der tatsächlichen Miete, sodass die Mietbeihilfenobergrenze als Ausgangswert dient. Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der Bewohner (4) dividiert und die Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (1) multipliziert; ergibt € 84,54. Da dieser Betrag unter dem hier zugrunde zulegenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von € 221,36 liegt, besteht kein Anspruch auf Mietbeihilfe. Die Abweisung des Antrages bleibt daher von dieser Entscheidung unberührt. (vgl. § 9 WMG)

Dem Beschwerdeführer wird unter Heranziehung des Mindeststandards und nach Abzug seines Einkommens eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum

von 22.02.2019 bis 28.02.2019 in Höhe von € 0,--

von 01.03.2019 bis 31.03.2019 in Höhe von € 885,47

von 01.04.2019 bis 30.04.2019 in Höhe von € 885,47

von 01.05.2019 bis 31.05.2019 in Höhe von € 0,--

von 01.06.2019 bis 30.06.2019 in Höhe von € 0,--

von 01.07.2019 bis 31.07.2019 in Höhe von € 885,47

von 01.08.2019 bis 31.08.2019 in Höhe von € 885,47 und

von 01.09.2019 bis 30.09.2019 in Höhe von € 885,47

zuerkannt.

Der Beschwerdeführer ist angehalten sämtliche Änderungen betreffend sein Einkommen oder etwaige Auslandsaufenthalte, welche eine Dauer von zwei Wochen übersteigen rechtzeitig der belangten Behörde (MA 40) zu melden. (vgl. § 21 WMG)

Zuletzt wird angemerkt, dass die Löschung der Firma nicht notwendig erscheint, zumal es den Beschwerdeführer als Inhaber einer Firma (1-Personen-Firma) nicht daran hindert, seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen. Sollte dies in nächster Zeit nicht mehr der Fall sein, wäre ohnehin vorerst gemäß § 15 WMG, also mit einer schrittweisen Kürzung, vorzugehen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Leistungszuerkennung; Einsatz der Arbeitskraft; Anmeldung beim AMS; zumutbare Beschäftigung; selbständige Beschäftigung; unselbständige Beschäftigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.242.002.RP12.6323.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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